Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (2. Kammer) - 2 Sa 26 b/17
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.12.2016, Az.: ö. D. 5 Ca 1223 a/16, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsvereinbarung.
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Die am ….1969 geborene Klägerin ist seit dem 01.02.2012 bei dem beklagten Land als Lehrkraft zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.687,28 EUR beschäftigt. Die Klägerin hat in B. A. an einer Musik- und Kunsthochschule studiert. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land verfügte die Klägerin noch nicht über eine Lehramtsbefähigung nach § 3 Abs. 2 LehrBGSH. Ob dies mittlerweile der Fall ist, ist zwischen den Parteien streitig.
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Die Beschäftigungshistorie der Klägerin bei dem beklagten Land stellt sich wie folgt dar:
- 4
Nr.
Beschäftigungszeit und Beschäftigungsdauer
Beschäftigungsort
1.
01.02.2012 – 31.07.2012
6 MonateKreis H., Gemeinschaftsschule S.
2.
01.08.2012 – 31.01.2013
6 MonateKreis H., Grund- und Gemeinschaftsschule S.
Unterbrechung im Umfang von 6 Monaten
3.
01.08.2013 – 31-07.2014
1 JahrKreis S., A.-F.-Schule, Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe
Unterbrechung im Umfang von 1 Monat
4.
01.09.2014 – 30.11.2014
3 MonateKreis S., Grundschule S.
5.
01.12.2014 – 31.03.2015
4 MonateKreis S., Grundschule S.
6.
01.04.2015 – 08.07.2015
3 Monate und 8 TageL., W.-B.-Schule
7.
9.07.2015 – 31.07.2015
22 TageL., W.-B.-Schule
8.
01.08.2015 – 31.07. 2016
1 JahrL., W.-B.-Schule
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Die einzelnen Beschäftigungszeiten beruhten auf jeweils schriftlichen Arbeitsverträgen (Anlage B1 - B8, Bl.18 - 33 d.A.). In § 1 des letzten Arbeitsvertrages vom 09.06.2015 heißt es:
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„Frau …, geb. am …, wird ab dem 01.08.2015 als Beschäftigte/r auf befristete Zeit für die Aufgaben einer Lehrkraft an der W.-B.-Schule Teilzeit beschäftigt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 13,5 Stunden eingestellt.
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Die Einstellung erfolgt aufgrund der befristeten Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung einer oder mehrerer Lehrkräfte. Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.07.2016.
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[…]“
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Die Klägerin hat an der W.-B.-Schule das Fach Kunst und für einen kurzen Zeitraum das Fach Musik unterrichtet sowie die Spanisch-AG geleitet. Die W.-B.-Schule ist eine Grund-und Gemeinschaftsschule in der H. L. und liegt im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes der H. L.. Dieses ist insgesamt für 24 Grundschulen und 11 Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe zuständig.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam sei. Der Sachgrund der Vertretung liege weder in Form der unmittelbaren noch der mittelbaren Vertretung vor. Er sei auch nicht in Form des vom Bundesarbeitsgericht für den Schulbereich entwickelten Konstrukts der Gesamtvertretung gegeben. Die Rechtsprechung zur Gesamtvertretung im Schulbereich könne im Übrigen nach der Kodifizierung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben nicht aufrecht erhalten werden, da sie auf ein Kausalitätserfordernis zwischen Vertreter und Vertretenem verzichte.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 09.06.2015 vereinbarten Befristung am 31.07.2016 beendet worden ist;
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2. die Beklagte im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft weiter zu beschäftigen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass der letzte Arbeitsvertrag wirksam aufgrund des Sachgrundes der Vertretung befristet gewesen sei. Der Vertretungsbedarf lasse sich der vom Schulamt L. geführten Auflistung für den Sachgrund der Gesamtvertretung für das Schuljahr 2015/2016 entnehmen, die das beklagte Land als Anlage B9 (Bl.34 f. d. A.) bzw. als Anlage BB 2 in ungeschwärzter Fassung (Bl.132 f. d. A.) zu den Akten gereicht hat. Das Schulamt L. habe den Vertretungsbedarf für den gesamten Schulamtsbezirk L. ermittelt und diesem Bedarf die notwendigen Vertretungslehrkräfte gegenübergestellt. Der Umfang der jeweilig besetzten Planstelle sei identisch mit dem Stundenumfang der vertretenen Kraft und sei in der Anlage B9 beziffert. Die Existenz dieser Liste mache bereits deutlich, dass der Unterrichtsbedarf durch die insgesamt noch vorhandenen Lehrkräfte nicht habe abgedeckt werden können. Dass für die vor ihrer Beurlaubung im Jahr 2008 an der G.-K.-Schule tätige Frau W. im Schuljahr 2015/2016 an der G.-K.-Schule kein Vertretungsbedarf bestanden habe, weil die organisatorische Umverteilung des Lehrpersonals - die in der Rückschau im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sei - vor mehreren Jahren stattgefunden habe, sei vor diesem Grund unerheblich. Die durch Beurlaubungen frei gewordenen Stellen stünden als Pool für die befristeten Einstellungen von Lehrkräften zur Verfügung. Da beurlaubte Lehrkräfte keinen Anspruch auf Rückkehr an ihre letzte Schule hätten, müsse die Vertretungslehrkraft nicht zwingend an der letzten Stelle der beurlaubten Lehrkraft beschäftigt werden.
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Das Arbeitsgericht Kiel hat der Klage mit Urteil vom 01.12.2016 stattgegeben. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht im Wesentlichen aus, dass das beklagte Land nicht dargelegt habe, dass die Klägerin Frau W. unmittelbar oder mittelbar vertrete. Die erforderliche Kausalität sei weder in Form einer Vertretungskette noch durch das Aufzeigen einer Neuverteilung der Aufgaben von Frau W. sowie eines Kausalbezugs der der Klägerin zugewiesenen Tätigkeit zu der geänderten Aufgabenverteilung dargelegt. Auch über das Konstrukt der gedanklichen Zuordnung sei ein Kausalzusammenhang zwischen der Beurlaubung von Frau W. und der befristeten Einstellung der Klägerin nicht festzustellen. Das beklagte Land habe keine Angaben zu einer gedanklichen Zuordnung der Aufgaben gemacht. Zudem könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen eines Gesamtvertretungsbedarfs vorliegen würden. Die vom beklagten Land vorgelegte Liste sei insoweit unzureichend. Aus ihr sei nicht zu erkennen, wie der Vertretungsbedarf für das Lehrpersonal rechnerisch ermittelt worden sei. Der Weiterbeschäftigungsanspruch stehe der Klägerin zu, da das beklagte Land keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erhoben habe.
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Gegen das ihm am 27.12.2016 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 26.01.2017 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 27.03.2017 am 24.03.2017 begründet.
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Das beklagte Land meint, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Sachgrund der Gesamtvertretung anzunehmen sei. Dieser sei gegeben, wenn sich für ein Schuljahr innerhalb einer durch Organisationsentscheidung festgelegten Verwaltungseinheit aufgrund der zu erwartenden Schülerzahl der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser Lehrkräfte in diesem Zeitraum aufgrund einer feststehenden Abwesenheit für die Unterrichtsversorgung vorübergehend nicht zur Verfügung stehe. Die Organisationsentscheidung für die Organisation des Lehrereinsatzes sei in Form des als Anlage BB1 vorgelegten - unstreitigen - Delegationserlasses vom 25.02.2008 („allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen“, Bl.102 f. d. A.) erfolgt. Demnach hätten die Schulämter - unstreitig - die Möglichkeit, beim Ausfall von Lehrkräften durch Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder „Sabbatjahr“ für die Dauer des Ausfalls befristete Verträge mit Vertretungslehrkräften abzuschließen. Gleiches gelte - unstreitig - bei Beurlaubungen oder Arbeitszeitreduzierungen von Lehrkräften. Außerdem verfügten die Schulämter über eine uneingeschränkte Versetzungs- und Umsetzungsbefugnis zum Ausgleich und zur Abdeckung von Personalbedarfslagen. Es sei auch der Vertretungsbedarf ermittelt worden. Grundsätzlich erfolge das Planstellenzuweisungsverfahren für die Schulen des beklagten Landes wie folgt: Im März würden die sogenannten PZV-Erlasse für das jeweils im August beginnende Schuljahr veröffentlicht. Für schulamtsgebundene Schulen existiere - unstreitig - ein eigener PZV-Erlass. Darin sei geregelt, wie viele Stellen jedes einzelne Schulamt für seinen Aufsichtsbereich und für welchen Zweck im betreffenden Schuljahr erhält. Zugrunde liege die im Haushaltsgesetz geregelte Gesamtplanstellenzahl für das gesamte Land. Diese Planstellen würden vom Ministerium für Schule und Berufsbildung anhand der statistischen Schülerzahlen zum einen auf die nicht schulamtsgebundenen Schulen und zum anderen auf die Schulämter verteilt. Die Schulämter wiesen den einzelnen Schulen auf der Grundlage der zu erwartenden Schülerzahl, Klassenstärken und Sondermaßnahmen eine feste Stellenzahl für das folgende Schuljahr zu, die sich in der Regel nicht ändere und für das folgende Schuljahr gelte. Im Anschluss werde der tatsächliche Arbeitskräftebedarf durch einen Abgleich der zugewiesenen Planstellen mit der Anzahl der besetzten Planstellen laut Stellenplänen festgestellt. Ausweislich der vom beklagten Land in der Berufungsverhandlung vorgelegten Planstellenzuweisung für das Schuljahr 2015/2016 vom 13.03.2015 seien dem Schulamt L. 658,50 Planstellen zugewiesen worden (Bl.148 - 245 d. A.). Der Abgleich zur Feststellung des tatsächlichen Arbeitsbedarfs habe für das Schuljahr 2015/2016 für den Zuständigkeitsbereich des Schulamtes L. 658,50 zugewiesene und 645,62 besetzte Planstellen ergeben. Es habe somit ein Arbeitskräftebedarf im Umfang von 12,88 Planstellen bestanden. In der Anzahl der besetzten Planstellen seien 22,985 Planstellen von Lehrkräften enthalten gewesen, die sich das gesamte Schuljahr 2015/2016 im Sabbatjahr bzw. in Elternzeit befunden hätten und im folgenden Schuljahr zurückgekehrt seien. Daher habe ein tatsächlicher Arbeitskräftebedarf im Umfang von insgesamt 35,865 Planstellen bestanden. Zusätzlich seien 13 Lehrkräfte beurlaubt gewesen. Das Schulamt habe vom Ministerium die Genehmigung erhalten, unbefristete Einstellungen im Umfang von 32 Planstellen vorzunehmen. Die weiteren freien Planstellen seien nur befristet für die Dauer des Schuljahres besetzt worden. Die Entscheidung, welche Lehrkraft einen unbefristeten und welche Lehrkraft einen befristeten Arbeitsvertrag angeboten bekommt, sei danach getroffen worden, ob zum einen eine Lehramtsbefähigung vorhanden war und ob zum anderen ein Mangelfach unterrichtet werden kann. Die Versetzung von Lehrkräften sei über den arbeitsvertraglich grundsätzlich in Bezug genommenen § 4 TV-L möglich. Die Auswahl der Vertretungslehrkräfte für die befristet besetzten Stellen sei im Mai und Juni 2015 erfolgt. Am 27.05.2015 habe das Schulamt die befristete Einstellung der Klägerin für die W.-B.-Schule entschieden.
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Das beklagte Land beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.12.2016 - ö.D. 5 Ca 1223 a/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 24
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der neue Sachvortrag des beklagten Landes in der Berufung sei verspätet. Im Übrigen sei der neue Vortrag weiterhin unzureichend. Es werde nicht deutlich, wie die jeweiligen Planstellen zustande gekommen seien. Es sei auch nicht zu erkennen, welche Lehrkräfte sich im Schuljahr 2015/2016 in Elternzeit oder im Sabbatjahr befanden, welche Planstellen sie besetzen und welche Schulfächer sie innehaben. Es sei nicht dargelegt, dass die Schulämter im Rahmen des Direktionsrechts den Lehrkräften auch fachfremden Unterricht zuweisen können. Ihre Beschäftigungshistorie zeige im Übrigen, dass die Auswahl der Vertretungslehrkräfte für das folgende Schuljahr nicht nur im Mai/Juni erfolge. Das beklagte Land habe - was auch aus den unbefristeten Einstellungen im Umfang von 32 Planstellen hervorgehe - mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages einen Dauerbedarf gedeckt.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2c; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht Kiel der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auch das vertiefende Vorbringen des beklagten Landes in der Berufung rechtfertigt die Befristungsvereinbarung vom 09.06.2015 nicht.
I.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht infolge der Befristungsabrede vom 09.06.2015 mit Ablauf des 31.07.2016 beendet worden. Das Arbeitsverhältnis gilt gemäß § 16 S.1 1.HS BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Befristungsvereinbarung ist rechtsunwirksam, weil es an dem für eine wirksame Befristung erforderlichen sachlichen Grund fehlt. Insbesondere ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 1 S.2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs.1 BEEG gerechtfertigt.
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1. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung setzt zudem einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist. Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsvereinbarung darzulegen und zu beweisen (zuletzt BAG, Urteil vom 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 -, Rn.18 ff., juris, m.w.N.; Schaub, 17.Aufl., § 38, Rn. 74; Erfurter Kommentar, 17.Aufl., § 17 TzBfG Rn.13 f.). Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung. Der Kausalzusammenhang besteht nicht nur, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (unmittelbare Vertretung). Der Kausalzusammenhang kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übernimmt. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang nicht nur, wenn eine mittelbare Vertretung erfolgt, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (zu den vorstehend genannten Grundsätzen zuletzt BAG, Urteil vom 12. April 2017, a.a.O., m.w.N.).
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2. Vorliegend ist weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Vertretung im Sinne der vorstehenden Grundsätze gegeben. Die Klägerin vertritt die nach dem Vorbringen des beklagten Landes zu vertretende Lehrkraft Frau W. nicht unmittelbar, da sie nicht die zuletzt der Frau W. übertragenen Aufgaben an der G.-K.-Schule übernommen hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Frau W. mittelbar vertritt. Das beklagte Land räumt selbst ein, dass eine Kausalität in Form einer Vertretungskette bzw. in Form der Umverteilung der Aufgaben von Frau W. von ihm aufgrund der seit 2008 andauernden Beurlaubung von Frau W. nicht mehr nachvollzogen werden kann. Eine Kausalität zwischen der Beurlaubung von Frau W. und der befristeten Einstellung der Klägerin kann auch nicht über eine nach außen erkennbare gedankliche Zuordnung bei gleichzeitiger rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit, Frau W. mit den der Klägerin zugewiesenen Aufgaben zu beschäftigen, hergeleitet werden. Das beklagte Land hat eine gedankliche Zuordnung jedenfalls nicht nach außen erkennbar gemacht. Insbesondere ist im Arbeitsvertrag kein Hinweis auf die Einstellung zur Vertretung von Frau W. enthalten. Die vom beklagten Land als Anlage B 9 bzw. BB 2 eingereichte Liste ist nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach außen kundgetan worden. Entsprechendes hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Es hat sich auch nicht auf eine gedankliche Zuordnung berufen.
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3. Das beklagte Land kann die Befristungsvereinbarung auch nicht mit einem Gesamtvertretungsbedarf im Sinne der vom Bundesarbeitsgericht vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entwickelten Rechtsprechung rechtfertigen.
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a) Dieser Rechtsprechung nach ist der Sachgrund der Vertretung dann gegeben, wenn innerhalb einer durch Organisationsentscheidung festgelegten Verwaltungseinheit der Vertretungsbedarf für das Lehrpersonal eines Schulbereichs bezogen auf ein Schuljahr rechnerisch ermittelt und durch befristet eingestellte Vertretungskräfte abgedeckt wird, die - von Ausnahmen abgesehen - nicht an den Schulen der zu vertretenden Lehrkräfte eingesetzt werden oder deren Fächerkombinationen unterrichten. Eine darauf gestützte Befristung sei wirksam, wenn sich für ein Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser Lehrkräfte in diesem Zeitraum aufgrund einer feststehenden Beurlaubung für die Unterrichtsversorgung vorübergehend nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall bestehe für die befristet eingestellten Vertretungskräfte bereits bei Vertragsschluss nur ein vorübergehender, durch die zu erwartende Rückkehr der planmäßigen Lehrkräfte begrenzter Beschäftigungsbedarf. Das schließe eine objektive Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes der Vertretungskräfte aus, wenn sich ihre Zahl im Rahmen des tatsächlichen Vertretungsbedarfs halte. Der Sachgrund der Gesamtvertretung im Schulbereich setze zudem eine umfassende Versetzungs- und Umsetzungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich der verbeamteten und angestellten planmäßigen Lehrkräfte sowie der befristet angestellten Vertretungskräfte voraus (BAG, Urteil vom 09. Juni 1999 - 7 AZR 35/98 –, Rn. 21 f., juris). Bei der Berechnung des Gesamtvertretungsbedarfs könnten nur die vorübergehend abwesenden Lehrkräfte einbezogen werden, bei denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einer Rückkehr nicht vor Ablauf des Schuljahres zu rechnen sei (BAG, Urteil vom 09. Juni 1999, a.a.O., Rn. 35). Sofern der Arbeitgeber den Vertretungsbedarf neben befristet eingestellten Lehrkräften teilweise auch durch unbefristet eingestellte Lehrkräfte abdeckt, bedürfe es zur Rechtfertigung der Befristung einer am Sachgrund der Befristung orientierten Konzeption, um ausschließen zu können, dass der Befristungsgrund nicht nur vorgeschoben und die Befristung damit sachwidrig sei. In diesem Fall dürften außerdem die Anlässe, die der Dauervertretung zugrunde liegen, bei der Ermittlung des weiteren Gesamtvertretungsbedarfs nicht berücksichtigt werden, weil es insoweit an einem Vertretungsbedarf fehle (BAG, Urteil vom 09. Juni 1999, a.a.O., Rn. 38; APS, 5.Aufl., § 14 TzBfG, Rn. 7).
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b) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Befristungsvereinbarung durch einen Gesamtvertretungsbedarf sachlich gerechtfertigt ist. Dabei kann zugunsten des beklagten Landes unterstellt werden, dass die Berechnung der dem Schulamt für das Schuljahr 2015/2016 zugewiesenen Planstellen unter Berücksichtigung der Schülerzahlen sowie der organisatorischen Vorgaben zutreffend erfolgt ist.
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aa) Dem Vortrag des beklagten Landes kann nicht entnommen werden, dass das beklagte Land mit den Abschlüssen befristeter Arbeitsverträge den vom Schulamt der H. L. ermittelten Gesamtvertretungsbedarf nicht überschritten hat. Die pauschale Behauptung, alle weiteren freien Planstellen, die nicht unbefristet besetzt worden seien, seien nur befristet für die Dauer des Schuljahres besetzt worden, beinhaltet bereits nicht den Erklärungswert, der Umfang des bezüglich des ermittelten Gesamtvertretungsbedarfs durch befristete Einstellungen gewonnenen Planstellenvolumens übersteige nicht die Summe der vorhandenen freien Planstellen. Das beklagte Land hat die Summe des durch befristete Einstellungen erreichten Planstellenvolumens vielmehr offen gelassen.
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Selbst wenn aber zugunsten des beklagten Landes unterstellt würde, dass mit diesem Vorbringen und im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die im Haushaltsgesetz festgelegte Planstellenzahl konkludent die Behauptung aufgestellt worden sein sollte, es seien nicht mehr Lehrkräfte befristet eingestellt worden als nach der Berechnung des Gesamtvertretungsbedarfs Planstellen vorhanden gewesen seien, ist das Vorbringen des beklagten Landes hierzu nicht ausreichend im Sinne des § 138 Abs.1 ZPO dargelegt. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung der darlegungspflichtigen Partei das einfache Bestreiten der gegnerischen Partei. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13 -, Rn. 7, juris; Zöller, ZPO, 31.Aufl., § 138 Rn.7b ff.). Vom beklagten Land wäre danach, auch ohne dass die Klägerin das Überschreiten des aufgrund des Gesamtvertretungsbedarfs ermittelten Planstellenvolumens durch die befristeten Einstellungen von Lehrkräften substantiiert bestritten hat, gemäß § 138 Abs.1 ZPO konkret darzulegen gewesen, welche Lehrkräfte das beklagte Land mit welchen Zeit- bzw. Planstellenanteilen im Hinblick auf den Gesamtvertretungsbedarf ebenfalls befristet für das Jahr 2015/2016 eingestellt hat. Die Klägerin konnte sich nach § 138 Abs.2 ZPO auf einfaches Bestreiten beschränken. Zum einen war der Vortrag des beklagten Landes - zu seinen Gunsten als schlüssiger Sachvortrag unterstellt - auf eine pauschale Behauptung reduziert. Zum anderen war es der Klägerin aufgrund der großen Anzahl von Planstellen und beschäftigten Lehrkräfte im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes L., die zudem auch nicht alle eine Planstelle zu 100% besetzen, und deren Verteilung auf 25 Schulen auch schlicht unmöglich ist, dem pauschalen Vortrag konkret entgegenzutreten. Die Klägerin hat die Behauptung des beklagten Landes danach ausreichend i.S.d. § 138 Abs.2 ZPO bestritten, indem sie behauptet hat, dass mit ihrer befristeten Einstellung ein Dauerbedarf gedeckt worden sei. Es oblag nunmehr dem beklagten Land, seinen Vortrag hinsichtlich des Planstellenumfangs der zur Deckung des Gesamtvertretungsbedarfs erfolgten Einstellungen nach § 138 Abs.1 ZPO zu substantiieren.
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bb) Darüber hinaus kann im Hinblick auf die unbefristeten Einstellungen im Umfang von 32 Planstellen nicht festgestellt werden, ob die mit der Klägerin abgeschlossene Befristungsvereinbarung auf einem Gesamtvertretungsbedarf beruht. Das beklagte Land hätte nach den vorstehend genannten Grundsätzen hierfür darlegen müssen, welche vorübergehend freien Planstellen es noch in die Berechnung des für die befristeten Einstellungen herangezogenen Gesamtvertretungsbedarfs eingestellt hat und welche vorübergehend freien Planstellen es den unbefristeten Einstellungen zugeordnet hat. Es ist aus dem Vortrag des beklagten Landes nicht zu erkennen, dass es diese Zuordnung vorgenommen hat.
- 36
c) Da das beklagte Land bereits die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Voraussetzungen für einen Gesamtvertretungsbedarf nicht dargestellt hat, kann dahingestellt bleiben, ob die bereits vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelte Rechtsprechung zum Gesamtvertretungsbedarf mit dem Unionsrecht vereinbar ist (ablehnend insoweit Backhaus in APS, 5.Aufl., § 14 TzBfG Rn. 342-344; Preis/Loth, ZTR 2013 S.232 ff. d.A.; jeweils m.w.N.).
II.
- 37
Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch dem Klageantrag zu 2 stattgegeben. Die Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs sind vorliegend erfüllt, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsvereinbarung nicht beendet worden ist. Nach der zutreffenden, rechtsfortbildenden Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichtes (27. Februar 1985 - GS 1/84 -) kann der gekündigte Arbeitnehmer die arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung auch über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus verlangen, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Dies folgt als Ausfluss aus dem grundgesetzlich verbürgten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wonach in einem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer nicht nur gehalten ist, seine Vergütung entgegenzunehmen, sondern auch grundsätzlich verlangen kann, seinen Beruf vertragsgemäß ausüben zu können. Diese Grundsätze sind auf den Fall der unwirksamen Befristungsvereinbarung übertragbar (BAG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 -, Rn. 59, juris). Überwiegende, schutzwerte Interessen wurden vom beklagten Land nicht geltend gemacht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
III.
- 39
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
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Referenzen
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 5x
- § 14 Abs. 1 S.2 Nr. 3 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 TzBfG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AZR 436/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- 7 AZR 264/88 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 TzBfG 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- BEEG § 21 Befristete Arbeitsverträge 1x
- 7 AZR 35/98 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 271/13 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x