Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 269/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8.5.2013 - 4 Ca 2/13 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Urlaubsgeld.
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Von einer Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.05.2013 (Bl. 84 d. A.).
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsgeld für das Jahr 2012 in Höhe von 2.800,00 EUR brutto zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.05.2013 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seite 3 dieses Urteils (= Bl. 85 d. A.) verwiesen.
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Gegen das dem Kläger am 16.05.2013 zugestellte Urteil ist mit Telefaxschreiben vom 02.07.2013, das am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt worden. Darin heißt es:
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In Sachen
B. ./. E. GmbH II
beantragen wir
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
hinsichtlich der Berufungsfrist
und legen
Berufung
gegen das in der Anlage beigefügte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az: 4 Ca 2/13, vom 08.05.2013, zugestellt am 16.05.2013, ein.
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Eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils war der Berufungsschrift nicht beigefügt. Das Original dieses Schriftsatzes ist beim Landesarbeitsgericht, ebenfalls ohne Beifügung des erstinstanzlichen Urteils, am 04.07.2013 eingegangen. Die Gerichtsakten sind am 12.07.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Auf gerichtlichen Hinweis vom 08.07.2013 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 16.07.2013 mit, dass die Berufung namens und im Auftrag des Klägers eingelegt worden sei.
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Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die Berufungsschrift am 17.06.2013 aufgrund eines Versehens einer in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten zwar fristgerecht, jedoch an das unzuständige Oberlandesgericht Koblenz versandt worden sei. Dieses Versehen sei am 18.06.2013 bemerkt worden. Wegen aller Einzelheiten der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.07.2013 (Bl. 94 bis 96 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verur-teilen, an den Kläger 2.800,00 EUR brutto zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückzuweisen,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Gegen alle Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unzulässig, da sie weder innerhalb der Einmonatsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG noch innerhalb der bei Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers gemäß § 234 Abs. 1 ZPO am 03.07.2013 abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist wirksam eingelegt worden ist.
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Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO in der für sie maßgeblichen Form nachgeholt werden. Die fristgemäße Nachholung der versäumten Prozesshandlung ist unabdingbare Voraussetzung für die Wiedereinsetzung (vgl. Wendtland, in: Beck'scher Online Kommentar ZPO, § 236, Rz. 12 f., m. w. N.).
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Im Streitfall ist innerhalb der spätestens am 03.07.2013 abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist keine wirksame Nachholung der Berufungseinlegung erfolgt. Zwar ist die Berufung nebst Wiedereinsetzungsantrag am 03.07.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der betreffende Schriftsatz erfüllt jedoch nicht die in § 519 Abs. 2 ZPO normierten Anforderungen.
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Die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, das gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, muss auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden solle. Hiernach muss aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind insbesondere an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (BGH v. 04.06.1997 - VIII ZB 9/97 -; BGH v. 09.07.1985 - VI ZB 8/85 -; jew. m. w. N.).
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Diesen Anforderungen genügt die im vorliegenden Fall eingereichte Berufungsschrift nicht. Sie enthält weder Parteibezeichnungen noch die Angabe, für welche der namentlich aufgeführten Prozessparteien Berufung eingelegt werde. Andere Unterlagen, etwa eine Abschrift des angefochtenen Urteils, aus denen sich dies hätte ergeben können, waren der Berufungsschrift nicht beigefügt.
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Der Mangel der Berufungsschrift ist bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht geheilt worden. Die Gerichtsakte ist erst am 12.07.2013 und somit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Mitteilung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass die Berufung namens und im Auftrag des Klägers eingelegt worden sei, erfolgte erst am 16.07.2013. Der Umstand, dass bereits am 03.07.2013 seitens der für die Registrierung eingehender Rechtsmittel zuständigen Justizinspektorin die Parteirollen aus dem Programm Eureka erfasst und durch einen Anruf beim Arbeitsgericht abgeglichen wurden, sodass bereits am 03.07.2013 ein "korrektes" Aktenstammblatt gefertigt werden konnte, vermochte den Mangel der Berufungsschrift ebenfalls nicht zu heilen. Ebenso wie die sonstigen gesetzlich normierten inhaltlichen Erfordernisse einer wirksamen Berufungseinlegung unterliegt nämlich auch die Bezeichnung der Person des Rechtsmittelklägers der in § 519 ZPO angeordneten Schriftform. Diese ist nur gewahrt, wenn - wie bereits ausgeführt - sich die Person des Rechtsmittelklägers aus Schriftstücken, wie etwa dem angefochtenen Urteil oder den Gerichts-akten entnehmen lässt, die dem Rechtsmittelgericht vorliegen. Mit dem Gebot der Rechtssicherheit ist es aber nicht mehr vereinbar, wenn sich die Bezeichnung des Berufungsklägers nur aus den in einer Datenbank enthaltenen Angaben oder aus einer mündlichen Auskunft ergibt (vgl. hierzu BGH v. 09.07.1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985, 2650).
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Nach alledem war die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
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Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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Referenzen
- ZPO § 519 Berufungsschrift 3x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 234 Wiedereinsetzungsfrist 2x
- ZPO § 236 Wiedereinsetzungsantrag 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 4 Ca 2/13 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZB 9/97 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 8/85 2x (nicht zugeordnet)