Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (4. Kammer) - 4 Ta 117/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Herrn F. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck – 6 Ca 1980/16 – vom 13.06.2017 aufgehoben.

Gründe

I.

1

In dem Rechtsstreit O. gegen ... GmbH erschien im Termin zur streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Lübeck am 13.06.2017 für die Beklagte deren Geschäftsführer F. .

2

Im Protokoll über die öffentliche Sitzung heißt es u. a.:

3

„Der Geschäftsführer der Beklagten hatte ein Handy klingeln lassen. Das Gericht wies ihn darauf hin, er möge das Handy ausschalten, andernfalls 50,00 EUR Ordnungsgeld verhängt würden.

4

Auf Frage des Gerichts erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, dass das Handy ausgeschaltet sei. Das Handy klingelt erneut.“

5

Ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung beschloss und verkündete das Gericht sodann Folgendes:

6

„Gegen den Geschäftsführer der Beklagten wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 50,00 EUR, hilfsweise 1 Tag Ordnungshaft, festgesetzt.

7

Gegen diese Entscheidung gibt es das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle, einzulegen beim Arbeitsgericht Lübeck, Neustraße 2 a, 23560 Lübeck. Eine Einlegung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ist fristwahrend möglich.“

8

Das Arbeitsgericht stellte den Beschluss vom 13. Juni 2017 mit Zustellungsurkunde Herrn F. am 03. August 2017 zu.

9

Am 14. August 2017 ging beim Arbeitsgericht ein Schreiben des Herrn F. mit dem folgenden Inhalt ein:

10

„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte hiermit vom Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde Gebrauch machen.

11

Es war nicht meine Absicht die Verhandlung durch mein Telefon zu stören, nach der ersten Aufforderung durch den Richter, dieses auszuschalten, habe ich das Telefon zur Hand genommen um dieses auf Stumm zu schalten.

12

Leider habe ich das Telefon falsch bedient, und es wurde nur der aktuelle Anruf stumm geschaltet. Nach dem zweiten klingeln habe ich es dann ganz ausgeschaltet.

13

Da es sich um eine versehentliche Fehlbedienung handelte, bitte ich darum von dem Ordnungsgeld abzusehen.

14

Für die Zukunft weiss ich nun um dieses Thema.

15

Vielen Dank für Ihr Verständnis.“

16

Das Arbeitsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 14. August 2017 mit, es sei beabsichtigt, seiner Beschwerde nicht abzuhelfen. Er erhalte daher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nachfolgenden Überlegungen des Arbeitsgerichts. Wegen dieser Überlegungen wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 14. August 2017.

17

Mit Beschluss vom 05. September 2017 half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Herrn F. gegen den Beschluss vom 13. Juni 2017 nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vor.

18

Zur Nichtabhilfeentscheidung führt das Gericht aus, die Beschwerde sei bereits unzulässig. Zwar sei die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Denn gemäß § 181 Abs. 1 GVG sei gegen ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr in der Sitzung die „Beschwerde“ und nicht die „sofortige Beschwerde“ zulässig. Insoweit könne aber die eingelegte sofortige Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde ausgelegt werden. Da Herr F. bei Verkündung des Beschlusses noch in der Sitzung anwesend gewesen sei, habe die Wochenfrist des § 181 Abs. 1 GVG sofort zu laufen begonnen und damit geendet am 20. Juni 2017. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Die Belehrung habe nur fehlerhaft eine zu lange Frist angegeben. Dagegen habe die Belehrung keinen Hinweis auf einen abweichenden Fristbeginn erst ab gesonderter Zustellung (und nicht schon ab Bekanntmachung wie im Gesetz vorgesehen) der Entscheidung enthalten. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung sei für die Verspätung somit nicht kausal, denn auf Basis der Belehrung hätte der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung, also bis zum 27.06.2017, Beschwerde erheben müssen.

19

Im Übrigen sei die Beschwerde auch nicht begründet. Einer Anhörung vor Erlass der Ordnungsmaßnahme habe es nicht bedurft, weil die Maßnahme wegen eines identischen Verstoßes zuvor ausdrücklich angedroht worden sei. Der Beschluss sei auch materiell rechtmäßig. Ein Handy in der Sitzung eingeschaltet zu lassen, welches dann klingele, sei auch eine „Ungebühr“ gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn dies wie hier nach einem ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden geschehe. Anders könne es bei bloßem Versehen sein. Davon könne hier keine Rede sein. Nach dem ersten Klingeln habe das Gericht erklärt, das Handy möge ausgeschaltet werden. Es habe auch noch gefragt, ob der Beschwerdeführer nunmehr das Handy ausgeschaltet habe, was dieser bejahte. Damit habe eine erhöhte Verpflichtung zur Sorgfalt bestanden, der der Beschwerdeführer nicht nachgekommen sei. Das erforderliche Verschulden liege daher vor.

II.

20

Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere nicht verfristet. Außerdem ist sie auch begründet. Dazu im Einzelnen:

1.

21

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13. Juni 2017 ist zulässig.

a)

22

Gemäß § 181 Abs. 1 GVG kann gegen eine Entscheidung gemäß § 178 GVG binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden. § 181 GVG gilt entsprechend für die Arbeitsgerichte nach § 9 Abs. 2 ArbGG. Beschwerdegericht ist dabei das Landesarbeitsgericht nach § 78 ArbGG (Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozessordnung, 75. Auflage, § 181 GVG, Rn 1).

23

Die Beschwerdefrist von einer Woche beginnt ab Verkündung der Entscheidung (a. A. Kissel / Mayer, GVG, § 181, Rn 4 ab Zustellung).

24

Demnach hätte der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt.

b)

25

Das Arbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer jedoch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erteilt. Es hat nicht über den Rechtsbehelf gemäß § 181 GVG belehrt, sondern über die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO. Das Arbeitsgericht hat deutlich auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hingewiesen und auf die einzuhaltende Frist von zwei Wochen. Es hat also nicht lediglich zu dem Rechtsbehelf nach § 181 GVG eine unzutreffende Frist genannt, sondern es hat über ein völlig anderes und nicht einschlägiges Rechtsmittel belehrt.

c)

26

Die Argumentation des Arbeitsgerichts, die Belehrung enthalte nur eine fehlerhaft zu lange Frist, dafür aber keinen Hinweis auf einen abweichenden Fristbeginn erst ab Zustellung und nicht schon ab Verkündung, ist nicht haltbar.

27

Die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO, über die das Arbeitsgericht belehrt hat, setzt gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Zustellung der Entscheidung voraus. Denn dort heißt es, dass die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Dies steht im Einklang mit § 329 Abs. 3 ZPO, wonach eine Entscheidung, die eine Frist in Lauf setzt, zuzustellen ist. Mit anderen Worten: Belehrt das Gericht über eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO, so bedeutet dies gleichzeitig, dass die Frist erst mit Zustellung der Entscheidung beginnt. Nicht möglich ist es daher, bei einer – wie hier –Belehrung über die sofortige Beschwerde nach § 567 dennoch für den Fristbeginn anzuknüpfen an die Verkündung der Entscheidung, für die § 181 GVG den Fristbeginn bestimmt. Dies ist eine unzulässige Vermengung der Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO und der Beschwerde nach § 181 GVG.

28

Insoweit ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist der sofortigen Beschwerde unerheblich, dass der Beschluss bereits mit Rechtsmittelbelehrung verkündet wurde. Zwar werden Beschlüsse mit ihrer Verkündung existent und den Parteien gegenüber in der Regel auch ohne Zustellung wirksam. Allerdings ist zusätzlich die Amtszustellung unter den Voraussetzungen des § 329 Abs. 3 ZPO notwendig; vor allem also um die Rechtsbehelfsfristen des § 569 Abs. 1 ZPO in Lauf zu setzen (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 329, Rn 13). Die Amtszustellung (§ 166 Abs. 2 ZPO) ist daher trotz Verkündung des Beschlusses nötig, um die Rechtsbehelfsfristen in § 569 Abs. 1 ZPO beginnen zu lassen (Reichold in Thomas / Putzo, ZPO, 38. Auflage, § 329, Rn 4).

29

Belehrt ein Gericht nach § 567 ZPO, so bedeutet dies gleichzeitig, dass die Notfrist grundsätzlich erst mit Zustellung der Entscheidung beginnt.

d)

30

Der Sache nach hat das Gericht daher eine falsche Belehrung erteilt. Es hat belehrt über die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO, nicht jedoch über die Beschwerde nach § 181 GVG. Dann gilt das Prinzip der Meistbegünstigung (Germelmann / Matthes / Prütting, ArbGG, 9. Auflage, § 9, Rn 59).

31

Der Beschwerdeführer konnte daher wählen, ob er den Rechtsbehelf nach § 181 GVG einlegt oder gemäß Belehrung das Rechtsmittel gemäß § 567 ZPO. Da die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO aber wegen § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Zustellung der Entscheidung voraussetzt, begann die Beschwerdefrist auch erst mit Zustellung des Beschlusses am 03. August 2017, weshalb die am 14. August 2017 eingelegte Beschwerde die Frist wahrte.

e)

32

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann daher nicht darauf abgestellt werden, die Verspätung sei nicht kausal, weil der Beschwerdeführer auf der Basis der Belehrung Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung hätte erheben müssen. Dies ist nicht zutreffend. Wenn ein Gericht der Sache nach über eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO belehrt, obwohl eine Belehrung nach § 181 GVG hätte erfolgen müssen, dann gelten auch die übrigen Voraussetzungen bezüglich des ausdrücklich genannten Rechtsmittels. Wenn ein Gericht also über eine sofortige Beschwerde belehrt, dann darf es dem Beschwerdeführer später nicht entgegenhalten, er hätte erkennen können und müssen, dass die Frist bereits mit Verkündung begann. Dies ergibt sich gerade aus der Rechtsmittelbelehrung nicht. Denn die sofortige Beschwerde knüpft für den Fristbeginn grundsätzlich an die Zustellung an.

33

Eine andere Betrachtung wäre allenfalls denkbar gewesen, wenn das Gericht ausdrücklich bei der Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt hätte, die Zweiwochenfrist beginne bereits mit Verkündung der Entscheidung. An einer solchen ausdrücklichen Erklärung fehlt es jedoch.

f)

34

Angesichts dessen kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob ohnehin wegen § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG nach unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres möglich war beziehungsweise die Frist wegen § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO fünf Monate nach Verkündung des Beschlusses betrug. Es könnte viel dafür sprechen, dass § 9 Abs. 5 ArbGG auf die Frist des § 181 GVG Anwendung findet. Zwar handelt es sich bei der Beschwerde gemäß § 181 GVG um eine solche mit eigener, von den einzelnen Verfahrensordnungen unabhängiger Frist (Neff in Prütting / Gehrlein, ZPO, 9. Auflage, § 181 GVG, Rn 2). Andererseits gelten gemäß § 9 Abs. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch die Vorschriften des GVG über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, mithin auch § 181 GVG. Dies spricht dafür, auf § 181 GVG als befristeten Rechtsbehelf auch § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG anzuwenden. Letztlich kann dies aber unentschieden bleiben. Denn bei Nichtanwendung des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG wäre jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beschwerdeführer wäre gemäß § 233 ZPO ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Frist gemäß § 181 GVG einzuhalten. Dies ergibt sich daraus, dass das Arbeitsgericht ihn fehlerhaft über ein völlig anderes Rechtsmittel belehrt hat. Bei einer Belehrung über eine sofortige Beschwerde kann der Beschwerdeberechtigte darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des Beschlusses beginnt (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine andere Betrachtung könnte allenfalls dann in Frage kommen, wenn die fehlerhafte Belehrung jedenfalls wenigstens deutlich darauf hingewiesen hätte, dass die Frist mit Verkündung beginnt. Einen solchen deutlichen Hinweis enthält die Belehrung des Arbeitsgerichts nicht.

g.

35

Nur der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass die Belehrung auch die Angabe des Gerichts verlangt, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist. Dies erfordert die vollständige postalische Anschrift (Schwab/Weth, ArbGG, 4. Auflage, § 9, Rn 22); wegen § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch jene des Beschwerdegerichts. Auch dies fehlt im verkündeten Beschluss (lediglich Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ohne Adresse).

2.

36

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 178 GVG zur Festsetzung des Ordnungsgeldes und ersatzweise der Ordnungshaft liegen nicht vor.

a)

37

Gemäß § 178 GVG kann gegen eine Partei, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig macht, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

38

Objektiv erfordert die Ungebühr ein Verhalten, das geeignet ist, den sachlichen und unpolemischen Sitzungsverlauf zu beeinträchtigen oder das Gericht als Institution beziehungsweise die Ausübung seiner Tätigkeit verächtlich zu machen. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts setzt die Ungebühr einen direkten oder bedingten Vorsatz voraus, jedenfalls aber zumindest eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzlichen Anforderungen. Sie besteht in einem solchen Verhalten, das sich gegen das Gericht wendet und das insbesondere die dem Gericht geschuldete Achtung verletzt und die Ruhe und Ordnung der Verhandlung empfindlich stört (Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 75. Auflage, § 178, Rn 4). Unter Ungebühr ist also regelmäßig ein vorsätzliches Verhalten in der Sitzung zu verstehen (a. A. Kissel / Mayer, GVG, § 178, Rn 32 für Fahrlässigkeit). Die zur sachgerechten Durchführung der Verhandlung notwendige Ordnung besteht in der unmittelbaren Beachtung der Ordnungsvorschriften, der Gewährleistung der ungehinderten Wahrnehmung der Verfahrensrechte für alle Verfahrensbeteiligten und der Schaffung und Sicherung einer Atmosphäre der Sachlichkeit, Distanz und Toleranz, die allein die erforderliche Suche nach der Wahrheit und dem Recht ermöglicht und dem Ernst der Rechtsprechungstätigkeit gerecht wird (Neff in Prütting / Gehrlein, ZPO, 9. Auflage, § 178, Rn 1).

39

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat sich der Beschwerdeführer nicht ungebührlich verhalten. Zwar hat das Arbeitsgericht ihn aufgefordert, das Mobiltelefon abzuschalten. Dass es dann aber erneut klingelte, kann nicht als Ausdruck vorsätzlichen Handelns oder von Gleichgültigkeit verstanden werden. Denn allein die vorherige Ermahnung ist nicht geeignet, im Wiederholungsfall dem Verantwortlichen Vorsatz oder Gleichgültigkeit zu unterstellen. Gerade die Bedienung von Mobiltelefonen und deren Abschaltung kann misslingen. Dies gilt insbesondere in der ungewohnten Situation des gerichtlichen Sitzungssaals. Es kann immer wieder geschehen, dass das Telefon trotz der Absicht, es auszustellen, nicht vollständig ausgeschaltet wird. Und zwar selbst dann, wenn – wie hier – der Beschwerdeführer zuvor auf Frage des Gerichts das Abschalten bestätigte.

40

Dem Beschwerdegericht ist es daher ohne weiteres nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe das Telefon falsch bedient, er habe lediglich den aktuellen Anruf stumm geschaltet. Zu einer solchen versehentlichen Fehlbedienung kann es kommen. Es gibt überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Gerät vorsätzlich trotz des Hinweises des Gerichts nicht abschaltete oder dies aus Gleichgültigkeit unterließ. Es hätte deshalb ein deutlicher zweiter Hinweis des Vorsitzenden genügt, der Beschwerdeführer möge nunmehr endgültig das Telefon sicher abstellen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes war jedenfalls unverhältnismäßig.

41

Das Beschwerdegericht ist im Übrigen auch befugt, insoweit eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

42

Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.


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