Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 11/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.11.2012 - 11 Ca 1211/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Weihnachtsgratifikation zu zahlen.
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Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 05.04.2004, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen wird, als Maschinenbauer gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.675,-- € beschäftigt.
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§ 2 Nr. 2 des Arbeitsvertrages hat u.a. folgenden Wortlaut:
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"Der Mitarbeiter erhält ein Gehalt in Höhe von 2.100,00 EUR. Die Firma gewährt dem Mitarbeiter eine Weihnachtsgratifikation in Form von 50 % des Gehaltes. Diese Gewährung erfolgt freiwillig unter Vorbehalt der jederzeitigen Widerruflichkeit. Auch bei wiederholter Zahlung erwächst kein Rechtsanspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation. Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgt zusammen mit dem Novembergehalt. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass der Mitarbeiter am 15.12. des Jahres in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht. …"
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§ 7 Nr. 1 des Arbeitsvertrages lautet u.a. wie folgt:
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"Ansprüche aus diesem Vertrag hat der Mitarbeiter spätestens 3 Monate nach deren Fälligkeit schriftlich gegenüber der Firma geltend zu machen. Danach sind die Ansprüche verfallen."
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Mit Schreiben vom 28.11.2011 hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt. Im daraufhin vom Kläger angestrengten Kündigungsschutzverfahren haben sich die Parteien am 05.03.2012 darauf verständigt, dass die Kündigung vom 28.11.2011 gegenstandslos ist und keine Rechtswirkung zeitigt.
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Die Beklagte hat gleichwohl an den Kläger für das Jahr 2011 keine Weihnachtsgratifikation gezahlt.
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Der Kläger hat vorgetragen,
ihm stehe eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 50 Prozent seines Bruttomonatsentgelts = 1.337,50 € zu. Er habe diesen Anspruch im Gütetermin des Kündigungsschutzverfahrens 11 Ca 4315/11 auch geltend gemacht. Die Beklagte habe damals darauf hingewiesen, dass ein Anspruch nicht bestehe, da er nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe. Nachdem sich die Parteien aber darauf verständigt hätten, dass die zuvor streitgegenständliche Kündigung keine Rechtswirkung zeitige, seien nunmehr die Voraussetzungen für die Zahlung gegeben. Ausschlussfristen könnten erst ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses laufen. Im Übrigen hätten alle übrigen Mitarbeiter Weihnachtsgeld erhalten, so dass sich sein Anspruch auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, 1.337,50 EUR brutto zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag seit dem 01.12.2011 an den Kläger zu bezahlen
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen,
aufgrund der Regelung in § 2 Nr. 2 des Arbeitsvertrages bestehe kein Rechtsanspruch. Die Zahlung erfolge freiwillig und unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerruflichkeit. Folglich sei es Sache des Arbeitgebers, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gratifikation bezahlt werde. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Im Übrigen sei ein etwaiger gleichwohl gegebener Anspruch des Klägers nach § 7 Nr. 1 des Arbeitsvertrages entfallen, weil der Kläger die Ausschlussfrist nicht eingehalten habe. Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholung auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 37 d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 20.11.2012 -11 Ca 1211/12- verurteilt, an den Kläger 1.337,50 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 35 - 42 d. A. Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 14.12.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 04.01.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 16.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zum einen habe die Beklagte die Klageforderung erfüllt. Denn mit der Abrechnung für den Monat November 2011 (vgl. Bl. 76 d. A.) sei der streitgegenständliche Betrag abgerechnet und gezahlt worden. Soweit in der Abrechnung ein Urlaubsgeld ausgewiesen und dem Kläger bezahlt worden sei, sei diese Zahlung versehentlich falsch von dem Steuerbüro bezeichnet worden. Ein Urlaubsgeldanspruch habe dem Kläger aber ersichtlich nicht zugestanden. Der Kläger habe auch im Monat November 2011 keinen Urlaub genommen und eine Zahlung von Urlaubsgeld sei nicht einer betrieblichen Übung geschuldet. Zum anderen sei eine unangemessene Benachteiligung des Klägers durch die streitgegenständliche Vertragsklausel nicht gegeben; sie sei auch nicht klar und unverständlich. Vielmehr sei sie von ihrem Wortlaut her eindeutig und lege fest, dass die vereinbarte Weihnachtsgratifikation eine freiwillige Leistung darstelle, die unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerruflichkeit stehe.
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Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf Berufungsbegründungsschrift vom 14.01.2013 (Bl. 70 - 75 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.11.2012, Az.: 11 Ca 1211/12 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die streitgegenständliche Vertragsklausel sei rechtsunwirksam; gleiches gelte für die einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers vorformulierte Klausel über den Verfall von Leistungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2013.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.337,50 € brutto nebst Zinsen verlangen kann.
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Darüber, dass der Anspruch gem. § 2 Nr. 2 des Arbeitsvertrages auf 50 Prozent des jeweiligen Bruttomonatsgehalts gerichtet ist sowie darüber, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag vom 05.04.2004 und insbesondere bei der Regelung in § 2 Nr. 2 um AGB i. S. d. §§ 305 ff. BGB handelt, streiten die Berufungsparteien nicht. Deshalb wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen (S. 5, 6 = Bl. 38, 39 d. A.) Bezug genommen.
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Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Regelung in § 2 Nr. 2 S. 3 des Arbeitsvertrages der AGB Kontrolle (§ 305 ff. BGB) nicht standhält. Sie stellt eine unwirksame unangemessene Benachteiligung des Klägers i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB dar, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders auch dadurch ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
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Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 6, 7 = Bl. 39, 40 d. A.) Bezug genommen. In der Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt liegt -wie vorliegend- regelmäßig ein zur Unwirksamkeit der Klausel führender Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB; BAG 14.09.2011 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 54; 08.12.2010 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 51; 01.03.2006 EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 48; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, 10. Auflage 2013, Kapitel 1 Rdnr. 713). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (08.12.2010 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 51) dahin gestellt sein lassen, ob mit der Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag stets eine mehrdeutige und damit intransparente Regelung i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB formuliert wird. Jedenfalls führt eine solche Verknüpfung aber dazu, dass für den Vertragspartner nicht hinreichend deutlich wird, bei einer mehrfachen, ohne weitere Vorbehalte erfolgenden Sonderzahlung solle der Rechtsbildungswille des Arbeitgebers für die Zukunft ausgeschlossen bleiben. Erklärt der Arbeitgeber in diesem Fall keinen eindeutigen Freiwilligkeitsvorbehalt bei der jährlichen Sonderzahlung, muss der Arbeitnehmer nicht annehmen, die Leistung erfolge nur für das jeweilige Jahr und der Arbeitgeber wolle sich für die Zukunft nicht binden. Zudem benachteiligt ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, den Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB und ist schon deshalb unwirksam (BAG 14.09.2011 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 54).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 2 Nr. 2 S. 3 des Arbeitsvertrages wegen der Kombination mit dem Widerrufsvorbehalt intranspartent und damit unwirksam.
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Der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation ist auch nicht nach § 7 Nr. 1 des Arbeitsvertrages verfallen. Insoweit folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 7, 8 = Bl. 40, 41 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen (vgl. BAG 31.08.2005 NZA 2006, 324; 25.05.2005 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 3; 28.09.2005 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 8; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a.a.O., Kapitel 3 Art. Nr. 4629, 4785 ff.).
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Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertige keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
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Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt zum anderen für etwaige Rechtsbehauptungen. Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass die im schriftlich abgefassten Arbeitsvertrag vorliegend enthaltene Formulierung nicht unklar sei, folgt die Kammer dem nicht. Denn die Unwirksamkeit folgt gerade aus der hier ohne Weiteres gegebenen Verknüpfung zwischen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt. Denn der Freiwilligkeitsvorbehalt schließt das Entstehen eines Anspruchs aus; der Widerrufsvorbehalt setzt demgegenüber einen bestehenden Anspruch voraus, um überhaupt zur Anwendung zu gelangen.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der streitgegenständliche Anspruch auch nicht durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen.
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Die Beklagte hat insoweit zwar mit Abrechnung für den Monat November 2011 einen Betrag in Höhe der Klageforderung abgerechnet und den sich daraus ergebenden Nettobetrag offensichtlich an den Kläger ausbezahlt. Allerdings enthält die Abrechnung die Bezeichnung als Urlaubsgeld, von einer Weihnachtsgratifikation ist insoweit keine Rede. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dargelegt, dass es sich auch tatsächlich um Urlaubsgeld insoweit gehandelt habe, das aufgrund betrieblicher Übung geschuldet sei. Dem hat die Beklagte lediglich entgegen gehalten, dass eine Zahlung von Urlaubsgeld nicht aufgrund einer betrieblichen Übung geschuldet sei; weitere Einzelheiten werden insoweit nicht vorgetragen. Der weitere Hinweis, der Kläger habe im Monat November 2011 keinen Urlaub genommen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte behauptet hat, es habe sich in der entsprechenden Lohnabrechnung um eine Falschbezeichnung durch das Steuerbüro gehandelt, genügt dies nicht, um ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, denn allein das Verhalten der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug, den Bestand der streitgegenständlichen Forderung aus materiell-rechtlichen Gründen in Abrede zu stellen, unter anderem auch im Hinblick auf ein zuvor zwischen den Parteien durchgeführtes Kündigungsschutzverfahren und insbesondere dem Hinweis der Beklagten in diesem Zusammenhang, ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis am 15.12. des Jahres sei Voraussetzung für die Auszahlung, lassen es als nicht nachvollziehbar erscheinen, dass die Beklagte trotz dieses Verhaltens dann gleichwohl im November 2011 die streitgegenständliche Forderung erfüllt haben will. Zumindest hätte dieses - widersprüchliche -Verhalten näherer Erläuterung bedurft, an der es fehlt.
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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für eine Zulassung der Revision war nach den gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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Referenzen
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 11x
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 1x
- § 2 Nr. 2 um AGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 305 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung 1x
- 11 Ca 4315/11 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- 11 Ca 1211/12 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- § 4 TVG 1x (nicht zugeordnet)