Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Ta 110/18

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2018, Az. 2 Ca 1525/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.

2

Der Kläger erhob durch seinen Prozessbevollmächtigten am 27.12.2016 eine Kündigungsschutzklage ua. gegen eine fristlose Kündigung vom 08.12.2016. Er beantragte in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Erst am 31.01.2017 reichte er das Formular mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach. Das Formular trägt die Unterschrift des Klägers und das handschriftlich eingetragene Datum 27.12.2016. Der Kläger kreuzte an, dass er keine Einnahmen habe. Die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, beantwortete er mit dem Vermerk: "Unterstützung durch Eltern und Lebensgefährtin".

3

Das vom Kläger unterschriebene PKH-Formular enthält (über der Unterschriftenzeile in Fettdruck) folgenden Text:

4

"...
Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage ... unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. ... Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss.“

5

Mit Beschluss vom 26.01.2017 hat das Arbeitsgericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines Vergleichs festgestellt. Danach endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2016. Mit Beschluss vom 01.02.2017 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

6

Im Überprüfungsverfahren hat das Arbeitsgericht den Kläger mit Schreiben vom 16.02.2018 aufgefordert, seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Am 28.03.2018 legte der Kläger ua. eine Entgeltabrechnung seines neuen Arbeitsgebers für den Monat Februar 2018 vor. Danach belief sich sein laufendes Bruttomonatsgehalt auf 4.450 Euro. In der Abrechnung war als Eintrittsdatum des Klägers beim neuen Arbeitgeber der 01.01.2017 vermerkt. Im weiteren Verlauf legte der Kläger ua. eine Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2017 vor, aus der hervorgeht, dass er im Jahr 2017 insgesamt Einkünfte iHv. 56.944 Euro brutto erzielt hat. Der Kläger ist nach wie vor bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigt. Er leistet monatliche Unterhaltszahlungen von derzeit insgesamt 784 Euro für zwei Kinder an den Landkreis Südwestpfalz. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Haus, das ihr gehört. Er behauptet (ohne Belege), dass er sich an allen Wohnkosten beteilige.

7

Mit Beschluss vom 31.07.2018, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.08.2018 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht die dem Kläger mit Beschluss vom 01.02.2017 bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit der Begründung aufgehoben, der Kläger habe dem Gericht entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO die wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse nicht mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.08.2018, der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 05.09.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

Der Kläger macht geltend, das Amtsgericht Saarbrücken habe mit Beschluss vom 09.04.2015 (110 IN 15/15) über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Es sei ihm immer klar gewesen, dass er für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens von seinem Pfändungsfreibetrag bzw. dem Selbstbehalt keine Zahlung auf die Prozesskostenhilfe leisten könne. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass er bei Aufnahme der neuen Beschäftigung keine gesonderte Meldung machen müsse. Er habe eine Meldung nicht aus grober Nachlässigkeit oder aus böser Absicht unterlassen, sondern in dem Gefühl, dass sich wegen des Insolvenzverfahrens seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Hinzu komme, dass er mit seinem neuen Arbeitgeber eine halbjährige Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist vereinbart habe. Er sei sich daher in den ersten sechs Monaten nie sicher gewesen, ob sein Arbeitsverhältnis weiterhin Bestand habe. Da er aufgrund des Insolvenzverfahrens sowieso keine Rückzahlung an die Staatskasse hätte leisten können und müssen, sei allenfalls von leichtem Verschulden oder sogar nur einem Versehen ausgehen.

II.

9

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Der Kläger hat eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt.

10

1. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ist ein qualifiziertes Verschulden der Partei erforderlich. Kommt die Partei ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, soll sie ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe regelmäßig verlieren. Ein solcher Rechtsverlust setzt ein schuldhaft unredliches Verhalten der Partei, mithin eine grobe Pflichtverletzung, also grobes Verschulden voraus (vgl. ausführlich BAG 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 - Rn. 14 ff mwN, NZA 2017, 533). Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfordert mehr als leichte Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handelt grob nachlässig derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BAG 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 - Rn. 27 mwN).

11

2. Nach diesen Grundsätzen, denen die Beschwerdekammer folgt, hat der Kläger bei Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände eine wesentliche Verbesserung seines laufenden monatlichen Einkommens über einen langen Zeitraum - zumindest - aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt.

12

Der Kläger hat bereits bei Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 31.01.2017 verschwiegen, dass er seit dem 01.01.2017 in einem neuen Arbeitsverhältnis stand. Objektiv handelte es sich um eine erhebliche Täuschung. Der Kläger erzielte bei seinem neuen Arbeitgeber im Jahr 2017 ein monatliches Bruttogehalt von 4.150 Euro, zusätzlich ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld iHv. je 1.750 Euro brutto und außerdem einen Bonus iHv. 3.500 Euro brutto. Im Jahr 2018 erhöhte sich das monatliche Bruttogehalt auf 4.450 Euro.

13

Der neue Arbeitgeber zahlte dem Kläger ausweislich der im Laufe des Überprüfungsverfahrens vorgelegten Gehaltsabrechnung im Jahr 2017 folgende Brutto/Nettoentgelte:

14

2017   

Bruttoentgelt
Euro

Nettoentgelt an
Kläger Euro

an Insolvenzverwalter
Euro

Januar

4.154,00

2.120,95

0       

Februar

4.154,00

2.120,95

0       

März   

4.154,00

2.120,95

0       

April 

4.154,00

2.120,95

0       

Mai     

4.154,00

2.120,95

0       

Juni   

5.904,00

2.963,01

0       

Juli   

4.154,00

2.120,95

0       

August

4.154,00

2.120,95

0       

September

4.154,00

2.120,95

0       

Oktober

4.154,00

2.120,95

0       

November

5.904,00

2.157,75

769,40

Dezember

7.750,00

2.383,57

1.381,63

15

Dass bei laufenden Einkommen eine Einkommensverbesserung wesentlich ist, wenn die Differenz zum bisherigen Bruttoeinkommen monatlich nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt, ist in § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzlich normiert. Diese Grenze wurde durch das laufende monatliche Einkommen seit Januar 2017 um ein Vielfaches überschritten, denn im PKH-Formular mit Datum vom 27.12.2016 hatte der Kläger angegeben, über keinerlei Einkünfte zu verfügen.

16

Die Missachtung der Mitteilungspflicht stellt sich vorliegend - zumindest - als grobe Nachlässigkeit dar. Im PKH-Formular wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine nicht nur einmalige Verbesserung der laufenden Einkünfte von mehr als 100 Euro brutto wesentlich ist. Die Pflicht, diese Verbesserung mitzuteilen, hat der Kläger bewusst und gewollt verletzt.

17

Das Rechtfertigungsvorbringen des Klägers räumt diesen Schuldvorwurf nicht aus. Die Einkommensverbesserung des Klägers ab Januar 2017 von null auf 4.154 Euro bewegte sich so erheblich über dem Schwellenwert von 100 Euro, dass er nicht ernsthaft annehmen durfte, er sei berechtigt, dies dem Arbeitsgericht zu verschweigen. Die Verbesserung des Einkommens ist auch laufend über mehrere Monate eingetreten, denn der neue Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Der Kläger kann sich nicht mit dem Argument entlasten, er sei sich in den ersten sechs Monaten des neuen Arbeitsverhältnisses nicht sicher gewesen, ob ihm der Arbeitgeber in der Probezeit mit zweiwöchiger Frist kündige. Dieses Vorbringen ist als reine Schutzbehauptung zu bewerten, weil der Kläger seine Einkommensverbesserung dem Arbeitsgericht auch nicht in der zweiten Jahreshälfte 2017 mitgeteilt hat, sondern erst auf Aufforderung und Mahnung am 26.03.2018.

18

Auch der Einwand des Klägers, er sei davon ausgegangen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wegen des Verbraucherinsolvenzverfahren nicht wesentlich verbessert hätten, überzeugt nicht. Zum einen sind ausweislich der vorgelegten Abrechnungen vom Nettoeinkommen des Klägers beim neuen Arbeitgeber erst ab November 2017 pfändbare Beträge an den Insolvenzverwalter abgeführt worden. Zum anderen geht aus der Belehrung im PKH-Formular mit nicht zu überbietender Deutlichkeit hervor, dass eine nicht nur einmalige Verbesserung der laufenden Einkünfte von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen ist. Damit konnte der Kläger ohne jede Anstrengung erkennen, wozu er verpflichtet war. Es hätte ihm ohne weiteres einleuchten müssen, dass die Prüfung, ob wegen der laufenden Erhöhung seines Bruttoeinkommens um über 4.000 Euro monatlich eine Änderung des ursprünglichen PKH-Bewilligungsbeschlusses zu veranlassen ist, nicht ihm, sondern dem Gericht obliegt. Insoweit war das Fehlverhalten des Klägers auch subjektiv unentschuldbar.

19

3. Rechtsfolge seines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht ist, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und umgesetzt. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führt vorliegend nicht zu einer besonderen Härte.

20

Der Kläger erzielte ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge im Monat April 2018 ein Nettoeinkommen von abgerundet 1.878 Euro, im Mai 2018 von 2.120 Euro, im Juni 2018 von 2.812 Euro sowie im Juli, August und September 2018 von je 1.907 Euro. Dieses Nettoeinkommen verblieb ihm nach Abzug der Beträge, die von seinem neuen Arbeitgeber unmittelbar an den Insolvenzverwalter abgeführt worden sind. Von dem Nettoeinkommen wären nach § 115 ZPO monatlich 784 Euro (Kindesunterhalt an Landkreis) sowie Freibeträge von 219 Euro (für erwerbstätige Personen) und von 481 Euro (für die Partei) abzuziehen. Weitere Abzugsposten, insb. Wohnkosten im Eigenheim der Lebensgefährtin, sind nicht belegt. Dem Kläger ist bereits vom Arbeitsgericht mit Schreiben vom 11.04.2018 aufgegeben worden, Nebenkostenabrechnungen vorzulegen. Ihm musste vom Beschwerdegericht deshalb nicht erneut Gelegenheit gegeben werden, Belege nachzureichen. Hinzu kommt, dass sich aus den vorlegten Kontoauszügen nicht ergibt, dass der Kläger Wohnkosten zahlt. Der Kläger wäre in Anwendung der Regelungen in § 115 ZPO - trotz des Verbraucherinsolvenzverfahrens (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27.04.2016 - 7 Ta 53/16) - zu Ratenzahlungen iHv. 210 Euro monatlich heranzuziehen, so dass kein Härtefall gegeben ist.

III.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

22

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen