Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Sa 364/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 10.07.2012 - 6 Ca 780/11 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 13,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 17/100 und die Beklagte zu 83/100.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Weiterzahlung der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV und damit verbunden um eine höhere Vergütung in den Monaten Juli 2011, August 2011 und September 2011.
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Die Klägerin ist seit dem Jahr 1981 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie Anwendung.
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Bis zum 31.12.2008 hat die Beklagte unter Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in ihrem Betrieb ein analytisches Arbeitsbewertungssystem angewendet und der Klägerin eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.426,26 EUR brutto gezahlt. Diese Vergütung hat sich aus der Vergütung der Arbeitswertgruppe der Klägerin, nämlich der AW 06, in Höhe von 2.021,88 EUR brutto und einer zwanzigprozentigen Leistungszulage in Höhe von 404,38 EUR brutto zusammengesetzt.
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Mit Wirkung zum 01.01.2009 hat die Beklagte in ihrem Betrieb das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (ERA) eingeführt. Nach dem Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (ERA-ETV) gilt – soweit hier von Interesse – das Folgende (vgl. Blatt 49 ff. d. A.):
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…
§ 5 Besitzstandsregelung
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(1) Aus Anlass der erstmaligen Anwendung des Entgeltrahmenabkommens darf nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für den einzelnen Beschäftigten keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts, bestehend aus tariflichen Grundlohnes zuzüglich individueller Leistungszulage bzw. Akkordmehrverdienst oder Prämie oder tariflichen Gehalts zuzüglich individueller Leistungszulage, erfolgen.
(2) …
(3) …
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(4) Für den Fall, dass das bisherige tarifliche Entgelt … zum Stichtag der Ersteinführung des ERA das neue tarifliche ERA-Entgelt … überschreitet, erfolgt die Sicherung des Einkommens durch Ausweisung einer Entgeltdifferenz in dieser Höhe. …
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(5) Eine Entgeltdifferenz gemäß Ziffer (4) in Höhe von bis zu 10% des bisherigen tariflichen Entgelts wird als Ausgleichszulage, eine in Einzelfällen darüber hinausgehende Differenz als Überschreiterzulage zuzüglich zum neuen tariflichen ERA-Entgelt gezahlt. Die Überschreiterzulage nimmt an Tariferhöhungen teil. Die Ausgleichszulage nimmt nicht an Tariferhöhungen teil. Sie wird reduziert um die erste Erhöhung des Tarifentgelts in voller Höhe. … Alle nachfolgenden Erhöhungen der Tarifentgelte werden bis auf 1%-Punkt des tariflichen Erhöhungsprozentsatzes auf die verbliebene Ausgleichszulage angerechnet.
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(6) Auf die Ausgleichszulage und die Überschreiterzulage werden in voller Höhe angerechnet: individuelle Erhöhungen des Grundentgeltanspruchs zuzüglich daraus resultierender Erhöhungen der Leistungszulage, des Mehrverdienstes bzw. der Zielerreichungszulage sowie Erhöhungen der Erschwerniszulage. Eine Erhöhung oder Minderung der Leistungszulage, des Mehrverdienstes und der Zielerreichungszulage führen zu keiner Veränderung der Ausgleichszulage.
(7) …
…
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§ 8 Überleitung bisheriger betrieblicher analytischer Arbeitsbewertungssysteme
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(1) Wenden Betriebe auf der Basis des bisherigen Lohnrahmentarifvertrages ein analytisches Arbeitsbewertungssystem an, so haben Arbeitgeber und Betriebsrat zu entscheiden, ob mit der betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens eine analytische Arbeitsbewertung für alle Beschäftigten zur Anwendung kommen soll oder ob zukünftig eine summarische Arbeitsbewertung zur Anwendung kommt.
(2) …
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(3) Entscheiden sich die Betriebsparteien für die Einführung der summarischen Arbeitsbewertung oder kommt es zu keiner Verständigung über ein analytisches Arbeitsbewertungssystem, so erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe nach § 5 des Entgeltrahmenabkommens.
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(4) In diesem Fall erhalten in Rheinland-Pfalz die von der Umstellung von analytischer in summarische Arbeitsbewertung betroffenen Beschäftigten eine mit Ausnahme der in Satz 3 und Satz 4 geregelten Fälle nicht anrechenbare Zulage, die an Tariferhöhungen teilnimmt. Diese berechnet sich aus der Differenz ihrer bisherigen Arbeitswertgruppe zu der entsprechenden Lohngruppe nach § 2 des Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen des Landes Rheinland-Pfalz. Diese Zulage vermindert sich um den Betrag, um den sich das Grundentgelt des betroffenen Beschäftigten erhöht. Sie wird mit der Zulage nach § 5 Ziffer (5) ERA-ETV verrechnet.
…
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Ab dem 01.01.2009 hat die Beklagte der Klägerin unter Beachtung des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV) weiterhin eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.426,26 EUR brutto gezahlt. Diese Vergütung hat sich aus einem Grundentgelt nach der Entgeltgruppe E 2 in Höhe von 1.853,00 EUR brutto, einer zwanzigprozentigen Leistungszulage in Höhe von 370,60 EUR brutto, einer Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV in Höhe von 202,66 EUR brutto und einer Zulage nach § 8 ERA-ETV (sogenannte Analytikzulage) in Höhe von 135,50 EUR brutto zusammengesetzt, wobei die Beklagte die beiden letztgenannten Zulagen nach § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV miteinander verrechnet hat und die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV wegfallen gelassen hat.
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In der Folgezeit ist es zu Tariferhöhungen gekommen. In den Monaten Juli 2011, August 2011 und September 2011 hat die Beklagte der Klägerin eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.521,20 EUR brutto gezahlt.
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Mit ihrer am 27.10.2011 eingegangenen Klage macht die Klägerin für die Monate Juli 2011, August 2011 und September 2011 die Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten monatlichen Vergütung in Höhe von 2.521,20 EUR brutto zu der von ihr errechneten monatlichen Vergütung in Höhe von 2.525,85 EUR brutto geltend.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:
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Aufgrund der seit dem 01.01.2009 erfolgten Tariferhöhungen stehe ihr – der Klägerin – für den streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.525,85 EUR brutto zu. Diese Vergütung setze sich aus einem um die Tariferhöhungen erhöhten Grundentgelt nach der Entgeltgruppe E 2 in Höhe von 1.984,00 EUR brutto, einer um die Tariferhöhungen erhöhten zwanzigprozentigen Leistungszulage in Höhe von 396,80 EUR brutto, einer reduzierten Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV in Höhe von 140,40 EUR brutto und einer um die Tariferhöhungen erhöhten Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV in Höhe von 145,05 EUR brutto zusammen, wobei die beiden letztgenannten Zulagen nach § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV miteinander zu verrechnen sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV nicht aufgrund ihrer Verrechnung mit der Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV nach der Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV mit Wirkung zum 01.01.2009 weggefallen, sondern stehe diese weiterhin zur Verrechnung zur Verfügung und nehme diese dementsprechend auch nach der Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 1 ERA-ETV an Tariferhöhungen teil. Schließlich solle die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV ihren Besitzstand – den Besitzstand der Klägerin – wahren und dementsprechend nach § 8 Ziffer (4) S. 1 ERA-ETV an Tariferhöhungen teilnehmen und solle die Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV, was sich auch aus dem Wort „verrechnen“ ergebe, lediglich verhindern, dass die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV und die Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV nebeneinander ausgezahlt werden.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 16,80 EUR brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 29.10.2011 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 23
Zur Begründung hat die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt:
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Aufgrund der seit dem 01.01.2009 erfolgten Tariferhöhungen stehe der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum (nur) eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.521,20 EUR zu. Diese Vergütung setze sich aus einem um die Tariferhöhungen erhöhten Grundentgelt nach der Entgeltgruppe E 2 in Höhe von 1.984,00 EUR brutto, einer um die Tariferhöhungen erhöhten zwanzigprozentigen Leistungszulage in Höhe von 396,80 EUR brutto und einer reduzierten Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV in Höhe von 140,40 EUR brutto zusammen. Die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV sei mit der Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV nach der Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV mit Wirkung zum 01.01.2009 zu verrechnen und sei, da sie im vorliegenden Fall niedriger als die Ausgleichszulage sei, vollständig weggefallen. Hierfür spreche der eindeutige und daher einer Auslegung nicht zugängliche Wortlaut der Regelung des § 8 Ziffer (4) ERA-ETV. Vor diesem Hintergrund könne die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV auch nicht mehr nach der Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 1 ERA-ETV an Tariferhöhungen teilnehmen. An Tariferhöhungen nehme nach § 8 Ziffer (4) S. 1 ERA-ETV vielmehr (nur) der nicht verrechnete Teil der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV teil.
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Mit Urteil vom 10.07.2012 – 6 Ca 780/11 – hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – die Klage abgewiesen und dies im Kern damit begründet, dass aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 8 Ziffer (4) S. 3 und S. 4 ERA-ETV keine andere als die von der Beklagten vorgetragene Auslegung zulässig sei. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 89 ff. d. A.) verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 08.08.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09.08.2012, hat die Klägerin gegen das ihr am 16.07.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 10.07.2012 – 6 Ca 780/11 – Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.10.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung begründet.
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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:
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Der Wortlaut des § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV sei keineswegs eindeutig. Vielmehr könne auch dann von einer Verrechnung der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV mit der Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV nach § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV gesprochen werden, wenn die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV verbleibt und die Ausgleichszulage wegfällt. Deswegen sei auch der Wille der Tarifvertragsparteien, wonach, was sich aus § 8 Ziffer (4) S. 1 ERA-ETV ergebe, die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV grundsätzlich nicht anrechenbar sei und an Tariferhöhungen teilnehmen solle, zu beachten und ihrer Auslegung – der Auslegung der Klägerin – der Vorzug zu geben.
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Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der Berufung im Übrigen,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 10.07.2012 – 6 Ca 780/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 13,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2011 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus:
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Der Wortlaut des § 8 Ziffer (4) ERA-ETV sei eindeutig. In § 8 Ziffer (4) S. 1 ERA-ETV werde ausdrücklich auf die Anrechenbarkeit der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV nach § 8 Ziffer (4) S. 3 und S. 4 ERA-ETV hingewiesen. In § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV werde dann ausdrücklich die Verminderung der Analytikzulage und in § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV ausdrücklich deren Verrechnung geregelt. Deswegen sei auch eine teleologische Auslegung bereits per se nicht geboten. Im Übrigen sei es nicht der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, eine nicht gänzlich verrechenbare tarifdynamische Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV zu schaffen. Dies stelle auch die Klägerin im Zusammenhang mit § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV nicht in Frage.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 10.07.2012 – 6 Ca 780/11 – ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
B.
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 10.07.2012 – 6 Ca 780/11 – ist auch begründet und hat somit Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit die Klägerin diese zuletzt noch mit der Berufung weiterverfolgt hat, zu Unrecht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist in Höhe von 13,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2011 begründet.
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1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Monate Juli 2011, August 2011 und September 2011 einen Anspruch auf Zahlung von monatlich weiteren 4,65 EUR brutto, mithin insgesamt 13,95 EUR brutto aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den tarifvertraglichen Regelungen.
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a. Ab dem 01.01.2009 hat die Klägerin – zwischen den Parteien unstreitig – gegenüber der Beklagten unter Beachtung des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV) zunächst Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.426,26 EUR brutto gehabt. Diese Vergütung hat sich – zwischen den Parteien unstreitig – aus einem Grundentgelt nach der Entgeltgruppe E 2 in Höhe von 1.853,00 EUR brutto, einer zwanzigprozentigen Leistungszulage in Höhe von 370,60 EUR brutto, einer Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV in Höhe von 202,66 EUR brutto und einer Zulage nach § 8 ERA-ETV (sogenannte Analytikzulage) in Höhe von 135,50 EUR brutto zusammengesetzt, wobei die beiden letztgenannten Zulagen nach § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV miteinander zu verrechnen gewesen sind. Diese Verrechnung nach § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV hat, was die Auslegung des § 8 Ziffer (4) ERA-ETV ergibt, entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls nicht zum Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV geführt.
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aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Nachweisen BAG, Urteil vom 22.04.2010 – 6 AZR 962/08 – zitiert nach juris) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
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bb. Nach diesen Grundsätzen hat die Verrechnung der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV in Höhe von 202,66 EUR brutto mit der Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV in Höhe von 135,50 EUR brutto nach § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zum Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV geführt.
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Nach § 8 Ziffer (4) S. 1 ERA-ETV erhalten, entscheiden sich die Betriebsparteien – wie hier – für die Einführung der summarischen Arbeitsbewertung oder kommt es zu keiner Verständigung über ein analytisches Arbeitsbewertungssystem, die von der Umstellung von analytischer in summarische Arbeitsbewertung betroffenen Beschäftigten eine mit Ausnahme der in § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV und § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV geregelten Fälle nicht anrechenbare Zulage, die an Tariferhöhungen teilnimmt.
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Die Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 1 ERA-ETV ist im Hinblick auf einen etwaigen Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV in den Fällen des § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV und des § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV nicht eindeutig. Zwar soll die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV mit Ausnahme der in § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV und § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV geregelten Fälle eine nicht anrechenbare Zulage sein und handelt es sich bei dieser somit im Umkehrschluss in den in § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV und § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV geregelten Fällen um eine „anrechenbare Zulage“. Allein die im Umkehrschluss gewonnene Bezeichnung als „anrechenbare Zulage“ führt jedoch nicht zwingend zum Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV. Zwar führt, ist zum Beispiel wie in § 5 Ziffer (5) S. 6 ERA-ETV eine Tariferhöhung „auf eine Zulage anrechenbar“, die Tariferhöhung regelmäßig zur Reduzierung und schließlich gegebenenfalls zum Wegfall der Zulage, im Beispielsfall – was sich insbesondere aus der Systematik zu § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV ergibt – zur Reduzierung der Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV. Zwingend ist diese Auslegung aber nicht. Denn „anrechnen“ ist nicht bedeutungsgleich mit „reduzieren“ oder „in Wegfall geraten“, sondern mit „berücksichtigen“. Damit ist die Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 1 ERA-ETV im Hinblick auf den Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV ETV in den Fällen des § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV und des § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV nicht eindeutig und ergibt sich aus dieser lediglich, dass die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV in den in § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV und § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV geregelten Fällen zu berücksichtigen ist, nicht aber, in welcher Art und Weise diese zu berücksichtigen ist, insbesondere ob diese in Wegfall gerät.
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Für dieses Verständnis der Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 1 ERA-ETV spricht auch die Systematik innerhalb der Regelung des § 8 Ziffer (4) ERA-ETV. Schließlich treffen gerade § 8 Ziffer (4) S. 3 und S. 4 ERA-ETV, indem sie die „Verminderung“ bzw. „Verrechnung“ der Ausgleichszulage nach § 8 ERA-ETV bestimmen, selbst Regelungen dazu, in welcher Art und Weise die Ausgleichszulage nach § 8 ERA-ETV zu berücksichtigen ist.
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Nach § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV vermindert sich die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV um den Betrag, um den sich das Grundentgelt des betroffenen Beschäftigten erhöht.
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Die Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV ist im Hinblick auf einen etwaigen Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV im Fall des § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV eindeutig. Schon nach dem Wortlaut des § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV soll sich die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV um den Betrag, um den sich das Grundentgelt des betroffenen Beschäftigten erhöht, vermindern. Damit ist die Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV im Hinblick auf einen (zumindest teilweisen) Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV im Fall des § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV eindeutig. Schließlich führt die Erhöhung des Grundentgelts des betroffenen Beschäftigten aufgrund der Einführung des ERA zur Reduzierung und damit gegebenenfalls zum Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV. Denn das Wort „vermindern“ ist bedeutungsgleich mit den Worten „verringern“ oder „reduzieren“. Allerdings lassen sich hieraus für den vorliegenden Fall, nämlich den Fall des § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV allenfalls – dazu später – mittelbare Erkenntnisse gewinnen.
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Nach § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV wird die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV mit der Zulage nach § 5 Ziffer (5) ERA-ETV, im vorliegenden Fall also mit der Ausgleichszulage verrechnet.
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Der Wortlaut der Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV ist im Hinblick auf einen etwaigen Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV nicht eindeutig. Denn „verrechnen“ ist nicht bedeutungsgleich mit „vermindern“, „reduzieren“ oder „in Wegfall geraten“, sondern mit „berücksichtigen“ und „anrechnen“. Aus dem Wortlaut der Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV ergibt sich somit lediglich, dass die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV und die Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV nicht addiert und damit beide gezahlt werden sollen, nicht aber, dass eine der beiden Zulagen aufgrund der Verrechnung in Wegfall geraten soll.
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Die Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV, wonach sich die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV in dem dort genannten Fall vermindert, spricht eher gegen einen Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV im Fall des § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV. Denn hätten die Tarifvertragsparteien auch im Fall des § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV eine Verminderung und damit eine Reduzierung bzw. einen Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV bewirken wollen, hätten sie doch auch in § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV das Wort „vermindern“ und nicht das Wort „verrechnen“ gebraucht.
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Die Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 1 ERA-ETV, wonach die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV an Tariferhöhungen teilnehmen soll, spricht ebenfalls eher gegen einen Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV im Fall des § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV. Denn würde die Analytikzulage im Fall des § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV in Wegfall geraten, würde diese, weil die Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV nach der Regelung in § 5 Ziffer (5) S. 3 ERA-ETV nicht an Tariferhöhungen teilnimmt, nicht einmal betragsmäßig an Tariferhöhungen teilnehmen. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV auch im Fall des § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV nicht betragsmäßig an Tariferhöhungen teilnimmt. Denn sie nimmt im Fall des § 8 Ziffer (4) S. 3 ERA-ETV gerade betragsmäßig an Tariferhöhungen teil, nimmt doch der Betrag, um den sich das Grundentgelt des betroffenen Beschäftigten erhöht, an Tariferhöhungen teil. Auch Letzteres spricht zugleich eher gegen einen Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV.
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Gegen einen Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV im Fall des § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV spricht aber insbesondere, dass, würde der Betrag der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV, der mit der Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV nach der Regelung des § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV verrechnet worden ist, in Wegfall geraten, dieser Betrag als Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV in der Berechnung eingestellt bleiben würde, in der Folgezeit Tariferhöhungen und sonstige Erhöhungen nach § 5 Ziffer (5) S. 4 und S. 6 ERA-ETV bzw. § 5 Ziffer (6) ERA-ETV angerechnet würden und es dadurch zu einer doppelten Verrechnung der Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV – zunächst zu einer Verrechnung mit der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV und dann zu einer Verrechnung mit Tariferhöhungen – kommen würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine solche doppelte Verrechnung gewollt haben könnten, lassen sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Einer Tarifauskunft hat es in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund, dass die Parteien in der öffentlichen Sitzung am 23.05.2013 erklärt haben, es gebe zu § 8 Ziffer (4) ERA-ETV keine Unterlagen und eine Tarifauskunft sei daher entbehrlich, nicht bedurft.
- 52
Nach alledem hat die Verrechnung der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV mit der Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV nach § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV nicht zum Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV geführt. Die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV und die Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV stehen sich vielmehr bis zum vollständigen Wegfall der Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV zumindest zur Verrechnung nach § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV gegenüber.
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b. Für die Monate Juli 2011, August 2011 und September 2011 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Tariferhöhungen Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.525,85 EUR brutto erlangt und zwar – zwischen den Parteien unstreitig – auf ein Grundentgelt nach der Entgeltgruppe E 2 in Höhe von 1.984,00 EUR brutto, auf eine zwanzigprozentigen Leistungszulage in Höhe von 396,80 EUR brutto und auf eine Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV in Höhe von 140,40 EUR brutto sowie – zwischen den Parteien streitig – auf Zahlung einer um die Tariferhöhungen erhöhten Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV in Höhe von – zwischen den Parteien hinsichtlich der Berechnung unstreitig – 145,05 EUR brutto, wobei die beiden letztgenannten Zulagen nach § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV miteinander zu verrechnen sind. Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV und der Teilnahme dieser an Tariferhöhungen nach § 8 Ziffer (4) S. 1 ERA-ETV steht dabei nicht der Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV aufgrund einer früheren Verrechnung mit der Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV nach der Regelung in § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV entgegen. Denn die Verrechnung der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV mit der Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV nach § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV hat gerade nicht zum Wegfall der Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV geführt (siehe oben unter B. 1. a.). Vielmehr stehen sich die Analytikzulage nach § 8 ERA-ETV und die Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV bis zum vollständigen Wegfall der Ausgleichszulage nach § 5 ERA-ETV zumindest zur Verrechnung nach § 8 Ziffer (4) S. 4 ERA-ETV gegenüber.
- 54
c. Den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von 2.525,85 EUR brutto für die Monate Juli 2011, August 2011 und September 2011 hat die Beklagte durch Zahlung von monatlich 2.521,20 EUR brutto überwiegend erfüllt, sodass die Klägerin gegenüber der Beklagten für die Monate Juli 2011, August 2011 und September 2011 noch einen Anspruch auf Zahlung von monatlich weiteren 4,65 EUR brutto, mithin insgesamt 13,95 EUR brutto hat.
- 55
2. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2011 aus einem Betrag von 13,95 EUR brutto und zwar aus § 286, § 288 BGB.
- 56
Nach alledem hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von 13,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2011.
C.
- 57
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 516 Abs. 3 ZPO.
D.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Denn Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor. Insbesondere fehlt es auch nach Erörterung der Frage, ob Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen, in der öffentlichen Sitzung am 23.05.2013 an Anhaltspunkten für eine grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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Referenzen
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- § 8 ERA-ETV 53x (nicht zugeordnet)
- § 5 ERA-ETV 23x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 516 Zurücknahme der Berufung 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 2x
- 6 Ca 780/11 6x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 962/08 1x (nicht zugeordnet)