Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (2. Kammer) - 2 Ta 80/10
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. 03. 2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Stendal vom 09. 03. 2010 in der Fassung der teilweisen Nichtabhilfeentscheidung vom 06. 05. 2010 – 2 Ca 1596/09 PKH – abgeändert. Die von der Beschwerdeführerin aus ihrem Einkommen zu erbringenden monatliche Rate wird von 15,00 € auf 0,00 € festgesetzt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist für die Beschwerdeführerin gerichtskostenfrei.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerdeführerin begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe.
- 2
Die arbeitslose Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.147,00 € netto. Der Beitrag für die Haushaltsversicherung sowie die Kraftfahrtversicherung (Haftpflicht, Vollkasko, Schutzbrief) beträgt monatlich 3,57 € bzw. 45,36 €. Für die (Privat-)Haftpflicht zahlt die Beschwerdeführerin 4,99 € monatlich.
- 3
Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehend. Ihr Sohn hat einen Grad der Behinderung von 30 %. Für eine Ergotherapie ihres körperlich behinderten Sohnes sowie eine physiotherapeutische Behandlung zahlt sie an Fahrtkosten zusammen 7,52 € monatlich.
- 4
Zur Behandlung einer eigenen Latexallergie wendet die Beschwerdeführerin Fahrtkosten in Höhe von 21,60 € monatlich und Eigenbeträge in Höhe von 20,00 € monatlich auf.
- 5
Für die Kindergartenbetreuung ihres Sohnes zahlt sie an Verpflegungskosten 53,20 €.
- 6
Die Aufwendungen für die Abfallentsorgung betragen mtl. 3,25 €.
- 7
Über nennenswertes Spar- oder sonstiges Vermögen verfügt die Beschwerdeführerin nicht.
- 8
Den Eigenanteil an Miete trägt die Beschwerdeführerin 284,95 € (nach Abzug des Wohngeldanteils i. H. v. 138,-- €).
- 9
Wegen der weiteren Einkommensverhältnisse wird auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 07. 01. 2010 Bezug genommen..
- 10
Das Arbeitsgericht hat ausweislich des Beschlusses vom 09. 03. 2010 ausgehend von einem einzusetzenden Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von 137,13 € netto eine monatliche Rate von 45,00 € angenommen. Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 18. 03. 2010 (vgl. Bl. 26. PKH-Heft) zugestellt worden. Hiergegen hat diese mit am 23. 03. 2010 per Fax eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und die doppelte Anrechnung des Wohngeldes zu Lasten der Beschwerdeführerin gerügt. Außerdem hat sie u. a. auf Fahrtkosten zur Behandlung ihres schwerbehinderten Sohnes und auf Fahrtkosten zur eigenen Behandlung hingewiesen.
- 11
Ausweislich des Beschlusses vom 06. 05. 2010 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde teilweise stattgegeben, als der Bezug des Wohngeldes in Höhe von 138,00 € nicht doppelt, sondern nur einfach berücksichtigt wurde. Das einzusetzende Einkommen verringerte sich nach den Annahmen des Arbeitsgerichts dementsprechend auf 15,37 €. Die Rate wurde auf monatlich 15,00 € festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Wohnkosten in Höhe von 422,95 € nicht in voller Höhe geltend gemacht werden könnten, da hierin offenbar Abfallgebühren sowie Kabelfernsehgebühren enthalten seien. Diese seien jedoch nicht berücksichtigungsfähig. Wohnkosten seien nur i. H. v. 406,71 € berücksichtigungsfähig.
- 12
Das Beschwerdegericht hat die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitgericht beteiligt. Diese hat mit Vermerk vom 02. 06. 2010 in sehr beachtlicher Art und Weise Stellung genommen. Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht hat hervorgehoben, dass sie keine Bedenken habe, die Kosten der Beschwerdeführerin für die Fahrten ihres Sohnes zu therapeutischen Behandlungen als besondere monatliche Belastungen i. S. v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Die Höhe der Kosten sei angemessen.
- 13
Zwar bestünden hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Kabelgebühren keine Bedenken, da es sich hier um Kosten der privaten Lebensführung handele. Die Kosten der Abfallentsorgung seien jedoch Kosten der Unterkunft und berücksichtigungsfähig. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehend und insoweit einen Mehrbedarf in Höhe von § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII geltend machen könne.
II.
1.
- 14
Die sofortige Beschwerde vom 23. 03. 2010 ist zulässig.
- 15
a.) Nach § 567 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG ist die sofortige Beschwerde zulässig, wenn sie u. a. im Gesetz ausdrücklich erwähnt ist. Darüber hinaus muss in Prozesskostenhilfeangelegenheiten ein Beschwerdewert erreicht werden, der denjenigen in § 511 ZPO genannten – somit 600,00 € – übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Außerdem muss die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO binnen einer Notfrist von einem Monat eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Beschwerde wird durch die Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Ein ausdrücklicher Beschwerdeantrag ist entbehrlich. Nach § 571 Abs. 1 ZPO soll die Beschwerde begründet werden. Das Beschwerdeverfahren führt zur Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Grenze der Überprüfung bildet der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens, Hilfsanträge eingeschlossen, vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 571 Rz. 3 und 4.
- 16
b.) Danach ist die sofortige Beschwerde zulässig.
- 17
Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf einen Beschwerdewert kommt es vorliegend nicht an, da es um die Annahme der wirtschaftlichen Voraussetzungen geht.
2.
- 18
Der Beschwerdeführerin war ab dem 19. 01. 2010 Prozesskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen. Die von dem Arbeitsgericht ausweislich der Teilabhilfe festgesetzte Rate von 15,00 € monatlich war daher auf 0,00 € abzuändern. Auf die Abänderungsmöglichkeit von § 120 Abs. 4 ZPO wird allerdings hingewiesen.
a.)
- 19
Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass Prozesskostenhilfe ab dem 19. 01. 2010 zu bewilligen war. Dies ist auch nicht Gegenstand der sofortigen Beschwerde.
b.)
- 20
Richtig geht das Arbeitsgericht ebenfalls davon aus, dass Kosten für das Kabelfernsehen nicht berücksichtigungsfähig sind, weil es sich hierbei um Kosten der privaten Lebensführung handelt, die von dem Freibetrag für die Partei gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO erfasst werden.
- 21
Allerdings übersieht das Arbeitsgericht, dass bei den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin ab dem 01. 01. 2010 das Kindergeld 184,00 € (statt 164,00 €) beträgt.
- 22
Wegen der reformatio in peius ist dem Beschwerdegericht insoweit eine Prüfungsmöglichkeit nicht eröffnet. Ob darüber hinaus auch Vollkaskokosten und Beiträge für einen PKW-Schutzbrief abzugsfähig sind, ist fraglich, jedoch wegen des Verschlechterungsverbots nicht zu klären.
c.)
- 23
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind die Fahrtkosten zur therapeutischen Behandlung des Kindes der Beschwerdeführerin berücksichtigungsfähig. Hierbei handelt es sich um besondere Belastungen i. S. v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO. Die angegebenen Fahrtkosten i. H. v. 7,52 € monatlich erscheinen angemessen. Behandlungsaufwendungen stehen im Zusammenhang mit der festgestellten Behinderung des Kindes der Beschwerdeführerin, das an einer vollständigen oberen Plexuslähmung links leidet. Die Behandlung in einer physiotherapeutischen Praxis in Stendal ist daher für die Beschwerdekammer nachvollziehbar.
- 24
Allerdings hatte die Beschwerdeführerin diese Kosten in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 07. 01. 2010 nicht im Einzelnen angegeben. Sie hatte dort unter J. lediglich auf die Behandlungsnotwendigkeit hingewiesen, ohne einen Betrag zu benennen. Die Nichtberücksichtigung in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 09. 03. 2010 ist daher noch nachvollziehbar. In der sofortigen Beschwerde waren diese Kosten jedoch vereinzelt worden. Da die sofortige Beschwerde noch im März und damit vor Fälligkeit der ersten Rate einging, konnten auch diese Kosten noch zur Verminderung der ersten Ratenzahlung herangezogen werden.
d.)
- 25
Darüber hinaus übersieht das Arbeitsgericht, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Freibetrag als allein erziehende Mutter eines Kindes unter 7 Jahren zusteht. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist im August 2003 geboren. Er ist daher auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch unter 7 Jahren alt. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII steht daher der allein erziehenden Beschwerdeführerin ein Mehrbedarf in Höhe von 36 % des Eckregelsatzes für ein Kind unter 7 Jahren zu. Der Eckregelsatz beträgt derzeit 359,00 €. 36 Prozent davon entsprechend 129,24 €, (zur Höhe des jeweiligen Eckregelsatzes: vgl. Seite im Internet des MS LSA Soziales Aktuelles). Anhaltspunkte, diesen Freibetrag nicht anzusetzen, sind nicht ersichtlich.
- 26
Dieser Betrag ist abzusetzen. Grundsätzlich muss sich der Beschwerdeführer auf die besonderen Belastungen im Einzelnen berufen. Dies hat die Beschwerdeführerin in noch ausreichender Weise getan. Sie hat in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass sie allein erziehend sei. Zwar reicht insoweit der Familienstand „geschieden“ nicht aus, um dies zu dokumentieren. Denn auch ein geschiedener Ehegatte kann zusammen mit seinem ehemaligen Ehegatten das Kind gemeinsam erziehen. Jedoch hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus in der o. g. Erklärung angegeben, sie sei allein erziehend, siehe Angaben S. 1 der o. g. Erklärung. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Änderungsbescheid nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 03. 08. 2009, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehend ist. Diese Angaben sind der Beschwerdekammer ausreichend.
e.)
- 27
Entgegen der Rechtsauffassung der Vorderrichterin sind auch die monatlichen Ausgaben für die Abfallentsorgung berücksichtigungsfähig gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Sie gehören zu den Kosten der Unterkunft. Kosten der Unterkunft umfassen die tatsächlich gezahlten Mieten sowie die anerkannten Betriebskosten, vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rz. 34. Somit waren weitere monatliche Kosten in Höhe von 3,25 € abzugsfähig.
f.)
- 28
Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die o. g. anzurechnenden weiteren Abzugsbeträge auch noch im Jahre 2010 anfallen. Dies trifft insbesondere auf die Abfallentsorgungskosten zu, da die Beschwerdeführerin weiterhin in der Wohnung wohnt, die dem Bescheid des Landkreises Stendal vom 04. 02. 2009 zu Grunde liegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dargelegt, dass ihr Sohn weiterhin der ergotherapeutischen Behandlung bedarf.
3.
- 29
Damit beträgt die monatliche Rate 0,00 €, da das einzusetzende Einkommen der Beschwerdeführerin ebenfalls 0,00 € beträgt.
- 30
Das Beschwerdegericht rechnete wie folgt:
- 31
Einkommen der Beschwerdeführerin (ALG I,
Unterhaltsvorschuss, Wohngeld + Kindergeld)1.147,00 €
Abzug Freibetrag Partei
395,00 €
Abzug Freibetrag Kind
276,00 €
Abzüglich Wohnkosten
406,71 €
abzüglich Hausratsversicherung
3,57 €
abzüglich Kraftfahrzeugversicherung
45,36 €
abzüglich Haftpflichtversicherung
4,99 €
abzüglich Abfallentsorgung
3,25 €
abzüglich besondere Belastungen Kind
7,52 €
abzüglich Freibetrag Alleinerziehend
129,24 €
Einzusetzendes Einkommen
0,00 €
III.
- 32
Diese Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden allein und ohne mündliche Verhandlung, § 78 S. 3 ArbGG.
IV.
- 33
Die Kostenentscheidung beruht auf Anlage 1 zum GKG, dort Nr. 8614.
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Referenzen
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- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
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