Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 550/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.10.2012, Az.: 4 Ca 1460/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) über die Zahlung von Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.
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Die Klägerin war auf der Grundlage eines Mitte Januar 2012 unterzeichneten Arbeitsvertrages vom „1. Januar 2012“ seit dem 01.01 2012 bei dem Beklagten als Auslieferungsfahrerin tätig. Sie erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung einschließlich Verpflegungspauschale von 1.666,00 €. Arbeitsvertraglich vereinbart war eine Grundvergütung von 1.450,00 € brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden - ohne Pausen.
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Der Beklagte war vom 01.01.2012 bis 29.02.2012 auf der Grundlage eines Vertrages vom 02.01.2012 als Subunternehmer für das Auslieferungsunternehmen Firma T. GmbH (T.) tätig. Die Firma O. stellte dem Beklagten vier Lieferfahrzeuge zur Verfügung, die zuvor von dem weiteren Subunternehmer der Firma O., Herrn R., verwendet worden waren.
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Zum 29.02.2012 stellte der Beklagte seinen Betrieb wegen fehlender Wirtschaftlichkeit ein. Die Tätigkeiten und die Arbeitnehmer des Beklagten wurden sodann von der Firma E. R. übernommen.
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Die Klägerin hat vorgetragen,
sie habe vor dem 01.01.2012 als Auslieferungsfahrerin für Herrn J. R. gearbeitet, der, wie der Beklagte, über die Firma O.Aufträge für TNT erledigt habe. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Firma J. R. sei am 01.01.2012 auf den Beklagten übergegangen, ohne dass sie dies bemerkt habe. Ihre Touren, die von ihr zu benutzenden Fahrzeuge und die Berufskleidung bei dem Beklagten seien dieselben gewesen wie bei der Firma R. Der Beklagte habe zum 01.01.2012 neben der Klägerin zwei weitere Arbeitnehmer dieser Firma übernommen. Die Firma habe dem Beklagten beim Betriebsübergang auch Spanngurte und Arbeitskleidung der Fahrer in Rechnung gestellt. Entscheidend für den Betriebsübergang sei, dass die Klägerin auch die gleichen Kunden zu beliefern gehabt habe wie zuvor bei der Firma R.
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Der Beklagte hafte daher für die aus diesem Arbeitsverhältnis offenen Überstunden in Höhe von 6.683,92 € brutto und Urlaubsabgeltung für elf Tage in Höhe von 971,61 € brutto, nachdem Herr R. nicht mehr zahlungsfähig sei. Unerheblich sei insoweit, dass die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nach diesem Betriebsübergang den Arbeitsvertrag vom 01.01.2012 geschlossen hätten.
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Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Klägerin hinsichtlich der Überstunden im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 76 d. A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, beantragt,
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...
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.252,38 Euro brutto an Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
...
...
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.683,92 Euro brutto an Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 971,61 Euro brutto an Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat vorgetragen,
Er habe keinerlei Betriebsgegenstände oder Know-How eines Betriebes R. übernommen, falls es denn überhaupt derartiges gegeben haben sollte. Zu dieser Firma habe er keinen Kontakt gehabt. Überstunden seien nicht angefallen; er, der Beklagte, habe solche weder angeordnet noch geduldet.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage, soweit sie Überstundenabgeltung und Urlaubsabgeltung betrifft, durch Urteil vom 31.10.2012 - 4 Ca 1460/12 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 74 bis 88 d. A. Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 13.11.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 13.12.2012 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 13.02.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nach dem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 09.01.2013 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 13.02.2013 verlängert worden war.
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Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die geltend gemachten Überstunden seien abzugelten. Arbeitsbeginn sei 05:30 Uhr gewesen und die Mitarbeiter und folglich auch die Klägerin hätten bis um 17:30 Uhr in ihrem Zielgebiet bleiben müssen. Zwar seien die Überstunden ihr gegenüber nicht einzelfallbezogen angeordnet worden; ihr sei aber eine Arbeit zugewiesen worden, die in der regelmäßigen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht habe erledigt werden können. Gleiches gelte für ihre Tätigkeit bei der Firma R.; dort sei eine Stundenzahl von 40 bis 50 Stunden pro Woche vereinbart gewesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB stattgefunden. Denn der Beklagte habe alle Touren, die O. zu vergeben gehabt habe, übernommen.
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Vor diesem Hintergrund sei auch der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch begründet.
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Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin im zweitinstanzlichen Rechtszug wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.02.2013 (Bl. 132 - 139 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 140 - 147 d. A.) und ihren Schriftsatz vom 25.03.2013 (Bl. 160 - 163 d. A.) Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.10.2012
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.252,38 € brutto an Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 6.683,92 € brutto an Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe an Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 971,61 brutto an Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, Überstunden seien weder angefallen noch angeordnet oder geduldet worden; es sei Sache der Klägerin gewesen, wie sie ihre Zeit nach einstweiliger Erledigung der Auslieferungsfahrten verbracht habe, bevor sie sich um 17:30 Uhr wieder im Betrieb des Beklagten habe einfinden müssen. Die Auslieferungsfahrt sei maximal zur Mittagszeit erledigt gewesen. Deshalb habe die Klägerin von 12:00 Uhr bis 17:30 Uhr nicht habe arbeiten müssen.
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Ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden; Urlaubsabgeltung sei nicht geschuldet.
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Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.03.2013 (Bl. 156 bis 159 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.04.2013.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin, soweit Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, voll umfänglich unbegründet ist.
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Eine Haftung des Beklagten für die von der Firma J. R. vermeintlich geschuldete Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung aus § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht.
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Denn mit dem Arbeitsgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin nicht angenommen werden kann, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Betriebsübergang im Sinne dieser Norm gegeben sind.
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Hinsichtlich des unionsrechtlich geprägten Verständnisses und der Auslegungskriterien dieser Norm (RL 2001 - 23 EG) wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 8, 9 = Bl. 80, 81 d. A.) Bezug genommen.
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Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt demzufolge nur dann vor, wenn die übertragene wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt und die wirtschaftliche Einheit tatsächlich fortgeführt wird. Maßgeblich ist insoweit eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles anhand von 7 Prüfungskriterien:
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Art des betreffenden Betriebs oder Unternehmens;
Übergang der materiellen Betriebsmittel;
Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation;
Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;
Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen;
Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;
Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.
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Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte einer vorzunehmenden Gesamtbewertung. Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (EuGH 11.03.1997 EzA § 613 a BGB Nr. 145; BVerfG 13.06.1997 EzA Art. 177 EWG-Vertrag Nr. 1; BAG 05.02.2004 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 23; 15.02.2007 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 64; 22.01.2009 NZA 2009, 905; 28.05.2009 AP BGB § 613 a Nr. 370; 22.10.2009 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 116; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2013, Kapitel 3 Rndnr. 4112 ff).
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Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass deshalb, damit das Arbeitsgericht überprüfen kann, ob eine wirtschaftliche Einheit identitätswahrend übergegangen ist, der substantiierten Darlegung bedarf, wie die wirtschaftliche Einheit vor und nach dem vermeintlichen Übergang beschaffen war. Insoweit wird zur weiteren Darstellung auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 9 = Bl. 81 d. A.) Bezug genommen.
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In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend ein Betriebsübergang von Herrn R. auf den Beklagten nicht erkennbar.
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Zwar steht einem etwaigen Betriebsübergang vorliegend nicht entgegen, dass es zwischen Herrn R. und dem Beklagten keine unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Verbindungen zur Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit gab. Denn ausreichend für eine rechtsgeschäftliche Übertragung im Sinne des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB ist auch eine mittelbare rechtsgeschäftliche Übertragung. Der nicht näher substantiierte Sachvortrag der Klägerin, sie habe ab dem 01.01.2012 mit 2 weiteren Kollegen und den gleichen Fahrzeugen die gleiche Touren wie zu vor gefahren, lässt aber nicht erkennen, wie die wirtschaftliche Einheit im Unternehmen des Herrn R. beschaffen gewesen sein soll, insbesondere ob dieser allein aus 3 Fahrern und (welchen) Fahrzeugen und welchen weiteren Betriebsmitteln, Kundenbeziehungen, Know How usw. bestand. Damit ist nicht dargelegt, dass der Beklagte die wesentlichen Betriebsmittel nach Einstellung des Geschäftsbetriebes des bisherigen Inhabers verwendet hat, um einen gleichartigen Geschäftsbetrieb zu führen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass allein die 4 Lieferfahrzeuge, in wessen Eigentum auch immer befindlich, dort bereits den Betrieb im Sinne einer organisatorischen Einheit bildeten oder die Qualität eines selbständigen Betriebs teils im Betrieb des Herrn O. gehabt hätten, der ggf. von Herrn R. auf den Beklagten hätte übergegangen sein können.
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Im Übrigen würde selbst dann nichts anderes geltend, wenn ein Betriebsübergang auf den Beklagten anzunehmen gewesen wäre.
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Denn der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2011 ist jedenfalls nicht gegeben, die Klage also insoweit unbegründet.
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Denn im Falle eines Betriebsübergangs wäre das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fortgeführt worden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann aber - für die Dauer seines Bestandes - nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung des Urlaubs verlangt werden, weil das dem Erholungszweck des Urlaubs widerspricht und damit der eindeutigen gesetzlichen Regelung zu wider läuft. Im Übrigen, darauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen, ist der Urlaubsanspruch des Jahres 2011 gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG mit dem 31.12.2011 verfallen. Tatsachen, die einen Übertragungstatbestand im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG bilden könnten (persönliche oder betriebliche Gründe und stellen eines Urlaubsantrages noch im Jahre 2011) hat die Klägerin ersichtlich nicht vorgetragen.
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Ist zudem, wovon die Kammer ausgeht, ein Betriebsübergang nicht gegeben, besteht ohnehin kein Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten für den Urlaub aus dem Kalenderjahr 2011. Denn dann fehlt es an einer gegen den Beklagten gerichteten Anspruchsgrundlage.
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Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass der Klägerin kein Anspruch auf Überstundenvergütung gegenüber dem Beklagten zusteht.
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Dies gilt zunächst für die Zeit vor dem 01.01.2012.
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Insoweit gelten zunächst die vorherigen Ausführungen entsprechend; mangels Annahme eines Betriebsübergangs ist bereits nicht ersichtlich, warum der Beklagte für zuvor geleistete Überstunden haften sollte. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch insoweit schon deshalb entfällt, weil jeglicher tatsächliche Vortrag zur Anordnung oder Duldung und der betrieblichen Notwendigkeit der Überstunden bei der Firma R. fehlt. Ein derartiger Tatsachenvortrag wäre jedoch erforderlich gewesen; insoweit wäre insbesondere vorzutragen gewesen, wann und wie im einzelnen eine entsprechende Anordnung erfolgt ist. Soweit in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Anlagen vorgelegt werden, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der Arbeitsgerichte ist, das streitgegenständliche Tatsachensubstrat daraus herauszusuchen und zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung zu machen (vgl. BAG 16.05.2012 EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 6 = NZA 2012, 939; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kap. 3 Rndnr. 92 ff).
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Nichts anderes gilt aber für die Zeit ab dem 01.01.2012, also für die Zeit des zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites bestehenden Arbeitsverhältnisses.
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Denn die tatsächlichen Voraussetzungen des § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 612 Abs. 1 BGB sind insoweit nicht gegeben.
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Insoweit wird zunächst hinsichtlich der an die Darlegungslast des Arbeitnehmers zu stellenden Anforderungen auf Seite 12, 13 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 84, 85 d. A.) Bezug genommen (vgl. BAG 16.05.2012 a. a. O.).
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Diese Grundsätze gelten insbesondere auch dann, wenn streitig ist, ob Arbeitsleistung oder aber Bereitschaftsdienst, also Arbeitsleistung mit geringerer Arbeitsintensität, angefallen ist. Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht dann eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 29.05.2002 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10; 25.05.2005 EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1; 25.04.2007 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitsbereitschaft Nr. 4; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß a. a. O., Nr. 88 f).
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Diesen Anforderungen genügt der Tatsachenvortrag der Klägerin nicht.
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Es ist bereits nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat. Sie nimmt für ihren Tatsachenvortrag Bezug auf ihre selbstgefertigte Übersicht (vgl. Bl. 12 d. A.), in der sie eine täglich genommene Pause berücksichtigt. Da die einzelnen Spalten der Übersicht jedoch nicht erläutert sind, lässt sich nur mutmaßen, worauf sie sich insoweit vorliegend stützen will. Für die tägliche Arbeitszeit bis 17:30 Uhr trägt die Klägerin vor, sie habe im Zustellgebiet "bleiben" und sich "für die Bereitschaft einer Spätabholung" zur Verfügung halten müssen. Inwieweit und in welchem Ausmaß und mit welcher tatsächlicher Beanspruchung Arbeitsleistungen erbracht wurden, bleibt völlig offen.
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Darüber hinaus wird die vermeintliche Anordnung von Überstunden nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin trägt insoweit vor, sie habe beim Beklagten ab dem 01.01.2012 unverändert wie schon zuvor bei der Firma R. weiter gearbeitet und den Übergang des Betriebs überhaupt nicht bemerkt. Sie stellt sodann dar, wann sie sich morgens wo habe einfinden "müssen" und wie lange sie sich wo habe bereit halten "müssen". Ob dies auf eine Anordnung des Beklagten zurückgeht und wann, wo und wie eine solche Anordnung ausgesprochen worden sein soll, wird nicht dargelegt. Es fehlt damit auch der hinreichend substantiierte - und damit einlassungsfähige - Tatsachenvortrag der Klägerin zur Anordnung der einzelnen Überstunden.
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Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Klage, soweit im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich, zu Recht abgewiesen.
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Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
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Denn es enthält zum einen keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeit und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenbehauptungen, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten. Es wiederholt vielmehr im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen und macht deutlich, dass die Klägerin - aus ihrer Sicht verständlich - mit der rechtlichen Bewertung ihres tatsächlichen Vorbringens durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Auch Rechtsbehauptungen, die ein anderes Ergebnis begründen könnten, sind nicht ersichtlich. So stellt die Klägerin wiederum den tatsächlichen Arbeitsbeginn dar und behauptet, dass sie bis 17:30 Uhr in ihrem Zielgebiet, was immer sie darunter versteht, habe bleiben müssen. Insoweit wird nicht näher dargestellt, wann sie jeweils an welchen Tagen ihre Auslieferungsfahrt beendet hat und wie sie die Zeit bis 17:30 Uhr tatsächlich zugebracht hat. Tatsächliche Angaben darüber, dass ihr Arbeiten zugewiesen worden seien, die in der regelmäßigen Arbeitszeit nicht hätten erledigt werden können, fehlen vollständig. Nichts anderes gilt für ihr Vorbringen zum behaupteten Betriebsübergang; auch insoweit fehlt es an neuem hinreichend substantiiertem und dadurch einem substantiierten Bestreiten des Beklagten zugänglichen Tatsachenvortrag. Vielmehr geht das gesamte tatsächliche Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren erkennbar davon aus, dass sie die gesamte Zeit ab Arbeitsbeginn als Arbeitszeit ansieht abzüglich einer von ihr eingeräumten Pause, von der sie vorträgt, dass sie häufig gar nicht in der Lage gewesen sei, diese in Anspruch zu nehmen. Andererseits stellt sie nicht ernsthaft in Abrede, dass sie keineswegs nach Abschluss der Auslieferungsfahrt bis 17:30 Uhr durchgängig voll gearbeitet hat. Im Schriftsatz vom 25.03.2013 (Bl. 160 ff d. A.) bezeichnet sie diese Zeit immerhin als "Bereitschaftsdienst", ohne näher darzustellen, was sie sich darunter vorstellt.
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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für eine Zulassung der Revision war nach den gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Ca 1460/12 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang 8x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- NZA 2009, 905 1x (nicht zugeordnet)
- BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs 3x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 5x
- NZA 2012, 939 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 612 Vergütung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x