Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 292/15

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2015 - 4 Ca 3545/14 - in Ziffer 1 des Urteilstenors wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2014 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/9 und der Beklagte zu 7/9.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Nachtzuschlägen, Vergütung und Spesen sowie auf Erteilung eines einfachen Zeugnisses. Der Beklagte nimmt den Kläger im Wege der Widerklage auf Zurverfügungstellung der Fahrerkarte in Anspruch.

2

Der Kläger war beim Beklagten als Lkw-Fahrer im Fernverkehr aufgrund des für die Zeit vom 22. April 2014 bis zum 21. April 2015 befristeten Arbeitsvertrags vom 20. April 2014 beschäftigt, der u.a. folgende Regelungen enthält:

3

"Arbeitsvertrag für Fahrpersonal OT

4

(…)

5

5. Arbeitszeit

6

Für die Arbeitszeit sind die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz in seiner jeweils gültigen Fassung maßgebend.

7

(…)

8

7. Arbeitsentgelt

9

Der pauschale Stundenlohn beträgt 1.800,00 € Brutto. (Nichtzutreffendes streichen). Die Berechnung des Bruttoentgeltes wird auf Grundlage der im laufenden Monat gearbeiteten Tage erfolgen.

10

Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer für im Nahverkehr geleisteten Nachtarbeitsstunden folgende Zuschläge:

11

20:00 Uhr bis 24:00 Uhr :

        

25 %   

0:00 Uhr bis 04:00 Uhr:

        

40 % (wenn die Arbeit vor 0:00 Uhr begonnen wurde)

0:00 Uhr bis 04:00 Uhr:

        

25 % (wenn die Arbeit nach 0:00 Uhr begonnen wurde)

0:00 Uhr bis 06:00 Uhr:

        

25 %   

12

Durch Zahlung des vereinbarten pauschalen Monatslohnes ist die geleistete Arbeitszeit bis zu 208 Arbeitsstunden monatlich im Durchschnitt abgegolten.

13

Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Stundendurchschnitts im Sinne obiger Bestimmung gelten der laufende Abrechnungsmonat sowie die drei vorangegangenen und die folgenden acht Kalendermonate.

14

Spesen im Fernverkehr werden folgender Maßen gezahlt:

15

Abwesenheit von mindestens 8 Stunden bis 13 Stunden: 6 €

16

ab 14 Stunden: 12 €

17

und 24 Stunden Abwesenheit 24 €.

18

Im Nahverkehr:

19

Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 12 €.

20

(…)

21

9. Abrechnung

22

Die Lohnabrechnung seitens des Arbeitgebers erfolgt monatlich. Die sich hieraus ergebende Vergütung ist spätestens zum 10. des Folgemonats fällig.

23

(…)

24

16. Vertragsstrafe

25

Löst der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis fristlos ohne wichtigen Grund oder ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen auf, so ist eine Vertragsstrafe in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts vereinbart, auf das der Mitarbeiter bei Einhaltung der Kündigungsfrist Anspruch hätte. Die Vertragsstrafe beträgt maximal die Höhe eines Bruttomonatsentgelts.

26

Das gleiche gilt auch, wenn der Mitarbeiter zwar fristgerecht kündigt, aber vertragswidrig bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine vollständige Arbeitsleistung mehr erbringt.

27

Die Vertragsstrafe ist auch bei schuldhaftem Nichtantritt der Arbeit sowie bei Verstoß gegen das festgelegte Abwerbungsverbot zu entrichten, wobei im letzteren Fall die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsentgelt beträgt.

28

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

29

(…)

30

18. Urlaub

31

Der Mitarbeiter hat einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen im Kalenderjahr.

32

(…)

33

22. Ausschlussfristen

34

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch von dem Mitarbeiter innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden. Unterbleibt diese Anmeldung, verfallen derartige Ansprüche.

35

Dies gilt nicht für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren.

36

Die Ausschlussfristen hinsichtlich der Geltendmachung der Mehrarbeitsvergütung beginnen jeweils mit Ablauf des in Ziff. 7 Abs. 3 geregelten Berechnungszeitraums.

37

(…)"

38

Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger jeweils drei Wochen für den Beklagten als Fernfahrer arbeitet und dann eine Woche arbeitsfrei hat, in der er nach Hause (Polen) fahren konnte. Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistung beim Beklagten bis zum 11. Juli 2014. In der Folgezeit war er nicht mehr für den Beklagten tätig. In der vom Beklagten unter dem 07. August 2014 erteilten Abrechnung für den Monat Juli 2014 ist als "Austritt" der 12. Juli 2014 angegeben.

39

Mit seiner am 12. September 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichten Klage, die dem Beklagten am 23. September 2014 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger die Zahlung von Nachtzuschlägen, Vergütung und Spesen sowie die Erteilung eines einfachen Zeugnisses. Der Beklagte nimmt dem Kläger im Wege der Widerklage auf Zurverfügungstellung der Fahrerkarte in Anspruch.

40

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2015 sowie die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

41

Mit Urteil vom 19. Mai 2015 hat das Arbeitsgericht Koblenz den Beklagten zur Zahlung von Nachtzuschlägen für den Monat Juni 2014 in Höhe von 171,35 EUR brutto, Arbeitsvergütung und Nachtzuschläge für die Zeit vom 01. bis 11. Juli 2014 in Höhe von insgesamt 669,27 EUR brutto (638,71 EUR brutto Vergütung und 30,56 EUR brutto Nachtzuschläge), Spesen in Höhe von 96,00 EUR netto sowie zur Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ferner hat es auf die Widerklage hin den Kläger verurteilt, seine Fahrerkarte dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

42

Gegen das ihm am 24. Juni 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 29. Juni 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 21. Juli 2015 eingegangen, begründet. Der Kläger begehrt mit seiner Anschlussberufung, die innerhalb der bis zum 28. September 2015 verlängerten Berufungserwiderungsfrist beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen ist, die Abweisung der Widerklage.

43

Der Beklagte trägt vor, er schulde dem Kläger als Fernfahrer keine Nachtzuschläge. Der Lohn von 1.800,00 EUR brutto monatlich beinhalte etwaige Nachtzuschläge. Hierauf sei der Kläger ausdrücklich bei Beginn des Arbeitsverhältnisses hingewiesen worden. Im Übrigen erhielten im Hinblick darauf, dass im Fernverkehr erhöhte Spesen gezahlt würden, nur die Mitarbeiter im Nahverkehr Nachzuschläge. Ohne Erhalt der Fahrerkarte könne er auf die behaupteten (Nacht-)Zeiten nicht substantiiert erwidern. Auch die Urlaubsvergütung sei zu Unrecht zugesprochen worden. Er habe unter Beweis gestellt, dass der Kläger seinen gesamten Jahresurlaub genommen habe. Da der Kläger alle drei Woche für eine Woche nach Hause (Polen) habe fahren dürfen, sei vereinbart worden, dass ein Teil unbezahlter Urlaub genommen werden sollte und ein Teil bezahlter Urlaub. Dies ergebe sich auch aus den Abrechnungen, die zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden seien. Weiterhin hätte sich das Arbeitsgericht mit der Aufrechnung einer Vertragsstrafe intensiver auseinandersetzen müssen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass bei der Aufrechnung nicht auf die Geltendmachung, sondern auf die Aufrechnungslage abzustellen sei. Im Übrigen könne auch mit verjährten Forderungen aufgerechnet werden, wenn diese sich wie hier einmal aufrechenbar gegenüber gestanden hätten. Insofern komme es auf die Geltendmachung im Rahmen der Ausschlussfrist nicht an. Auch die Pfändungsgrenzen seien gewahrt. In Bezug auf das zugebilligte Zeugnis habe er zu keinem Zeitpunkt erklärt, dem Kläger kein Zeugnis erteilen zu wollen, zumal der Kläger einen gesetzlichen Anspruch hierauf habe.

44

Der Beklagte beantragt,

45

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2015 - 4 Ca 3545/14 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

46

Der Kläger beantragt,

47

die Berufung zurückzuweisen.

48

Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung,

49

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Mai 2015 - 4 Ca 3545/14 - abzuändern, soweit es der Widerklage stattgegeben hat, und die Widerklage abzuweisen.

50

Der Beklagte beantragt,

51

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

52

Der Kläger erwidert, er habe einen Anspruch auf die vom Arbeitsgericht zuerkannten Zuschläge für die Nachtarbeit. Die Angemessenheit der Zuschläge ergebe sich aus der erhöhten Gefährlichkeit, den hiermit korrespondierenden Pflichten im Straßenverkehr und dem damit verbundenen Kräfte- und Konzentrationsaufwand für einen Kraftfahrer. Er habe jeweils den Anfang und das Ende seiner Arbeitszeit angegeben, so dass der Beklagte hierzu hätte Stellung nehmen müssen. Der Beklagte habe auch nicht dargelegt, wann und wo mit welchem konkreten Inhalt die bestrittene Vereinbarung der Abgeltung der Nachtzuschläge erfolgt sein solle. Der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Anspruch sei nicht entstanden und wäre im Übrigen mangels schriftlicher Geltendmachung gemäß Ziff. 22 des Arbeitsvertrages erloschen. Die Vorlage der Fahrerkarte sei ihm vor dem Hintergrund der erfolgten Beleidigung und Drohungen unzumutbar gewesen. Im Übrigen sei der Anspruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung ausgeschlossen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebe sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklagten.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Berufung des Beklagten ist bis auf einen Teil der zuerkannten Nachtzuschläge für den Monat Juni 2014 unbegründet. Der Kläger kann für die von ihm vorgetragenen Nachtarbeitszeiten im Juni 2014 lediglich den in Höhe von 154,04 EUR brutto errechneten Zuschlag von 25 % verlangen, während der zusätzlich geforderte Betrag von 17,31 EUR brutto (weitere 15 % ) für die zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr angefallenen Zeiten am 4., 17. und 19. Juni 2014 nicht geschuldet ist. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung der geltend gemachten Nachzuschläge von 25 % für die Monate Juni und Juli (7. - 11. Juli) 2014, Vergütung sowie Spesen für die Zeit vom 01. bis 11. Juli 2014 und zur Erteilung des begehrten einfachen Arbeitszeugnisses verurteilt. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers, mit der er sich gegen den zuerkannten Widerklageanspruch wendet, ist unbegründet. Der Kläger ist verpflichtet, dem Beklagten seine Fahrerkarte zum Kopieren der noch nicht ausgelesenen Fahrerkartendaten zur Verfügung zu stellen.

55

I. Die Berufung des Beklagten ist bis auf einen Teil der zuerkannten Nachtzuschläge für den Monat Juni 2014 unbegründet.

56

1. Der Kläger hat nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf einen 25%igen Zuschlag für die von ihm vorgetragenen Nachtarbeitszeiten im Juni 2014 in Höhe von 154,04 EUR brutto und im Juli 2014 in Höhe von 30,56 EUR brutto. Soweit der Kläger für den Monat Juni 2014 darüber hinaus weitere 17,31 EUR brutto mit der Begründung beansprucht, dass sich der Nachtzuschlag entsprechend der steuerrechtlichen Regelung für die vorgetragenen Arbeitszeiten zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr am 4., 17. und 19. Juni 2014 um 15 % erhöhe, ist die Klageforderung unbegründet.

57

a) Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, ist der Kläger als Nachtarbeitnehmer i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG anzusehen. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten weder kraft Tarifbindung noch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme tarifvertragliche Reglungen zum Ausgleich von Nachtarbeit. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet ist, kommt ausschließlich die Zahlung eines Zuschlags in Betracht.

58

b) Das im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarte Arbeitsentgelt (Ziff. 7 des Arbeitsvertrags) enthält keinen Ausgleich für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden.

59

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Weise die Ausgleichsleistung Inhalt des Arbeitsvertrags wird. Die Arbeitsvertragsparteien können auf eine gesonderte Zuschlagsregelung in Form eines Prozentsatzes des Stundenlohnes verzichten und stattdessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen. Von einer pauschalen Abgeltung kann aber nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitsvertrag hierfür konkrete Anhaltspunkte enthält. Dazu ist es regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem - zusätzlichen - Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt werden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG. Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete Zuschlag ist "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 34, NZA 2006, 324; BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - Rn. 20, AP ArbZG § 6 Nr. 5; BAG 05. September 2002 - 9 AZR 202/01 - Rn. 32, NZA 2003, 563).

60

bb) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die vereinbarte Monatsvergütung einen Zuschlag für Nachtarbeit enthält. Im Arbeitsvertrag wird kein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt und nicht zwischen Grundvergütung und Nachtarbeitszuschlag unterschieden. Selbst wenn der Kläger gemäß dem Vortrag des Beklagten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses darauf hingewiesen worden sein sollte, dass der vereinbarte Lohn von 1.800,00 EUR brutto etwaige Nachtzuschläge enthalte, ist jedenfalls nicht erkennbar, in welcher Höhe eine pauschale Abgeltung der Zuschläge für Nachtarbeit mit dem Kläger vereinbart worden sein soll. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat, dass im Fernverkehr erhöhte Spesen gezahlt würden, handelt es sich bei den gezahlten Spesen um Aufwendungsersatz und nicht um einen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse.

61

c) Im Streitfall ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Bruttoarbeitsentgelts für die vom Kläger während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden als angemessen anzusehen. Ein höherer Zuschlag von 40 % nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelung, wie ihn der Kläger für die vorgetragenen Arbeitszeiten zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr am 4., 17. und 19. Juni 2014 beansprucht, ist hingegen nicht geschuldet.

62

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % regelmäßig als angemessen (vgl. zuletzt BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 21, juris; BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 -Rn. 59, NZA 2014, 1277). Umstände, die es rechtfertigen, hiervon abzuweichen und einen geringeren oder höheren Zuschlag als angemessen anzusehen, liegen nicht vor. Insbesondere ist auch nicht auf die im einschlägigen Manteltarifvertrag (Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz vom 16. August 2010) enthaltene Sonderregelung abzustellen, die für Kraftfahrer im Güterverkehr vorsieht, dass diese - statt des ansonsten festgelegten prozentualen Nachtzuschlags von 25 % - für mehr als 2 Stunden in der Nacht geleistete Arbeit 5,00 EUR pro Nacht erhalten (§ 12 Abs. 2 MTV). Die tarifliche Sonderregelung zur pauschalen Abgeltung der von Kraftfahrern im Güterverkehr geleisteten Nachtarbeit ist als Teil des "Gesamtpakets" der Tarifregelungen für die Beurteilung der Angemessenheit i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG nur begrenzt aussagekräftig und vermag die Höhe der vom Arbeitgeber geschuldeten Ausgleichsleistung nicht zu determinieren (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 31, juris; BAG 05. September 2002 - 9 AZR 202/01 - Rn. 45 u. 47, NZA 2003, 563). Der steuerrechtlichen Regelung in § 3 b Abs. 1 Nr. 1 EStG kann zwar unabhängig von ihren anderen Zwecken entnommen werden, dass auch der Gesetzgeber den vom Bundesarbeitsgericht regelmäßig als angemessen erachteten Wert von 25 % als Größenordnung grundsätzlich akzeptiert hat (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 25, juris). Das führt aber nicht etwa dazu, dass die steuerrechtliche Regelung für die Beurteilung der Angemessenheit des nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu gewährenden Zuschlags maßgeblich und deshalb bei Aufnahme der Nachtarbeit vor 00:00 Uhr ein erhöhter Zuschlagssatz von 40 % für die Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr (§ 3 b Abs. 3 Nr. 1 EStG) anzusetzen ist. Vielmehr ist für die während der Nachtzeit i.S.v. § 2 Abs. 3 ArbZG geleisteten Arbeitsstunden nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein einheitlicher Wert zu bestimmen, der einen angemessenen Ausgleich für die damit verbundenen Belastungen gewährleistet. Im Streitfall liegen keine Umstände vor, die den regelmäßig angemessenen Wert von 25 % als zu hoch oder zu niedrig erscheinen lassen. Mithin ist zum Ausgleich der mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse für den Kläger als LKW-Fahrer im Fernverkehr ein Zuschlag von 25 % als angemessen anzusehen (vgl hierzu auch BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris).

63

d) Die vom Kläger für die Monate Juni und Juli (7. - 11. Juli) 2014 im Einzelnen unter Angabe der genauen Uhrzeiten an den einzelnen Tagen aufgeführten Arbeitszeiten, die nach seiner Aufstellung in der Nachtzeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG) angefallen sind, hat der Beklagte nicht substantiiert gemäß § 138 Abs. 2 ZPO bestritten. Allein der Verweis darauf, dass er nicht im Besitz der Fahrerkarte sei, genügt nicht. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2015 selbst eingeräumt, dass ihm die Fahrerkartendaten bis zum 27. Juni 2014 vorliegen. Im Übrigen hätte der Beklagte anhand der von ihm selbst disponierten Touren zumindest aufzeigen müssen, aus welchen Gründen er welche der vom Kläger angegebenen Zeiten für unzutreffend erachtet bzw. bezweifelt und deshalb bestreiten will. Mangels ausreichenden Bestreitens des Beklagten hat das Arbeitsgericht zu Recht die vom Kläger vorgetragenen Nachtarbeitszeiten zugrunde gelegt. Danach kann der Kläger für die von ihm vorgetragenen Nachtarbeitszeiten einen Zuschlag von 25 % in Höhe des errechneten Betrags von 154,04 EUR brutto für Juni 2014 und in Höhe von 30,56 EUR brutto für Juli (7. - 11. Juli) 2014 beanspruchen. Hingegen ist der zusätzlich geforderte Betrag von 17,31 EUR brutto (weitere 15 % ) für die zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr angefallenen Zeiten am 4., 17. und 19. Juni 2014 nicht geschuldet, weil hierfür kein erhöhter Zuschlag von 40 % anzusetzen ist.

64

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Vergütung für die Zeit vom 01. bis 11. Juli 2014. Gemäß der Feststellung des Arbeitsgerichts ist dem Kläger in der Zeit vom 1. - 6. Juli 2014 unstreitig Urlaub gewährt worden. Danach steht ihm hierfür ein Anspruch auf Urlaubsentgelt gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG zu. Soweit der Beklagte angeführt hat, dass der Kläger seinen gesamten Jahresurlaub genommen habe, ist nicht nachvollziehbar begründet, inwieweit dies dem Anspruch auf Urlaubsentgelt für den in der Zeit vom 1. - 6. Juli 2014 genommenen Urlaub entgegenstehen soll. Im Streitfall hat der Kläger keine Abgeltung nicht gewährter Urlaubstage verlangt, sondern die Vergütung für den in der Zeit vom 1. - 6. Juli 2014 genommenen Urlaub geltend gemacht. Im Anschluss daran hat der Kläger bis zum 11. Juli 2014 seine Arbeitsleistung erbracht, so dass er auch hierfür gemäß § 611 BGB die vereinbarte Vergütung beanspruchen kann.

65

3. Darüber hinaus kann der Kläger gemäß Ziff. 7 des Arbeitsvertrags der Parteien die von ihm geltend gemachten Spesen für den Monat Juli (7. - 11. Juli) 2014 beanspruchen. Die vom Kläger angegebenen Abwesenheitszeiten hat der Beklagte gemäß den obigen Ausführungen nicht substantiiert (§ 138 Abs. 2 ZPO) bestritten. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht den auf der Grundlage der vom Kläger vorgetragenen Abwesenheitszeiten errechneten Spesenanspruch für begründet erachtet.

66

4. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem angeführten Gegenanspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe greift nicht durch. Der Beklagte hat seine Gegenforderung nicht innerhalb der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht, so dass diese verfallen ist.

67

Der Beklagte hat in der von ihm unter dem 07. August 2014 erteilten Lohnabrechnung für den Monat Juli 2014 den Austrittstermin des Klägers angegeben. Eine nach Ziff. 16 des Arbeitsvertrags verwirkte Vertragsstrafe wegen fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund anstelle der nicht mehr verlangten Erfüllung des Arbeitsverhältnisses hätte der Beklagte nach der Ausschlussfristenregelung in Ziff. 22 des Arbeitsvertrages innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich geltend machen müssen. Daran fehlt es. Anders als verjährte Forderungen können Forderungen, die aufgrund einer Ausschlussfrist als rechtsvernichtender Einwendung verfallen sind, nicht mehr zur Aufrechnung gestellt werden, selbst wenn sie bei Begründung der Aufrechnungslage noch nicht verfallen waren (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 16. Aufl. § 611 BGB Rn. 455).

68

5. Der Kläger hat gemäß § 109 Abs. 1 GewO einen Anspruch auf das von ihm begehrte einfache Arbeitszeugnis.

69

II. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

70

Der Beklagte hat einen Anspruch aus §§ 2 Abs. 5 Satz 3 FPersV, 4 Abs. 3 Satz 4 FPersG auf Zurverfügungstellung der Fahrerkarte des Klägers. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 FPersV hat der Unternehmer sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmer die Fahrerkarte nach § 2 Abs. 5 Satz 3 FPersV zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick darauf, dass die Fahrerkartendaten dem Beklagten nur bis zum 27. Juni 2014 vorliegen und der Kläger danach noch für den Beklagten gefahren ist, ohne diesem das Auslesen der bis zum 11. Juli 2014 aufgezeichneten Ereignisse zu ermöglichen, hat der Kläger dem Beklagten seine Fahrerkarte zum Kopieren der Daten zur Verfügung zu stellen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Anspruch aufgrund der nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 FPersV fortlaufend neu entstehenden (öffentlich-rechtlichen) Verpflichtung mit jedem Tag neu fällig geworden, so dass die mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 geltend gemachte Widerklageforderung auch nicht aufgrund der in Ziff. 22 des Arbeitsvertrags vereinbarten Ausschlussfristen verfallen ist.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

72

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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