Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (3. Kammer) - 3 Sa 462/13
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 3. September 2010 - 11 Ca 843/10 HBS – und – 11 Ca 844/10 HBS - abgeändert, soweit festgestellt worden ist, dass die Arbeitsverhältnisse der Parteien durch die ordentlichen Kündigungen des Beklagten vom 2. März 2010 nicht aufgelöst wurden.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
2. Die Klagen werden, soweit sie gegen die ordentlichen Kündigungen des Beklagten vom 2. März 2010 erhoben sind, abgewiesen.
3. Die in den Verfahren – 11 Ca 843/10 HBS – und – 11 Ca 844/10 HBS - im ersten Rechtszug angefallenen Kosten tragen die jeweils beteiligten Parteien je zur Hälfte.
Von den im Rechtsmittelverfahren angefallenen Kosten trägt der Kläger 15%, die Klägerin 25% und der Beklagte 60%.
Die in den Revisionsverfahren – 6 AZR 420/12 – und - 6 AZR 421/12 – angefallenen Kosten tragen die jeweils beteiligten Parteien zur Hälfte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigungen vom 2. März 2010.
- 2
Der am … geborene Kläger war seit Beginn der 1990iger Jahre Gesellschafter und teilweise Geschäftsführer von drei Gesellschaften, welche das Hotel in A. betrieben. Die das Hotel tragenden Gesellschaften waren in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, in deren Folge die HR GmbH(im Folgenden: Schuldnerin) den Betrieb des s im Mai 2007 übernahm.
- 3
Unter dem Datum des 1. August 2007 schlossen die Schuldnerin und der Kläger einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag. Der Kläger wurde ab 1. August 2007 als „Mitarbeiter für Verkauf und Gastbetreuung“ eingestellt. Zu diesem Arbeitsvertrag traf der Kläger mit der Schuldnerin unter dem 1. März 2008 sowie unter dem 1. August 2007 jeweils eine Zusatzvereinbarung. Nach der letzten Zusatzvereinbarung belief sich der Monatslohn des Klägers ab 1. Januar 2010 auf 1.029,90 € brutto zuzüglich einem vom Arbeitgeber zur privaten Krankenversicherung des Klägers zu zahlenden Anteil von 72,09 € netto.
- 4
Die am … geborene Klägerin hatte zusammen mit dem Kläger, ihrem Ehemann, und mehreren Gesellschaften das Hotel in A. betrieben. Mit der Klägerin schloss die Schuldnerin unter dem Datum des 1. Mai 2007 einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag. Danach war die Klägerin ab 1. Mai 2007 als „Mitarbeiterin für Marketing, Grafik und Dekoration“ eingestellt. In § 2 des Arbeitsvertrages ist ein Monatslohn in Höhe von 1.971,41 € brutto vereinbart.
- 5
Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der HR GmbH. Über das Vermögen der HR GmbH hatte das Amtsgericht Magdeburg das Regelinsolvenzverfahren durch Beschluss vom 1. März 2010 – 340 IN 83/10 (351) – eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Termin zur Gläubigerversammlung wurde für den 12. Mai 2010 bestimmt.
- 6
Mit Schreiben vom 02.03.2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30. April 2010. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde ebenfalls durch den Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2010 zum 30. April 2010 gekündigt.
- 7
Gegen die Kündigung vom 2. März 210, zugegangen am gleichen Tage, erhob sowohl der Kläger als auch die Klägerin am 23. März 2010 beim Arbeitsgericht Magdeburg Klage mit dem Antrag,
- 8
festzustellen, dass Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 2.3.2010 nicht beendet ist.
- 9
Mit jeweils einem weiteren Schreiben vom 20.04.2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers und das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich fristlos, weil der Kläger bzw. die Klägerin unter Missbrauch der ihm bzw. ihr von der Schuldnerin zur Verfügung gestellten EC-Karte Privateinkäufe bezahlt habe, der Aufforderung, den Firmenwagen herauszugeben, nicht nachgekommen sei und diesen weiter unberechtigt benutzt habe. Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger und der Klägerin am 21. April 2010 in der mündlichen Verhandlung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung über- geben.
- 10
Mit einer jeweils am 7. Mai 2010 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klageerweiterung vom 5. Mai 2010 haben der Kläger und die Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung angegriffen.
- 11
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, sowohl die außerordentlichen als auch die ordentlichen Kündigungen seien unwirksam. Mit der EC-Karte seien keine privaten Einkäufe getätigt und das Firmenfahrzeug sei nicht für private Fahrten genutzt worden. Bis zur Erstattung der von ihnen für betriebliche Fahrten verauslagten Benzinkosten seien sie nicht zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet gewesen. Die Harzsparkasse habe keinen Grund gehabt, ihre Entlassungen zu verlangen.
- 12
Sowohl der Kläger als auch die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht abschließend beantragt,
- 13
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 2. März 2010 noch durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 20. April 2010 aufgelöst worden ist.
- 14
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
- 15
Er hat die Auffassung vertreten, die Kläger könnten sich gegen die Kündigungen schon deshalb nicht zur Wehr setzen, weil sie entgegen der Bezeichnungen in den Arbeitsverträgen keine Arbeitnehmer gewesen seien. Beide hätten ohne Einbindung in die Organisation des Hotelbetriebes frei über ihre Arbeitszeit bestimmt und seien auch sonst nicht dem Direktionsrecht unterlegen gewesen. Bei Unterstellung der Arbeitnehmereigenschaft hätten die außerordentlichen Kündigungen die Arbeitsverhältnisse fristlos beendet. Die ordentlichen Kündigungen seien ebenfalls aus den zur Begründung der außerordentlichen Kündigungen angeführten Umständen sozial gerechtfertigt. Außerdem sei es zur Ermöglichung der Fortführung des Hotelbetriebes unabdingbar gewesen, dem Verlangen der Sparkasse nach Entlassung der Eheleute … zu entsprechen. Die Sparkasse habe die Hotelimmobilie und die Wellnessanlage finanziert. Nach dem Auftreten wirtschaftlicher Schwierigkeiten hätten die Kläger die weitere Zusammenarbeit mit der Sparkasse verweigert und versucht, einen Schuldenerlass über eine andere Bank zu finanzieren, was nicht gelungen sei. Nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung wegen Rückständen und Überziehungen hätten die Kläger alles unternommen, um die Verwertung der Sicherheiten zu verhindern. Aufgrund dieser Ereignisse sei die Sparkasse bei Verbleib der Eheleute … im Betrieb nicht bereit gewesen, eine Verlustübernahmeerklärung von bis zu 100.000,00 € abzugeben. Da die Prognose für die Fortführung des Hotelbetriebes. in der Zeit von März 2010 bis zum 31. Dezember 2010 einen wahrscheinlichen Verlust von 99.100,00 € ergeben gehabt habe, sei die Verlustübernahmeerklärung durch die Sparkasse unbedingt erforderlich gewesen. Ansonsten hätte der Hotelbetrieb eingestellt werden müssen. Er (Beklagte) habe versucht, die Sparkasse von ihrer Forderung nach Entlassung der Eheleute … abzubringen. Die Forderung sei jedoch nicht verhandelbar gewesen.
- 16
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abge-sehen und auf die Darstellung der Tatbestände in den Urteilen des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 3. September 2010 – 11 Ca 843/10 HBS – (S. 2 bis 6 des Urteils = Bl. 178 bis 182 d. A.) und – 11 Ca 844/10 HBS – (S. 2 bis 6 = 173 bis 177 d. A.) verwiesen.
- 17
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass sowohl das Arbeitsverhältnis des Klägers als auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 2. März 2010 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 20. April 2010 aufgelöst worden ist.
- 18
Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, der Kläger sei Arbeitnehmer und die Klägerin Arbeitnehmerin der Schuldnerin. Die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse spreche für die Annahme von Arbeitsverhältnissen. Der Beklagte habe die Sachvorträge der Kläger, sie hätten ihre Arbeitszeit nicht frei einteilen können und seien an Weisungen des Geschäftsführers gebunden gewesen, nicht substantiiert bestritten. Insbesondere sei es deshalb unklar geblieben, welche zeitliche Inanspruchnahme die Tätigkeit der Kläger ausgemacht habe. Der Beklagte habe nicht einmal behauptet, eine im Wesentliche freie Arbeitseinteilung nach Zeit und Ort hätte die Kläger auch für andere Arbeitgeber tätig werden lassen können. Dass die Kläger nicht verpflichtet gewesen seien, das Zeiterfassungsgerät zu bedienen, spreche nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft. Hinzu komme, dass für die Annahme eigener Unternehmerrisiken keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Die fristlosen Kündigungen vom 20. April 2010 seien unwirksam. Selbst wenn der Kündigungsvorwurf, die Eheleute hätten private Einkäufe und Feiern auf Kosten der Schuldnerin abgerechnet, zur Begründung der fristlosen Kündigungen ausreichen würde, könne nach dem Sachvortrag des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass er die fristlosen Kündigungen innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen habe. Die verweigerte Herausgabe des Firmenwagens durch die Kläger und die gegen den Willen des Beklagten weitere Nutzung des Fahrzeuges rechtfertigten nicht den Ausspruch der fristlosen Kündigungen. Außerdem sei vor dem Kündigungsausspruch der Ausspruch einer Abmahnung nicht entbehrlich gewesen. Die als Druckkündigungen ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen vom 2. März 2010 seien sozial ungerechtfertigt. Das Verlangen der Sparkasse, die Eheleute … zu kündigen, und die Bereitstellung eines Darlehens davon abhängig zu machen, rechtfertige die Kündigungen selbst dann nicht, wenn zugunsten des Beklagten unterstellt werde, dass ansonsten der Hotelbetrieb der Schuldnerin hätte eingestellt werden müssen. Die soziale Rechtfertigung der Kündigungen als personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen scheitere bereits daran, dass objektive Rechtfertigungsgründe für die Drohung der Mitarbeiter der Harzsparkasse nicht ersichtlich und vom Beklagten nicht vorgetragen worden seien. Die Druckkündigungen seien auch unter dem Gesichtspunkt einer betriebsbedingten Kündigung nicht gerechtfertigt, da nachvollziehbare Gründe, aufgrund derer die Harzsparkasse die weitere Zusammenarbeit mit den Eheleuten … abgelehnt habe, weder ersichtlich noch vorgetragen seien. Das zur Begründung der fristlosen Kündigungen vom Beklagten vorgetragene Verhalten der Kläger vermöge die ordentlichen Kündigungen nicht zu rechtfertigen, weil aus dem Vortrag des Beklagten nicht hervorgehe, welche Pflichtverletzung er dem Kläger und welche er der Klägerin vorwerfe.
- 19
Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 19 des Urteils – 11 Ca 843/10 HBS - (Bl. 183 bis 195 d. A.) sowie des Urteils – 11 Ca 844/10 HBS - (Bl. 178 bis 190 d. A.) verwiesen.
- 20
Gegen die ihm am 1. November 2010 zugestellten Urteile legte der Beklagte am 24. November 2010 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung ein. Er begründete die Berufungen innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfristen am 24. Januar 2011.
- 21
Beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wurde das Berufungsverfahren gegen den Berufungsbeklagten zu 1. unter dem Aktenzeichen – 3 Sa 426/10 – und gegen die Berufungsbeklagte zu 2. unter dem Aktenzeichen – 3 Sa 427/10 – geführt.
- 22
Der Beklagte hat weiter bestritten, dass die Kläger Arbeitnehmer der Schuldnerin gewesen seien. Die anderslautende Bewertung der Darlegungen der Kläger durch das Arbeitsgericht hat er als falsch gerügt. Er hat die Auffassung vertreten, soweit das Arbeitsgericht hinsichtlich der außerordentlichen Kündigungen meine, dass ein Abmahnungserfordernis gegeben sei, verkenne es die Schwere der Vertragsverletzungen. Davon, dass die Kläger private Einkäufe zu Lasten der Schuldnerin finanziert hätten, habe er erst durch die klägerischen Schriftsätze vom 08.07.2010 erfahren. Folglich sei die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Welche Einkäufe der Kläger und welche Einkäufe die Klägerin getätigt habe, könne er nicht wissen. Das müsse der Kläger bzw. die Klägerin vortragen. Hinsichtlich der Druckkündigungen habe das Arbeitsgericht die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Voraussetzungen verkannt. Nach diesen könne das bloße Verlangen eines Dritten ohne entsprechende Rechtfertigung die Forderung nach einer Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber sich schützend vor den Arbeitnehmer stelle und er das für ihn Zumutbare versuche, um den Dritten von seiner Forderung abzubringen. Das habe er ohne Erfolg getan. Die Forderung der Sparkasse sei nicht verhandelbar gewesen. Hätte er dem Druck der Sparkasse nicht nachgegeben, hätte keine Möglichkeit bestanden, den Hotelbetrieb aufrecht zu erhalten.
- 23
Der Beklagte hat im Verfahren – 3 Sa 426/10 – am 19.01.2012 beantragt,
- 24
das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.09.2010 - 11 Ca 843/10 HBS – abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 25
Hilfsweise hat er beantragt,
- 26
das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2010 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 1.330,29 € nicht übersteigen sollte, aufzulösen.
- 27
Der Beklagte hat im Verfahren – 3 Sa 427/10 – am 19.01.2012 beantragt,
- 28
das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.09.2010 - 11 Ca 844/10 HBS – abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 29
Hilfsweise hat er beantragt,
- 30
das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2010 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 2.957,11 € nicht übersteigen sollte, aufzulösen.
- 31
Der Kläger und die Klägerin haben jeder am 19.01.2012 beantragt,
- 32
die Berufung und den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag zurückzuweisen.
- 33
Die Kläger haben die Entscheidungen des Arbeitsgerichts verteidigt. Sie haben darauf hingewiesen, dass neben den Arbeitsverträgen die über Jahre erteilten Lohnabrechnungen, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern für ihre Arbeitnehmereigenschaft sprächen. Weisungen an andere Arbeitnehmer der Schuldnerin hätten sie, wenn überhaupt, im Rahmen ihrer Arbeitsaufgabe bzw. mit Zustimmung des Geschäftsführers erteilt. Sie selbst seien den Weisungen des Geschäftsführers unterlegen gewesen und hätten ihre Arbeitszeit, deren Umfang in den Arbeitsverträgen festgelegt sei, nicht frei einteilen können. Die EC-Karte sei nur in Abstimmung mit dem Geschäftsführer bzw. auf dessen Weisung hin genutzt worden. Die Harzsparkasse sei zu keinem Zeitpunkt Geschäftspartner der Schuldnerin gewesen. Die Kläger haben bestritten, dass sich der Beklagte gegenüber der Sparkasse schützend vor sie gestellt habe, dass die Harzsparkasse Verluste der Schuldnerin aus dem fortgeführten ….betrieb finanziere und es zu den Druckkündigungen für den Beklagten keine Alternative gegeben habe.
- 34
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründungen vom 24.01.2011 und die Schriftsätze des Beklagten vom 14.11.2011 und 09.02.2012 nebst den jeweiligen Anlagen, auf die Berufungsbeantwortungen vom 07.03.2011 und die Schriftsätze der Kläger vom 06.01.2012 und 15.02.2012 sowie auf die Protokolle vom 24.11.2011 und 19.01.2012 Bezug genommen.
- 35
Gemäß ihrem Beweisbeschluss vom 14. November 2011 und 10. Januar 2012 erhob die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt Beweis durch die Vernehmung von … als Zeugen Beweis. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll vom 19.01.2012 verwiesen.
- 36
Durch die Urteile vom 29. März 2012 wies das Landesarbeitsgericht die Berufungen sowie die Auflösungsanträge des Beklagten zurück. Die Revision wurde zugelassen.
- 37
Wegen der Einzelheiten dieser Urteile wird auf deren Tatbestände und Entscheidungsgründe (Bl. 437 bis 461 d. A. 3 Sa 426/10, Bl. 422 bis 446 d. A. 3 Sa 427/10) verwiesen.
- 38
Mit den gegen die ihm am 5. April 2012 zugestellten Urteile des Landesarbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht eingelegten Revisionen verfolgte der Beklagte die Abweisungen der Klagen weiter, soweit sie gegen die ordentlichen Kündigungen erhoben waren.
- 39
Die Revisionen des Beklagten führten zur teilweisen Aufhebung der Urteile des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. März 2012 und, soweit die Berufungen des Beklagten gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die Arbeitsverhältnisse der Parteien durch die ordentlichen Kündigungen vom 2. März 2010 nicht aufgelöst wurden, zur Zurückverweisung der Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juli 2013 – 6 AZR 420/12 - und - 6 AZR 421/12 -).
- 40
Die an das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesenen Rechtsstreite wurden unter dem Aktenzeichen – 3 Sa 462/13 – und 3 Sa 463/13 - geführt.
- 41
Durch Beschluss vom 18. Februar 2015 hat das Landesarbeitsgericht die beiden Rechtsstreite zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden und angeordnet, dass der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen – 3 Sa 462/13 – weitergeführt wird.
- 42
Den Parteien wurde Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens gegeben.
- 43
Der Beklagte stellt klar, dass die Immobilie, in der das Hotel betrieben worden sei, nicht zur Insolvenzmasse gehört habe. Seine Aufgabe sei es per Gesetz gewesen, dafür zu sorgen, dass die Gläubiger der Schuldnerin gleichmäßig entschädigt würden. Er habe zu prüfen gehabt, ob Hotelbetrieb habe fortgeführt werden können. Diese Prüfung habe ergeben gehabt, dass die Fortführung des Hotelbetriebes bis zum Ende des Jahres 2010 zu Verlusten geführt hätte und damit zur Minderung der Insolvenzmasse. Damit habe zugleich festgestanden, dass der Betrieb stillgelegt werden müsse, wenn es keine zusätzlichen Geldmittel „von außen“ geben würde. Nach seiner Erfahrung habe weder ein Insolvenzverwalter noch ein Betriebsinhaber die Chance, Geldmittel von Dritten für die Fortführung eines Betriebes zu erhalten, welche zu Verlusten führen würde. Allein die Harzsparkasse habe sich aufgrund eigener Interessen zur Unterstützung einer solchen Betriebsfortführung bereiterklärt gehabt. Das Interesse der Harzsparkasse habe wohl darin bestanden, die im Zusammenhang mit der Immobilie gewährten Geldmittel zurückzuerlangen. Allerdings habe die Sparkasse gefordert, dass der Hotelbetrieb ohne die beiden Kläger und den damaligen Geschäftsführer R. fortgeführt werde. Der Beklagte bestreitet, dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen den Klägern, dem Land Sachsen-Anhalt, der Investitionsbank und der KMU Gespräche stattgefunden hätten. Nach seiner Erinnerung sei das von den Klägern nur versucht worden.
- 44
Der Beklagte beantragt,
- 45
die Urteile des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 3. September 2010 - 11 Ca 843/10 HBS - und – 11 Ca 844/10 HBS – abzuändern, soweit festgestellt worden ist, dass die Arbeitsverhältnisse der Parteien durch die ordentlichen Kündigungen des Beklagten vom 2. März 2010 nicht aufgelöst wurden, und die Klagen in diesem Umfang abzuweisen.
- 46
Die Kläger beantragen,
- 47
die Berufungen zurückzuweisen.
- 48
Die Kläger bestreiten, dass der vom Beklagten behauptete Druck, ihre Arbeitsverhältnisse kündigen zu müssen, bestanden habe. Die Unterstützung durch die Harzsparkasse sei nicht die alleinige Möglichkeit zur Fortführung des Hotelbetriebes gewesen. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe es Gespräche mit dem Land Sachsen-Anhalt, der Investitionsbank und der KMU gegeben. Das Land Sachsen-Anhalt sei bereit gewesen, einen Teil der erforderlichen Mittel (50%) über die Investitionsbank bereitzustellen. Der Beklagte hätte diese Gespräche fortführen können. Es hätte auch ein Käufer gefunden werden können, der die Forderung der Harzsparkasse hätten befriedigen können. Über das Insolvenzgericht, die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuss hätte auch geklärt werden können, ob die Gläubiger bereit gewesen wären, den Hotelbetrieb für einen bestimmten Zeitraum auch bei zu erwartenden Verlusten weiterzuführen. Der hier maßgebliche Kredit, der Anlass für die Druckkündigungen gewesen sein solle, habe ausschließlich der Ermöglichung der Übertragung des insolventen Unternehmens oder der Erzielung eines höheren Kaufpreises hierfür gedient, der direkt oder mittelbar dem Darlehensgeber zugeflossen sei. Bisher sei nicht geprüft worden, ob die Kündigungen ihrer Arbeitsverhältnisse nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB deshalb unwirksam seien, weil der Beklagte als Insolvenzverwalter im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 1 Satz 1 InsO nur alternativ mit der Abwicklung oder der Übertragung des Unternehmens beauftragt gewesen sei.
- 49
Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 07.07.2015 und auf das Protokoll vom 09.07.2015 Bezug genommen.
- 50
Gemäß ihrem Beweisbeschluss vom 9. Juli 2015 hat die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt Beweis durch die (nochmalige) Vernehmung des
- 51
K. als Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll vom 09.07.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 52
I. Die statthaften Berufungen des Beklagten sind frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b, c u. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520, ZPO). Die Berufungen sind zulässig.
- 53
II. Die Berufungen sind, soweit sie gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts gerichtet sind, dass die Arbeitsverhältnisse der Parteien durch die ordentlichen Kündigungen des Beklagten vom 2. März 2010 nicht aufgelöst wurden, begründet. Die Urteile des Arbeitsgerichts waren insoweit abzuändern.
- 54
Im Ergebnis der Beweisaufnahme, in verständiger Würdigung der Aussage des Zeugen K., und unter Berücksichtigung übriger Tatsachen hat die erkennende Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die vom Beklagten mit Schreiben vom 2. März 2010 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sind und die Arbeitsverhältnisse der Parteien zum 30. April 2010 beendet haben.
- 55
1. Der Beklagte hat sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber der Klägerin mit seinem Schreiben vom 2. März 2010 in zulässiger Weise eine ordentliche betriebsbedingte Druckkündigung ausgesprochen.
- 56
1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Druckkündigung vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- 57
a) Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen in dessen Person liegenden Grund objektiv gerechtfertigt sein. In diesem Fall liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder eine verhaltensbedingte Kündigung erklärt (vgl. BAG vom 19.06.1986 – 2 AZR 563/85 – zu B II 2 a der Gründe, AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 04.10.1990 – 2 AZR 201/90 – zu II 1 der Gründe = Rn. 40, AP Nr. 12 zu § 626 BGB Druckkündigung). Eine solche Kündigung wird auch als „unechte Druckkündigung“ bezeichnet. Die Kündigung wird nicht primär wegen des durch den Dritten erzeugten Drucks erklärt, sondern wegen des personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrundes (BAG vom 18.07.2013 – 6 AZR 420/12 – zu IV 1 a der Gründe, AP Nr. 14 zu § 626 BGB Druckkündigung).
- 58
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht, wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt. Typische Fälle einer solchen „echten Druckkündigung“ sind Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen oder die Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers (vgl. BAG vom 26.06.1997 – 2 AZR 502/96 – zu B I 3 der Gründe, RzK I 5i Nr. 126; BAG vom 31.01.1996 – 2 AZR 158/95 – zu II 5 a und b der Gründe, AP Nr. 13 zu § 626 BGB Druckkündigung). An die Zulässigkeit einer sog. „echten Druckkündigung“ sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall dem von der Belegschaft oder einem Teil der Belegschaft oder einem Dritten ausgeübten Druck nicht ohne weiteres nachgeben. Er hat sich zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, um die Drohung abzuwenden. Nur wenn auf diese Weise die Drohung nicht abgewendet werden kann und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dabei ist es jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schädigung abzuwenden (vgl. BAG vom 19.06.1986 – 2 AZR 583/85 – zu B II 2 b aa der Gründe, aaO; BAG vom 18.07.2013 – 2 AZR 420/12 – zu IV 1 b der Gründe = Rn. 39, aaO). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, inwieweit der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat (BAG vom 04.10.1990 – 2 AZR 201/90 – zu II 3 der Gründe = Rn. 43, aaO).
- 59
1.2. Im vorliegenden Fall beruft sich der Beklagte zur Rechtfertigung der ordentlichen Kündigungen, wie sich aus seinen Vorträgen in den Prozessen ergibt, auf das Verlangen der Harzsparkasse, die Eheleute …, also die beiden Kläger zu kündigen. Damit beruft sich der Beklagte zur sozialen Rechtfertigung beider Kündigungen vom 2. März 2010 auf einen betriebsbedingten Grund, auf einen Sachverhalt, der in Würdigung der Aussage des Zeugen K..zur Überzeugung der erkennenden Kammer feststeht.
- 60
a) Der Zeuge K. sagte Folgendes aus: Bereits im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde festgestellt, dass bei der Fortführung des Hotelbetriebes der Schuldnerin bis zum Ende des Jahres 2010 ein auf ca. 100.000,00 € geschätztes Defizit eintreten wird. Um den Hotelbetrieb fortführen zu können, stand vor den Mitarbeitern des Beklagten deshalb die Aufgabe, einen externen Geldgeber zu finden. Hierzu war die einzige realistische Möglichkeit eine Nachfrage bei der Harzsparkasse, ob sie die benötigten Geldmittel zur Verfügung stellen würde. Die Harzsparkasse hatte als Grundpfandgläubigerin wegen der Erhaltung des Wertes der Immobilie an der Fortführung des Hotelbetriebes großes Eigeninteresse. Der Wert einer Immobilie kann erfahrungsgemäß nicht erhalten werden, wenn die Immobilie ungenutzt leer steht. Die Harzsparkasse war nur unter der Bedingung, dass die Eheleute ………. und der damalige Geschäftsführer R. nicht weiter beschäftigt würden, bereit die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Dem Beklagten und seinen Mitarbeitern war bewusst, dass durch das Ausscheiden der drei Genannten aus dem Betrieb ein „Loch in der Führung des Unternehmens entstehen“ wird, was die Fortführung des Hotelbetriebes erschweren wird. Diese Bedenken wurden der Harzsparkasse mitgeteilt und deren Vertreter gebeten, die Forderung auf Entlassung der Eheleute … und des Herrn R., noch einmal zu überdenken. Die Vertreter der Harzsparkasse hielten jedoch an der im letzten Gespräch im Februar 2010 gestellten ultimativen Bedingung fest und erklärten diese als nicht verhandelbar. Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass die Bedingung erfüllt wird. Bei anderen Banken oder Wettbewerbern der Schuldnerin wurde wegen der benötigten Geldmittel nicht nachgefragt, weil das als aussichtslos eingeschätzt wurde. Auch an die Insolvenzgläubiger wandte sich der Beklagte nicht, weil es außer der Harzsparkasse niemand gab, der ein Eigeninteresse an der Fortführung des Betriebes hatte und in Anbetracht des bestehenden Risikos bereit gewesen wäre, 100.000,00 € dafür zur Verfügung zu stellen.
- 61
Der Zeuge konnte kein Auskunft darüber geben, ob das von der Harzsparkasse gewährte Darlehen für die Fortführung des Hotelbetriebes nur bis Ende des Jahres 2010 ausgereicht wurde und ob sich der Betrieb ab 2011 selbst getragen hat.
- 62
b) Die erkennende Kammer legt ihrer Entscheidung die Aussage des Zeugen K. zugrunde. Begründeten Anhaltspunkte, die an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Zweifel aufkommen lassen, sieht das Gericht nicht.
- 63
In Würdigung der Zeugenaussage steht es zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass sich der Beklagte als Arbeitgeber tatsächlich mit der von der Harzsparkasse ausgegangenen Druckausübung konfrontiert sah und abwägen musste, ob er der Forderung nach Entlassung der beiden Kläger sowie des damaligen Geschäftsführers R. nachgibt oder nicht. Nach der Überzeugung des Beklagten bot die Abgabe einer Verlustübernahmeerklärung von bis zu 100.000,00 € durch die Harzsparkasse die einzige realistische Möglichkeit, um den Hotelbetrieb zumindest bis zum Ende des Jahres 2010 fortführen zu können. Diese Einschätzung des Beklagten ist für das Gericht nachvollziehbar. Es ist überzeugend, dass allein die Harzsparkasse, weil sie als Grundpfandgläubigerin den Wert der Immobilie, in der der Hotelbetrieb geführt wird, erhalten wollte, daran interessiert war, dass die Immobilie weiter genutzt wurde und nicht durch Leerstand an Wert verlor. Der Wertverlust der Immobilie hätte sich für die Harzsparkasse als Vermögensverlust niederschlagen. Ebenso nachvollziehbar ist es, dass es für den Beklagten aussichtslos war, bei anderen Banken oder Wettbewerbern der Schuldnerin nachzufragen, ob sie in einen Hotelbetrieb, der in den nächsten Monaten nur mit finanziellem Verlust weiter geführt werden konnte und bei dem nicht absehbar war, ob er sich bzw. ab wann er sich finanziell wieder selbst tragen würde, investieren und damit das hohe Risiko eingehen wollen, ihr Geld zu verlieren. Ohne das Darlehen der Harzsparkasse bzw. deren Verlustübernahmeerklärung bestand mithin keine Möglichkeit, den Betrieb der Schuldnerin fortzuführen. Damit stand der Beschäftigungsbedarf für ca. 54 bis 60 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildende, mithin für die gesamte Belegschaft des Hotelbetriebes infrage. Der Beklagte musste also abwägen, ob er die bei-den Kläger sowie den Geschäftsführer R. weiterbeschäftigt und dadurch die Zielsetzung der sanierenden Insolvenz, für die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin die bestmögliche Befriedigung unter Berücksichtigung der Interessen der insolventen Schuldnerin und der grundsätzlich fortbestehenden Rechte ihrer Arbeitnehmer zu erzielen, hintertreibt oder ob er die Forderung der Harzsparkasse erfüllt, dadurch die Arbeitsplätze der im Hotel Beschäftigten zumindest noch für eine bestimmte Dauer erhalten kann und zugleich für die gleichmäßige sowie bestmögliche Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin Sorge trifft. Der Beklagte entschied sich für Letzteres. Er gab dem Druck der Harzsparkasse nach. Er kündigte die Arbeitsverhältnisse der beiden Kläger zum 30. April 2010 und verhinderte damit unter anderem, dass ca. 54 bis 60 Arbeitnehmern und Auszubildenden wegen der Stilllegung des Hotelbetriebes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betriebsbedingt gekündigt werden musste. Der Beschäftigungsbedarf für die beiden Kläger hatte durch den drohenden Verlust des Beschäftigungsbedarfs für die gesamte Belegschaft der Hotelanlage an Gewicht verloren. Er war in den Hintergrund getreten. Darauf, ob die Forderung der Harzsparkasse nach der Entlassung der Kläger berechtigt oder unberechtigt war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
- 64
Entgegen der Auffassung der Kläger hatte der Beklagte dem von der Harzsparkasse ausgeübten Druck nicht ohne weiteres nachgeben.
- 65
c) Der Beklagte hatte sich zunächst durchaus schützend vor die Kläger gestellt und alles Zumutbare zu versucht, um die Drohung abzuwenden, indem er auf die Harzsparkasse eingewirkt hatte, ihre ultimative Forderung noch einmal zu überdenken, und darauf hingewiesen hatte, welche Schwierigkeiten das Ausscheiden der Kläger sowie des Herrn R. aus dem Betrieb für dessen Leitung mit sich bringen würde. Andere Möglichkeiten zur Abwendung der Drohung hatte der Beklagte nicht.
- 66
Da die drohende Forderung der Harzsparkasse nicht abgewendet werden konnte und im Falle ihrer Nichterfüllung sämtlichen, im Hotelbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätte betriebsbedingt gekündigt werden müssen und zugleich die Zielsetzung der sanierenden Insolvenz konterkariert worden wäre, sind die vorliegend im Streit stehenden betriebsbedingten Druckkündigungen sozial gerechtfertigt. Wie ausgeführt, waren die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse der Kläger das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel, um die geschilderten drohenden Schäden abzuwenden. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2015 vorgetragenen möglichen Alternativen hält die erkennende Kammer zumindest im Kündigungszeitpunkt, auf den bei der Beurteilung der Kündigungen abzustellen ist, für wirklichkeitsfremd.
- 67
d) Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die Kündigungen ihrer Arbeitsverhältnisse seien nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, weil der Beklagte als Insolvenzverwalter im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 1 Satz 1 InsO nur alternativ mit der Abwicklung oder der Übertragung des Unternehmens beauftragt gewesen sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass gerade die Erhaltung der Möglichkeit der Übertragung des Unternehmens auf einen neuen Betriebsinhaber es verlangte, dem Druck der Harzsparkasse nachzugeben. Übertragen werden kann nämlich in der Regel nur ein Unternehmen (hier der Hotelbetrieb), das erfolgreich fortgeführt werden kann.
- 68
Nach alldem war den Berufungen des Beklagten in dem zuerkannten Umfang zu entsprechen und die Klagen in eben diesem Umfang unter entsprechender Abänderung der mit den Berufungen angefochtenen Urteile des Arbeitsgerichts abzuweisen.
- 69
III. Soweit die Berufungen gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts gerichtet waren, dass die Arbeitsverhältnisse der Parteien durch die außerordentlichen Kündigungen des Beklagten vom 20. April 2010 nicht fristlos aufgelöst worden sind, wurden die Berufungen des Beklagten und die von ihm in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsanträge durch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt mit den Urteilen vom 29. März 2012 – 3 Sa 426/10 HBS – und – 3 Sa 427/10 HBS – im Übrigen zurückgewiesen. Der Beklagte hat die mit den Berufungen ursprünglich betrieben Rechtsverfolgungen auch nicht fortgesetzt.
- 70
IV. Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- § 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 5x
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang 2x
- InsO § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens 2x
- ArbGG § 8 Gang des Verfahrens 1x
- § 1 Abs. 2 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- 11 Ca 843/10 6x (nicht zugeordnet)
- 11 Ca 844/10 6x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 420/12 2x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 421/12 2x
- 340 IN 83/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Sa 426/10 4x (nicht zugeordnet)
- 3 Sa 427/10 4x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (3. Kammer) - 3 Sa 462/13 2x
- 3 Sa 463/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 563/85 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 201/90 2x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 420/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 502/96 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 158/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 583/85 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 420/12 1x (nicht zugeordnet)