Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 517/14
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Juli 2014 - 10 Ca 531/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages bzw. einer Abwicklungsvereinbarung und einer ordentlichen Kündigung.
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Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 24. September 2012 als Mitarbeiter im Kunden- und Beschwerdemanagement beschäftigt. Der zunächst für ein Jahr befristete Arbeitsvertrag der Parteien wurde mit der zwischen ihnen getroffenen Verlängerungsabrede vom 12. Juni 2013 um zwölf Monate bis zum 23. September 2014 unter Verweis darauf verlängert, dass der Vertrag im Übrigen einschließlich der beiderseitigen Möglichkeit einer fristgerechten Kündigung unverändert bleibt.
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Am 21. Januar 2014 kam es in den Geschäftsräumen der Beklagten zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsbereichsleiter der Beklagten, Herrn G., sowie deren Vertriebsleiter, Herrn D.. In dem Gespräch wurde dem Kläger ein Kündigungsschreiben vom 16. Januar 2014 mit einer fristgerechten Kündigung zum 28. Februar 2014 und ein vom Vorstandsvorsitzenden sowie vom Prokuristen der Beklagten unterzeichneter Aufhebungsvertrag vom 16. Januar 2014 mit folgendem Inhalt vorgelegt:
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"Aufhebungsvertrag
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zwischen
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Herrn M. G. A., A-Straße, A-Stadt
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und der
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C., C-Straße, C-Stadt - CCC C AG
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Das Dienstverhältnis wurde vom Arbeitgeber am 16.01.2014 ordentlich per Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 28.02.2014 gekündigt. Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien folgende Abwicklungsvereinbarung:
§ 1
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Dienstverhältnis auf Grund ordentlicher, fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 16.01.2014 zum 28.02.2014 beendet wird. Herr A. wird ab sofort unter Anrechnung noch etwaiger Urlaubansprüche von seiner Arbeitsleistung freigestellt sind.
§ 2
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Herr A. gibt unverzüglich alle evtl. noch in seinem Besitz befindlichen Arbeits- und Organisationsmittel der CCC C AG zurück.
§ 3
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Herr A. verpflichtet sich, gegenüber der CCC C AG keine Kündigungsschutzklage zu erheben.
§ 4
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Herr A. verpflichtet sich, über alle in diesem Aufhebungsvertrag getroffenen Vereinbarungen strengstes Stillschweigen zu bewahren. Auf die gesetzliche und vertragliche Verpflichtung, insbesondere zur Vertraulichkeit von Betriebsgeheimnissen und sonstigen nicht allgemein zugänglichen Betriebsinterna durch Herr A. weist die CCC C AG ausdrücklich hin.
§ 5
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Der Arbeitgeber verzichtet auf die Rückzahlung der rückforderbaren variablen Vergütung (Provision) in Höhe von 3.100,00 EUR.
§ 6
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Mit Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Aufhebungsvertrag bestehen keinerlei Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung. Es sind auch keine Tatsachen gegeben, aus denen solche Ansprüche abgeleitet werden können. Ausgenommen hiervon sind lediglich Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie aus einer betrieblichen Altersversorgung, soweit diese unverfallbar geworden sind.
§ 7
- 16
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommenden wirksamen Vereinbarung zu ersetzen."
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Im sich anschließenden Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsbereichsleiter G. kamen diese darin überein, dass als Datum für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien sowohl im Kündigungsschreiben als auch im "Aufhebungsvertrag" anstelle des 28. Februar 2014 der 31. März 2014 festgehalten werde. Kündigungsschreiben und "Aufhebungsvertrag" wurden deshalb anschließend vom Geschäftsbereichsleiter G. entsprechend geändert und die Änderungen von diesem paraphiert. Sodann wurde der "Aufhebungsvertrag" mit den vorgenommenen Änderungen vom Kläger auf dem Exemplar der Beklagten unterzeichnet. Die für ihn selbst bestimmte Ausfertigung wurde vom Kläger nicht unterzeichnet. Kündigung und "Aufhebungsvertrag" sollten dann mit den Änderungen von der Beklagten neu ausgefertigt und dem Kläger zugeleitet werden. Dementsprechend wurde dem Kläger von der Beklagten sowohl das neu ausgefertigte Kündigungsschreiben vom 16. Januar 2014 mit dem (maschinenschriftlich festgehaltenen) Beendigungsdatum "31. März 2014" als auch der von ihr am 23. Januar 2014 unterzeichnete Aufhebungsvertrag mit dem (maschinenschriftlich festgehaltenen) Beendigungsdatum "31. März 2014" übersandt. Diese ihm übersandte Ausfertigung des Aufhebungsvertrages wurde vom Kläger nicht unterzeichnet.
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Gegen die ihm am 21. Januar 2014 übergebene und am 01. Februar 2014 übersandte Kündigung vom 16. Januar 2014 hat der Kläger am 06. Februar 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz Kündigungsschutzklage erhoben und den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung zum 23. September 2014 geltend gemacht.
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Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Juli 2014 - 10 Ca 531/14 - Bezug genommen.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die vom 16. Januar 2014 datierende, ihm am 21. Januar 2014 übergebene, noch durch die vom 16. Januar 2014 datierende, ihm am 01. Februar 2014 zugestellte Kündigung endet, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 23. September 2014 fortbesteht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 10. Juli 2014 - 10 Ca 531/13 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
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Gegen das ihm am 07. August 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. August 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Er trägt vor, er habe nur auf dem Exemplar der Beklagten mit seiner Unterschrift den Erhalt quittiert, nicht jedoch auf der ihm erteilten Ausfertigung (Anlage K 5 zur Klageschrift). Er habe sich nämlich nach Eingang entsprechend abgeänderter Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag rechtlich beraten lassen und ggf. erforderliche Schritte gegen die Kündigung unternehmen wollen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Arbeitsverhältnis durch die zuerst übergebene Kündigung nicht habe beendet werden sollen, weil die im Gespräch am 21. Januar 2014 erörterten Änderungen noch der Genehmigung des für Kündigungen und Aufhebungsverträge zuständigen Mitarbeiters der Beklagten bedurft hätten, die zum Zeitpunkt des 21. Januar 2014 nicht vorgelegen habe. Demgemäß hätten die Änderungen bzw. Ergänzungen auch nicht dem Willen der Beklagten entsprochen. Durch die zuerst übergebene Kündigung habe die Beendigung im Hinblick auf die Erörterungen und handschriftlichen Abänderungen, welche der Genehmigung der Beklagten bedurft hätten, noch nicht herbeigeführt werden sollen. Demgemäß habe er auch die für ihn selbst bestimmte Ausfertigung (Anlage K 5 zur Klageschrift) nicht unterzeichnet und im Termin seine Zustimmung zur Kündigung oder zu einer Abwicklungsvereinbarung nicht erteilt. Für die Abänderung der "Aufhebungsvereinbarung" komme es deshalb auf die ihm übersandte und von ihm nicht unterzeichnete neue Ausfertigung an (Anlage K 7 zur Klageschrift). Die "Abwicklungsvereinbarung" setze eine wirksame Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses voraus. Gegen dieselbe habe er sich indes gewandt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Juli 2014 - 10 Ca 531/14 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die vom 16. Januar 2014 datierende, ihm am 21. Januar 2014 übergebene, noch durch die vom 16. Januar 2014 datierende, ihm am 01. Februar 2014 zugestellte Kündigung endet, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 23. September 2014 fortbestand.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, nach den Verhandlungen habe man sich auf den 31. März 2014 als Beendigungsdatum geeinigt, woraufhin dieser geänderte Abwicklungsvertrag vom Kläger unterzeichnet worden sei. Er trage den Titel "Aufhebungsvertrag", benenne die Vertragsparteien und gebe die Bedingungen für die Beendigung wieder. Die Unterschrift unter eine Vereinbarung sei eine Zustimmungserklärung. Einen Vorbehalt dahingehend, dass der Kläger nur den Empfang hätte quittieren wollen, habe dieser nicht gemacht, was aber notwendig gewesen wäre. Hiermit sei zwischen den Parteien eine abschließende Einigung zustande gekommen. Für die Abänderung gegenüber den Ursprungsdokumenten habe der Geschäftsbereichsleiter Groß die entsprechende Vollmacht von den Unterzeichnern des Kündigungsschreibens gehabt. Die Vereinbarung, dass die Dokumente neu hätten geschrieben werden sollen, damit die vorgenommenen handschriftlichen Änderungen maschinenschriftlich in den Text aufgenommen würden, habe rein deklaratorischen Charakter gehabt. Sonst wäre auch die Unterzeichnung der handschriftlich veränderten Dokumente nicht erforderlich gewesen. Das Arbeitsgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien eine verbindliche Vereinbarung getroffen hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. Buchst. c ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist gemäß der zwischen ihnen geschlossenen Abwicklungsvereinbarung durch die Kündigung vom 16. Januar 2014 wirksam zum 31. März 2014 beendet worden.
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1. In dem am 21. Januar 2014 geführten Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsbereichsleiter der Beklagten, Herrn G., sind diese übereingekommen, das ursprünglich im "Aufhebungsvertrag" vorgesehene Beendigungsdatum zugunsten des Klägers vom 28. Februar 2014 auf den 31. März 2014 abzuändern. Daraufhin hat der Geschäftsbereichsleiter G. den Aufhebungsvertrag entsprechend abgeändert und die Änderungen paraphiert. Sodann hat der Kläger unstreitig den abgeänderten "Aufhebungsvertrag" auf dem für die Beklagte bestimmten Exemplar unterzeichnet. Damit hat der Kläger aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den ihm angebotenen "Aufhebungsvertrag" mit den vorgenommenen Änderungen angenommen. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf verwiesen hat, dass er nicht auf der ihm erteilten Ausfertigung, sondern nur auf dem Exemplar der Beklagten mit seiner Unterschrift den Erhalt quittiert habe und sich nach Eingang entsprechend abgeänderter Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag rechtlich habe beraten lassen und ggf. erforderliche Schritte gegen die Kündigung habe unternehmen wollen, hatte er einen derartigen (inneren) Vorbehalt jedenfalls nicht gegenüber dem Geschäftsbereichsleiter G. erklärt. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§ 133, 157 BGB) hat der Kläger mit der Unterzeichnung des für die Beklagte bestimmten Exemplars des abgeänderten Aufhebungsvertrages seine Zustimmung erklärt. Die hiervon abweichende eigene Bewertung des Klägers ist rechtlich unerheblich, weil er jedenfalls einen irgendwie gearteten Vorbehalt bzw. einen trotz der geleisteten Unterschrift fehlenden Rechtsbindungswillen nicht zum Ausdruck gebracht hat.
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist weiterhin unerheblich, ob der Geschäftsbereichsleiter G. als Vertreter der Beklagten zur Vornahme der Änderungen bereits im Zeitpunkt des Gesprächs am 21. Januar 2014 bevollmächtigt war. Der Geschäftsbereichsleiter hat mit der Vornahme der von ihm paraphierten Änderungen erkennbar als Vertreter der Beklagten gehandelt. Selbst wenn er hierzu nicht bereits im Termin vom 21. Januar 2014 über eine entsprechende Vollmacht gemäß dem Vortrag der Beklagten verfügt haben sollte, hat die Beklagte spätestens mit der Übersendung des entsprechend den vorgenommenen Änderungen ausgefertigten Aufhebungsvertrages den Abschluss des geänderten Aufhebungsvertrages genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB).
- 37
Mit dem damit zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommenen "Aufhebungsvertrag" haben sich die Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens darüber geeinigt, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 16. Januar 2014 zum 31. März 2014 beendet und der Kläger ab sofort unter Anrechnung noch etwaiger Urlaubansprüche von seiner Arbeitsleistung freigestellt wird (§ 1 des Aufhebungsvertrages). Der "Aufhebungsvertrag" ist danach als Vergleich (§ 779 BGB) zu qualifizieren, mit dem die Parteien verbindlich im Wege gegenseitigen Nachgebens die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geregelt haben. Unabhängig davon hat der Kläger in § 3 des Aufhebungsvertrages auch auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
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2. Der mit der einvernehmlichen Änderung zustande gekommene "Aufhebungsvertrag", der als Vergleich bzw. Abwicklungsvereinbarung (Klageverzicht) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirkt, ist auch nicht mangels Einhaltung der für Auflösungsverträge vorgeschriebenen Schriftform formunwirksam (vgl. hierzu BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - NZA 2007, 1227).
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Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB genügt es zur Wahrung der durch Gesetz vorgeschriebenen Schriftform, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge 14. Aufl. § 623 BGB Rn. 13). Beide Urkunden müssen den gesamten Vertragsinhalt wiedergeben. Weichen die Texte lediglich formal voneinander ab, so schadet dies nicht (jurisPK-BGB/Junker 7. Aufl. § 126 BGB Rn. 74). Vorliegend hat der Kläger unstreitig den zuvor abgeänderten "Aufhebungsvertrag" auf dem für die Beklagte bestimmten Exemplar unterzeichnet. Sodann hat die Beklagte die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des "Aufhebungsvertrages", die den gesamten zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsinhalt mit den vereinbarten Änderungen wiedergibt, unterzeichnet und diese an den Kläger übersandt. Unschädlich ist, dass die Texte lediglich formal voneinander abweichen, weil die vom Kläger unterzeichnete Urkunde die vereinbarten Änderungen handschriftlich und die von der Beklagten unterzeichnete Urkunde diese maschinenschriftlich wiedergibt. Im Hinblick darauf, dass es nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB genügt, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet, ist unerheblich, dass der Kläger weder die für ihn selbst bestimmte Ausfertigung des handschriftlich abgeänderten Aufhebungsvertrags noch die ihm übersandte Ausfertigung des von der Beklagten unterzeichneten Aufhebungsvertrages unterzeichnet hat.
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Hilfsweise wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Wahrung der Schriftform gemäß der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen. Danach bedarf es keiner erneuten Unterzeichnung, wenn der über den Unterschriften stehende Text der Urkunde nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden geändert bzw. ergänzt wird (BGH 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 NJW 1994, 2300). Insbesondere hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Beklagte mit der weiteren Ausfertigung der Vereinbarung bestätigt und belegt hat, dass die vertragliche Regelung mit ihren handschriftlichen Änderungen ihrem Willen entspricht. Der Kläger hat seinerseits den handschriftlich abgeänderten Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mithin die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform gewahrt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Referenzen
- BGB § 623 Schriftform der Kündigung 2x
- 10 Ca 531/14 3x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- 10 Ca 531/13 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 117/93 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 126 Schriftform 3x
- 2 AZR 208/06 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
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- BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x