Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 325/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.6.2012, Az.: 8 Ca 1687/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren letztlich noch über einen Anspruch der Klägerin auf Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit.
- 2
Die Klägerin ist seit dem 01.12.2001 bei der Beklagten, die Produkte für die Reinigung und Pflege im Haushalt sowohl für Endverbraucher als auch für professionelle Großverbraucher in der Gebäudereinigung sowie in Großküchen herstellt als "Senior Brand Managerin" beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt weit mehr als fünfzehn Mitarbeiter.
- 3
Nach der Geburt ihres Sohnes T. am 02.03.2007 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 29.03.2007 wie folgt Elternzeit:
- 4
„(…)
hiermit beantrage ich Elternzeit zunächst zusammenhängend bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres meines Sohnes T. S., geb. am 02.03.2007. (…)
- 5
Die Elternzeit von mind. 2 Jahren möchte ich auf folgende Zeitabschnitte verteilen:
- 6
(…)
Bei dem verbleibenden 3. Zeitabschnitt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres meines Sohnes (vom 03.03.2009 bis 02.03.2010) möchte ich mich noch flexibel halten.
- 7
Die genaue Anzahl der möglichen Arbeitsstunden pro Woche würde ich Ihnen dann gerne Anfang 2009 final mitteilen.
(…)“
- 8
Am 27.12.2008 wurde das zweite Kind der Klägerin, ihre Tochter J., geboren. Unter dem 13.01.2009 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Schreiben folgenden Inhalts:
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„Antrag auf Elternzeit wegen der Geburt von J. S.
Sehr geehrter Herr E.,
hiermit beantrage ich Elternzeit zunächst zusammenhängend bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres meiner Tochter, J. S., geb. am 27.12.2008. Die Elternzeit möchte ich direkt im Anschluß an die Mutterschutzfrist, die am 21.02.2009 endet, in Anspruch nehmen.
- 10
Die Elternzeit von mind. 2 Jahren möchte ich auf die folgenden Zeitabschnitte verteilen:
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1. Zeitabschnitt: vom 22.02.2009 bis 31.05.2010
Im ersten Zeitabschnitt möchte ich mich ausschließlich der Erziehung meiner Tochter widmen.
2. Zeitabschnitt: vom 01.05.2010 bis 27.12.2010
Ab dem 01.06.2010 bis einschließlich 27.12.2010 möchte ich in Teilzeit an meinen Arbeitsplatz zurück kehren.
Die Teilzeittätigkeit möchte ich im Umfang von 16 Wochenstunden ausüben. Den genauen Zeitrahmen würde ich ggf. März/April 2010 in Rücksprache mit dem Vorgesetzten festlegen wollen.
- 12
Den verbleibenden 3. Zeitabschnitt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres meiner Tochter (28.12.2010 bis 27.12.2011) möchte ich heute noch gern flexibel halten. Die genaue Anzahl der möglichen Arbeitsstunden pro Woche im 3. Lebensjahr würde ich Ihnen dann im 4. Quartal 2010 final mitteilen.
- 13
Wegen der Übertragung des restlichen Anteils aus der dreijährigen Elternzeit (1 Jahr) meines Sohnes T. auf die Zeit nach seinem dritten Geburtstag möchte ich mich heute ebenfalls noch flexibel halten. Den genauen Zeitrahmen, d. h. wann und in welchem Umfang ich diesen nehmen möchte, würde ich Ihnen dann zum späteren Zeitpunkt mitteilen.
- 14
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung."
- 15
Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 11.02. 2009 wie folgt:
- 16
„Geburt Ihrer Tochter J.
Ihr Antrag auf Elternzeit
(…)
Gleichzeitig bestätigen wir den Eingang Ihres Schreibens vom 13.01.2009, zu dem wir wie folgt Stellung nehmen:
- 17
1) Wir bestätigen Ihnen die Inanspruchnahme der Elternzeit direkt im Anschluss an die am 21.02.2009 endende Mutterschutzfrist bis zum 31.05.2010.
- 18
2) Ihrem Antrag auf eine Teilzeittätigkeit vom 01.06.2010 bis zum 27.12.2010 für 16 Wochenstunden sowie vom 28.12.2010 bis zum 27.12.2011 können wir nach eingehender Prüfung aus dringenden betrieblichen Gründen nicht entsprechen, denn in Ihrer Tätigkeit als Senior Brand Manager ist Ihre volle Erreichbarkeit für die Vertriebskollegen zur kurzfristigen Bearbeitung von Kundenanfragen sowie die zügige Abstimmung mit den Internationalen Kollegen essentiell.
- 19
Wie Ihnen bereits von Herrn M. am 6. Februar 2009 mitgeteilt, möchten wir jedoch gerne mit Ihnen persönlich darüber sprechen.
(…)".
- 20
Mit Schreiben vom 20.05.2011 beantragte die Klägerin die Gewährung der nach ihrer Ansicht übertragenen restlichen Elternzeit für ihren Sohn T. wie folgt:
- 21
„Antrag auf Elternzeit für den Zeitraum 27.12.2011 bis 26.12.2012
- Sohn T. A., geboren am 2. März 2007
- 22
Sehr geehrte Frau G.,
für meinen Sohn T., geboren am 2. März 2007 habe ich das dritte Jahr Elternzeit noch nicht in Anspruch genommen. Im nehme hinsichtlich der Übertragung Bezug auf mein Schreiben vom 13.01.2009.
- 23
Ich beantrage hiermit, diese verbliebene Elternzeit von 12 Monaten für den Zeitraum 27.12.2011 bis 26.12.2012. (…)
Ich bitte um schriftliche Bestätigung der Elternzeit für den Zeitraum 27.12.2011 bis 26.12.2012.
(…)"
- 24
Dieses Schreiben beantwortete die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 14.06.2011 wie folgt:
- 25
„(…)
Nach unserer Auffassung wurde die Übertragung der Elternzeit über das dritte Lebensjahr nicht fristgerecht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG beantragt. Ein Antrag auf Übertragung kann nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gestellt werden, da dieser nur innerhalb der Zeit gestellt werden kann, in der überhaupt noch Elternzeit beantragt werden kann. Daher hätten Sie bis spätestens am 01.03.2010 den Antrag auf Übertragung stellen müssen.
- 26
Nachdem ein verbindlicher Antrag jedoch erstmals mit Schreiben vom 20.05.2011 gestellt wurde, ist der Anspruch auf Übertragung ausgeschlossen. Nicht rechtzeitig in Anspruch genommene Elternzeit verfällt, so dass es keinen Anspruch auf Elternzeit gibt, der übertragen werden könnte.
- 27
Insofern wird dem Antrag auf Zustimmung zur Übertragung und damit auch dem Antrag auf Teilzeit in Elternzeit nicht entsprochen.
(…)"
- 28
Mit ihrer am 15.09.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten und mehrfach erweiterten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zur Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit für das Kind T. sowie darüber hinaus (im Wege mehrerer Haupt- und Hilfsanträge) die Erteilung der Zustimmung zur Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit.
- 29
Die Klägerin hat u.a. beantragt,
- 30
die Beklagte zu verurteilen, dem mit Schreiben vom 13.01.2009 gestellten Antrag der Klägerin auf Übertragung der nicht verbrauchten Elternzeit für das Kind T. auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes T. zuzustimmen.
- 31
Die Beklagte hat beantragt,
- 32
die Klage abzuweisen.
- 33
Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 60 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.06.2012 (Bl. 387 - 415 d.A.).
- 34
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2012 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 30 - 48 dieses Urteils (Bl. 415 - 433 d.A.) verwiesen.
- 35
Gegen das ihr am 05.07.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.07.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 04.09.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.10.2012 begründet.
- 36
Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil zunächst in vollem Umfang angefochten, ihre Berufung zuletzt jedoch nur insoweit aufrechterhalten, als das Arbeitsgericht den erstinstanzlichen Hauptantrag zu 1. abgewiesen hat. Im Übrigen hat die Klägerin die Berufung in der mündlichen Verhandlung am 10.04.2013 zurückgenommen.
- 37
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe sie in ihrem Schreiben vom 13.01.2009 gegenüber der Beklagten die Übertragung der nicht verbrauchten Elternzeit für ihr Kind T. auf einen Zeitraum nach dem 3. Lebensjahr wirksam beantragt. Dem betreffenden Schreiben sei hinreichend zu entnehmen, dass sie die Übertragung der noch nicht verbrauchten Elternzeit begehre. Die verwendeten Formulierungen "flexibel halten" sowie "zum späteren Zeitpunkt" beträfen nicht den Übertragungswunsch selbst. Sie - die Klägerin - habe hiermit nur bekundet, dass ihr der Zeitpunkt, zu dem sie dieses eine Jahr Elternzeit zwischen dem 4. und dem 8. Lebensjahr habe nehmen wollen noch nicht bekannt gewesen sei. Eine Verpflichtung, mit dem Antrag auf Übertragung der Elternzeit zugleich den genauen Übertragungszeitraum zu benennen, bestehe nicht, zumal sie seinerzeit noch nicht habe wissen können, wann oder ob sie dieses eine Jahr Elternzeit benötige. Das Schreiben sei daher dahingehend auszulegen, dass sie zum einen die Übertragung dieses einen Jahres Elternzeit auf einen Zeitraum nach dem 3. Lebensjahr beantragt habe, zum anderen sich nicht habe festlegen wollen und können, zu welchem genauen Datum sie diese Elternzeit nehmen werde. Dies werde auch aus den sonstigen Formulierungen des Schreibens deutlich. Insoweit sei auch die von Seiten des Arbeitsgerichts vorgenommene Zusammenschau der übrigen Formulierungen zu beanstanden. Der im Schreiben vom 13.01.2009 zum Ausdruck gekommene tatsächliche Wille könne nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände nur dahingehend verstanden werden, dass der letzte Absatz des Schreibens einen Antrag auf Übertragung der Elternzeit beinhalte. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Antwortschreiben der Beklagten vom 11.02.2009 nicht entnommen werden könne, dass die Beklagte das Schreiben in diesem Sinne verstanden habe. Das betreffende Antwortschreiben der Beklagten dokumentiere nur, dass die Beklagte das Antragsschreiben vom 13.01.2009 nicht richtig gelesen habe. Bei sorgfältiger Prüfung hätte die Beklagte jedoch erkennen müssen, dass es sich um einen Übertragungsantrag gehandelt habe.
- 38
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 05.10.2012 (Bl. 510 - 545 d.A.) Bezug genommen.
- 39
Die Klägerin beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem mit Schreiben vom 13.01.2009 gestellten Antrag der Klägerin auf Übertragung der nicht verbrauchten Elternzeit für das Kind T. auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes T. zuzustimmen.
- 41
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 43
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 13.12.2012 (Bl. 568 - 575 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
- 44
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Klage auf Erteilung der Zustimmung zum Antrag der Klägerin auf Übertragung nicht verbrauchten Elternzeit für das Kind T. auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres (erstinstanzlicher Klageantrag zu 1.) abgewiesen.
II.
- 45
Die zulässige Klage auf Zustimmung zur Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit ist nicht begründet.
- 46
Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. I. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
- 47
Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei seiner Auslegung (§§ 133, 157 BGB) des Schreibens der Klägerin vom 13.01.2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses keinen Antrag auf Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit beinhaltet. Zwar bedarf es zur Übertragung der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG keines formellen Antrages der Arbeitnehmerin, über den der Arbeitgeber sodann nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Erforderlich ist jedoch, dass die Arbeitnehmerin ihren Übertragungswunsch so zum Ausdruck bringt, dass für den Arbeitgeber erkennbar ist, dass er hierüber eine Entscheidung treffen soll. Bereits hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Dem Schreiben der Klägerin vom 14.01.2009 lässt sich ein solcher Wunsch nicht entnehmen.
- 48
Die von der Klägerin verwendeten Formulierungen "wegen der Übertragung des restlichen Anteils aus der dreijährigen Elternzeit (1 Jahr) meines Sohnes T. auf die Zeit nach seinem dritten Geburtstag möchte ich mich heute ebenfalls noch flexibel halten" sowie "den genauen Zeitrahmen, d.h. wann und in welchem Umfang ich diesen nehmen möchte, würde ich Ihnen dann zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen" machen für den Erklärungsempfänger deutlich, dass die Klägerin selbst noch keine Entscheidung darüber getroffen hatte, ob sie von der Übertragungsmöglichkeit überhaupt Gebrauch machen wollte. Die betreffenden Formulierungen sprechen vielmehr eindeutig dafür, dass die Klägerin sich diese Entscheidung seinerzeit noch offen halten wollte.
- 49
Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht auch die Zusammenschau mit den übrigen Formulierungen im Schreiben vom 13.01.2009 dafür, dass sie sich hinsichtlich der Übertragung der Elternzeit gerade noch nicht festlegen wollte. So hat die Klägerin nämlich im ersten Satz des Schreibens ausdrücklich Elternzeit für ihre Tochter zusammenhängend bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres "beantragt". Demgegenüber wollte sich die Klägerin bezüglich der Übertragung der Elternzeit für ihren Sohn T. "flexibel halten". Die Klägerin hat daher in ihrem Schreiben vom 13.01.2009 eindeutig differenziert zwischen ihrer ausdrücklichen Beantragung von Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ihrer Tochter und der vorläufigen Zurückstellung der Möglichkeit einer Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit für ihren Sohn T..
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Dieses Auslegungsergebnis wird letztlich auch durch die seinerzeit gegebenen Umstände gestützt. Der Sohn der Klägerin war im Zeitpunkt des Schreibens vom 13.01.2009 noch keine zwei Jahre alt, so dass sich die Klägerin hinsichtlich einer Übertragung der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres zu diesem Zeitpunkt noch nicht festlegen musste. Die Klägerin hat diesbezüglich in ihrer Berufungsbegründungsschrift selbst vorgetragen, dass sie seinerzeit noch nicht habe wissen können, wann oder ob (!) sie die nicht verbrauchte Elternzeit benötige.
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Aus alledem ergibt sich, dass dem Schreiben der Klägerin vom 13.01.2009 aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers kein Antrag der Klägerin auf Übertragung von Elternzeit, über den die Beklagte hätte entscheiden müssen, entnommen werden kann.
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Der Anspruch der Klägerin auf Übertragung nicht verbrauchter Elternzeit für ihren am 02.03.2007 geborenen Sohn T. ist mit Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag dieses Kindes untergegangen. Der mit Schreiben der Klägerin vom 20.05.2011 gegenüber der Beklagten geäußerte Übertragungswunsch war bereits von daher nicht begründet.
III.
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Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
- 54
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
- 55
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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Referenzen
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 516 Zurücknahme der Berufung 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- BEEG § 15 Anspruch auf Elternzeit 2x
- ArbGG § 60 Verkündung des Urteils 1x
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
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