Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 492/15


Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 1. Oktober 2015, Az. 2 Ca 492/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Arbeitgeberbeitrags zur Altersvorsorge. Im Vordergrund steht die Frage, ob der Anspruch eine Masseforderung oder eine Insolvenzforderung ist.

2

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Er war von 1992 bis zum 01.02.2014 bei der Firma B. B. GmbH (Schuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängern als Bäcker in Vollzeit am Standort Daun beschäftigt. Die Schuldnerin stellte am 01.10.2013 einen Insolvenzantrag. Das Amtsgericht Essen (165 IN 121/13) bestellte den Beklagten zu 1), den der Kläger als Beklagten zu 2) persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, am 11.11.2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ging auf ihn über. Am 01.12.2013 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zu 1) zum Insolvenzverwalter.

3

Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag Altersvorsorge für NGG-Mitglieder der Brotindustrie Rheinland-Pfalz Anwendung. Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen:

4

„§ 2 Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge

5

1. Arbeitgeberbeitrag Vollzeitarbeitnehmer

6

a) Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben ab dem 1. Januar 2003 Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung des Arbeitgeberbeitrags gemäß § 3 Nr. 63 EStG zur Altersvorsorge in Höhe von 420 €.
b) …
c) Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch aus Ziff. 1a) und b), der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. …

7

2. Das Entstehen des Anspruchs gemäß Ziff. 1 setzt voraus, daß der Arbeitnehmer am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten hat und an diesem Tag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.

8

3. Der Arbeitgeberbeitrag wird anteilig für jeden Kalendermonat geleistet, in dem ein Entgeltanspruch besteht. Als Zeiten mit Entgeltanspruch gelten auch

9

a) Zeiten, für die dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts oder der Ausbildungsvergütung zusteht (z.B. Urlaub, entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung),
b) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund unverschuldeter Erkrankung über sechs Wochen hinaus bis zu insgesamt 13 Wochen je Krankheitsfall einschließlich Fortsetzungserkrankung,
c) Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld.

10

4. Der Arbeitgeberbeitrag wird jeweils bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres, spätestens zusammen mit der Entgeltabrechnung für den Monat November, vom Arbeitgeber dem Versorgungsträger ohne Antrag des Arbeitnehmers zugewendet. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die dann noch keine sechs Monate beschäftigt sind (siehe Ziffer 2). …

11

5. Im Jahr des Austritts oder bei Tod des Arbeitnehmers oder bei Eintritt des Versorgungsfalls nach den Bestimmungen des jeweiligen Versorgungsträgers werden spätestens im letzten Monat der Beschäftigung so viele Zwölftel als Arbeitgeberbeitrag gezahlt, wie volle Beschäftigungsmonate vorliegen.
…"

12

Der Beklagte zu 1) führte zu Gunsten des Klägers für den Monat Dezember 2013 einen Betrag von € 35,00 (= 1/12 des Jahresbeitrags) auf dessen Altersvorsorgekonto bei der H. Pensionskasse ab. Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage die Zahlung weiterer € 385,00 (= 11/12 des Jahresbeitrags) auf dieses Konto. Er vertritt den Standpunkt, dass es sich bei dem Arbeitgeberbeitrag um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, jedenfalls aber gem. § 55 Abs. 2 InsO handele. Da der Beklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter den Arbeitgeberbeitrag rechtswidrig und schuldhaft nicht an die zuständige Stelle abgeführt habe, hafte er persönlich als Beklagter zu 2) aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266a StGB.

13

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 01.10.2015 Bezug genommen.

14

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, € 385,00 zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 auf das Vorsorgekonto (Bestandsnummer 000) der Pensionskasse Ernährung und Genuss in der H. Pensionskasse, zu zahlen.

16

Der Beklagte zu 1) und 2) hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage mit Urteil vom 01.10.2015 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil es sich bei dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von € 385,00 (11/12 von € 420,00) um eine einfache Insolvenzforderung handele, die zur Insolvenztabelle anzumelden sei. Gegen das am 16.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 06.11.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18.01.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 18.01.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

19

Er vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht habe den Tarifvertrag Altersvorsorge fehlerhaft ausgelegt. Auch wenn Formulierungen in einem Tarifvertrag "nicht immer glücklich" seien, gehe es im Streitfall um Ansprüche aus dem Tarifvertrag Altersvorsorge und nicht um eine weitere Entgeltordnung. Der Tarifvertrag sei auf der Grundlage des Altersvermögensgesetzes abgeschlossen worden, sein Ziel sei letztlich eine Erhöhung der Altersversorgung. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente sei die Versorgung nicht an das Einkommen gekoppelt. Dies bestärke auch § 2 Ziff. 2 des Tarifvertrags, der die Anspruchsentstehung davon abhängig mache, dass der Arbeitnehmer am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten habe und an diesem Tag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe. Grundsätzlich könne nach dieser Stichtagsregelung vor dem 1. Dezember der Anspruch nicht entstehen. Dies spreche gegen einen Entgeltcharakter. Der eindeutige Wortlaut des Tarifvertrags, der eine "Einmalzahlung" bezeichne sowie der Bezug auf die einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen sprächen ebenfalls gegen einen Entgeltcharakter. Auch der Umstand, dass der Tarifvertrag die Leistungen für Teilzeitbeschäftigte absenke, führe nicht zur Begründung eines Austauschverhältnisses zur im Bezugszeitraum erbrachten Arbeitsleistung. Die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten sei nicht vor dem Hintergrund erfolgt, dass es sich um Entgelt bzw. anteiliges Entgelt handele, sondern um den Vollzeitbeschäftigten einen höheren Versorgungsbeitrag gutzuschreiben. Den Vollzeitbeschäftigten sei es in der Regel nicht möglich, durch zusätzliche Arbeit weitergehende Rentenanwartschaften zu erwerben. Ein Teilzeitbeschäftigter habe hingegen die Möglichkeit, in einem anderen (Haupt-)Arbeitsverhältnis eine höhere Versorgung zu erreichen. Diese legitime Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeit könne nicht zu Lasten seiner Argumentation herangezogen werden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts spreche § 2 Ziff. 2 und bezugnehmend hierauf Ziff. 4 Satz 4 des Tarifvertrags gegen einen Entgeltcharakter des Arbeitgeberbeitrags. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 2 Ziff. 5 als Ausnahmeregelung zu verstehen sei. Ziel sei es allein, eine höchstmögliche Versorgung zu gewährleisten, insbesondere wegen des geringeren Verdienstes und der damit einhergehenden geringeren Versorgungserwartung durch die gesetzliche Rente. Deutlich werde dies bei einem Austritt zum 30. November eines Jahres. In einem solchen Fall würde faktisch ein Tag fehlen, um für ein weiteres Jahr eine Versorgung zu erhalten. Dem habe entgegengewirkt werden sollen.

20

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

21

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 01.10.2015, Az. 2 Ca 492/15, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

22

Der Beklagte zu 1) und 2) beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er hält die Berufung für unzulässig und unbegründet.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2a ArbGG statthaft, weil sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten setzt sich die Berufung ausreichend mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander.

27

1. Eine Berufungsbegründung muss gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 01.03.2016 - 2 AZR 838/14 - Rn. 14 mwN).

28

2. Die Berufungsbegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen. Gegenstand und Richtung des Berufungsangriffs sind erkennbar. Der Kläger zeigt ausreichend deutlich vermeintliche Auslegungsfehler des Arbeitsgerichts auf. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil war nicht erforderlich. Der Kläger hat die Gesichtspunkte aufgezeigt, die aus seiner Sicht gegen das erstinstanzliche Urteil und für das mit der Berufung angestrebte Ergebnis sprechen. Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger vertretene Einordnung des Arbeitgeberbeitrags zur Altersvorsorge als Masseverbindlichkeit zutreffend oder vertretbar ist. Dies ist allein eine Frage der Begründetheit.

II.

29

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat zwar aus dem Tarifvertrag Altersvorsorge für NGG-Mitglieder der Brotindustrie Rheinland-Pfalz einen Anspruch auf den vollen Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge für das Jahr 2013 erworben. Das Arbeitsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, dass es sich bei dem anteiligen Jahresbeitrag iHv. € 385,00 (11/12 von € 420,00) um eine bloße Insolvenzforderung nach § 38 InsO und nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt.

30

1. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, eine Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO liege nicht vor. Entgeltforderungen des Arbeitnehmers seien Masseverbindlichkeiten, soweit sie für Zeiträume geschuldet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen. Hingegen seien Forderungen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet waren, Insolvenzforderungen. Es komme auf das Entstehen der Ansprüche im Sinne ihrer schuldrechtlichen Begründung an, nicht auf ihre Fälligkeit oder den Auszahlungszeitpunkt. Bei Zahlungen, die für einen Bezugszeitraum geleistet werden, der zumindest teilweise vor der Insolvenzeröffnung liege, sei anhand der konkreten Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, ob der Anspruch auf die Zahlung erst an einem nach Insolvenzeröffnung liegenden Fälligkeitstag entstehe oder ob er über den Bezugszeitraum hinweg verdient werde. Stelle die Zahlung Arbeitsentgelt im engeren Sinne dar, weil sie unmittelbar die Arbeitsleistung im Bezugszeitraum abgelte und damit als Vergütungsbestandteil in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient, aber aufgespart und erst später zum Fälligkeitstag ausgezahlt werde, schulde der Insolvenzverwalter die Zahlung nur pro rata temporis für die nach der Insolvenzeröffnung liegende Zeit des Bezugszeitraums; im Übrigen liege eine Insolvenzforderung vor. Handele es sich bei der Zahlung hingegen um Arbeitsentgelt im weiteren Sinne und entstehe der Anspruch auf die Zahlung erst zu einem Stichtag nach Insolvenzeröffnung, so hafte der Insolvenzverwalter für die gesamte Zahlung.

31

Der streitgegenständliche Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge stelle nach der tarifvertraglichen Regelung Arbeitsentgelt im engeren Sinne dar, das in einem unmittelbaren Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehe und diese zusätzlich vergüten solle. Die Leistung sei als Arbeitsentgelt für denjenigen Zeitraum zu behandeln, in dem die mit ihr vergüteten Dienste erbracht worden seien. Nur der auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung entfallende Teil der Zuwendung (1/12) sei daher Masseforderung, der hier streitgegenständliche Teil (11/12) hingegen bloße Insolvenzforderung. Dass der Arbeitgeberbeitrag in § 2 Ziff. 1a des Tarifvertrags Altersvorsorge als „Einmalzahlung“ bezeichnet werde, erlaube keine Bestimmung seines Rechtscharakters. Denn es komme nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die rechtliche Ausgestaltung an. Der Begriff "Einmalzahlung" besage zudem lediglich, dass die Zahlung in einem einzigen Betrag und nicht in mehreren Teilbeträgen erfolge, wobei die Zahlungsmodalitäten keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zulassen. Ebenso führe die Bezugnahme auf § 3 Nr. 63 EStG nicht weiter. Es werde lediglich auf die steuerrechtliche Behandlung der Zahlung, die nicht notwendigerweise "Einmalzahlung" sein müsse, hingewiesen. Der Umstand, dass Teilzeitbeschäftigte nach § 2 Ziff. 1c des Tarifvertrags Altersvorsorge nur einen anteiligen Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag haben, und zwar in der Höhe, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht, sei Indiz für den Entgeltcharakter der Zahlung. Denn ein niedrigeres Arbeitsvolumen führe zu einem niedrigeren Arbeitgeberbeitrag. Dass nach § 2 Ziff. 2 des Tarifvertrags Altersvorsorge das Entstehen des Anspruchs voraussetze, dass der Arbeitnehmer am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe, deutet zwar auf den ersten Blick darauf hin, dass mit der Leistung des Arbeitgeberbeitrags die künftige Betriebstreue honoriert und der Arbeitnehmer für die Zukunft motiviert werden solle. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall. Denn § 2 Ziff. 5 des Tarifvertrags Altersvorsorge bestimme, dass der Arbeitnehmer auch im Austrittsjahr eine Zahlung erhalte, selbst wenn er am Auszahlungstag bereits ausgeschieden sei. Ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis sei danach gerade nicht erforderlich. Gezahlt würden so viele Zwölftel, wie volle Beschäftigungsmonate vorliegen. Dies zeige, dass der Arbeitgeberbeitrag Entgelt für die Vergangenheit darstelle, das dem Arbeitnehmer auch bei einem Ausscheiden im Laufe eines Kalenderjahrs erhalten bleiben müsse. Entgegen der Ansicht des Klägers spiele die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag keine Rolle. Insbesondere bliebe auch für Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen, der Anspruch auf die anteilige Zahlung bestehen. Auch sei die Zahlung nicht auf die Fälle beschränkt, in denen sich wegen des Eintritts des Versorgungsfalls der Zweck der Zahlung verwirkliche. Letzte Gewissheit verschaffe § 2 Ziff. 3 des Tarifvertrags Altersvorsorge. Hier sei ausdrücklich festgelegt, dass der Arbeitgeberbeitrag anteilig für jeden Kalendermonat geleistet werde, in dem ein Entgeltanspruch bestehe, wobei bestimmte Ausfallzeiten diesem gleichgestellt werden. Die Regelung in § 2 Ziff. 3 des Tarifvertrags belege deutlich, dass der Arbeitgeberbeitrag eine zusätzliche Vergütung für - und zwar nur für - die im Kalendermonat erbrachte Arbeitsleistung oder gleichgestellter Zeiten darstelle. Gerade deswegen stelle § 2 Ziff. 5 die anteilige Zahlung im Falle des Ausscheidens vor dem Fälligkeitstag sicher, denn eine verdiente Leistung dürfe dem Arbeitnehmer nicht nachträglich wieder entzogen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Höhe des Arbeitgeberbeitrags abhängig von der Dauer der im Bezugszeitraum vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung. Der Kläger übersehe bei seiner Argumentation die Zwölftelungsregelung in § 2 Ziff. 3 des Tarifvertrags Altersvorsorge. Der Regelungsgehalt von § 2 Ziff. 3 besteht nicht darin, klarzustellen, dass auch bei Arbeitsunfähigkeit eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit vorliege. Dass § 2 Ziff. 2 und bezugnehmend hierauf Ziff. 4 Satz 2 des Tarifvertrags Altersvorsorge eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten als Anspruchsvoraussetzung nenne, ändere am Entgeltcharakter des Arbeitgeberbeitrags nichts. Eine derartige Wartezeit sei zum einen üblich, um den Arbeitgeber vor unzumutbaren Belastungen in kurzen Arbeitsverhältnissen zu schützen. Zum anderen nehme § 2 Ziff. 5, anders als Ziff. 4, nicht auf Ziff. 2 Bezug, so dass im Austrittsjahr, auch wenn dieses zugleich das Eintrittsjahr sei, eine anteilige Zahlung zu erfolgen habe. Da der Beklagte (zu 1) als Insolvenzverwalter nicht zur Zahlung verpflichtet sei, komme seine persönliche Haftung (zu 2) schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

32

2. Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsangriffe des Klägers vermögen nicht zu überzeugen und rechtfertigen keine anderweitige Entscheidung.

33

a) Bei dem Anspruch des Klägers aus dem Tarifvertrag Altersvorsorge auf Zahlung eines Arbeitgeberbeitrags iHv. weiteren € 385,00 (11/12 von € 420,00) für das Kalenderjahr 2013 handelt es sich um eine einfache Insolvenzforderung iSd. § 38 InsO, die zur Insolvenztabelle anzumelden ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erfüllung des Arbeitgeberbeitrags als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO oder § 55 Abs. 2 InsO.

34

b) § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst Verbindlichkeiten noch nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge. Die Regelung stellt sicher, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird. Soweit Arbeitsverhältnisse betroffen sind, beruht die Vorschrift auf dem Grundgedanken, dass der Arbeitnehmer trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen muss und daher im Gegenzug seine vertraglich vereinbarten Ansprüche behalten soll. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO fallen daher alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen, und zwar in der Höhe, die sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergibt, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Entscheidend ist, ob die geltend gemachten Ansprüche vor oder nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, wobei nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen ist. Ist im Arbeitsverhältnis ein regelmäßiges Arbeitsentgelt vereinbart, entstehen diese Entgeltansprüche mit den Zeitabschnitten, nach denen die Vergütung zu bemessen ist. Fallen diese Zeitabschnitte in die Zeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, entstehen die Ansprüche auf die laufende Vergütung erst zu dieser Zeit und sind erst dann zu erfüllen (vgl. BAG 14.11.2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 12 mwN).

35

Im Streitfall entsteht der Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge während des Kalenderjahres jeweils monatlich ("pro rata temporis"). Lediglich die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmungen des Tarifvertrags Altersvorsorge für NGG-Mitglieder der Brotindustrie Rheinland-Pfalz (zu den für Tarifverträge geltenden Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN). Dem Arbeitsgericht, das den Tarifvertrag sorgfältig ausgelegt hat, kann kein Auslegungsfehler vorgeworfen werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Ziff. 3a bis 3c des Tarifvertrags besteht ein Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge nur für solche Zeiten, in denen die Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder bestimmte Ersatzleistungen (Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Mutterschaftsgeld) beanspruchen können. Zum anderen haben nach § 2 Ziff. 1c des Tarifvertrags Altersvorsorge Teilzeitbeschäftigte einen anteiligen Anspruch aus Ziff. 1a und b, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Darauf ergibt sich deutlich, dass der Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge nach Zahlungsgrund und -höhe eng mit dem Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt verbunden ist. Der Insolvenzverwalter, der das Arbeitsverhältnis fortsetzt, schuldet die Zahlung nur pro rata temporis für die nach der Insolvenzeröffnung liegende Zeit des Bezugszeitraums, dh. hier für den Monat Dezember 2013.

36

c) Aus dem vom Kläger als weitere Anspruchsgrundlage herangezogenen § 55 Abs. 2 InsO folgt nichts anders. Zwar hatte der Beklagte ab dem 11.11.2013 die Rechtsstellung eines sog. "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters, weil der Schuldnerin durch das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. InsO auferlegt worden ist. Da der Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag nach dem Wortlaut des Tarifvertrags Altersvorsorge nur nach vollen Kalendermonaten gequotelt wird, kann der Kläger kein zusätzliches Zwölftel für den Monat November 2013 verlangen.

37

3. Eine persönliche Haftung des Beklagten (zu 2), die der Kläger aus § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB herleitet, scheidet aus. Nach dieser Vorschrift ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Der Beklagte hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter kein Schutzgesetz verletzt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der objektive Straftatbestand des § 266a StGB nicht dadurch erfüllt, dass der Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf 11/12 des Arbeitgeberbeitrags zur Altersvorsorge für das Jahr 2013 nicht als Masseverbindlichkeit, sondern als einfache Insolvenzforderung einordnet.

III.

38

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

39

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen