Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 472/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 06.11.2014 – 4 Ca 219/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund nicht erfolgter Vergütungszahlung.
- 2
Der Kläger war bei der Firma C. B (im Folgenden: Schuldnerin) aufgrund des Arbeitsvertrages vom 30.09.2010 seit 01.10.2010 als Kraftfahrer tätig. Über deren Vermögen wurde am 01.07.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Er führte das Geschäft der Schuldnerin zunächst fort und beschäftigte auch den Kläger als Kraftfahrer gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung von 1.750,00 Euro brutto weiter. Mit Schreiben vom 26.04.2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.05.2012 und stellte den Kläger ab 01.05.2012 von der Arbeitsleistung frei. Für den gesamten Monat April 2012 hatte der Beklagte dem Kläger Erholungsurlaub gewährt. Arbeitsvergütung erhielt der Kläger (aus der Masse) bis einschließlich März 2012.
- 3
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Magdeburg zum Geschäftszeichen 8 Ca 1485/12 die vorgenannte Kündigung angegriffen und klagerweiternd den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Monate April und Mai 2012 in Höhe von insgesamt 3.500,00 Euro brutto in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.11.2012 der Kündigungsschutzklage stattgegeben, jedoch die Zahlungsklage als unzulässig abgewiesen, nachdem auf Anzeige des Beklagten vom 16.08.2012 das Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit veröffentlicht hatte.
- 4
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten persönlich wegen der nicht erfolgten Vergütungszahlung für die Monate April und Mai 2012 in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, den eingetretenen Vergütungsausfall zu kompensieren, weil er das Arbeitsverhältnis im streitgegenständlichen Zeitraum fortgeführt habe.
- 5
Der Kläger hat hierzu behauptet, im streitigen Zeitraum habe keineswegs eine Masseunzulänglichkeit vorgelegen. Der Beklagte habe vielmehr durch den Einsatz von insgesamt 5 Fahrzeugen Umsatzerlöse in Höhe von mindestens 50.000,00 Euro pro Monat erzielt. Ihm wäre es daher möglich gewesen, die Vergütungsansprüche des Klägers aus der Masse zu befriedigen.
- 6
Der Kläger hat beantragt,
- 7
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.500,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.
- 8
Der Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Der Beklagte hat eine persönliche Haftung für die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche in Abrede gestellt. Eine Pflichtverletzung nach Maßgabe der §§ 60, 61 InsO liege nicht vor. So trage der Kläger selbst vor, im streitgegenständlichen Zeitraum seien ausreichend Finanzmittel vorhanden gewesen, um seine Vergütungsansprüche aus der Masse zu befriedigen. Im Übrigen sei ein Schadensersatzanspruch aus den vorgenannten Bestimmungen auf den Ersatz des sog. negativen Interesses beschränkt. Ein solcher Schaden werde von dem Kläger jedoch nicht geltend gemacht.
- 11
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.11.2014 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 60, 61 InsO gegenüber dem Beklagten persönlich zu. Der Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass der geltend gemachte Schaden (Erfüllungsinteresse) von den vorgenannten Haftungsnormen nicht erfasst sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 59 bis 63 der Akte verwiesen.
- 12
Gegen dieses, ihm am 10.12.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.12.2014 Berufung eingelegt und diese am 10.02.2015 begründet.
- 13
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er behauptet ergänzend, er hätte, wenn der Beklagte ihn nicht angewiesen hätte, in den streitgegenständlichen Monaten seine Arbeitsleistung zu erbringen, bei einem anderen Unternehmen Arbeitsvergütung in Höhe von mindestens 1.750,00 Euro brutto monatlich als Kraftfahrer erzielt.
- 14
Der Kläger beantragt,
- 15
das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 06.11.2014 – 4 Ca 219/14 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.500,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.
- 16
Der Beklagte beantragt,
- 17
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
- 18
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
- 20
Der Kläger hat auf Nachfrage des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 04.02.2016 klargestellt, dass er in den streitgegenständlichen Monaten keine Arbeitsleistung mehr für den Beklagten erbracht hat.
Entscheidungsgründe
A.
- 21
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger hat die Fristen des §§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingehalten. Weiter greift der Kläger das Urteil entscheidungserheblich i. S. d. § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO an, indem er vorträgt, er hätte, wenn er nicht von dem Beklagten beschäftigt worden wäre, im streitigen Zeitraum eine entsprechende Vergütung bei einem Dritten verdient. Daher liege ein von dem Arbeitsgericht zu Unrecht verneinter ersatzfähiger Schaden (negatives Interesse) vor.
B.
- 22
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Ihm steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Beklagten in Höhe der von diesem aus der Masse nicht gezahlten Vergütung für die Monate April und Mai 2012 zu.
I.
- 23
Der Anspruch folgt nicht aus § 60 Abs. 1 InsO, wonach der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
- 24
Vorliegend fehlt es an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Eine Pflichtverletzung i. S. d. § 60 InsO kann nur darin liegen, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis nicht bereits zu einem Zeitpunkt beendet hat, zu dem er noch Vergütung aus der Masse hätte zahlen können. Die Nichtzahlung des Lohnes an sich stellt keine spezifische Verpflichtung des Insolvenzverwalters i. S. d. § 60 InsO dar, wie § 61 InsO zeigt.
- 25
Eine solche Pflichtverletzung hat der Kläger nicht schlüssig darzulegen vermocht. Er trägt vielmehr selber vor, der Zustand der Masse habe sich bezogen auf den streitigen Zeitraum April und Mai 2012 so dargestellt, dass die Vergütung hätte gezahlt werden können. Damit ist aber das Festhalten des Beklagten am Arbeitsverhältnis bis zum Ausspruch der Kündigung am 26.04.2012 nicht als Verletzung seiner Pflichten zu werten.
II.
- 27
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
- 28
1. Dahinstehen kann, ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Satz 1 InsO erfüllt sind.
- 29
2. Nach dem sich bietenden Sachverhalt ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beklagte sich i. S. d. Satzes 2 exkulpieren kann. Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers, den der Beklagte sich zu Eigen gemacht hat (Schriftsatz vom 01.08.2014, Seite 2), verfügte die Masse im streitigen Zeitraum (noch) über ausreichend Mittel, um den in diesem Zeitraum anfallenden Vergütungsanspruch des Klägers auszugleichen. Masseunzulänglichkeit wurde erst am 16.08.2012 von dem Beklagten angezeigt. Aus diesem Sachverhalt folgt wiederum, dass der Beklagte bis zum Ausspruch der Kündigung Ende April 2012 noch nicht erkennen konnte, er werde wegen Masseunzulänglichkeit die dem Kläger erwachsenden Vergütungsansprüche für den Monat April und den Monat Mai 2012 nicht erfüllen können.
- 30
3. Schlussendlich ist für die Entscheidungsfindung davon auszugehen, dass dem Kläger – zu seinem Gunsten unterstellt, der Beklagte hätte pflichtgemäß das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.03.2012 kündigen müssen – durch die Begründung der Masseverbindlichkeit (Urlaubsentgelt und Verzugslohnansprüche) kein i. S. d. § 61 InsO ersatzfähiger Schaden in Form des negativen Interesses entstanden ist.
- 31
a) Zutreffend ist das Arbeitsgericht unter Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidungsgründe Seite 3) davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer als Gläubiger einer Masseforderung von dem Verwalter, der seine Pflichten verletzt, nur den Ersatz des negativen Interesses verlangen kann. Er ist so zu stellen, wie er bei pflichtgemäß erfolgter Kündigung gestanden hätte.
- 32
b) Dem Vorbringen des Klägers ist nicht mit hinreichender Substanz zu entnehmen, dass er bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten – Ausspruch der Kündigung bereits zum 31.03.2012 – aus einem von ihm neu eingegangenen Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt in Höhe von jeweils 1.750,00 Euro brutto in den Monaten April und Mai 2012 erzielt hätte.
- 33
aa) Er bleibt substantiierten Sachvortrag – in trifft als Anspruchsteller die Darlegungslast für die den behaupteten Schaden ausmachenden Tatsachen – schuldig, wo er konkret seine Dienste als Kraftfahrer in diesem Zeitpunkt hätte erbringen können.
- 34
bb) Im Übrigen wird aus seinem Vorbringen auch nicht deutlich, dass er hieran durch das Verhalten des Beklagten gehindert worden ist. Er hat vielmehr auf Nachfrage des Berufungsgerichts sein Vorbringen, der Beklagte habe ihn im April und Mai 2012 zur Arbeitsleistung angewiesen, dem sei er nachgekommen, er habe deshalb seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwerten können, im Schriftsatz vom 04.02."2015" (gemeint 2016) dahin korrigiert, er habe im April 2012 seinen Resturlaub genommen und sei im Mai 2012 von dem Beklagten freigestellt worden. Angesichts dieses geänderten Sachvortrages ist nicht hinreichend substantiiert erkennbar, dass der Kläger – nach seinem ursprünglichen Vortrag soll die von dem Beklagten vorgenommene Anweisung zur Erbringung der Arbeitsleistung ursächlich gewesen sein – durch pflichtwidriges Verhalten des Beklagten an der Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung gehindert worden ist.
III.
- 35
Schlussendlich hat der Kläger einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 266, 266a StGB, auf den er seine Schadensersatzforderung ebenfalls stützt (Schriftsatz vom 22.08.2014, Seite 5) nicht schlüssig dargelegt. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Vorbringen kein auf den streitigen Zeitraum bezogenes pflichtwidriges Verhalten des Beklagten betreffend die in diesem Zeitraum angefallenen Vergütungsansprüche.
C.
- 36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
D.
- 37
Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
- 38
Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- InsO § 60 Haftung des Insolvenzverwalters 5x
- InsO § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten 6x
- ArbGG § 8 Gang des Verfahrens 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- StGB § 263 Betrug 1x
- StGB § 266 Untreue 1x
- StGB § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 1x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 4 Ca 219/14 2x (nicht zugeordnet)
- 8 Ca 1485/12 1x (nicht zugeordnet)