Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 200/17

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.3.2017 - 5 Ca 715/16 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Zum 01.01.1979 wurde der Zweckverband Z. Rheinland-Pfalz gegründet, der die bis dahin verschiedenen Zweckverbänden und zweckverbandsähnlichen Einrichtungen zugewiesene Aufgabe der Tierkörperbeseitigung übernahm. Den tatsächlichen Geschäftsbetrieb führte der Zweckverband allerdings nicht selbst durch, sondern übertrug diese Aufgabe der Y. GmbH (im Folgenden: Y.), deren alleiniger Gesellschafter er zugleich war. Mit Schreiben vom 08.12.1986 informierte die Y. die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer über einen „Übergang der Y. GmbH auf die Firma X. - Betriebsführungsgesellschaft mbH ..." (im Folgenden: X.) zum 01.01.1987. Im vorgenannten Schreiben heißt es unter anderem:

3

"Dies bedeutet aber im Grunde nichts anderes, als dass für Sie sich nur der Vertragspartner ändert ... Außerdem wird die X.-Betriebsführungsgesellschaft mbH ... ebenso ... Mitglied des zuständigen Chemieverbandes sein, was die weitere Geltung und Anwendung sämtlicher tariflicher Regelungen der Chemischen Industrie garantiert."

4

In dem am 22.12.1986 zwischen der X. (als "Unternehmer") und dem Zweckverband geschlossenen Betriebsführungsvertrag heißt es auszugsweise:

5

"§ 3 Personal

6

(1) Der Unternehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben durch eigenes Personal zu erfüllen.
(6) Bei Beendigung des Vertrages hat der Zweckverband das Personal des Unternehmers in seine Dienste zu übernehmen."

7

Infolge verschiedener hinzugekommener neuer Mitglieder aus dem Saarland und Hessen entstand zum 01.01.1995 der aus 44 Mitgliedern (Landkreisen, kreisfreien Städten, Regionalverband W.) bestehende "Zweckverband Z. in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im V.-Kreis und im Landkreis U.". Als der Betriebsführungsvertrag mit der X. zum 31.12.2003 auslief, informierte die X. die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer mit Schreiben vom 14.11.2003 über den "Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die Firma T. – Gesellschaft für Z. mbH" (im Folgenden: T.) zum 01.01.2004. In diesem Schreiben heißt es:

8

"Ihr Arbeitsverhältnis ... geht mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über. Diese tritt in die Rechte und Pflichten, die sich aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben, kraft Gesetzes ein ... Außerdem wird die Firma T. ... ebenso ... Mitglied des zuständigen Chemieverbandes sein, was die weitere Geltung und Anwendung sämtlicher tariflicher Regelungen der Chemischen Industrie garantiert. Die für den Betrieb gültigen Betriebsvereinbarungen bleiben weiter gültig ... Die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses wegen des Übergangs durch uns als Ihren bisherigen Arbeitgeber ... ist unwirksam ... Für Sie besteht indes die Möglichkeit, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die Firma T. ... innerhalb eines Monats ... zu widersprechen."

9

In einem am 19.11.2003 zwischen der X., der T. und dem Zweckverband geschlossenen "Personalüberleitungsvertrag" heißt es unter anderem:

10

"1. Der Zweckverband wird die bisher durch die X. wahrgenommenen Aufgaben zum 1.1.2004 an die T. auf Grundlage eines Betriebsführungsvertrages rechtsgeschäftlich übertragen. In diesem Zusammenhang soll das Personal der X. unter Einhaltung der Bestimmungen des BGB § 613a durch die T. übernommen werden.

11

2. Die T. verpflichtet sich, die ... Beschäftigten ... ab dem ... 01.01.2004 entsprechend BGB § 613a weiterzubeschäftigen ... Zweckverband und T. verpflichten sich, dass die T. vor der Personalüberleitung Mitglied des Arbeitgeberverbandes der chemischen Industrie wird.

12

3. Die T. tritt in alle Arbeitsverträge mit den Angestellten ... ein, die am 31.12.2003 bei der X. beschäftigt sind und dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen.

13

7. Der gewählte Betriebsrat bleibt im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter. Alle ... Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden gelten kollektivrechtlich fort."

14

Am selben Tage schlossen der Betriebsrat der X. auf der einen und die X., die T. und der Zweckverband auf der anderen Seite eine Betriebsvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:

15

"(2) Den Beschäftigten der X. soll ... die Weiterbeschäftigung in einer neuen Gesellschaft gesichert werden. Die "X.", die "T." und der "Zweckverband" haben daher am 19. Nov. 2003 einen Personalüberleitungsvertrag geschlossen, welcher die Überleitung des Personals von der X. zur T. regelt.

16

(3) Die Vertragsparteien stimmen mit dieser Betriebsvereinbarung den Regelungen dieses Personalüberleitungsvertrages zu."

17

In dem zwischen der T. und dem Zweckverband als ihrem alleinigen Anteilseigner am 27.11.2003 geschlossenen Betriebsführungsvertrag heißt es:

18

"Präambel

19

Die T. soll die Aufgabe der Tierkörperbeseitigung als Dritter erfüllen.

20

§ 1 Gegenstand des Vertrages

21

2. Die T. bedient sich zur Erfüllung dieser Aufgaben grundsätzlich eigenen Personals.

22

3. Die T. handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Interesse, im Namen und für Rechnung des Zweckverbandes.

23

§ 3 Durchführung der Tierkörperbeseitigung

24

1. Die T. erfüllt die dem Zweckverband obliegende Aufgabe der Tierkörperbeseitigung als Dritter. Sie wird als Erfüllungsgehilfe für den Zweckverband tätig.

25

§ 4 Leitung und Verwaltung des Eigenbetriebs

26

3. Der T. obliegen ferner die Pflichten des Arbeitgebers und Dienstherren für das bei ihr beschäftigte Personal.

27

§ 8 Vollmacht

28

3. Die T. bedarf in den Fällen, in denen die Satzungen des Zweckverbandes zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte ... vorsehen, der vorherigen Zustimmung der nach den Satzungen zuständigen Gremien des Zweckverbandes.

29

7. Die T. hat im Verkehr mit Dritten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie im Auftrag und Namens des Zweckverbandes handelt.

30

§ 9 Entgelt

31

Als Entgelt für ihre Leistungen erhält die T. ihre Personal- einschließlich der Personalnebenkosten sowie ihre sonstigen notwendigen Kosten erstattet."

32

Am 14.04./02.06.2014 schlossen die T., der Zweckverband und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie einen "Tarifvertrag zur Zukunfts- und Standortsicherung für die Beschäftigten der Tierkörperbeseitigungsanlage" (im Folgenden: Tarifvertrag Zukunft), welcher auszugsweise wie folgt lautet:

33

"§ 2 Geltungsbereich

34

Dieser Tarifvertrag gilt für alle tarifgebundenen Arbeitnehmer ... der T..

35

§ 3 Künftige Umstrukturierungen

36

Im Falle einer Auflösung des Zweckverbands verpflichten sich die Mitglieder des Zweckverbandes, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer in der jeweiligen Mitgliedskörperschaft zu prüfen ... Entfällt bei der T. die Grundlage des Geschäftsbetriebs, gehen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit allen Rechten und Pflichten nach § 613a BGB auf den Zweckverband über."

37

Da die vom Zweckverband von seinen Mitgliedern erhobene Verbandsumlage nach Ansicht der EU-Kommission eine unzulässige Beihilfe beinhaltete, leitete die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein und forderte die Auflösung des Zweckverbands sowie eine europaweite Ausschreibung der durchzuführenden Aufgaben (Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der anfallenden tierischen Nebenprodukte nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz). Vor diesem Hintergrund wurde der beklagte Zweckverband durch § 6 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) mit Wirkung zum 23.08.2014 aufgelöst. Ferner ordnete der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3, 4 AGTierNebG die Einsetzung eines Liquidators / einer Liquidatorin durch das zuständige Ministerium an. Der zum 23.09.2014 eingesetzte Liquidator, Herr Dr. S., schloss für den hiesigen Beklagten, den Zweckverband in Liquidation, am 17./21.12.2015 mit der T. einen Betriebsführungsvertrag mit Wirkung ab 01.01.2016. Darin heißt es:

38

"Präambel

39

Bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation soll die T. noch alle anfallenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung, Verwaltung und Abwicklung des vom ZV i.L. gebildeten Eigenbetriebs übernehmen.

40

§ 1 Gegenstand des Vertrages

41

2. Die T. bedient sich zur Erfüllung dieser Aufgaben grundsätzlich eigenen Personals.

42

3. Die T. handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Interesse, im Namen und für Rechnung des ZV i.L."

43

Ferner hatte der Liquidator gemäß § 6 Abs. 6 AGTierNebG das nicht (nach § 6 Abs. 2) auf die Mitglieder des Zweckverbands als Gesamthand übergehende Vermögen binnen 24 Monaten zu verwerten und nicht verwertetes Vermögen auf einen gemäß § 6 Abs. 7 i.V.m. § 1 Abs. 2 von den Beseitigungspflichtigen zum 01.01.2015 neu zu bildenden Zweckverband zu übertragen. Insoweit heißt es in § 6 Abs. 6, 7 AGTierNebG:

44

(6) Die Verwertung des Vermögens ... hat innerhalb von 24 Monaten nach Einsetzung der neutralen Liquidatorin oder des neutralen Liquidators ... zu erfolgen ... Das nicht innerhalb dieses Zeitraumes verwertete Vermögen ist durch die neutrale Liquidatorin oder den neutralen Liquidator auf den nach Abs. 7 von den Beseitigungspflichtigen zu bildenden Zweckverband zu übertragen.

45

(7) Für die Sanierung, Nachsorge und Verwertung des nicht durch die neutrale Liquidatorin oder den neutralen Liquidator nach den Absätzen 5 und 6 verwerteten Vermögens ... bilden die Beseitigungspflichtigen zum 1. Januar 2015 einen Zweckverband."

46

Eine vollständige Verwertung des Vermögens des Zweckverbands in Liquidation bis zum 22.09.2016, dem Ende der in § 6 Abs. 6 Satz 1 AGTierNebG vorgesehenen 24 Monate, erfolgte durch den Liquidator, Herrn Dr. S., nicht. Daher bestellte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD) einen der vormaligen stellvertretenden Verbandsvorsteher des Zweckverbands, Herrn R., gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) mit Wirkung ab 01.11.2016 zum "Beauftragten", um die "wegen Zeitablaufs ... (noch) nicht abgeschlossenen Arbeiten auszuführen". Als gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 1 Abs. 2 AGTierNebG bildeten die rheinland-pfälzischen Landkreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 AGTierNebG zum 01.01.2015 den "Zweckverband Tierische Nebenprodukte P.". Dieser übernahm sämtliche Anteile an der T., die ihrerseits per Verschmelzungsvertrag vom 18.08.2016 auf die Q. P. GmbH als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen, damit privatisiert und durch Beleihungsakt des Landes Rheinland-Pfalz mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Entsorgung tierischer Nebenprodukte beauftragt wurde, so dass das hierfür erforderliche Personal unter Beibehaltung des sozialen Besitzstandes weiterbeschäftigt werden konnte.

47

Der Kläger unterzeichnete am 29.01.2007 einen Arbeitsvertrag mit der "T. ... nachfolgend Arbeitgeber genannt", ausweislich dessen sein seit dem 01.07.1991 bestehendes Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer ab 01.02.2007 als Fuhrparkleiter fortgesetzt wurde. Einen Widerspruch gemäß § 613a Abs. 6 BGB im Hinblick auf das Informationsschreiben der X. vom 14.11.2003 erhob der Kläger nicht.

48

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er habe stets in einem (fortbestehenden) Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Zweckverband gestanden, nicht hingegen in einem Arbeitsverhältnis mit der die Geschäfte des Beklagten tatsächlich ausübenden GmbH.

49

Der Kläger hat beantragt,

50

festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.

51

Der Beklagte hat beantragt,

52

die Klage abzuweisen.

53

Der Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet.

54

Wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.03.2017 (Bl. 213 bis 221 d. A.).

55

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.03.2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (dort Seiten 10 bis 19 = Bl. 221 bis 230 d. A.) verwiesen.

56

Gegen das ihm am 05.04.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.05.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 10.05.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.08.2017 begründet.

57

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Anerkanntermaßen sei eine Feststellungsklage zulässig, wenn mit ihr ein über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehender Konflikt beigelegt werden könne, insbesondere etwa im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen. Die begehrte Feststellung sei geeignet, seinen (des Klägers) weiteren Verbleib im Arbeitsverhältnis zu sichern. Darüber hinaus könne mit der Feststellungsklage die Einstandspflicht des Beklagten hinsichtlich einer Weiterbeschäftigung in den Mitgliedskommunen oder durch diese herbeigeführt werden. Die Klage sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch begründet. Die einzelnen GmbH' s, deren Gesellschafter der beklagte Zweckverband stets gewesen sei, seien lediglich als Vertreter des Beklagten anzusehen. Aus dem Umstand, dass die Anteile an den Betriebsführungsgesellschaften zu 100 % vom Beklagten gehalten und die ihm obliegenden Aufgaben der Tierkörperbeseitigung tatsächlich durch die Betriebsführungsgesellschaften ausgeübt würden, ergebe sich, dass der beklagte Zweckverband als eigentlicher Arbeitgeber dem Zweck einer "Verklammerung" der Mitgliedskommunen im Hinblick auf ihre Aufgabenerfüllung diene. Der Beklagte bediene sich seinerseits den einzelnen Gesellschaften quasi "als Vehikel" zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. Aufgrund des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts habe er - der Kläger - stets von einer Einstandspflicht des Zweckverbandes ausgehen dürfen. Die Regelungen des Personalüberleitungsvertrages, die dazugehörigen Betriebsvereinbarungen, die Verbandsordnung des Beklagten, die Betriebssatzung für den Tierkörperbeseitigungsbetrieb des Beklagten, der Betriebsführungsvertrag, der Gesellschaftsvertrag der T. und/oder die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ergäben aufgrund einer Gesamtbetrachtung eine Verantwortung des Beklagten für die eingesetzten Mitarbeiter. Nach Ziffer 4 S. 2 des Personalüberleitungsvertrages vom 19.11.2003 sei der Beklagte verpflichtet, die Betriebsführungsgesellschaften zur Sicherung des Personalaufwandes entsprechend finanziell auszustatten. Gleichzeitig sei in dem für die X.-GmbH geltenden Betriebsführungsvertrag geregelt, dass das Personal nach Beendigung der Tätigkeit der X. automatisch dem Beklagten zufalle. Damit sei das ursprüngliche Personal mit allen Rechten und Pflichten zumindest für eine logische juristische Sekunde auf den Beklagten übergegangen, bevor es auf die T. weiterübertragen worden sei. Der Beklagte habe für die Pflichten der Betriebsführungsgesellschaft als Eigenbetrieb einzustehen. Daher seien die Mitarbeiter der Gesellschaften dem Beklagten rechtlich zuzuordnen. Eine Zuordnung der Mitarbeiter der Betriebsführungsgesellschaften zum Beklagten als Arbeitgeber ergebe sich auch aus der rechtlichen Stellung des Verbandsvorstehers als oberster Vorgesetzter und damit unmittelbar Weisungsbefugten. Denn nach § 5 Abs. 4 der Verbandsordnung sei der Verbandsvorsteher der Dienstvorgesetzte der Bediensteten des Verbandes und der Werkleitung. Er könne daher durch Einzelweisungen direkt auf den Betrieb und seine Arbeitnehmer einwirken. Zudem führe er nach § 4 Abs. 3 der Betriebssatzung den Vorsitz des Werksausschusses des Eigenbetriebs. Dieser Werksausschuss seinerseits nehme die Aufgaben hinsichtlich Ernennung von Beamten, Einstellung, Eingruppierung und Kündigung vor. Der Verbandsvorsteher beeinflusse daher die Situation der Betriebsführungsgesellschaft ganz maßgeblich. Mithin sei er der eigentliche Vorgesetzte aller Mitarbeiter. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvL 8/08 - entschieden habe, dass eine Beschränkung des Rückkehrrechts von Arbeitnehmern bei einer Privatisierung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine unzulässige Benachteiligung der Arbeitnehmer darstelle. Die rechtliche Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten durch Betriebsführungsgesellschaften, deren alleiniger Gesellschafter er sei, stelle eine unzulässige Flucht ins Privatrecht dar, jedenfalls im Hinblick auf das Verwendungsrisiko der von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeit. Die Kommunen, welche hinter dem Beklagten stünden, könnten sich durch die Gestaltung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch GmbH' s nicht der Verantwortung entziehen, langjährige Mitarbeiter weiterbeschäftigen zu müssen; dies jedenfalls dann nicht, wenn - wie vorliegend der Fall - die öffentliche Aufgabe nach wie vor zu erledigen sei. Die Kommunen als Mitglieder des Beklagten umgingen mit der von ihnen gewählten Konstruktion in unzulässiger Weise ihre eigene Insolvenzunfähigkeit.

58

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 02.08.2017 (Bl. 264 bis 270 d. A.) Bezug genommen.

59

Der Kläger beantragt,

60

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.

61

Der Beklagte beantragt,

62

die Berufung zurückzuweisen.

63

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 06.10.2017 (Bl. 238 bis 246 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

64

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

II.

1.

65

Die Klage ist zulässig.

66

a) Der in Liquidation befindliche Beklagte ist parteifähig i. S. v. § 50 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A I. 1. des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

67

b) Auch ansonsten bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Insbesondere fehlt es nicht an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

68

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

69

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Klagen von Beschäftigten auf Feststellung, dass gegenwärtig zwischen den Prozessparteien ein Arbeitsverhältnis besteht, nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG v. 11.04.2000 - 9 AZR 94/99 -, juris; BAG v. 03.03.1999 - 5 AZR 275/98 - AP Nr. 53 zu § 256 ZPO 1977; BAG v. 20.07.1994 - 5 AZR 169/93 - AP Nr. 26 zu § 256 ZPO 1977, m. w. N.). Dem erforderlichen Feststellungsinteresse, welches sich vorliegend im Übrigen bereits aus dem Umstand ergibt, dass der Beklagte das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Kläger in Abrede stellt, steht auch nicht entgegen, dass bei einer Entscheidung über den Antrag strittige Einzelfragen, wie etwa die Beschäftigungspflicht der dem Beklagten angehörenden Einzelkommunen ungeklärt bleiben (BAG v. 20.07.1994, a. a. O.).

2.

70

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

71

Zwischen den Parteien besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Arbeitsverhältnis. Das Berufungsgericht folgt insoweit den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter A II. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers besteht lediglich Anlass zu folgenden klarstellenden Ergänzungen:

72

a) Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es regelmäßig des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages i. S. v. § 611 BGB. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, er habe mit dem Beklagten hierauf bezogene Willenserklärungen (§ 145 ff BGB) gewechselt und mit ihm einen Arbeitsvertrag geschlossen. Vielmehr hat er unstreitig einen Arbeitsvertrag geschlossen mit einer in der Rechtsform einer GmbH tätigen Betriebsführungsgesellschaft, deren sich der Beklagte zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe der Tierkörperbeseitigung bedient hat. Dies entspricht auch den zwischen dem Beklagten und den jeweiligen Betriebsführungsgesellschaften getroffenen Vereinbarungen. So hatte die X.-Betriebsführungsgesellschaft mbH nach § 3 Abs. 1 des mit dem Beklagten geschlossenen Betriebsführungsvertrages die ihm übertragenen Aufgaben durch eigenes Personal zu erfüllen, ebenso wie die T.-Gesellschaft für Z. mbH nach Maßgabe des Personalüberleitungsvertrages vom 19.11.2003. Dementsprechend haben die jeweiligen Betriebsführungsgesellschaften unstreitig Arbeitsverträge - ebenso wie mit dem Kläger - durchweg in eigenem Namen und nicht als Vertreter des Beklagten abgeschlossen.

73

b) Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien lässt sich auch nicht unter den Gesichtspunkt des sog. mittelbaren Arbeitsverhältnisses herleiten.

74

Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits Arbeitnehmer eines Dritten ist und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG v. 11.04.2000 - 9 AZR 94/99 -, juris, m. w. N.). Voraussetzung ist daher, dass die das Arbeitsverhältnis vermittelnde Person selbst Arbeitnehmer des Dritten ist und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Bei den Betriebsführungsgesellschaften handelt es sich um juristische Person des privaten Rechts. Daher können sie persönlich keine Dienste erbringen, wie in § 613 S. 1 BGB für den Arbeitnehmer vorausgesetzt ist (vgl. BAG v. 11.04.2000 a. a. O., Rz. 19 f).

75

c) Ebensowenig kann das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien mit der vom Kläger behaupteten Vorgesetztenstellung des Verbandsvorstehers des Beklagten begründet werden. Zum einen hat der Kläger auch im Berufungsverfahren keinen substantiierten Sachvortrag dazu gehalten, dass und in welcher Form die tatsächliche Arbeitgeberfunktion nicht durch die Geschäftsführung der Betriebsführungsgesellschaft, sondern durch den dahinterstehenden Zweckverband bzw. dessen Verbandsvorsteher ausgeübt worden wäre. Darüber hinaus ist der Vertragsarbeitgeber ohnehin nicht gehalten, seine Arbeitgeberfunktionen selbst wahrzunehmen. Dies wird besonders deutlich bei juristischen Personen (vgl. ErfK/Preis, BGB § 611 a Rz. 92). Letztlich ist die Einflussmöglichkeit des Beklagten auf die Betriebsführungsgesellschaft ohnehin bereits durch seine Stellung als Alleingesellschafter der Betriebsführungsgesellschaft bedingt bzw. dieser immanent, ohne dass dadurch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien hergleitet werden könnte. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die finanzielle Abhängigkeit der Betriebsführungsgesellschaft von dem Beklagten bzw. dessen Mitgliedskommunen. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die für eine Überlassung des Klägers als Arbeitnehmer durch die Betriebsführungsgesellschaft an den Beklagten sprechen könnten, was gem. §§ 9, 10 Abs. 1 AÜG zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien führen würde.

76

d) Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 6 des zwischen der Beklagten und der X.-Betriebsführungsgesellschaft mbH geschlossenen Betriebsführungsvertrag vom 22.12.1986.

77

Nach der betreffenden vertraglichen Regelung war der Beklagte verpflichtet, bei Beendigung des Betriebsführungsvertrages das Personal der Betriebsführungsgesellschaft zu übernehmen. Aus dieser Übernahmeverpflichtung folgt jedoch nicht das automatische Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen den Arbeitnehmern der Betriebsführungsgesellschaft und dem Beklagten bei Beendigung des Betriebsführungsvertrages. Vielmehr bedurfte es hierfür des Abschlusses eines (neuen) Arbeitsvertrages zwischen den Parteien bzw. zumindest einer auf die Übernahme des Klägers bezogenen Willenserklärung des Beklagten. Ein etwaiger, hierauf gerichteter Anspruch des Klägers ist jedoch vom Klageantrag nicht umfasst und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

78

Überdies konnte § 3 Abs. 6 des Betriebsführungsvertrages vom 22.12.1986 im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Beendigung, dem 31.12.2003, ohnehin keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten. Die Parteien des betreffenden Betriebsführungsvertrages hatten nämlich bereits am 19.11.2003 - unter vertraglicher Einbeziehung der die Aufgabe der Tierkörperbeseitigung zum 01.01.2004 übernehmenden Betriebsführungsgesellschaft T. - einen "Personalüberleitungsvertrag" geschlossen, nach dessen Inhalt sämtliche Arbeitnehmer zum 01.01.2004 von der T. übernommen werden und diese in alle Arbeitsverträge eintritt. Damit wurde die in § 3 Abs. 6 des Betriebsführungsvertrages vom 22.12.1986 enthaltene Übernahmeverpflichtung des Beklagten aufgehoben bzw. abgelöst. Das Arbeitsverhältnis des Klägers konnte somit auch von daher - entgegen seiner Ansicht - zum 01.01.2004 auch nicht nur für eine juristische Sekunde auf den Beklagten übergehen.

79

e) Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist auch nicht nach § 3 des am 14.04./02.06.2014 zwischen dem Beklagten, der T. und der IG BCE geschlossenen "Tarifvertrages zur Zukunfts- und Standortsicherung für die Beschäftigten der Tierkörperbeseitigungsanlage" auf den Beklagten übergegangen. Die betreffende tarifliche Vorschrift normiert einen Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Beklagten für den Fall, dass bei der T. die Grundlage des Geschäftsbetriebs entfällt. Der Geschäftsbetrieb der T. ist jedoch nicht entfallen. Vielmehr ist die T. per Verschmelzungsvertrag vom 18.08.2016 auf die Q. P. GmbH als übernehmender Rechtsträger verschmolzen, durch Beleihungsakt des Landes Rheinland-Pfalz mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Entsorgung tierischer Nebenprodukte beauftragt worden und führt den Betrieb unter Weiterbeschäftigung des vorhanden Personals fort.

80

f) Letztlich kann der Kläger seine Klage auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.04.2010 - 1 BvL 8/08 - stützen. Diese Entscheidung betrifft die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG, die lediglich einem Teil betroffener Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht zu einem öffentlichen Arbeitgeber gewährte. Eine solche Fallkonstellation liegt vorliegend nicht ansatzweise vor.

81

g) eine unzulässige bzw. rechtmissbräuchliche Flucht ins Privatrecht liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - ebenfalls nicht vor. Der Beklagte ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht daran gehindert, sich zur Erledigung seiner Aufgaben privatrechtlicher Organisationsformen zu bedienen. Dies ist - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - allgemein anerkannt.

III.

82

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

83

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

84

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

85

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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