Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 196/17

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.03.2017 - 11 Ca 3170/16 - wird mit der Maßgabe der Ziffer 2 dieses Urteils zurückgewiesen.

2. Ziffer 1. und 2. des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.03.2017 - 11 Ca 3170/16 - werden wegen eines offenkundigen Schreib- und Rechenfehlers dahin abgeändert, dass es jeweils statt 89,33 € 53,33 € heißen muss.

3. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte zur Betriebsrentenanpassung beginnend mit den Jahren 2015 und 2016 verpflichtet ist.

2

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der V. Lebensversicherungs AG, von 1977 bis zum 31.08.1994 beschäftigt. Seit dem 01.10.1998 erbringt die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger.

3

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten errichtete in den 60iger Jahren eine betriebliche Altersversorgung, die als „Betriebliches Versorgungswerk“ bezeichnet wird. Der Kläger gehört zum berechtigten Personenkreis. Unter dem 08.07.1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (BVW). Die BVW gewährt den Anspruchsberechtigten eine Gesamtversorgung. Zunächst wird eine individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt (höchstens 70% des pensionsfähigen Arbeitsentgelts), von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente sowie Rentenleistungen aus einer Versorgungskasse der V. VVaG (sog. VK-Rente) abgesetzt werden. Die Lücke zum erworbenen Gesamtversorgungsanspruch wird mit einer Pensionsergänzungszahlung (sog. Vofue-Rente) ausgeglichen.

4

In den Ausführungsbestimmungen des BVW (BVW-A) ist ua. folgendes geregelt:

5

„§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

6

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

7

(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).

8

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

9

3. Hält der Verstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

10

Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

11

….

12

Bis zum Jahr 2015 passte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin die Betriebsrente entsprechend dem Anstieg der gesetzlichen Renten an. Im Juli 2015 gewährte die Beklagte dementsprechend Vofue-Rente in Höhe von 648,42 EUR brutto und VK-Altersrente in Höhe von 305,42 EUR brutto, insgesamt 953,84 EUR brutto (vgl. Bl. 42 d. A.). Obwohl die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2015 um 2,0972 % anstiegen, erhöhte die Beklagte die Vofue-Rente nur um 0,5 %. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 01.07.2016 um 4,24512 % angehoben, insoweit nahm die Beklagte lediglich eine Anhebung um weitere 0,5 % vor.

13

Mit seinen Zahlungsanträgen macht der Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 die Anpassung der Betriebsrente für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe des jeweiligen Anpassungssatzes der gesetzlichen Rente geltend.

14

Der Kläger hat vorgetragen,

15

§ 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen bVW sei unwirksam. Die Vorschrift sei nicht hinreichend transparent bzw. die Übertragung von Mitbestimmungsrechten auf den Arbeitgeber sei unzulässig. Der mit der Klage verfolgte Anspruch folge zudem aus betrieblicher Übung. Die seitens der Beklagten behauptete wirtschaftliche Notlage, die aus deren Sicht zur Anpassung lediglich für Erfolg berechtige, sei tatsächlich nicht gegeben. Das Geschäftsergebnis der Beklagten habe 2014 mit 236.000.000 EUR Jahresüberschuss geendet und 2015 noch 8,9 Millionen EURO Gewinn ausgemacht, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Auch die aktiven Mitarbeiter erhielten Lohnerhöhungen über dem Inflationsausgleich. Im Jahresbericht 2015 sei sogar eine Verstärkung der Wettbewerbsposition im deutschen Markt ausgeführt, und zwar dahin, führender Privatkundenversicherer zu werden.

16

Im Übrigen sie für die Anpassung zum 01.07.2015 die ausreichende Anhörung der örtlichen Betriebsräte, eine hinreichende Fassung von Vorstand und Aufsichtsrat mit den jeweiligen Argumenten zu bestreiten; hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellungen der Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 499, 500 d. A.).

17

Für die Anpassung zum 01.07.2016 sei gleichermaßen eine entsprechende ordnungsgemäße Beschlussfassung nebst vorheriger inhaltlicher umfassender Fassung mit den wechselseitigen Argumenten zu Bestreiten und zu dem, dass entsprechende Beschlussfassung überhaupt bereits vor dem 01.07.2016 zustande gekommen sei. hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das streitige Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug (S. 6, 7 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 500, 501 d. A.), Bezug genommen.

18

Auch hinsichtlich der Anpassung zum 01.07.2016 beruft sich die Beklagte unzulässigerweise auf einen nur geringen Kaufkraftverlust und Gründe der Generationengerechtigkeit. Diese Gründe rechtfertigten - ebenso wenig wie für das Jahr 2015- die unterbliebene Anpassung der Betriebsrente entsprechend der Anpassungssteigerung der gesetzlichen Rentenversicherung.

19

Der Kläger hat beantragt,

20

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.10.2016 über den Betrag von 961,90 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 89,33 EUR brutto zu zahlen,

21

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 267,99 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 89,33 EUR brutto seit dem 02.07.2016, seit dem 02.08.2016, dem 02.09.2016 sowie dem 02.10.2016 zu zahlen,

22

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 201,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 16,76 EUR brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2005, dem 02.11.2015, dem 02.12.2015, dem 02.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat vorgetragen,

26

2015 habe der Vorstand eingeschätzt, dass eine Bezügeanpassung nach der Rentenanhebungsformel nicht vertretbar sei. Sowohl der Gesamt- als auch Konzernbetriebsrat wie auch die örtlichen Betriebsräte seien ordnungsgemäß angehört worden (vgl. Bl. 207 ff. d. A.). Sie hätten jeweils ablehnend Stellung genommen (vgl. Bl. 211 ff. d. A.). Aufgrund anschließender Vorstandsvorlage zur gemeinsamen Beschlussfassung vom 26.08.2015 sei bis zum 09.10.2015 die gemeinsame Beschlussfassung mit dem Aufsichtsrat im Umlaufverfahren geschehen. Die Anpassung war auch unter Berücksichtigung von Kaufkraftentwicklung (Anstieg des Verbraucherindex 2015 um lediglich 0,28 % im Vergleich zum Vorjahr, nicht 2,1 % indes wie in der gesetzlichen Rentenentwicklung) und überdurchschnittlich hohem Rentenniveau nach dem betrieblichen Versorgungswerk die Grenzen billigen Ermessens; hinsichtlich der Einzelheiten im streitigen Vorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 503 d. A.) Bezug genommen.

27

Dies sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Den im Vorstand sei in der Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß § 6 Ziffer 3 bVW-A ein Abwanderungsrecht vorbehalten worden, wenn er die Regelanpassung der Betriebsrente "nicht für vertretbar" halte.

28

Der Vorstand der Holdinggesellschaft (G.AG) habe am 03.06.2015 beschlossen, dass eine Erhöhung der Betriebsrenten nach der BVW-A um mehr als 0,5 % nicht vertretbar sei. Er habe weiter beschlossen, eine entsprechende Beschlussfassung zur Rentenanpassung durch die Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte der betroffenen Konzerngesellschaften zu initiieren. Nachfolgend habe auch ihr Vorstand beschlossen, die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen. Mit E-Mail vom 15.06.2015 seien der Gesamtbetriebsrat und vorsorglich auch die örtlichen Betriebsräte angehört worden. In einem zweiten Schritt habe ihr Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die Reduzierung der Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2015 beschlossen, wobei der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung am 26.08.2015 erfolgt sei. Der Beitrag des Aufsichtsrats sei im Umlaufverfahren am 09.10.2015 geleistet worden. Auch im Jahr 2016 habe sie auf Basis konzernweiter Entscheidung beschlossen, mit denselben Gründen wie im Jahr 2015 die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen. Dazu habe ihr Vorstand im Umlaufverfahren mit Ende der Stimmabgabe zum 17.05.2016 einstimmig beschlossen, dass die Erhöhung der Renten um mehr als 0,5 % nicht vertretbar sei. Mit E-Mail vom 17.05.2016 habe sie den Gesamtbetriebsrat sowie vorsorglich die örtlichen Betriebsräte angehört. Ihr Vorstand und der Aufsichtsrat hätten in einem zweiten Schritt gemeinsam die Reduzierung der Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2016 beschlossen. Der inhaltlich entsprechende Beitrag des Aufsichtsrats sei am 22.06.2016 erfolgt.

29

Die Entscheidungen von Aufsichtsrat und Vorstand seien unter Berücksichtigung der Argumente der angehörten Betriebsräte und aller entscheidungsrelevanten Grundlagen im Rahmen einer Interessenabwägung erfolgt. Die BVW gewähre ein Versorgungniveau, das weit überdurchschnittlich hoch sei. So betrage die durchschnittliche Jahresrente aus der Pensionsergänzung € 10.664,00 und aus der Versorgungskasse € 5.284,00. Im Vergleich dazu fielen am Hauptsitz des Konzerns Versorgungsleistungen nur im Durchschnitt von € 7.486,00 an. Grundlage der Beschlussfassung des Vorstands und des Aufsichtsrats seien widrige Rahmenbedingungen am Markt, die eine zukunftsfähige Neuaufstellung erforderlich machten. Der Konzern habe auf diese Umstände mit einem Zukunftsprogramm reagiert, dessen wesentlicher Baustein das Konzept "Simpler, Smarter for You (SSY)" bilde. Dieses Konzept stütze sich nicht auf eine aktuelle wirtschaftliche Lage, sondern solle vor dem Hintergrund des schwierigen Marktumfelds die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Konzernes sichern. Das schwierige Marktumfeld werde vordringlich geprägt durch ein historisch niedriges Zins- und Inflationsniveau sowie eine schwache Konjunktur im Versicherungsmarkt. Insbesondere für Lebensversicherer sei es immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen. Aus der angespannten Situation an den Kapitalmärkten resultiere ein erhöhtes Risikopotenzial für die Geschäftsentwicklung. Auch die demographische Entwicklung der Bevölkerung, die zusehends älter werde, erhöhe das sog. Langlebigkeitsrisiko der Versicherer. Weiterhin stelle der zunehmende regulatorische Druck die Versicherungswirtschaft vor neue Herausforderungen. Am 07.08.2014 sei das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten, das neben der Absenkung des Höchstrechnungszinses zum 01.01.2015 von 1,75 auf 1,25 % und der Maßstäbe für die Berechnung der verschiedenen Bewertungssätze im Versicherungsmarkt den Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand deutlich erhöhe. Darüber hinaus verschlechtere Solvency II, ein Projekt der EU-Kommission zur Reform des Versicherungsrechts in Europa, die Anforderungen an die Kapitalausstattung der Versicherungsunternehmen, da Änderungen der Bewertungsmaßstäbe und der Geschäftsorganisation eine höhere Kapitaldecke zur Risikoabdeckung erforderten. Ebenfalls seien steigende Kundenanforderungen zu berücksichtigen, insbesondere infolge hoher Preissensitivität und sinkender Loyalität. Darüber hinaus sei sie gehalten, auf Umstrukturierungen im Branchenumfeld seitens der Wettbewerber zu reagieren. Das SSY-Konzept sehe strategisch vor, den Ansatz im (Lebens-)Versicherungsgeschäft neu zu erfinden. Die Komplexität innerer Strukturen solle reduziert werden, organisatorische Verschlankungen sollen vorgenommen und die Effektivität und Effizienz erhöht werden. Der Fokus solle auf die Kunden und den Vertrieb gerichtet werden. In finanzieller Hinsicht ziele das SSY-Konzept auf eine konzernweite Einsparung von € 160 bis 190 Mio. jährlich durch Neuordnung von Strukturen und Einsparungen, insbesondere von Personalkosten. Es sollen Standorte geschlossen oder verlegt werden, kundenferne Stabsstellen reduziert und Dopplungen von Funktionen vermieden werden. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigung im Raum. Die aktive Belegschaft müsse mit signifikanten monetären Einschnitten bis hin zu im alltäglichen Arbeitsleben spürbaren Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen rechnen. So habe ihr Vorstand am 03.06.2015 auf unbestimmte Zeit einen Einstellungsstopp beschlossen, der zu einer spürbaren Arbeitsverdichtung und damit zu einer Verschiebung des Verhältnisses von Arbeitsleistung und Vergütung der betroffenen Mitarbeiter führe. Gleiches folge aus dem konzernweiten Verbot der Entfristung befristeter Arbeitsverträge. Zugleich sei ein grundsätzlicher Beförderungsstopp auf unbestimmte Zeit beschlossen worden. Außerdem sei das Budget für Sachkosten um ca. € 15 Mio. gekürzt und eine restriktivere Regelung für Fort- und Weiterbildung eingeführt worden. Auch die Reisekosten seien auf ein Minimum beschränkt worden. Darüber hinaus sehe das SSY-Konzept vor, dass auch die Führungsebene einen signifikanten Beitrag zur Zukunftssicherung leiste, in dem die Leistungszusagen zur betrieblicher Altersversorgung für Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten um die Hälfte gekürzt worden sei. Nach der derzeitigen Planung sollen im Zuge des SSY-Konzepts in Deutschland zunächst bis ins Jahr 2018 tausend Vollzeitarbeitsplätze abgebaut werden. Fast jeder zehnte der rund 13.000 Mitarbeiter des G.-Konzerns in Deutschland sei betroffen. Falls die G. Gruppe in den laufenden Gerichtsverfahren (bundesweit ca. 700) wegen der geringer ausgefallenen Rentenerhöhung unterliege sollte, müsse die aktive Belegschaft mit weiteren Einschränkungen rechnen.

30

Für die Realisierung des SSY-Konzepts müssten auch die Betriebsrentner ihren Beitrag leisten. Eine Entscheidung, die aktive Belegschaft (stärker) zu belasten, um die Betriebsrentner von Eingriffen auszusparen, begegne im Rahmen der Gerechtigkeit des Generationenvertrags rechtlichen Bedenken. Im Verhältnis zu den Einschnitten, die die aktive Belegschaft in Kauf nehmen müsse, sei die Belastung des Klägers verhältnismäßig gering. Er habe schon derzeit ein überdurchschnittlich hohes Versorgungsniveau, weitaus höher als das der anderen Versorgungsempfänger im G.-Konzern. Diese hätten gem. § 16 BetrAVG im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2015 lediglich eine Erhöhung um 0,28 % (Verbraucherpreisindex) erhalten. Der Kaufkraftverlust des Klägers sei bei ihren Entscheidungen jeweils berücksichtigt worden. Dieser sei auch ohne die von ihm begehrte Anpassung insgesamt ausgeglichen. Der Kläger habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 BVW-A angelegt. Er habe damit rechnen müssen, dass sie von der in der Betriebsvereinbarung eröffneten Möglichkeit im Rahmen des billigen Ermessens Gebrauch mache.

31

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin die Beklagte durch Urteil vom 01.03.2017 - 11 Ca 3170/16 - verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 267,99 EUR brutto nebst Zinsen, des Weiteren einen Betrag in Höhe von 201,12 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen und darüber hinaus die Beklagte verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.10.2016 über den Betrag von 961,90 EUR hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 89,33 EUR brutto zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 496 - 516 d. A. Bezug genommen.

32

Gegen das ihr am 29.03.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 02.05.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 29.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf den begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 16.05.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 29.06.2017 einschließlich verlängert worden war.

33

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, ihre Entscheidung zur Rentenanpassung in den Jahren 2015 und 2016 seien von § 6 Ziffer 3 bVW-A gedeckt.

34

Sie habe nach gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung aller Gesichtspunkte im Rahmen billigen Ermessens ihr Interesse an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens mit den gegenläufigen Interesse der einzelnen Betriebsrentner an einem Teuerungsausgleich angemessen zum Ausgleich gebracht. Sie habe bereits erstinstanzlich das SSY-Konzept im Einzelnen dargelegt, dass die wesentliche Grundlage des Programms zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens darstelle. Dieses Konzept habe sie auch umgesetzt. Es sei zu einem konzernweiten Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Allein im Jahr 2016 sei der Mitarbeiterbestand von 13.000 im deutschen G.-Konzern um ca. 1.135 Personen reduziert worden. Bislang seien ca. 442 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. "Überbrückungsmodell" unterzeichnet worden. Die dargestellten Zahlen könnten noch leicht variieren, weil noch nicht alle Informationen erfasst seien und unterzeichnete Aufhebungsverträge zum Teil erst im Jahr 2017 als Austritt erfasst werden. Einstellungsstopp und Personalabbau würden fortgeführt. Das Provisionsmodell für die Außendienstler im Vertrieb sei aufgrund der durch das LVRG bedingten Umstellung der Produkte massiv angepasst worden, um Risiken für den Konzern zu verringern. Gleichzeitig werde gerade der angestellte Außendienst reduziert. Der Vertrieb werde damit ebenfalls am Sparprogramm beteiligt. Im Konzern gebe es verschiedenste weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Budgetkürzungen bei Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten um ca. € 15 Mio., Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene, Nullrunde bei den Gehaltserhöhungen der außertariflichen Angestellten im Jahr 2016). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 zu Einsparungen von € 2,7 Mio. sowie zu einer Reduzierung der Rückstellungen um € 43,6 Mio. geführt. Von den € 2,7 Mio. entfielen auf sie (die Beklagte) im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 Einsparungen iHv. gerundet € 61.628 monatlich, mithin € 739.536, und im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 Einsparungen iHv. gerundet € 203.266 monatlich, mithin € 1.219.596. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es gelungen, für die Unternehmen der G.-Gruppe Gewinn zu erwirtschaften.

35

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.06.2017 (Bl. 620 - 682 d. A.) nebst Anlagen 8Bl. 683 - 810 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 02.12.2017 (Bl. 1216 - 1228 d. A.) und vom 12.03.2018 (Bl. 1347 - 1387 d. A.) Bezug genommen.

36

Die Beklagte beantragt,

37

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.03.2017 -11 Ca 3170/16- aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

38

Der Kläger beantragt,

39

die Berufung zurückzuweisen, mit dem hilfsweisen Hinweis auf die vorgeschlagene Neutenorierung aus dem Schriftsatz vom 06.03.2018 (Bl. 1256 d. A.)

40

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, dass bis zum Jahr 2015 die betriebliche Altersversorgung immer entsprechend der gesetzlichen Renten und somit entsprechend der Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks angepasst worden seien bzw. in den Jahren, in denen keine Anpassung der gesetzlichen Rente erfolgt sei, auch nicht angepasst worden seien. Bereits die ordnungsgemäße Beteiligung der örtlichen Betriebsräte müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Gleiches gelte für die ordnungsgemäße Beschlussfassung durch die Beklagte. Zudem habe die Beklagte keinen Sachverhalt vorgetragen, der sie berechtigen würde, von der grundsätzlichen Verpflichtung, die Rente entsprechend der gesetzlichen Rente anzupassen, abzuweichen. Das Vorbringen der Beklagten als zutreffend unterstellt, gehe sie offenbar davon aus, dass nahezu jeder Sachverhalt sie zu einer Abweichung von der grundsätzlichen Verpflichtung berechtigen könne. Demgegenüber könne von der Ausnahmevorschrift der Ziffer 4 aber nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn eine wirtschaftliche Notlage gegeben sei bzw. gravierende Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten dies zwingend erforderlich machten. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Es könne nicht zugelassen werden, dass die Beklagte jegliche gesamtwirtschaftliche oder versicherungswirtschaftliche, ihre eigene Lage jedoch nicht betreffende Problematik für eine Kürzung der Regelanpassung nutzen könne. Im Übrigen entziehe es sich der Kenntnis des Klägers als Betriebsrentner, was im Tagesgeschäft der Versorgungsschuldnerin passiere. Weder der Hinweis auf ein vermeintlich hohes Versorgungsniveau der Betriebsrentner, noch auf die gesamtwirtschaftliche Lage bzw. die Lage der Versicherungsbranche, die beabsichtigte strategische Ausrichtung der Beklagten sowie die behauptete regulatorische Herausforderung seien insoweit belastbare Kriterien, um sich den vertraglichen Bindungen im Verhältnis zum Kläger auch nur teilweise zu entziehen.

41

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 29.08.2017 (Bl. 875 - 922 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 923 - 1038 d.A.) sowie den Schriftsatz vom 06.03.2018 (Bl. 1255 - 1265 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 1266 - 1305 d. A.) Bezug genommen.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

43

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.03.2018.

Entscheidungsgründe

I.

44

Die nach & 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

45

Die Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

46

Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis wie auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 rückständige Erhöhungsbeträge in Höhe von 201,12 EUR (12 x 16,76 EUR) und für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 30.09.2016 in Höhe von 267,99 EUR brutto (89,33 EUR x 3) zu zahlen.

47

Dem Kläger stehen gestaffelte Verzugszinsen auf die geltend gemachten rückständigen Erhöhungsbeträge zu.

48

Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1). Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge - hier ab 01.02.2018 - eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 19 mwN).

49

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Antrag zu 2) um fällig gewordene monatliche Beträge bis zum 30.06.2017 erweitert hat und künftige Leistungen ab 01.02.2018 verlangt. Es liegt ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vor. Bei den veränderten Klageanträgen handelt es sich - wenn überhaupt - lediglich um Erweiterungen bzw. Beschränkungen der Klageanträge in der Hauptsache iSd. § 264 Nr. 2 ZPO. Es bestehen keine prozessualen Bedenken dagegen, dass der Kläger seinen Antrag auf wiederkehrende Leistungen zum Teil in einen Antrag auf Zahlung rückständiger Leistungen geändert hat (vgl. BAG 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 29).

50

Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten mit dem Arbeitsgericht auch vollumfänglich begründet. Denn das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 entsprechend der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern anzupassen. Dies folgt aus § 6 Ziffer 1, 2 bVW-A. Da sie die Rente zum Stichtag 01.07. nicht um 2,0972 %, sondern nur um 0,5 % und zum Stichtag 01.07.2016 nicht um 4,2451 %, sondern erneut nur um 0,5 % angepasst hat, schuldet sie dem Kläger die geltend gemachten Differenzbeträge.

51

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:

52

"1. Auch bei unterstellter Wirksamkeit der Vorschrift lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen der – jedenfalls nach dem Verständnis der Beklagten so zu verstehenden – Anpassungsregel § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW nicht vor.

53

a.) Es konnte dahinstehen, ob § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW mangels ausreichender Transparenz bzw. Bestimmtheit unwirksam ist.

54

Anders als nach Auffassung des Klägers kann die Unwirksamkeit nicht aus der Anwendung der §§ 305 ff. BGB folgen. Eine Inhaltskontrolle von Betriebsvereinbarungen in Anwendung dieser Vorschriften scheidet aus (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB; BAG 16.2.2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 45, NZA 2011, 42).

55

Zweifel im Hinblick auf die Wirksamkeit der Bestimmung bestehen indes aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das auch für Betriebsvereinbarungen zu beachtende, aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Normenklarheit (vgl. hierzu Herrmann, NZA-Beil 2000,14, 20). Den Arbeitnehmern im Anwendungsbereich einer Betriebsvereinbarung muss aus dieser heraus mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar sein, wann dort niedergelegte Regelungen greifen und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben (vgl. LAG Hamm 1.8.2012 – 5 Sa 27/12 – NZA-RR 2013, 244).

56

Es sprechen gewichtige Anzeichen dafür, dass es § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmung bVW jedenfalls auf Rechtsfolgenseite an hinreichender Bestimmtheit in diesem Sinne fehlt (vgl. ArbG Hamburg 5.1.2017 – 5 Ca 383/15, n. v.); letztlich konnte die Frage aber mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Anpassungsregel bei unterstellter Wirksamkeit dahinstehen.

57

b) Ebenso dahinstehen konnte, ob es sich bei der Vorbehaltsregelung in § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW um eine Ausgestaltung für die als soziale Einrichtung ausgeführte Versorgungskasse handelte, deren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ggf. auch bei Einschränkungen in der Durchführung durchgreifen könnte (vgl. etwa BAG 10.3.1992 - 3 AZR 221/91 - zu B III der Gründe, NZA 1992, 949). Insofern dürfte der Einwand des Klägers, bei der getroffenen Vereinbarung handele es sich um eine unwirksame Delegation von Mitbestimmungsrechten, jedoch nicht verfangen. Die Ausgestaltung von Versorgungszusagen in sog. Versorgungswerken sollte zwar der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen (vgl. nur etwa Richardi/ Richardi BetrVG 12. Aufl. § 87 Rn. 837 ff.). Die Regelungskompetenzen von Betriebsräten gelten jedoch nicht mehr für bloße Ruhestandsverhältnisse. Schon deshalb gelten Anpassungsprüfungen entsprechend § 16 BetrAVG als nicht mehr betrieblich mitbestimmt (Blomeyer/ Rolfs/ Otto BetrAVG 4. Aufl. § 16 Rn. 258).

58

c) Der Beklagten war weiter auch nicht verwehrt, sich auf § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW zu berufen. Soweit der Kläger unter Vorhalt einer betrieblichen Übung anderes annehmen wollte, war allein aus dem bloßen Normenvollzug i.S.v. § 6 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen bVW noch nichts zu folgern (zum Ausschluss des Entstehens etwaiger betriebliche Übungen bei auch nur vermeintlichem Normenvollzug etwa BAG 27.4.2016 - 5 AZR 311/15 - Rn. 30, juris). Für einen durchgreifenden Verwirkungstatbestand waren keine greifbaren Vertrauensschutzumstände ausgeführt. Der pauschale Klägerverweis auf die Kurzfassung des betrieblichen Versorgungswerks und der Versorgungskasse der V.  VVaG führte insofern nicht weiter.

59

d) Entgegen der Beklagtenansicht ließ sich mit § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW jedoch keine freie Unternehmerentscheidung verbinden, die ihr die Anpassung der Betriebsrente (lediglich) in der erfolgten Höhe ermöglichen könnte. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmung. Die Kammer schließt sich insofern nach eingehender Beratung den ausführlichen, überzeugenden und auch für den vorliegenden Fall zutreffenden Erwägungen der 2. Kammer (Urt. v. 14.12.2016, 2 Ca 1367/16) an:

60

aa) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen stellt auf den vom Bestimmungswortlaut vermittelten Wortsinn, bei Unbestimmtheit auf den darin niedergeschlagenen Willen oder beabsichtigten Zweck, ferner den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung ab, wobei im Zweifel die Auslegung gewollt ist, die zu einem zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis führt (zuletzt etwa BAG 15.4.2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 12, NZA-RR 2014, 373).

61

bb) Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW handelt nicht von einem überprüfungsfesten oder auch nur eingeschränkt überprüfbaren Vorgaberahmen, sondern lediglich von einer "Ersetzung" der üblichen, am gesetzlichen Rentensteigerungswert orientierten Anpassung. Gegen willkürlich eröffnete Spielräume sprach demgegenüber schon die - für die Auslegung zu beachtende (zuletzt etwa BAG 14.6.2016 - 9 AZR 409/15 - Rn. 15, juris) - Regelungsüberschrift: "Anpassung ... an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse". Die Wendung "wirtschaftliche Verhältnisse" lag nahe bei der Begrifflichkeit "wirtschaftliche Lage" aus § 16 Abs. 1 BetrAVG (die abstrakten Wendungen "Verhältnis" und "Lage" sind synonym; vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch Stichwort Verhältnis Wortbedeutung 1). Gewährungsumfänge waren nach dem betrieblichen Versorgungswerk auch im Übrigen nicht gerichtsprüfungsfest gestaltet, wie - pars pro toto - schon § 5 Satz 2 Grundbestimmungen betriebliches Versorgungswerk zeigte, wonach selbst die Vorbefassung des (internen) Rentenausschusses den "üblichen Rechtsweg" nicht ausschloss. § 6 Abs. 3 Satz 1 Ausführungsbestimmungen bVW enthielten im Übrigen wesentlich nur Verfahrens- und Anlassvorgaben: Bei Nichtvertretbarkeitseinschätzung durch den Vorstand sollten nach Anhörung der Betriebsratsgremien auf Vorstandsvorschlag Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam befinden, "was nach seiner Auffassung geschehen soll". Die subjektive Wendung "nach seiner Auffassung" kennzeichnete nicht Exklusivität, sondern allenfalls Vorabeinschäntzungsrechte, wie sich im Umkehrschluss aufdrängte, dass es nicht etwa hieß: "... was überhaupt/ generell/ allseits bindend/ etc. geschehen soll". Ferner gilt, ob sich Eingriffe in Versorgungswerke im Hinblick auf versprochene Dynamiken rechtmäßig verhalten, namentlich zur wirtschaftlichen Lage im Verhältnis stehen, schon seit jeher - d.h. also gerade auch in Anwendung von Altregelungen, wie vorliegend - als justiziabel (vgl. etwa BAG 13.12.2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 18, NZA 2007, 39). Nichts Anderes sollte auch zweckentsprechendem und gesetzeskonformem Verständnis entsprechen. Anpassungsrechte des Arbeitgebers dienen im Betriebsrentenrecht nicht dazu, Versorgungsordnungen umzustrukturieren oder gar einseitig veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen (BAG 13.11.2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 31, NZA-RR 2008, 520). Ledigliche Anhörungs- und nicht mitgestaltende Beteiligungen des Betriebsrats legten zusätzlich nah, dass es wesentlich nur um rechtsgebundene Einschätzungen, nicht jedoch um Regelungsfragen gehen sollte (vgl. etwa Fitting/ Engels/ Schmidt/ Trebinger/ Linsenmaier BetrVG 26. Aufl. § 87 Rn. 456).

62

e) Aus den Darlegungen der Beklagten ergab sich nicht, dass die Anpassungsentscheidungen für 2015 und für 2016 jeweils im Rahmen dessen blieben, was aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse angemessen und geboten war.

63

aa) Bei Veränderungen innerhalb von Versorgungsordnungen nach Eintritt des Versorgungsfalls gelten die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Auch in laufende Versorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn tragfähige Gründe vorliegen. Für geringfügige Eingriffe bedarf es zwar nur sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe. Liegt jedoch ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüberhinausgehende Gründe bestehen, die die konkrete Verschlechterung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwiegender Interessen des Arbeitgebers tragen. Auch Eingriffe in eine Anpassungsregelung können die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Sie sind mehr als geringfügig, wenn der Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise Anlass zur weitergehenden privaten Ausgleichsabsicherung gehabt hätte. Eine Anpassung nach der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers - und um die ging und geht es vorliegend gerade - ist nicht nur geringfügig. Der Versorgungsberechtigte wird nämlich damit dem Risiko ausgesetzt, dass der Wert seiner Betriebsrente aufgrund einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unangepasst bleibt und sinkt. Ein derartiges, nicht langfristig vorhersehbares und einschätzbares Risiko könnte einen aktiven Arbeitnehmer veranlassen, den potenziellen zusätzlichen Versorgungsbedarf anderweitig abzusichern (BAG 28.6.2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 38 f, 44 f., NZA 2012, 1229).

64

bb) Dem Kläger war zuzugeben, dass die Ausführungen der Beklagten weder zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2015 noch zu dem des 1. Juli 2016 hinreichendes ergaben.

65

(1) Für die Tragfähigkeit einseitige Leistungsbestimmungen zur Anpassung gilt die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers (vgl. BAG 13.11.2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 31 und 38, NZA-RR 2008, 520). Für die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers ist auf die Begebenheiten in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag abzustellen, denen gegenüber allenfalls noch prognosebestätigend oder -entkräftend wirtschaftlicher Daten bis zur letzten mündlichen Verhandlung angeführt werden können (BAG 13.12.2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 17 ff., NZA 2007, 39).

66

(2) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. August 2016 für die Anpassung in 2015 allgemein auf die Kapitalmarktkrise und / oder eine etwaige Niedrigzinsphase abstellte, ließen sich damit konkrete Bezüge zu der sie selbst betreffenden Lage nicht ziehen, erst recht nicht mit Bezug auf etwaige Belastungen nach dem Versorgungswerk. Weder war ausgeführt, wie sich die vermeintlich schwierigen Umgebungssituationen im zurückliegenden (Bezugs-) Jahr (2014/ 15) ergebnisträchtig ausgewirkt hatten, noch inwiefern solches für die unmittelbare Zukunft zahlenmäßig belastend zu befürchten stand.

67

(3) Ähnlich verhielt es sich mit dem Verweis auf strategische Neuausrichtungen im Konzern, namentlich in Gestalt des sog. SSY-Konzepts. Wie weit dieses in der vorausliegenden Referenzphase (2014/ 15) oder in der maßgeblichen künftigen Anpassungszeit erkennbar kostenrelevante Umsetzungsschritte durchlaufen hatte bzw. durchlaufen sollte, war angesichts der für Februar bis Mai 2015 überhaupt erst geschehenen Konzeptionierung desselben nichts weiter zu ersehen. Auch die zur Umsetzung bezeichneten Übergangstermine 1. Januar 2017 bis 1. Januar 2018 ließen für den maßgeblichen Zeitraum keinerlei Rückschlüsse zu.

68

(4) Auch soweit weiter auf vermeintlich regulatorische Herausforderungen in Gestalt des Lebensversicherungsreformgesetzes oder auch des Solvency-II-Projekts der EU-Kommission abgestellt war, ließen sich konkrete Rückbezüge auf die wirtschaftliche Leistungsstärke der Beklagten nicht ziehen. Zudem blieb schon fraglich, ob in der zurückliegenden Referenzzeit (2014/ 15) das erst unterjährig zum 1. Januar 2015 überhaupt in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz Auswirkungen schon gezeitigt hatte bzw. der Umsetzungstermin für Solvency II (1. Januar 2016) sich aktuell bereits irgendwie wirtschaftsbelastend niederschlug.

69

(5) Auch soweit schließlich im vorgenannten Beklagtenschriftsatz ein Vergleich des betrieblichen Versorgungswerkes mit anderen im Konzern vorhandenen Versorgungswerken gezogen wurde, verband sich damit keine substantiell belastbare Rückberechnungsaussage für gerade eben die Beklagte.

70

(6) Dem Kläger war hingegen zuzugeben, dass keines der zuletzt durchlaufenen Wirtschaftsjahre besonders belastend verlaufen sein sollte, hatte es 2014 mit 246 Mio. Jahresüberschuss abgeschlossen und 2015 noch einen Gewinn von 8,9 Mio. EUR gegeben. Weiter sprach für seinen Anspruch auch, dass die Zinsrahmenbedingungen, Lebenserwartungsumstände 2014/ 15 gegenüber den Vorjahren nicht wesentlich anders ausfielen, während derer die Beklagte etwaige Steigerungen in der Sozialversicherungsrente gleichwohl durchgehend noch weitergegeben hatte. Auch der vom Kläger ergänzend angebrachte Hinweis auf die im Jahresbericht der Beklagten 2015 publizierte Zielrichtung zur Geschäftsneuausrichtung, nämlich die Wettbewerbsposition im deutschen Markt so zu verstärken, dass man führender Privatkontenversicherer werde, sprach weder für prekäre Verhältnisse, noch ließ sie sich in ein zwingendes Verhältnis zu vermeintlich fragilen wirtschaftlichen Allgemeinverhältnissen setzen bzw. als tragfähiger Grund ausmachen, den Ruhegeldempfängern vorgreifend schon Versorgungseinschnitte abzuverlangen. Dass die aktiven Beschäftigten namentlich einkommensrelevante "Opfer" in der maßgeblichen Referenzzeit erbracht hatten bzw. innerhalb der nächstvorausliegende Zeit würden bringen müssen, war vom Kläger ausdrücklich bezweifelt und erschloss sich aus den nur pauschalen konzeptionellen Darstellungen der Beklagten auch nicht irgendwie weiter. Wenn das Regel-Ausnahme-Schema in § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW zudem schon nicht an der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen ausgerichtet, sondern in Orientierung am volkswirtschaftlichen Produktivitätszuwachs an der Dynamisierung der Sozialversicherungsrenten gestaltet war (vgl. BAG 11.8.1981 - 3 AZR 395/80 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 11), erschloss sich bei hier wie dort guten Bedingungen erst recht keine Belastungsnotwendigkeit.

71

(7) Die aus Sicht der Beklagten für. Juli 2016 aus gleichen Erwägungen wie vorjährig geschehene Anpassungsabweichung unterlag sodann denselben Bedenken.

72

(a) Soweit hier maßgeblich allein noch auf das so genannte SSY-Konzept abgestellt war, ergab sich nichts Anderes als vorstehend. Allein die Selbstbindung an vermeintlich effektivere oder effizientere Neustrukturen ergab aus sich heraus keinerlei Aufschluss für etwaigen Wirtschaftsaufwand bzw. perspektivisch damit zu verbindenden Mehr- oder Minderertrag.

73

(b) Allein auch, dass der Beklagte konzeptionellen Kosteneinsparungen von 160 Mio. bis 190 Mio. EUR pro Jahr vor allem im Personalkostenbereich bei nichtkundennahen Funktionen bis 1. Januar 2018 (mit Übergang anscheinend ab 1. Januar 2017) vorschwebten, erschloss keinen irgendwie belastbaren Rückschluss für ein (ergebnisbezogenes) Verhältnis von Aufwand und Ertrag. Mochten anfangs auch strukturbedingte Mehraufwendungen erforderlich sein, müssten sich diese doch bei betriebswirtschaftlich erfolgreichem Modellvollzug zwangsläufigerweise und ergebnisbezogenen zeitnah amortisieren, d.h. in quantifizierbaren Mehrwerten niedergeschlagen. Wenn die Beklagte sich hierzu "ausschwieg" und selbst noch einräumte, die Einsparungen mit verringerten Ruhegeldanpassungen seien in absoluten Zahlen gering, erschloss sich auch weiter nichts für eine Anpassungsnotwendigkeit überhaupt bzw. im gerade vorgenommenen Umfang bei geschehener Zeit.

74

(c) Auch bei dem, was die Beklagte als vermeintliche Belastungen in der aktiven Belegschaft - "nichtkundennaher" Funktionsbereich - ausführte (vermeintlich verschlechterte Arbeitsbedingungen angesichts Einstellungs-/ Beförderungsstopp, mittelfristigem Abbau von Arbeitskapazitäten, ggf. auch veränderte Urlaubsansprüche und Zuschlags- bzw. Arbeitszeitbedingungen), ließ sich zeitlich allenfalls mit Einstellungs- oder Beförderungssperren auf einen geringen Teil der Referenzzeit (hier: nach Juni 2015) beziehen, ohne dass jedoch auch diesbezüglich konkret belastbare Einschnittswerte beziffert worden wären, handelt immerhin noch von einem internen Stellenmarkt, der anscheinend nicht nur genutzt, sondern sogar noch gestärkt werden sollte). Wenn schon keiner der Betriebsräte als originäres Sprachrohr der aktiven Arbeitnehmer aus der - mit ihm vermeintlich schon kommunizierten - SSY-Konzeption einen Anlass für die Befürwortung des Ausnahmetatbestands nach § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bVW genommen hatte, sprach indiziell wenig für eine schon akute "Opferlage" innerhalb der aktiven Beklagtenbelegschaft.

75

(d) Soweit weiter auf vermeintliche Einschränkungen bei Reise-/ Bewirtungs- und Fortbildungskosten - perspektivisch - abgestellt war, ließ sich weiter nicht ermessen, inwiefern es hier nicht nur um reine Abbaumaßnahmen von Überversorgungen ging.

76

(e) Auch die weiter thematisierte vermeintliche Verringerung betrieblicher Altersversorgungszusagen für die Führungsriege der Beklagten unterlag mangels Angaben zu den zuvor geltenden Bedingungen demselben Einwand.

77

(f) Auch die Erwägungen künftig etwaiger Standortverlagerungen war mit keinen greifbaren Inhalten zu verbinden.

78

(g) Die andeutungsweise Überlegung, ganze Belegschaftsteile einem vermeintlich kostengünstiger bestrittenen Standort (hier: L.) zuzuschlagen, konnte angesichts des arbeitsvertraglichen Inhaltsschutzes nach § 2, § 1 Abs. 2 KSchG jedenfalls nicht so aufgefasst werden, als dass es hier um einseitig vollziehbare Beklagtenmaß nahmen zu gehen hatte.

79

(h) Auch die darüber hinaus noch angedeuteten Einsparpotenziale im Bereich sozialer Einrichtungen ließen sich nicht mit konkretem Belastungen im fraglichen Zeitraum verbinden. "

80

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt die Kammer sich voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

81

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich - deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Lediglich ergänzend ist deshalb auf folgendes hinzuweisen.

82

Bei der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 und 2 BVW-A handelt es sich um einen Anspruch der Betriebsrentner aus einer Betriebsvereinbarung, der unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung gem. § 6 Ziff. 3 BVW-A steht. Hält der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ziff. 1 "nicht für vertretbar", ist ihm in der Gesamtbetriebsvereinbarung das Recht eingeräumt worden, nach Anhörung des Gesamtbetriebsrats bzw. der örtlichen Betriebsräte dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, "was nach seiner Auffassung geschehen soll". Diese Beschlussfassung ersetzt die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 BVW-A

83

Die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung (vgl. zu den nach st. Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zB. BAG 08.12.2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22 mwN) ergibt, dass die Betriebsrenten nicht zwingend entsprechend der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden müssen. Die Anpassung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Ziff. 3 BVW-A unter Umständen auch geringer sein. Im Allgemeinen werden Ansprüche der Arbeitnehmer aus Betriebsvereinbarungen als unabdingbare Ansprüche ausgestaltet. Es steht aber im Ermessen der Betriebsvereinbarungsparteien nur eine generelle Regelung zu erlassen, von der im Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. BAG 28.11.1989 - 3 AZR 118/88 - Rn. 20 mwN). So ist es hier. Nach § 6 Ziff. 3 BVW-A haben es die Betriebsvereinbarungsparteien dem Vorstand und dem Aufsichtsrat in einer gemeinsamen Beschlussfassung erlaubt, die Gesamtversorgungsbezüge nicht entsprechend der Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ziff. 1 und Ziff. 2 anzupassen, wenn es der Vorstand "nicht für vertretbar" hält. Damit eröffnen die Betriebsvereinbarungsparteien dem Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten in zulässiger Weise ein Leistungsbestimmungsrecht (vgl. BAG 31.07.2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 12 mwN). In einem solchen Fall hat die Leistungsbestimmung nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen (vgl. dazu BAG 12.10.2011 - 10 AZR 746/10 - Rn. 25). Ein Recht, in Abweichung von § 315 Abs. 1 BGB nach freiem Ermessen über die Rentenanpassung zu entscheiden, nimmt die Beklagte auch nicht für sich in Anspruch.

84

Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Bestimmungsberechtigte zu tragen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (st. Rspr. zuletzt zB. BAG 30.08.2016 - 3 AZR 272/15 - Rn. 16; BAG 08.12.2015 - 3 AZR 141/14 - Rn. 29 mwN).

85

Ausgehend von diesen Maßstäben entsprechen die gemeinsamen Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 und zum 01.06.2016 nicht um die gesetzliche Rentenerhöhung in den alten Bundesländern (knapp 2,1 % in 2015, 4,25 % in 2016), sondern jeweils nur um 0,5 % anzupassen, nicht der Billigkeit (§ 315 Abs. 1 BGB). Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

86

Mit der Entscheidung, die Betriebsrenten um 0,5 % zu erhöhen, hat die Beklagte im Jahr 2015 lediglich etwa ein Viertel der gesetzlichen Rentenerhöhung weiter gegeben, im Jahr 2016 sogar nur etwas mehr als ein Zehntel. Dies stellt eine erhebliche Abweichung von der nach § 6 Ziff. 1 BVW-A im Regelfall vorgesehenen Anpassung dar, auch wenn der Kaufkraftverlust ausgeglichen worden ist.

87

Die von der Beklagten angeführten Gründe sind nicht geeignet, die getroffenen Ermessensentscheidungen zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 zu rechtfertigen. Die Berufungskammer schließt sich den Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Hamburg, Baden-Württemberg und Düsseldorf im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung an (ohne Anspruch auf Vollständigkeit: zum Tarifvertrag TV-VO 85 LAG Hamburg 29.06.2017 - 7 Sa 29/17; 27.07.2017 - 7 Sa 32/17; zur Betriebsvereinbarung BVW LAG Hamburg 15.06.2017 - 7 Sa 93/16; 16.08.2017 - 3 Sa 102/16; 24.08.2017 - 1 Sa 15/17; LAG Baden-Württemberg 29.08.2017 - 8 Sa 3/17; LAG Düsseldorf 15.11.2017 - 12 Sa 123/17).

88

Die Beklagte führt das sog. SSY-Konzept an, das im G.-Konzern aufgrund eines schwierigen Marktumfelds und veränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen (historisch niedrige Zinsen, geringe Inflation, schwache Konjunktur im Versicherungsmarkt, demographische Entwicklung der Bevölkerung, Lebensversicherungsreformgesetz und Solvency II, steigende Kundenansprüche, massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld) entwickelt worden sei, um die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Das SSY-Konzept ziele auf die konzernweite Einsparung von Kosten iHv. € 160 bis 190 Mio. pro Jahr ab, insbesondere sollen Personalkosten eingespart werden. Für die Realisierung des SSY-Konzepts zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten sollen nicht nur die aktiven Mitarbeiter, sondern auch die Betriebsrentner ihren Beitrag leisten.

89

Die dargestellten Erwägungen der Beklagten genügen auch zweitinstanzlich nicht, um von den Betriebsrentnern "einen Beitrag zur Realisierung des SSY-Konzepts einfordern" zu können. Die Reduzierung der Rentenerhöhung soll nach dem zweitinstanzlich dargestellten Zahlenwerk der Beklagten allein im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 zu Einsparungen von € 2,7 Mio. sowie zu einer Reduzierung der Rückstellungen um € 43,6 Mio. geführt haben. Langfristig gesehen sollen die Sparauswirkungen deutlich höher als € 2,7 Mio. ausfallen, weil aufgrund des niedrigeren Steigerungswertes in den kommenden Jahren ein deutlich höherer Einspareffekt erzielt werden könne.

90

Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum Betriebsrenten kurzfristig im Umfang von € 2,7 Mio., langfristig in noch höherem Umfang eingespart werden müssen, damit sie auch in Zukunft ihre Verpflichtungen "gegenüber Versicherungsnehmern, Aktionären, Mitarbeitern und gerade auch Betriebsrentnern" erfüllen kann. Es genügt nicht, sich unter Darstellung des SSY-Konzepts auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu berufen, vielmehr muss den Gerichten die Nachprüfung (ggf. durch Beweisaufnahme) der Angaben ermöglicht werden, die der Entscheidung zur Kostensenkung zugrunde liegen. Von der Beklagten ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass sie die Finanzlage des Konzerns, den Anteil der Personalkosten und die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Konzern und ihr Unternehmen sowie für die aktiven Arbeitnehmer und die Betriebsrentner darstellt und darlegt, warum andere Maßnahmen - als die Nichtanpassung der Betriebsrenten an die gesetzliche Rentenentwicklung - nicht ausreichen oder nicht in Betracht kommen. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte im Geschäftsjahr 2014 einen Jahresüberschuss von € 236 Mio. und im Jahr 2015 einen Gewinn von 8,9 Mio. erzielt hat.

91

Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann auch zweitinstanzlich nicht festgestellt werden, dass und warum gerade eine Anpassung um jeweils 0,5 % für eine zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns oder der Beklagten erforderlich ist. Es fehlt an einer Darlegung, wie dieser Prozentsatz ermittelt worden ist. Es reicht nicht aus, dass die Beklagte nur die Beweggründe für die Kosteneinsparungsmaßnahmen im Konzern nachvollziehbar vorträgt und sich die reduzierte Anpassung der Betriebsrenten in ein Gesamtkonzept von Maßnahmen einfügt. Eine ausgewogene Verteilung der finanziellen Lasten lässt sich nicht prüfen. Die Beklagte hätte substantiiert darlegen müssen, in welchem Gesamtumfang eine Kosteneinsparung ab 01.07.2015 und erneut ab 01.07.2016 auch bei den Betriebsrentnern geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen für die Rentner und die aktiven Arbeitnehmer ermittelt wurde. Daran fehlt es.

92

Einer richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf es vorliegend nicht. Vielmehr hat es bei dem von den Betriebsvereinbarungsparteien vereinbarten Grundsatz (Regelfall) zu verbleiben, dass die Gesamtversorgungsbezüge gem. § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW-A entsprechend der Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind. Es genügt die bloße Kassation der gemeinsamen Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat, die zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 eine Veränderung der Versorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 BVW-A nicht für vertretbar erachtet haben. Das hat zur Folge, das die Versorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rente ab 01.07.2015 und 01.07.2016 von Anfang an, dh. ex tunc, erhöht wurde. Das ergibt sich aus dem Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen Anpassung nach § 6 BVW-A Ziff. 1 und Ziff. 2 und einer geringeren Anpassung nach Ziff. 3 (vgl. BAG 27.01.2016 - 4 AZR 468/14 - Rn. 20 ff).

93

Diesen überzeugenden Ausführungen der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 11.01.2018 - 5 Sa 7/17 - ist nichts hinzuzufügen. Das Vorbringen beider Parteien im hiesigen Berufungsverfahren ist im Hinblick auf das dort entschiedene Verfahren weitgehend wort- und inhaltsgleich. Nicht hinreichend gewürdigte tatsächliche oder rechtliche Aspekte sind nicht ersichtlich; gleiches gilt für das Vorbringen der Parteien im hiesigen Berufungsverfahren nach Verkündung der Entscheidung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz am 11.01.2018. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

94

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die erstinstanzliche Entscheidung lediglich im Hinblick auf einen offensichtlichen Rechenfehler anzupassen.

95

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

96

Die Revision war für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

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