Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 257/17
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. März 2017, Az. 8 Ca 1011/16, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers aus einem Prozessvergleich.
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Der 1972 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 05.05.2014 als Projektleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von € 4.000,00 beschäftigt. Ihm war ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, der geldwerte Vorteil wurde nach der sog. Ein-Prozent-Regel mit € 245,00 monatlich bewertet. Der letzte Arbeitstag des Klägers war am 13.05.2015. Die Beklagte war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Fristablauf geendet habe. Am 26.05.2015 hat der Kläger Klage auf Feststellung erhoben, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Am 31.07.2015 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 31.08.2015 gekündigt. In der Folge führten die Parteien mehrere Rechtsstreite über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlungsansprüche des Klägers. Aus den erstinstanzlichen Urteilen betrieb der Kläger die Zwangsvollstreckung. Schließlich schlossen die Parteien im Berufungsverfahren 2 Sa 563/15 am 07.07.2016 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz folgenden
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"Vergleich:
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1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 31.07.2015 zum 31.08.2016 beendet wird.
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2. Die Beklagte verpflichtet sich, die Vergütung des Klägers für die Monate Mai 2015 bis August 2016 auf der Grundlage einer monatlichen Vergütung von € 4.000,00 brutto und weiterer € 245,00 brutto als Sachbezug für den Dienstwagen abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge abzüglich bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich kraft Gesetzes übergegangener Ansprüche (wegen Bezugs von Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen) zu zahlen.
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3. Der Kläger wird bis zum 31.08.2016 unwiderruflich unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger den ihm zustehenden Urlaub in natura erhalten hat.
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4. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung iHv. € 4.000,00 brutto. Der Abfindungsanspruch ist bereits jetzt entstanden sowie vererblich und zum 31.08.2016 zur Auszahlung fällig.
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5. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer der Note "gut" entsprechenden Leistungs- und Verhaltensbeurteilung auf der Grundlage eines vom Kläger zu erstellenden Entwurfs, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen wird.
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6. Mit Erfüllung des Vergleichs sind sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt.
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7. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit sowie die unter den Aktenzeichen 2 Sa 562/15 und 2 Sa 214/16 anhängigen Rechtsstreite vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erledigt. Weiterhin sind alle vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern noch anhängigen bzw. rechtshängigen Rechtsstreite zwischen den Parteien erledigt.
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8. Der Kläger verpflichtet sich, die Zwangsvollstreckung aus den bereits erwirkten Titeln gegen die Beklagte nicht weiter fortzusetzen.
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9. Bezüglich der Kosten der erstinstanzlichen Verfahren verbleibt es jeweils bei den ergangenen Kostenentscheidungen des Arbeitsgerichts. Die Kosten der genannten zweitinstanzlichen Verfahren werden jeweils gegeneinander aufgehoben. Die bisher angefallenen Kosten der Zwangsvollstreckung trägt die Beklagte. "
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Ausweislich einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit U. bezog der Kläger vom 29.05.2015 bis zum 27.05.2016 Arbeitslosengeld iHv. monatlich € 1.870,80; insgesamt € 22.449,60. Ausweislich einer Bescheinigung des Jobcenters H. wurden dem Kläger vom 01.06. bis zum 31.08.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv. € 951,81 monatlich bewilligt. Der Kläger errechnete die Rentenversicherungsbeiträge iHv. 18,7% für die Zeit von Mai 2015 bis August 2016 mit insgesamt € 12.701,12 (16 Mon. x € 793,82). Nachdem er die Beklagte vergeblich aufgefordert hatte, ihre Pflichten aus dem Vergleich zu erfüllen, forderte er mit seiner im August 2016 erhobenen Klage Zahlung an sich selbst für die Monate von Januar bis August 2016 sowie Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit und an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nachdem im Kammertermin vom 31.01.2017 für die Beklagte niemand erschienen ist, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern auf Antrag des Klägers folgendes Versäumnisurteil erlassen:
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"Versäumnisurteil:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.02.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.02.2016 zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.03.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.03.2016 zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.04.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.04.2016 zu zahlen.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.05.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.05.2016 zu zahlen.
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5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.06.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.06.2016 zu zahlen.
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6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 951,81 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.07.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.07.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 40,00 netto gem. § 288 Abs. 5 BGB zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2016 zu zahlen.
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7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 951,81 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.08.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.08.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 40,00 netto gem. § 288 Abs. 5 BGB zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2016 zu zahlen.
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8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 951,81 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.09.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.09.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 40,00 netto gem. § 288 Abs. 5 BGB zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2016 zu zahlen.
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9. Die Beklagte wird verurteilt, € 22.449,60 an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen.
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10. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag iHv. € 12.701,12 an die Deutsche Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto 00 B 00 zu zahlen.
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11. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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12. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 57.208,37 festgesetzt."
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Gegen das am 04.02.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 13.02.2017 Einspruch eingelegt, ohne diesen zu begründen. Im Einspruchstermin am 21.03.2017 trug sie vor, der Kläger habe "brutto" vollstreckt. Es seien bereits € 33.889,56 aufgrund anderer Titel vollstreckt worden. Mit diesen Beträgen erkläre sie die Aufrechnung. Die Beträge, die der Kläger hier einklage, seien bereits vorher vollstreckt worden, aus anderen Titeln.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, der erstinstanzlich zuletzt gestellten Sachanträge und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 21.03.2017 Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat das Versäumnisurteil vom 31.01.2017 mit Urteil vom 21.03.2017 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Zahlung der tenorierten Beträge. Den zunächst von der Beklagten geltend gemachten Einwand, die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche seien nicht abgezogen worden, habe der Kläger im Prozessverlauf korrigiert. Danach habe die Beklagte die Beträge nicht mehr innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen bestritten. Insgesamt habe die Beklagte innerhalb der gesetzten Fristen nichts vorgetragen. Im Einspruchstermin habe sie die Aufrechnung mit angeblichen Überzahlungen erklärt. Bei dem genannten Betrag von € 33.889,56 scheine es sich um den Betrag zu handeln, den der Kläger in anderen Verfahren vollstreckt habe. Eine andere Summe habe die Beklagte nicht genannt, geschweige denn erklärt, warum die Vollstreckung unzulässig gewesen sein sollte und mit welchen Forderungen sie die Aufrechnung erkläre. Das widerspreche dem für Aufrechnungen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz. Die Aufrechnung sei daher unzulässig. Insgesamt könne die Kammer dem verspäteten Sachvortrag nicht entnehmen, welche sachlich-rechtlichen Einwendungen die Beklagte gegen die Forderungen, die dem Grunde nach im Prozessvergleich vor dem Landesarbeitsgericht am 07.07.2016 festgelegt worden seien, überhaupt geltend mache. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 21.03.2017 Bezug genommen.
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Die Beklagte hat gegen das am 15.04.2017 zugestellte Urteil mit am 15.05.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 17.07.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 17.07.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Sie macht geltend, aufgrund des vor dem Landesarbeitsgericht am 07.07.2016 abgeschlossenen Vergleichs (Az. 2 Sa 563/15) stünden dem Kläger Nettolohnansprüche für die Monate von Mai 2015 bis August 2016 zu. Aufgrund vorläufig vollstreckbarer Versäumnisurteile habe der Kläger die Bruttovergütung für die Monate Mai 2015 bis März 2016 bereits vollstreckt und erhalten. Eine genaue Zuordnung der Vollstreckungen sei ihr nicht möglich, weil der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen weder eine Forderungsabrechnung erteilt noch die Vollstreckungstitel herausgegeben habe. Stattdessen habe er die Erteilung weiterer Vollstreckungstitel beantragt, die ihm auch ausgestellt worden seien. Dem Kläger stehe also nur noch der Nettolohn für die fünf Monate von April bis August 2016 zu. Davon seien die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche abzuziehen. Tatsächlich habe das Arbeitsgericht dem Kläger weitere acht Monatsgehälter zugesprochen. Dies sei rechtsfehlerhaft und entspreche nicht den Vereinbarungen im Prozessvergleich vom 07.07.2016. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht € 22.440,60 zu Gunsten der Bundesagentur für Arbeit ausgeurteilt. Wie sich diese Summe zusammensetze, sei unerfindlich. Dies könne jedoch dahinstehen, weil der Kläger nach dem Inhalt des Prozessvergleichs hierauf ohnehin keinen Anspruch habe. Weiterhin habe das Arbeitsgericht € 12.701,12 zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgeurteilt. Wie sich diese Summe zusammensetze, sei ebenfalls unerfindlich. Auch dies könne dahinstehen, weil der Kläger ausweislich des Prozessvergleichs hierauf ohnehin keinen Anspruch habe. Weil der Kläger ausweislich des Tenors im angefochtenen Urteil vom 21.03.2017 die ausgeurteilten Beträge gemäß der dortigen Ziff. 1 bis 8 als Bruttobeträge vollstrecken könne, führe der Urteilstenor in Ziff. 9 und 10 zu ihrer doppelten Verurteilung.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.03.2017, Az. 8 Ca 1011/16, abzuändern und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils vom 31.01.2017 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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die Berufung teilweise zurückzuweisen.
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Der Kläger hat zu Protokoll erklärt, soweit die Beklagte in Ziff. 10 des erstinstanzlichen Versäumnisurteils vom 31.01.2017, Az. 8 Ca 1011/16, verurteilt worden sei, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu seinen Gunsten € 12.701,12 zu zahlen, verpflichte er sich als Folge der von ihm betriebenen Zwangsvollstreckung € 6.350,56 an die Beklagte zurückzuzahlen. Die Beklagte hat das Ruhen des Verfahrens beantragt.
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Der Kläger trägt vor, er habe die Bruttovergütungen für die Monate Mai 2015 bis März 2016 nicht bereits vollstreckt und erhalten. Richtig sei, dass er die Bruttovergütungen für Mai bis einschließlich Dezember 2015 eingeklagt und vollstreckt habe. In den Verfahren 8 Ca 435/15 und 8 Ca 667/15 habe er € 11.529,70 brutto "Mehrarbeit" eingeklagt und vollstreckt sowie € 6.397,16 brutto Restvergütung für Mai 2015 sowie die Vergütung für Juni 2015 abzüglich € 2.057,88 Arbeitslosengeld. Im Verfahren 8 Ca 1097/15 habe er die Vergütung für Juli 2015 iHv. € 4.000,00 brutto abzüglich € 1.870,80 Arbeitslosengeld sowie € 628,79 Schadensersatz für den Entzug des Dienstwagens in den Monaten Mai bis Juli 2015 eingeklagt sowie € 40,00 Zinsschaden. Dieser Betrag sei vollstreckt worden. Im Verfahren 8 Ca 1534/15 habe er € 12.000,00 Vergütung für die Monate August bis Oktober 2015 abzüglich € 5.612,40 Arbeitslosengeld sowie € 4.000,00 brutto abzüglich € 1.870,80 Arbeitslosengeld für November 2015 und € 4.000,00 brutto abzüglich € 1.870,80 Arbeitslosengeld für Dezember 2015 eingeklagt. Außerdem habe er zweimal € 245,00 für den Entzug des Dienstwagens in den Monaten November und Dezember 2015 eingeklagt. Diese Bruttobeträge seien sämtlich vollstreckt worden. Die Vollstreckungstitel seien mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Bank zur Verfügung gestellt worden und nicht mehr in seinem Besitz. Des Weiteren habe er € 4.000,00 vollstreckt aus dem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (Az. 2 Sa 563/15). Die Beklagte habe ihm bis heute für die eingeklagten Beträge weder eine Lohnabrechnung erteilt noch einen Sozialversicherungsnachweis ausgestellt oder einen Auszug aus der elektronischen Lohnsteuerkarte zur Verfügung gestellt. Richtig sei, dass er eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 31.01.2017 beantragt und erhalten habe. Hintergrund dieser zweiten vollstreckbaren Ausfertigung sei, dass ihn die Agentur für Arbeit U. aufgefordert habe, den Vollstreckungstitel herauszugeben, damit sie diesen Titel bezüglich der Ziff. 9 (aus dem Prozessvergleich vom 07.07.2016) zu ihren Gunsten umschreiben lassen könne. Die Behauptung der Beklagten, er habe die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in seiner Klage nicht abgezogen, sei falsch. Er habe bereits dargestellt, dass er Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit in Höhe seines erhaltenen Arbeitslosengeldes von € 13.282,68 für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2015 in Abzug gebracht habe. Im vorliegenden Verfahren habe er € 9.166,92 Arbeitslosengeld abgezogen. Dies ergebe die Gesamtsumme von € 22.449,60, die er mit Ziff. 9 zur Auszahlung an die Bundesagentur für Arbeit eingeklagt habe. Hintergrund dieser Klageforderung sei, dass er Arbeitslosengeld I für (weitere) zwölf Monate nur beanspruchen könne, wenn die Beklagte das bereits für zwölf Monate gewährte Arbeitslosengeld an die Bundesagentur zahle. Weshalb er aufgrund des Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht auf die Auszahlung der erhaltenen Arbeitslosengeldbeträge an die Bundesagentur für Arbeit keinen Rechtsanspruch habe, erschließe sich nicht. Soweit er beantragt habe, € 12.701,12 an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen, sei ihm ein Fehler unterlaufen, denn er könne nur die Zahlung des Arbeitgeberanteils iHv. € 6.350,56 beanspruchen. Da er den vollen Betrag bereits vollstreckt habe, erkläre er sich bereit, € 6.350,56 zurückzuzahlen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen sieben Akten: 8 Ca 667/15 (2 Sa 562/15), 8 Ca 962/15 (2 Sa 563/15), 8 Ca 1097/15 (2 Sa 214/16), 8 Ca 1534/15 (2 Sa 265/16), 8 Ca 339/16, 8 Ca 497/16 und 8 Ca 724/16 (ArbG Kaiserslautern).
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
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1. Eine Berufungsbegründung muss gem. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (vgl. BAG 26.04.2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 12-15 mwN; BAG 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht. Die Berufung setzt sich nicht in hinreichender Weise mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander, es sei nicht erkennbar, welche materiellen Einwendungen die Beklagte gegen die Forderungen des Klägers aus dem Prozessvergleich vom 07.07.2016 (Az. 2 Sa 563/15) überhaupt erheben wolle. Auf diese Erwägung des Arbeitsgerichts geht die Berufung nicht ein. Den zivilrechtlichen Einwand der Erfüllung erhebt die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, die ihren Einspruch gegen das erstinstanzliche Versäumnisurteil vom 31.01.2017 erst im Einspruchstermin am 21.03.2017 begründet hat, nicht. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe erstinstanzlich lediglich geltend gemacht, der Kläger habe "brutto vollstreckt"; es seien "€ 33.889,56 bereits vollstreckt" worden. Warum die Vollstreckung aus den erstinstanzlichen Titeln unzulässig gewesen sein sollte, habe die Beklagte nicht erklärt. Auch mit diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts setzt sich die Berufung nicht argumentativ auseinander. Die Beklagte verkennt auch in ihrer Berufungsbegründung grundlegend, dass keine Erfüllung iSd. § 362 Abs. 1 BGB eintritt, wenn aus vorläufig vollstreckbaren Urteilen vollstreckt wird (vgl. nur BGH 19.11.2014 - VIII ZR 191/13 - Rn. 19; BGH 14.03.2014 - V ZR 115/13 - Rn. 8 mwN). Das Arbeitsgericht hat außerdem zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren hätte wehren müssen, wenn sie meine, der Kläger habe "zu viel" vollstreckt. Auch darauf ist die Berufung nicht eingegangen. Soweit die Beklagte im erstinstanzlichen Einspruchstermin vom 21.03.2017 die Aufrechnung erklärt hat (§ 388 BGB), hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Prozessaufrechnung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Auch mit dieser Begründung des Arbeitsgerichts setzt sich die Berufung nicht ansatzweise auseinander. Schließlich zeigen die Ausführungen der Berufung, dem Kläger stünden aus dem vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Prozessvergleich vom 07.07.2016 (Az. 2 Sa 563/16) "Nettolohn"-Ansprüche für die Monate von Mai 2015 bis August 2016 zu, dass die Beklagte den Wortlaut des erstinstanzlichen Versäumnisurteils vom 31.01.2017 offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Beklagte hat sich in Ziff. 2 des Prozessvergleichs zur Zahlung von "Brutto"-Beträgen verpflichtet, sie ist in Ziff. 1-8 des Versäumnisurteils zur Zahlung von "Brutto"-Arbeitsentgelt verurteilt worden. Der Zusatz „brutto“ in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen gilt (vgl. BAG 21.12.2016 - 5 AZR 273/16 - Rn. 17 mwN). Den besonderen Erfüllungseinwand der Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuern und auch von Sozialversicherungsbeiträgen hat die Beklagte (vgl. hierzu BAG 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 15 ff) nicht erhoben. Die Beklagte hätte nachvollziehbar darlegen müssen, dass sie die Lohnsteuer beim Finanzamt angemeldet und abgeführt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG) und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) an die Einzugsstelle gezahlt hat. Erst die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, ist nicht erkennbar, welche rechtlichen Einwendungen die Beklagte überhaupt geltend macht. Auch darauf geht die Berufung nicht ein. Dies entspricht nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
- 42
3. Dem in der mündlichen Berufungsverhandlung am 19.10.2017 gestellten Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, um ihr Gelegenheit zu geben, den Vergleich vom 07.07.2016 umzusetzen und die Ansprüche des Klägers abzurechnen, um dann zu erkennen, "wer noch was von wem zu bekommen hat", war nicht stattzugeben. Unter den in § 67 Abs. 3 ArbGG iVm. § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG genannten Voraussetzungen können neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel zwar ausnahmsweise noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht werden. Unabhängig davon, dass die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung keine neuen Tatsachen vorgetragen hat, setzt die Anwendung des § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG voraus, dass die eingelegte Berufung zulässig ist (vgl. BAG 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 20 mwN.). Das ist hier nicht der Fall. Im Übrigen hatte die Beklagte seit Abschluss des Prozessvergleichs vom 07.07.2016 über ein Jahr - und damit mehr als ausreichend - Gelegenheit zur Gehaltsabrechnung.
II.
- 43
Mangels Zulässigkeit der Berufung ist der Berufungskammer eine Entscheidung darüber verwehrt, ob die anspruchsberechtigte Bundesagentur für Arbeit den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der auf sie gem. § 115 SGB X übergegangenen Vergütungsansprüche iHv. € 22.449,60 ermächtigt hat (vgl. hierzu BAG 23.09.2009 - 5 AZR 518/08). Dafür spricht, dass die Bundesagentur aus Ziff. 9 des Versäumnisurteils vom 31.01.2017 die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte betreiben will und den Kläger deshalb aufgefordert hat, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils an sie herauszugeben, damit der Titel (Ziff. 9) auf die Bundesagentur umgeschrieben werden kann. Es ist auch nicht zu entscheiden, ob die anspruchsberechtigte Deutsche Rentenversicherung Bund den Kläger wirksam zur gerichtlichen Geltendmachung der Rentenversicherungsbeiträge ermächtigt hat (gewillkürte Prozessstandschaft). Die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sind Bestandteil des tenorierten Bruttoentgelts. Deshalb hat sich der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Betrag iHv. € 6.350,56 zu erstatten, den er durch die Vollstreckung aus Ziff. 10 des erstinstanzlichen Versäumnisurteils zu Unrecht erlangt hat. Hierzu hat die Beklagte, die einseitig das Ruhen des Verfahrens beantragt hat, formal keine Prozesserklärung abgegeben.
III.
- 44
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 45
Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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- 2 Sa 562/15 2x (nicht zugeordnet)
- 2 Sa 265/16 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 275/16 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 388 Erklärung der Aufrechnung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- 8 Ca 1097/15 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel 3x
- 5 AZR 273/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 725/07 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Ca 667/15 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 8 Ca 1534/15 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 9, 10 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 115 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 115/13 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 54/16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 436/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Sa 214/16 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- 8 Ca 962/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Ca 435/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 247 Basiszinssatz 16x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 3x
- VIII ZR 191/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x