Urteil vom Landgericht Aachen - 11 O 318/97
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.143,35 DM nebst 4 % Zinsen seit 29.07.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 83 % und der Beklagte 17 %.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer zahnärztlichen Behandlung in Anspruch.
3Die am 26.02.1951 geborene Klägerin befand sich bis 1994 in der zahnärztlichen Behandlung des Herrn Dr. med. dent. X in Aachen. Im Jahre 1995 übernahm der Beklagte dessen Praxis. Während seiner Behandlung extrahierte er bei der Klägerin im Unterkiefer sieben Zähne, nämlich 46, 44, 34, 41, 31, 32 und 42. Für eine Funktionsanalyse rechnete der Beklagte die Gebührenziffern 800,801, 802 und 804 als private Leistung ab. Im übrigen erbrachte er seine Leistungen für die Klägerin als Kassenleistung. Der Beklagte fertigte einer Unterkieferprothese an und gliederte diese bei der Klägerin am 23.05.1996 ein. Im Juni 1996 wechselte die Klägerin den Zahnarzt. Sie ist nunmehr in Behandlung bei dem Zahnarzt H. Mit Schreiben vom 14.07.1997 (Bl. 36 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich unter Fristsetzung bis zum 28.07.1997 auf, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten.
4Die Klägerin wirft dem Beklagten verschiedene Behandlungsfehler vor. Sie trägt vor, der Beklagte habe, falls eine Paradontalbehandlung notwendig gewesen sei, sie nicht über die Notwendigkeit einer solchen aufgeklärt. Der Beklagte habe im Unterkiefer die oben genannten sieben Zähne ohne Indikation extrahiert. Die Unterkieferprothese habe nicht gepaßt. Die Klägerin habe deshalb sehr große Schmerzen, insbesondere auch Ohrenschmerzen erlitten. Die Prothese habe einen falschen Aufbiß und sei falsch unterfüttert. Ein weiterer Behandlungsfehler liege darin, daß der Beklagte Oberkieferkronen bei der Klägerin fehlerhaft angeschliffen und beschädigt habe, insbesondere an den Zähnen 12, 13, 24. Die von dem Beklagten abgerechnete Funktionsanalyse habe er entweder nicht oder schlecht gemacht. Ein weiterer Behandlungsfehler liege auch in der Nichtverwendung von Kofferdam bei der gesamten Behandlung der Klägerin. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 DM für angemessen für den Verlust der sieben Zähne im Unterkiefer und die von ihr erlittenen Schmerzen. Sie macht weiterhin einen Betrag in Höhe von 143,35 DM für eine notwendig gewordene Unterfütterung der Unterkieferprothese geltend. Sie will ferner Erstattung der von ihr für die Funktionsanalyse gezahlten 323,75 DM. Die Klägerin trägt vor, die Sanierung der Oberkieferkronen koste circa 800,00 DM pro Krone, mithin insgesamt 2.400,00 DM. Dies sei nur als Privatleistung möglich. Weitere 3.000,00 DM fielen an wegen weiterer notwendiger Sanierungsmaßnahmen. Es sei nämlich damit zu rechnen, daß wegen mangelnder Paradontosebehandlung der Zahnersatz bald wieder erneuert werden müsse. Da weitere Schäden wegen des mangelhaften Aufbisses nicht absehbar seien, beansprucht sie Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten.
5Die Klägerin beantragt,
61. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nach dem Ermessen des Gerichts (Größenordnung
7mindestens 10.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.1997 zu zahlen;
82. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.867,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.09.1997 zu zahlen;
93. festzustellen, daß der Beklagte der Klägerin jedweden darüber hinausgehenden materiellen Folgeschaden zu ersetzen hat, der ihr zukünftig
10infolge des mangelhaften Aufbisses der gemäß Heil- und Kostenplan vom 04.02.1996 behandelten Zähne und infolge Beschädigung der
11Oberkieferkronen 12, 13 und 24 entstehen wird, soweit entsprechende Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
12übergegangen sind.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er trägt vor, die Klägerin sei seit 1988 bei Dr. X in Behandlung gewesen. Er bestreitet sämtliche Behandlungsfehler und macht geltend, die Klägerin habe bereits seit 1991 an Zahnfleischentzündungen an verschiedenen Zähnen gelitten. Sie sei von Dr. X und dem Beklagten mehrfach auf die Notwendigkeit einer Paradontosebehandlung hingewiesen worden. Sie habe diese jedoch stets abgelehnt. Im Jahre 1996 hätten insbesondere die Zähne 44 und 46 eine paradontale Schädigung sowie Entzündungen an den Wurzeln aufgewiesen. Die Zähne 32 – 34 hätten eine erhöhte Beweglichkeit mit einem Lockerungsgrad von II – III aufgewiesen. Die Extraktion sämtlicher Zähne sei daher indiziert gewesen. Nach der Extraktion der Zähne habe die Klägerin ein Langzeitprovisorium erhalten. Erst nach circa zehn weiteren Wochen sei die endgültige Prothese eingegliedert worden im Unterkiefer. Geplant gewesen sei dann eine Anpassung des Oberkiefers an die Unterkieferprothese. Auch der Oberkiefer sei sanierungsbedürftig gewesen. Man sei sich darüber einig gewesen, das mittelfristig alle Oberkieferkronen hätten erneuert werden müssen, insbesondere die Zähne 13 und 23 -25. Die Klägerin habe jedoch immer nur Reparaturmaßnahmen gewollt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
17Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, Einholung von Sachverständigengutachten und Anhörung des Sachverständigen aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 15.12.1997 (Bl. 77 d. A.) und 09.03.1998 (Bl. 116 ff. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 16.02.1998 (Bl. 90 ff. d. A.) und vom 26.04.1999 (Bl. 255 ff. d. A.) verwiesen sowie auf die schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. H2 vom 06.09.1998 (Bl. 160 – 174 d. A.) und 08.12.1998 (Bl. 208 – 216 d. A.).
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage ist nur zum Teil begründet.
20Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB in Höhe von 3.000,00 DM und auf Schadensersatz in Höhe von 143,35 DM gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
21Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Beklagte bei der Behandlung der Klägerin einen Behandlungsfehler begangen hat, indem er die Neuversorgung im Unterkiefer mit zu kurzem Abstand zur Zahnentfernung durchführt hat. Die Kammer folgt den schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. H2 sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.1999. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, das nach einer Zahnentfernung von sieben Zähnen eine Wartezeit von mindestens vier bis sechs Monaten hätte eingehalten werden müssen, ehe man die Unterkieferprothese hätte eingliedern dürfen. Dies hat der Beklagte nicht beachtet. Der Beklagte hat den Präzisionsabdruck zur Herstellung der Unterkieferprothese am 07.05.1996 durchgeführt und die Prothese am 23.05.1996 endgültig eingegliedert. Zum Zeitpunkt des Abdruckes waren noch nicht einmal zwei Monate Ausheilungsphase nach der Extraktion der Zähne vergangen. Dies hatte zur Folge, daß die Prothese nach der Eingliederung in den ersten Monaten mehrfach nachkorrigiert werden mußte, weil sich der Kieferkamm unter der neuen Prothese noch veränderte. Dadurch veränderten sich auch die Bißlage und die Paßgenauigkeit der Basis zur Schleimhaut. Der Beklagte selbst hat dann auch nach der endgültigen Eingliederung der Unterkiefeprothese diese noch einmal unterfüttert und mehrfach Schleifmaßnahmen getätigt. Aus der Rechnung des Dr. H sowie einer schriftlichen Stellungnahme vom 03.02.1999 (Bl. 240, 241 d. A.) ist ersichtlich, daß der Betrag in Höhe von 143,35 DM notwendig war zum Einschleifen und zur Unterfütterung der Prothese. Angesichts der Unannehmlichkeiten und der Schmerzen der Klägerin, die wegen dieses Behandlungsfehlers notwendig geworden waren, erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM für angemessen und ausreichend.
22Weitere Behandlungsfehler sind dem Beklagten nicht anzulasten.
23Im einzelnen:
24Soweit die Klägerin dem Beklagten vorgeworfen hat, eine Paradontosebehandlung unterlassen zu haben und sie nicht über die Notwendigkeit aufgeklärt zu haben, hat sich dies nicht bestätigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugen Dr. X, D und F steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Klägerin sowohl von Dr. X als auch von dem Beklagten seit dem Jahr 1991 immer wieder darauf hingewiesen worden ist, daß Mundspülmaßnahmen nicht ausreichend waren, sondern eine umfangreiche Paradontosebehandlung notwendig war. Nach den nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugen, die sich auch im einzelnen an die Person der Klägerin erinnert haben, steht fest, daß die Klägerin die unangenehme Paradontosebehandlung stets abgelehnt hat.
25Auch der Vorwurf der nicht indizierten Extraktion von sieben Zähnen im Unterkiefer vor der Anfertigung der Unterkieferprothese ist nicht begründet. Die Kammer folgt auch insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, daß der Zahnarzt bei der zahnmedizinischen Behandlung eines Kassenpatienten das Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V sowie die Richtlinien über die Art und den Umfang der kassenärztlichen Behandlung beachten muss. Danach müssen alle Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Bei der Planung einer Maßnahme muß der Zahnarzt beachten, daß eine Extraktion auch dann in Betracht kommt, wenn der Erhalt von Zähnen technisch vielleicht möglich, jedoch wirtschaftlich sinnlos ist. Bei Maßnahmen, die den gleichen Erfolg versprechen, soll der Zahnarzt diejenigen vorsehen, die auf Dauer am wirtschaftlichsten ist. Der Zahnarzt hat nach Ziffer 36 der Richtlinie auch zu beachten, daß mehr als zwei Verbindungselemente (Teleskope und Geschiebe) je Kiefer nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse fallen. Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß hinsichtlich der Zähne 46, 44, 34, 41 und 31 eine Indikation zur Extraktion schon deshalb bestand, weil die Klägerin die notwendige PA-Behandlung abgelehnt hat. Die Einwände der Klägerin gegen die Gutachten des Sachverständigen greifen nicht durch. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Zahnarztes Dr. C geht, wie der Gutachter Dr. H2 nachvollziebar und überzeugend dargelegt hat, von einer optimalen privatärztlichen Versorgung aus. Die von dem Privatgutachter vorgeschlagene Ionophorese ist nach der Darstellung des Sachverständigen Dr. H2 eine Randmethode, deren Erfolgsaussicht keineswegs gesichert ist. Der Sachverständige hat sich zur Anfertigung seines Gutachtens mit der KZV Nordrhein in Verbindung gesetzt und nachvollziehbar für die Kammer dargelegt, daß nach der Statistik der KZV Nordrhein Zähne mit Eiterbeherdungen höchstens zu 50 % langfristig gerettet werden können mit einer Ionophoresebehandlung. Nach der Statistik der KZV werden jedoch 1/3 aller Zähne nach der Ionophoresebehandlung bereits ein Quartal später doch gezogen, weil sie nicht erhalten werden können. Die Kammer geht davon auch aus, daß eine solche Behandlung bei einer Patientin, die eine notwendige PA-Behandlung abgelehnt hat, nicht wirtschaftlich ist. Soweit die Klägerin einwendet, bei entsprechender Aufforderung hätte sie die notwendigen Maßnahmen des Privatpatient übernommen, greift dies nach Auffassung der Kammer nicht durch. Auch wenn im vorliegenden Fall eine einzelne Maßnahme, nämlich die Funktionsanalyse, als Privatleistung abgerechnet wurde, ist der Zahnarzt nicht gehalten, vor jeder einzelnen Maßnahme die Patientin über eine alternative und teurere privatärztliche Behandlung aufzuklären und sie vor die Wahl zu stellen, ob sie diese privat bezahlen will. Der Zahnarzt kann bei einem Kassenpatienten davon ausgehen, daß dieser grundsätzlich soweit wie möglich Kassenleistungen in Anspruch nehmen will.
26Auch die Extraktion der seitlichen Schneidezähne 42 und 32 war indiziert. Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß bei Belassen der Zähne die Teleskopprothese mit einem Unterzungenbügel hätte gestaltet werden müssen, um eine Verbindung zwischen den Teleskopzähnen und den Ersatzzähnen 41 und 31 herstellen zu können. Die Kammer geht mit dem Sachverständigen davon aus, daß eine solche Prothese einen wesentlich schlechteren Tragekomfort gehabt hätte als die von dem Beklagten gewählte Lösung. Eine anderen Variante mit der Erstellung von 5 Teleskopzähnen hätte für die Klägerin bedeutet, daß sie drei hätte selbst zahlen müssen.
27Nach dem Sachverhalt und den Darlegungen des Sachverständigen geht die Kammer davon aus, daß der Beklagte die Leistungen nach den Ziffern 800, 801, 802 und 804, nämlich die Funktionsanalyse, erbracht hat. Hierfür spricht zum einen der Anhang zum Heil- und Kostenplan (Bl. 15 und 20 d. A.). Damit wurde die Klägerin, was sie auch mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, darüber aufgeklärt, daß eine Funktionsanalyse notwendig war und durchgeführt werden sollte. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung einen Artikulator mitgebracht und anhand dieses Gerätes erläutert, wie eine Analyse der Kiefergelenksfunktion des Patienten funktioniert. Die Kammer folgt dem Sachverständigen dahingehend, daß diese Funktionsanalyse zugleich eine Therapie war. Diese Funktionsanalyse bedeutete eine Verbesserung der Qualität bei der Herstellung der Unterkieferprothese, weil nach den Richtlinien der kassenärztlichen Versorgung Durchschnittswerte eines mittleren Artikulators zugrunde zu legen sind. Die Funktionsanalyse für den Patienten speziell bedeutet, daß die Funktion dessen Kiefergelenkes, der Kaubewegung etc. genauer erfaßt wird, was letztlich zur Verbesserung der Paßgenauigkeit der Unterkieferprothese führt.
28Hinsichtlich des Oberkiefers hat der Sachverständige festgestellt, daß die von dem Beklagten durchgeführten Einschleif- und Korrekturmaßnahmen am Oberkiefer nicht behandlungsfehlerhaft waren. Im Hinblick auf die nach der Einbringung der Unterkieferprothese notwendige Anpassung des Oberkiefers mußten Formkorrekturen an den alten Oberkieferkronen durchgeführt werden. Die Kammer folgt dem Gutachter dahin, daß die komplette Neuplanung der Oberkieferversorgung von vornherein dringend notwendig war. Da die Klägerin die Behandlung bei dem Beklagten abgebrochen hat, hatte dieser keine Gelegenheit mehr, auch eine Neuversorgung des Oberkiefers durchzuführen. Die von der Klägerin beklagten Ohrenschmerzen, die im Zusammenhang mit Gelenkbeschwerden des Kiefergelenks stehen, sind auf die Freiendsituation mit Zahnlosigkeit ab dem Eckzahn im Oberkiefer zurückzuführen. Nach der Beweisaufnahme steht fest, daß diese Ohrenschmerzen nicht auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurückzuführen sind, sondern Folge dieser Freiendsituation sind. Die Neuversorgung des Unterkiefers war nur der erste Schritt in der Gesamtsanierung des Gebisses der Klägerin. Da der Beklagte die Oberkieferversorgung nicht mehr durchführen konnte, konnte er die Ursache der Ohrenschmerzen nicht mehr beseitigen.
29Ein Behandlungsfehler in der unterlassenen Verwendung von Kofferdam ist dem Beklagten ebenfalls nicht vorzuwerfen. Zuzugeben ist der Klägerin, daß die Anwendung von Kofferdam bei Nervenbehandlungen und bei der Versorgung mit Kunststoffüllungen von vielen Autoren dringend empfohlen wird. Die Nichtverwendung von Kofferdam ist jedoch nicht als Kunstfehler zu werten. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen, wonach im Bereich der Kauflächen eine Trockenlegung der zur behandelnden Zähne mit Watterollen gerade im Oberkiefer problemlos auch ohne Kofferdam möglich ist. Die Einwendungen der Klägerin auf der Grundlage des Privatgutachtens Dr. C greifen nicht, weil auch hier von einer optimalen privatärztlichen Versorgung ausgegangen wird.
30Der Feststellungsantrag der Klägerin gemäß § 256 ZPO ist nicht begründet. Die Kammer folgt auch hier dem Sachverständigen Dr. H2, der dargelegt hat, daß ihr Unterkiefer inzwischen vollständig saniert ist und weitere Sanierungsmaßnahmen insoweit nicht erforderlich sind. Die im Oberkiefer notwendigen Sanierungsmaßnahmen gehen nicht auf Behandlungsfehler des Beklagten zurück, daß insoweit kein Feststellungsinteresse besteht.
31Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB.
32Die Ausführungen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.05.1999 führen zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Insbesondere liegen nicht die Voraussetzungen des § 412 ZPO vor, um ein anderes Gutachten einzuholen.
33Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
35Streitwert: 18.867,10 DM
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