Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 280/14

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. März 2014 - Az.: 7 Ca 2778/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 923,24 EUR brutto und 87,04 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2013 sowie weitere 811,02 EUR brutto und 120,96 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 % zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt weitere Vergütung.

2

Die 1954 geborene Klägerin war seit dem 01. April 1973 bei der Firma Z GmbH & Co. KG als Altenpflegerin/Betreuungshelferin tätig. In der ab 01. März 1993 gültigen Fassung des Arbeitsvertrags (Bl. 10 ff. d. A.) heißt es u.a.:

"§ 2

3

Das Arbeitsverhältnis bemisst sich nach BAT Kr. II/Stufe 9.

4

Die Probezeit beträgt

§ 3

5

Der Arbeitnehmer erhält vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ab folgende(n) Vergütung - Lohn

6

Grundgehalt

      

DM    

2.320,82

Ortszuschlag

        

DM    

841,99 (DM 760,20 + 1/2 zw. St. 1 u. 2 = DM 81,79)

Allgemeine Zulage

        

DM    

146,15

Schichtzulage

        

DM    

70,00 

                                   

Angabe für Vollzeitbeschäftigte - umgerechnet auf 77 Std. im Monat = DM 1.559,52 Br.

7

§ 5

8

Weitere Vereinbarungen, Sonderregelungen

9

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages."

10

Mit Schreiben vom 29. April 2013 (Bl. 13 d. A.) teilte die Firma Z ihren Beschäftigten mit, dass die Firma an eine geeignete Gesellschaft - die jetzige Beklagte - weitergegeben werde.

11

Die Klägerin ist mit einer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit von 77 Stunden, die 46,19 % einer Vollzeitstelle ausmacht, tätig. Der Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 705,49 EUR zuzüglich Ortszuschlag von 280,81 EUR und einer allgemeinen Zulage von 44,46 EUR, insgesamt also 1.030,72 EUR brutto. Diesen Betrag hat auch die Beklagte monatlich abgerechnet und die entsprechende Nettosumme an die Klägerin ausgezahlt.

12

Seit Inkrafttreten des TVöD wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht nach TVöD abgerechnet. Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (Bl. 25 ff. d. A.) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass sie zum 01. Oktober 2005 in den TVöD-B EG 3a individuelle Endstufe überzuleiten gewesen sei. Sie mache Vergütungsdifferenzen ab Dezember 2012 wegen ausgebliebener Tarifsteigerungen und Differenzen nach § 8 TVöD (Ausgleich der Sonderformen der Arbeit) sowie weitere Zahlungen nach § 20 TVöD (Jahressonderzahlung) und § 23 Abs. 2 TVöD-B (Jubiläumsgeld) geltend.

13

Mit ihrer am 26. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin 611, 39 EUR brutto Differenzzahlung wegen fehlender Überleitung auf den TVöD und die damit ausgebliebenen Tarifsteigerungen, 229,81 EUR brutto Differenz Jahressonderzahlung 2012, 311,85 EUR brutto Differenz Jubiläumsgeld und 87,84 EUR netto Differenzzahlungen für den Ausgleich der Sonderformen der Arbeit. Mit ihrer am 25. Februar 2014 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung begehrt die Klägerin 811,02 EUR brutto Vergütungsdifferenz sowie 120,96 EUR netto Ausgleich der Sonderformen der Arbeit für den Zeitraum Juni bis Dezember 2013, wobei sie auch eine Tarifsteigerung iHv. 1,4 % zum 01. August 2013 geltend macht.

14

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. März 2014, Az.: 7 Ca 2778/13, (Bl. 119 ff. d. A.) Bezug genommen.

15

Die Klägerin hat beantragt,

16

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.153,05 EUR brutto und 87,04 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen seit dem 30. Juli 2013 zu zahlen;

17

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 811,02 EUR brutto und 120,96 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen seit dem 04. März 2014 zu zahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch das genannte Urteil stattgegeben.

21

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe arbeitsvertraglich für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf erhöhte Vergütung entsprechend den Vorgaben des TVöD. Die monatliche Vergütung der Klägerin richte sich im streitgegenständlichen Zeitraum nach dem TVöD und damit insbesondere auch nach §§ 8 und 20 TVöD. Sie könne deshalb von der Beklagten die der Höhe nach unstreitigen Differenzbeträge zwischen den erhaltenen Zahlungen und den ihr nach dem TVöD zustehenden Beträgen verlangen. Dies ergebe die Auslegung des Arbeitsvertrags der Parteien, bei dessen Regelungen es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 BGB handle. Die Auslegung der Verweisungsklauseln in §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrags ergebe, dass die durch den BAT getroffenen Vergütungsregelungen nachzuvollziehen seien. Die Parteien hätten mit §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrags die Vergütung zeitlich dynamisch, orientiert an den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen gestaltet, denn an einem Hinweis auf eine statische Bezugnahme fehle es. Die Vergütung der Klägerin ab 01. Oktober 2005 richte sich jedenfalls aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrags nach den Bestimmungen des TVöD. Der Vertrag sei nachträglich lückenhaft geworden, da das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt worden sei. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich, dass sich die Parteien den Vergütungsregelungen des TVöD unterworfen hätten. Die Parteien hätten redlicher Weise für den Fall der hier vorliegenden Ablösung des in Bezug genommenen tariflichen Regelungswerks das diesem nachfolgende tarifliche Regelungswerk für den öffentlichen Dienst vereinbart, also den TVöD und dessen begleitende Übergangsregelung.

22

Dem Ergebnis stehe der Einwand der Verwirkung/§ 242 BGB nicht entgegen. Zwar habe sich die Klägerin über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren nicht auf die Geltung des TVöD berufen. Allein das Zeitmonument rechtfertige jedoch nicht die Annahme, die Klägerin habe einen besonderen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten geschaffen. Die Kammer erachte das Vertrauen der Beklagten durch die tarifvertraglichen Verfallregelungen im TVöD für hinreichend geschützt.

23

Auch die Rechtsprechung des EuGH zum Betriebsübergang in der Rechtssache "Alemo-Herron" führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Inhalt der Entscheidung beschäftige sich mit der Geltung von Kollektivverträgen, mithin einer Rechtsfrage, die nicht Gegenstands des vorliegenden Rechtsstreits sei, der primär von der Auslegung eines individualrechtlichen Vertrags abhänge.

24

Das Urteil ist der der Beklagten am 8. April 2014 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 8. Mai 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 03. Juni 2014 bis zum 08. Juni 2014 durch am 07. Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 04. Juli 2014 begründet.

25

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend:

26

Aus der Formulierung in § 2 des Arbeitsvertrags “das Arbeitsverhältnis bemisst sich nach BAT Kr II/Stufe 9“ ergebe sich, dass einzig und allein nach dieser ausdrücklich genannten Regelung des BAT das Arbeitsverhältnis zu bemessen sei. § 3 lege in klarer Sprache fest, dass die Klägerin vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ab die genannte Vergütung erhalten solle. Gerade hier zeige sich, dass mit dem Arbeitsvertrag Wert darauf gelegt worden sei, die seitens der Beklagten geschuldeten Beträge eindeutig festzulegen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien in § 5 des Vertrags gerade nicht geregelt hätten, dass die Bestimmungen des BAT in seiner jeweiligen Fassung gelten sollten. Dies zeige, dass gerade keine Dynamik der Regelungen gewollt gewesen sei. Sowohl eine Einzel- wie auch Gesamtbetrachtung der vertraglichen Regelungen in §§ 2,3 und 5 zeige, dass hier eine statische Bezugnahme des BAT fixiert sei.

27

Eine ergänzende Vertragsauslegung sei nicht vorzunehmen. Der BAT mit einem statischen Inhalt könne das Arbeitsverhältnis nach wie vor und ausreichend regeln, was sich letztlich in achtjähriger Vertragspraxis gezeigt habe. Die Klägerin sei für 20 Jahre damit einverstanden gewesen, auf der Grundlage des BAT Kr II/Stufe 9 vergütet zu werden. Ab 2005 habe sie das gezahlte Gehalt akzeptiert, trotz der in der Öffentlichkeit publizierten Ablösung des BAT und ihrer gewerkschaftlichen Interessenvertretung und Verbindungen zum Betriebsrat. Erst nach der Umfirmierung und Veränderung der Gesellschafter im Jahr 2013 habe die Klägerin überraschend ihre bisherige Rechtsansicht geändert.

28

Diese Umstände führten auch dazu, dass, sie, die Beklagte, darauf habe vertrauen dürfen, dass die Klägerin nicht plötzlich doch noch Vergütungsansprüche geltend mache. Ein ausreichend starker Vertrauenstatbestand sei insbesondere unter Berücksichtigung der Grundrechte der Vertragsfreiheit und unternehmerischen Freiheit zu bejahen. Durch die Ausschlussfrist sei sie gerade nicht vor den zukünftigen Ansprüchen der Klägerin geschützt. Ansprüche der Klägerin seien wegen des erheblichen Zeitablaufs von 2005 bis 2013 daher jedenfalls verwirkt.

29

Der Rechtsgedanke der Entscheidung des EuGH "Alemo-Herron" sei zu berücksichtigen. Sie habe - selbst nicht tarifgebunden - die Arbeitsverträge der Mitarbeiter in der vorliegenden Form übernommen. Auf den damaligen Abschluss des Arbeitsvertrages habe sie zwangsläufig keinen Einfluss gehabt. Auch habe sie keinen Einfluss auf die Tarifabschlüsse im Bereich des öffentlichen Dienstes. Es sei also zumindest zu prüfen, ob für die Zeit seit dem 29. April 2013 die Verweisung im Arbeitsvertrag auf den BAT starr sei.

30

in Bezug auf die Mitteilung vom 29. April 2013 habe es sich um einen Gesellschafterwechsel gehandelt.

31

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte im Termin vor der Kammer, er gehe davon aus, dass es unter Geltung des BAT regelmäßig zu Erhöhungen des Gehalts gekommen sei, könne es aber nicht sicher sagen.

32

Die Beklagte beantragt:

33

Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. März 2014, Az.: 7 Ca 2778/13, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

34

Die Klägerin beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie trägt vor:

37

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens sei nicht der Gesellschafterwechsel, sondern ihre Verwunderung über die geringe Gratifikation zu ihrem 40-jährigen Dienstjubiläum iHv. 188,15 EUR brutto gewesen. Im Hinblick darauf habe sie als Gewerkschaftsmitglied die rechtliche Interessenvertretung in Anspruch genommen.

38

Soweit die Beklagte sich auf Verwirkung berufe, sei ergänzend anzuführen, dass sie von Oktober 2005 an arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Als sie 1 ½ Jahre später die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe, habe niemand mehr von der Ablösung des BAT gesprochen. Aufgrund ständig variierender Zuschläge und einer unterschiedlichen Gestaltung der Lohnabrechnung habe aufgrund ihrer Tätigkeit ein ständig variierendes Gehalt vorgelegen.

39

Die Klägerin erklärte im Termin vor der Kammer, unter Geltung des BAT sei es regelmäßig zu Erhöhungen ihres Gehaltes gekommen.

40

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

42

II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten nur insoweit Erfolg, als der Klägerin auch ein im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verfallener Anspruch auf Jahressonderzahlung iHv. EUR 229,81 EUR brutto für das Jahr 2012 nach § 20 TVöD zugesprochen wurde. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht der Klage iHv. 923,24 EUR brutto und 87,04 EUR netto nebst Zinsen sowie iHv. weiteren 811,02 EUR brutto und 120,96 EUR netto nebst Zinsen zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat arbeitsvertraglich für den Zeitraum ab Dezember 2012 Anspruch auf erhöhte Vergütung nach dem TVöD in unstreitiger Höhe, einschließlich des Ausgleichs der Sonderformen der Arbeit nach § 8 TVöD. Weiterhin hat sie Anspruch auf das geltend gemachte Jubiläumsgeld im Jahr 2013.

43

Die Berufungskammer folgt der überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

44

1. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht eine dynamische Verweisung angenommen habe. Eine Einzel- wie auch Gesamtbetrachtung der Regelungen in §§ 2,3 und 5 des Arbeitsvertrags ergibt entgegen ihrer Auffassung keine statische Inbezugnahme des BAT.

45

Die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags ist regelmäßig dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme (BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 25, juris). Sinn und Zweck der Vereinbarung einer unternehmensfremden tariflichen Vergütungsregelung für den öffentlichen Dienst ist es zunächst, eine am öffentlichen Dienst orientierte Vergütungsstruktur zu schaffen, um eine Gleichstellung der Angestellten des Arbeitgebers mit denen des öffentlichen Dienstes zu erreichen. Zugleich weist eine solche Klausel auf das Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Vergütungssystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 26, juris).

46

Die Vertragsparteien haben die Vergütungsgruppe eigenständig in § 2 des Vertrags geregelt. Die konkreten Berechnungen der Vergütung folgen in § 3. Das Voranstellen der Vergütungsgruppe „BAT Kr. II/Stufe 9“ zeigt, dass dies die Basis der jeweils konkret zu berechnenden Vergütung sein sollte. Auch der im Präsens gefassten Formulierung „Das Arbeitsverhältnis bemisst sich nach“ ist immanent, dass sich ein fortbestehendes Dauerarbeitsverhältnis immer wieder neu nach der Bezugsgröße „BAT Kr. II/Stufe 9“ richtet.

47

In § 3 des Vertrags wird dann lediglich durch Nennung der den tariflichen Vergütungsbestandteilen zugeordneten Zahlbeträge über das bei Vertragsabschluss aktuelle Vergütungsniveau informiert. Bestätigt wird auch dies mit der Formulierung „vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ab“ im Gegensatz zu der auch in zeitlicher Hinsicht umfassenden Wortwahl „das Arbeitsverhältnis bemisst sich“ in § 2. Formulierung und Systematik zeigen damit, dass nicht nur ein Berechnungsweg für eine einmalig statisch festgelegte Vergütung offen gelegt wurde.

48

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus § 5 des Arbeitsvertrags und dem Fehlen einer „Jeweiligkeits-Klausel“ an dieser Stelle nichts anderes. Für die Inbezugnahme des BAT insgesamt gilt ebenfalls, dass bei fehlender Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages regelmäßig anzunehmen ist, der Tarifvertrag solle in seiner jeweiligen Fassung Anwendung finden (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 25, juris).

49

2. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass sich die Vergütung der Klägerin aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ab dem 01. Oktober 2005 nach den Bestimmungen des TVöD bemisst.

50

a) Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde für den Bereich des Bundes zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) ersetzt. Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD handelt es sich um eine Tarifsukzession: Gewerkschaft und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 844/09 - Rn. 20, juris).

51

b) Die nachträglich entstandene Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergibt, dass sich die Parteien den Vergütungsregelungen des TVöD unterworfen hätten.

52

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt anstelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 45, juris).

53

Es kommt dabei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Beklagte ab dem Jahr 2005 die Vergütung der Klägerin - wie hier - tatsächlich 8 Jahre statisch nach BAT berechnet hat und die Klägerin sich gegen die statische Berechnung nicht gewehrt hat. Nicht entscheidend ist, ob die Parteien auch mit der statischen Berechnung klar gekommen sind.

54

Die ergänzende Vertragsauslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich vielmehr an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab und nicht nur am Willen und Interesse der konkret beteiligten Personen. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn die ergänzende Vertragsauslegung schließt eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend. Das gilt auch, wenn sich eine Lücke erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat. Soweit irgend möglich, sind Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einer Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden (BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 42, juris).

55

Ausgehend von diesem Maßstab hätten die Parteien bei Vertragsschluss redlicher Weise für den Fall der hier vorliegenden Ablösung des in Bezug genommenen tariflichen Regelungswerks das diesem nachfolgende tarifliche Regelungswerk für den öffentlichen Dienst vereinbart. Sie haben sich durch eine zeitdynamische ausgestaltete Bezugnahme auf Vergütungsregelungen der Regelungskompetenz bestimmter Tarifvertragsparteien auch für die Zukunft anvertraut.

56

Mit dem Nachvollziehen der Tarifentwicklung auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien die maßgebliche Vergütungsstruktur des BAT reformiert und ihr einen neuen Inhalt gegeben hätten (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 44, juris).

57

3. Diese Auslegung verstößt nicht gegen die Grundsätze, auf die sich der EuGH in der Entscheidung vom 18. Juli 201 (- C-426/11 - [Alemo-Herron] juris) bezogen hat.

58

Nach dieser Entscheidung ist Art. 3 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs ausgehandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang geschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - Rn. 37, juris).

59

Diese Grundsätze betreffen weder vom Wortlaut noch von ihrer Zweckrichtung den hier vorliegenden Fall einer Tariflohnerhöhung, die in einem bei Betriebsübergang bereits geltenden Tarifvertrag schon angelegt ist.

60

Die Alemo-Herron-Entscheidung betrifft nicht die Weiterführung einer Dynamik, welche in einem bei Betriebsübergang bereits geltenden Tarifvertrag angelegt ist, wie z.B. künftige dienstzeitabhängige Gehaltserhöhungen nach dem Übergang. Der EuGH bezieht seine Aussagen nur auf Kollektivvereinbarungen, die nach dem Betriebsübergang abgeschlossen werden. Dies schließt eine Pflicht des Erwerbers zur Anwendung von dynamischen Entwicklungen, welche in den bei Betriebsübergang bestehenden Kollektivvereinbarungen vereinbart sind, nicht aus (Willemsen/Grau, NJW 2014, 12 [16]).

61

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BAG zur statischen Fortgeltung von Tarifverträgen beim Betriebsübergang. Tarifverträge gehen gem. § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in dem Zustand über, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Übergangs befinden. Dies bedeutet, dass sie zwar statisch fort gelten, aber eine in der (statisch) fortgeltenden Norm selbst angelegte Dynamik aufrechterhalten bleibt. Das umfasst bereits vereinbarte Abschmelzungen ebenso wie bereits vereinbarte Erhöhungen (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - Rn. 24, juris). Handelt es sich um einen Kollektivvertrag, der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits abgeschlossen war, in Kraft getreten und danach nicht wieder verändert worden ist, wird ein solcher Tarifvertrag bereits vom Wortlaut der EuGH-Auslegung der negativen Koalitionsfreiheit nicht erfasst (so BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - Rn. 33 zur Werhof-Entscheidung des EuGH vom 9. März 2006 [-C-499/04 - juris]).

62

Die Ansprüche der Klägerin ergeben sich hier aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 31. März 2012, der das Tarifergebnis 2012 wiedergibt. Der Tarifvertrag wurde mit einer Laufzeit vom 01. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 abgeschlossen. In diesem Tarifvertrag sind sämtliche hier streitgegenständlichen Tariferhöhungen bereits geregelt. So die Erhöhung zum 01. März 2012, zum 01. Januar 2013 und zum 01. August 2013.

63

Im vorliegenden Fall sind damit ausschließlich Ansprüche betroffen, die die Beklagte durch Einsichtnahme in den abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Klägerin und in die kraft Inbezugnahme aktuell geltenden tariflichen Vergütungsregelungen hätte zur Kenntnis nehmen können. Die Gehaltserhöhungen waren zu diesem Zeitpunkt schon festgelegt. Es hat sich durch die Inbezugnahme bislang kein unkalkulierbares Risiko für die Beklagte realisiert. Nach Betriebsübergang vereinbarte Tarifänderungen sind vorliegend kein Streitgegenstand. Die Entscheidung des EuGH "Alemo-Herron" ist daher vom Wortlaut sowie Sinn und Zweck der aufgestellten Grundsätze hier nicht einschlägig.

64

4. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Recht der Klägerin, die Anwendung des TVöD auf das Arbeitsverhältnis geltend zu machen, nicht verwirkt.

65

a) Mit der Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) wird eine illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Vertrauen des Verpflichteten, nicht in Anspruch genommen zu werden, das Interesse des Berechtigten an Anspruchserfüllung derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 41, juris).

66

b) Die Klägerin hat acht Jahre ihre Ansprüche nicht geltend gemacht. Es fehlt aber jedenfalls an dem erforderlichen Umstandsmoment. Die Hinweise der Beklagten, die Ablösung des BAT sei in der Öffentlichkeit publiziert worden, die Klägerin habe eine gewerkschaftliche Interessenvertretung und Verbindungen zum Betriebsrat, reichen nicht aus. Die Klägerin hat sich nicht in irgendeiner Weise verhalten und dadurch den Eindruck erweckt, ihre Rechte nicht mehr geltend machen zu wollen. Sie hat schlicht die Abrechnungen der Beklagten hingenommen.

67

5. Ein Anspruch der Klägerin auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2012 nach § 20 TVöD ist allerdings wegen Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit gem. § 37 Abs. 1 TVöD verfallen. Die Sonderzahlung in Höhe von zusätzlich 229,81 EUR war gem. § 20 Abs. 5 TVöD mit dem Tabellenentgelt für November 2012 auszuzahlen. Gem. § 24 Abs. 1 S. 2 TVöD erfolgt die Zahlung am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat. Insofern wird durch das Geltendmachungsschreiben vom 17. Juni 2013 die Ausschlussfrist nicht gewahrt.

68

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

69

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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