Urteil vom Landgericht Aachen - 64 KLs 801 Js 544/04 - 5/05
Tenor
Die Angeklagten sind des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
Es werden verurteilt:
der Angeklagte P F zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren und 4 Monaten,
die Angeklagte J T zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren,
der Angeklagte F1 T zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren.
Bezüglich des Angeklagten F wird ein Wertersatzverfall in Höhe von 1.100,00 € angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
- §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtmG, 25 Abs. 2, 73, 73a StGB
1
Gründe:
2I.
3Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
41.
5Der Angeklagte P F ist am Geb.Datum in W1 in der Russischen Föderation geboren und besitzt die russische Staatsangehörigkeit. Er ist gemeinsam mit einem älteren Bruder bei den Eltern in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Sein Vater war als Techniker im medizinischen Bereich tätig, die Mutter arbeitete in einer Rüstungsfirma. Der Angeklagte wurde mit sieben Jahren eingeschult und im Jahre 1986 aus der Mittelschule entlassen. Er erlernte dann den Beruf eines Kochs, bis er mit 18 Jahren zum Militär eingezogen wurde. Nach einem zweijährigen Wehrdienst arbeitete er weiter als Koch im Gaststättenbereich und auch als Verkäufer. Im Jahre 1995 begann er neben der Arbeit ein Fernstudium im Managementbereich. Dieses schloss er im Jahre 2000 ab. Er plante zunächst, sich selbständig zu machen und eine eigene Firma zu gründen, in der er Autozubehör verkaufen wollte. Dann fand er eine Anstellung im Managementbereich und erhielt dort das Angebot, für die Firma nach N zu gehen, was aber voraussetzte, dass er auch Fremdsprachen beherrschen würde. Da der Angeklagte F bereits in der Schule Deutsch gelernt hatte, entschloss er sich, seine Deutschkenntnisse aufzubessern und kam im April 2004 nach B, um hier in einer Sprachenakademie Deutsch zu lernen. B hatte er deshalb ausgewählt, weil hier seine Cousine, die Mitangeklagte J T, wohnte und er sich von ihr Unterstützung erhoffte. Er fand Aufnahme bei der Familie T, bei der er kostenlos wohnen konnte und besuchte ab Juni 2004 auch die Sprachenakademie, die er im November 2004 mit einem Zertifikat für Deutsch verließ.
6Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. In Russland hatte er bis zu seiner Abreise nach Deutschland noch in der Wohnung seiner Eltern gelebt, denen er von seinem monatlichen Verdienst von circa 150,00 € mal mehr, mal weniger abgab. In Russland hat er Schulden in Höhe von circa 400,00 €.
7Der Angeklagte trinkt in Maßen Alkohol, an illegalen Drogen konsumiert er nur gelegentlich wenig Marihuana. In seiner Jugend litt er an Bronchitis, heute ist er gesund.
8In der Bundesrepublik Deutschland ist der Angeklagte F bisher in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten. Im vorliegenden Verfahren wurde er am 4. November 2004 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 5. November 2004 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts B vom selben Tag – Az: – in Untersuchungshaft.
92.
10Der Angeklagte F1 T ist am Geb.Datum in B geboren und gemeinsam mit zwei älteren Brüdern und drei jüngeren Schwestern bei den Eltern in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Sein Vater war von Beruf Diplomingenieur, er ist 1999 verstorben. Die Mutter, die gelernte Buchhalterin ist, kümmerte sich um den Haushalt und die Erziehung der Kinder. Der Angeklagte besuchte die Grundschule und anschließend das Gymnasium in B, bis die Familie, als der Angeklagte 12 Jahre alt war, nach N1 bei E verzog. Dort besuchte er weiter das Gymnasium, das er 1978/1979 mit dem Abitur abschloss. Er kam dann wieder nach B, wo er an der Technischen Hochschule ein Maschinenbaustudium begann, das er aber nach dem Vordiplom abbrach. Er schwenkte dann auf Betriebswirtschaftslehre um und schloss dieses Studium im Jahre 1991 mit dem Diplom ab. Anschließend betrieb er gemeinsam mit seinem Vater und einem Partner eine Firma, die sich um die Restaurierung alter Rennwagen und Oldtimer kümmerte. Der Angeklagte kümmerte sich dabei um die kaufmännische Seite des Geschäfts. Im Jahre 1995 stieg er aus diesem Geschäft aus und war anschließend im Bereich des Eventmarketing tätig, d. h. er organisierte Veranstaltungen. Als er sich im Jahre 1996 mehrere Monate in Untersuchungshaft befand, ging die Firma, die er gemeinsam mit einem Partner betrieb, in Konkurs. Nach seiner Haftentlassung nahm der Angeklagte in den Niederlanden Wohnung, wo er in C ein kleines Haus erworben hatte. Beruflich fand er wieder eine Anstellung bei seinem Vater, der im Bereich der Unternehmensberatung tätig war, die insbesondere in den östlichen Ländern tätig war. Im Jahre 1995 lernte der Angeklagte seine russische Ehefrau kennen. Mit ihr ist er seit dem Hochzeits-Datum verheiratet. Die Eheleute haben zwei Töchter im Alter von sieben und acht Jahren.
11Als der Vater des Angeklagten T im Jahre 1999 starb stand er vor der Entscheidung, sein Geschäft weiterzuführen oder eine neue eigene Geschäftstätigkeit aufzubauen und er entschied sich für Letzteres. Er spezialisierte sich dann auf den An- und Verkauf von Konkursware und kam darüber – er hatte unter anderem aus einem Konkurs Kinderbekleidung angekauft – auf die Idee, ein Kindermodengeschäft in B zu eröffnen. In diesem Geschäft, das er zunächst in der C1-Straße in B betrieb und das seit dem 12. April 2003 in der Fußgängerzone in B am B1-Straße 1 – 3 betrieben wird, verkauft der Angeklagte mit seiner Ehefrau vorwiegend Designermode, die er günstig als Konkursware aufkauft und dann etwa zur Hälfte des üblichen Marktpreises weiterverkauft. Obwohl sich der Angeklagte F1 T vor seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren in Strafhaft befand, worauf noch näher einzugehen sein wird, war es ihm möglich, sich weiter um den Geschäftsbetrieb zu kümmern, da er seit dem 28. Mai 2003 Freigänger war und regelmäßig Ausgang und Urlaub bekam. Seine Ehefrau kümmert sich um den Geschäftsbetrieb, soweit ihr dies neben der Erziehung der Kinder möglich ist. Die Eheleute bewohnen eine Mietwohnung, die sich über den Geschäftsräumen befindet. Zu seinen finanziellen Verhältnissen hat der Angeklagte F1 T keine Angaben gemacht.
12Der Angeklagte F1 T ist gesundheitlich beeinträchtigt. Seit seiner Kindheit leidet er an einer Klaustrophobie, die sich seinen Angaben zufolge immer dann bemerkbar macht, wenn er unfreiwillig in beengte Verhältnisse kommt. Er beginnt dann zu zittern, zu schwitzen und zu hyperventilieren und bekommt Erstickungsangst. Außerdem leidet der Angeklagte an einem genetisch bedingten Cholesterindefekt, der zu einer Verengung der Herzkranzgefäße führt und bereits operative Behandlungen erforderlich gemacht hat.
13Der Angeklagte F1 T ist wie folgt vorbestraft:
141.
15Am 8. September 1998 wurde er vom Landgericht G – Az.: – wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 6. März 1999 rechtskräftig.
16Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
17Der Angeklagte T brachte in die mit der Mitangeklagten I bis Anfang 1996 gemeinsam bewohnte Wohnung in Bad W im Jahre 1995 und in der Folgezeit bis zum 11. März 1996 öfters Haschisch und Marihuana. Zu dieser Zeit lebte er nicht mehr mit Frau I zusammen in der Wohnung. Die Wohnung wurde jedoch von beiden Angeklagten gehalten. Der Angeklagte T kam in unregelmäßigen Abständen und brachte öfters Rauschgift mit. Dieses wurde von ihm in der Wohnung zum Verkauf vorbereitet und an verschiedenen Stellen in der Wohnung selbst und auf deren Balkon gelagert. Die Angeklagte I wusste davon, dass das Rauschgift in der Wohnung zum späteren jeweiligen Verkauf gelagert wurde. Sie bemerkte auch, dass immer wieder Kaufinteressenten kamen. Die Angeklagte I konsumierte in der Zeit vor dem 11. März 1996 von T für sie mitgebrachtes Haschisch und Marihuana, da sie unter Depressionen litt seit er nicht mehr mit ihr zusammenwohnte. Sie war jedoch nicht rauschgiftsüchtig. Der Angeklagte T nahm gelegentlich mal eine Nase Koks, wie die Angeklagten erklärt haben, konsumierte aber ansonsten kein Rauschgift bis auf einen gelegentlich zubereiteten Marihuana-Tee. Zwei Mal im Jahr rauchte er Haschisch. Auch der Angeklagte T war nicht rauschgiftsüchtig. In der Wohnung wurde am 11. März 1996 von der Polizei Rauschgift sichergestellt. Es handelte sich um 222,82 Gramm Haschischzubereitung in der Wohnung selbst und 99,52 Gramm auf dem Balkon sowie 243,4 Gramm Marihuana auf dem Balkon. Diese Mengen hatten einen THC-Gehalt von insgesamt 45,43 Gramm. Dieses aufgefundene Rauschgift war vom Angeklagten T insgesamt zum Verkauf bestimmt und zu diesem Zweck in der Wohnung gelagert worden. Der Angeklagten I war nicht bekannt, welche genaue Menge Rauschgift in der Wohnung zum Verkauf lagerte, zumal sich dieses an mehreren verschiedenen Stellen in der Wohnung und des Balkons befand. Das Lager des Rauschgifts und die tatsächlich aufgefundene Menge war ihr jedoch recht, weil sie selbst von T daneben Rauschgift zu ihren eigenen Konsum mitgebracht bekam. Am Samstag, dem 9. März 1996 traf sich der Angeklagte T mit dem Zeugen Q in I1 auf dem Parkplatz der Gaststätte L nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme seitens Q. T kannte den Q schon mehrere Jahre, weil er mit dessen Ehefrau einmal befreundet gewesen war. Er hatte mit Q ständigen Kontakt. Von Q übernahm er bei dem Treffen am 9. März 1996 eine Menge von 1921,74 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 46,1 Gramm. Zwischen Q und dem Angeklagten war vereinbart, dass dieser das Haschisch auf Qualität hin überprüfen und sodann weiterverkaufen werde. Weiterhin übernahm der Angeklagte T von Q bei diesem Treffen eine Menge von 183,65 Gramm Kokainzubereitung mit einem Kokainhydrochloridanteil von 158,5 Gramm. Dies geschah auf Bitten von Q, der ihm erklärte, keine Zeit mehr zu haben das Kokain selbst an den chinesischen Abnehmer zu liefern, da er aus dringenden Gründen eilig nach E zurückfahren müsse, woher er gekommen war. Der Angeklagte T ging auf die Bitte ein, jedoch nur, um Q einen persönlichen Gefallen zu tun. Er sollte auch von dem chinesischen Abnehmer kein Geld für das Kokain kassieren. Es hatte für T den Anschein, als sei das Geld bereits im Voraus bezahlt worden. Deshalb übernahm er das Kokain und verwahrte es bis Montag, den 11. März 1996 in seinem Pkw, um es an diesem Tag dem Abnehmer von Q an der selben Stelle, wo er es von diesem übernommen hatte, zu übergeben. Bevor es zur Übergabe kam, wurde der Angeklagte T am 11. März 1996 bei einer Polizeikontrolle festgenommen und sowohl das Haschisch wie das Kokain sichergestellt, welche teils im Wagen des T, teils in seiner Kleidung gefunden worden. Der Angeklagte T hat seinen Lieferanten und Auftraggeber Q nach dessen Person und Handlungsweise in der Hauptverhandlung so genau beschrieben, dass Q daraufhin in der Justizvollzugsanstalt, wo er derzeit in anderer Sache einsitzt, zu dem Vorfall vernommen werden konnte. Damit hat T über das Eingeständnis seines eigenen Tatbeitrags hinaus zur Aufklärung der Hintergründe der Tat wesentlich beigetragen. Die Angeklagte I wusste nichts von dem am 9. März 1996 übernommenen Haschisch und Kokain. Auch von den insoweit getroffenen Vereinbarungen zwischen T und Q wusste sie nichts. Beide Angeklagte haben sich von der Rauschgiftszene inzwischen gelöst und nichts mehr mit Rauschgift zu tun. Der Angeklagte T widmet sich, wie er angibt, intensiv seiner Familie und hat erkannt, dass ihm nur unter Abkehr von Rauschgiftgeschäften ein erstrebenswertes Leben möglich ist.
18Nach Teilverbüßung der verhängten Freiheitsstrafe bis zum 1. Dezember 2000 wurde der Angeklagte durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E1 vom 10. November 2000, rechtskräftig seit dem 28. November 2000, bedingt entlassen und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Mit weiterem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E1 vom 2. Juni 2003, rechtskräftig seit dem 28. Juni 2003, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil der Angeklagte inzwischen erneut straffällig geworden war. Nach weiterer Verbüßung der verhängten Strafe wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L2 vom 4. November 2004, rechtskräftig seit dem 19. November 2004, die Vollstreckung des Restes der noch offenen Freiheitsstrafe erneut zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt.
192.
20Das Landgericht X verurteilte den Angeklagte F1 T am 22. August 2002 – Az.: –, rechtskräftig seit dem 22. August 2002, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
21Am 27. September 2001 wurde der gesondert verfolgte G1 nach einer Betäubungsmittelübergabe in der E2 in I2 festgenommen. Um einer Untersuchungshaft zu entgehen und in den Genuss einer Strafmilderung gem. § 31 BtMG zu gelangen, erklärte er sich bereit mit der Polizei zusammenzuarbeiten und an der Überführung seines Lieferanten F2, dem Angeklagten F1 T, den er zur Lieferung einer größeren Menge Betäubungsmittel bewegen wollte, mitzuwirken. Am 2. Oktober 2001 rief der gesondert verfolgte G1 den Angeklagten T gegen 12:40 Uhr im Beisein der Kriminaloberkommissare H und C2 an und vereinbarte einen Rückruf gegen 20:15 Uhr. Gegen 20:00 Uhr rief der gesondert verfolgte G1 den Angeklagten erneut auf seinem Handy an. Etwa gegen 21:00 Uhr rief der den gesondert verfolgten G1 in einer Telefonzelle in T1 zurück. In diesem Gespräch fragte G1 den Angeklagten, ob sie morgen in die Peep-Show gehen könnten. Er sei heute schon zwei Mal da gewesen. Dies war die verschlüsselte Bestellung von zwei Kilogramm Amphetamin, die der Angeklagte T liefern sollte. Der Angeklagte antwortete, er sei nicht ganz sicher, er würde morgen aber auf jeden Fall nach G a. M. kommen. Am 3. Oktober 2001 gegen 10:00 Uhr rief der gesondert verfolgte G1 den Angeklagten auf seinem Handy an und verabredete mit ihm ein Treffen etwa dreieinhalb Stunden später. Im Beisein der Kriminaloberkommissare H und C2 meldete sich der gesondert verfolgte G1 gegen 15:40 Uhr telefonisch erneut bei dem Angeklagten, um den konkreten Zeitpunkt des Treffens zu erfragen. Der Angeklagte teilte mit, er sei in circa einer Stunde im Bereich des T2/I3 in T1. Gegen 16:30 Uhr teilte der Angeklagte G1 auf seinem Handy mit, dass er da sei. Der gesondert verfolgte G1 begab sich daraufhin zu dem vereinbarten Treffpunkt. Der Angeklagte erschien etwa zwei Minuten später. Nach einem kurzen Spaziergang zur I4 fragte der gesondert verfolgte G1 den Angeklagten, ob eine neue Lieferung möglich sei, wobei es durch das Telefonat am Vorabend klar war, dass es sich um zwei Kilogramm Amphetamin handelte, die der Angeklagte mitbringen sollte. Das Amphetamin sollte einen Wirkstoffgehalt von etwa fünf Prozent aufweisen. Der Angeklagte erklärte, die Lieferung sei kein Problem. Wegen eines genauen Liefertermins am Wochenende sollte nochmal telefoniert werden. Der Angeklagte zog dann ein Beutelchen mit etwa 4,5 Gramm Marihuana, das einen Wirkstoffgehalt von 4,4 Prozent aufwies, aus der Tasche und erklärte, er könne davon ein Kilogramm zu einem Preis von 6.200,00 DM mitbringen. Er fragte G1, ob dieser Interesse an einer Lieferung habe. G1 erklärte, er müsse mal sehen. Im Verlauf des weiteren Gesprächs fragte G1 den Angeklagten, ob er noch zusätzlich zu dem Amphetamin 1.000 Ecstasy-Tabletten mitbringen könne. Da der Angeklagte sich diesbezüglich nicht sicher war, sagte er eine Lieferung nicht verbindlich zu, sondern ließ offen, ob er die Tabletten mitbringen solle. Auch auf die weitere Nachfrage des gesondert verfolgten G1, ob der Angeklagte zusätzlich noch Kokain mit einem Gehalt von Kokainhydrochlorid von 30 bis 40 Prozent zu einem Preis von 70,00 DM pro Gramm liefern könne, wollte der Angeklagte sich noch nicht festlegen. In einem Telefonat noch am selben Tag wurde vereinbart, dass der Angeklagte G1 um circa 20:00 Uhr in der Telefonzelle T1 zurückrufen werde. In dem Telefonat, das gegen 20:15 Uhr stattfand, bestellte G1 nach Rücksprache mit Kriminaloberkommissar C2 noch ein Kilogramm Marihuana und 200 Gramm Kokain. Der Angeklagte T sagte die Lieferung für Samstag zu. Am Samstag, dem 6. Oktober 2001 gegen 18:40 Uhr teilte der Angeklagte dem gesondert verfolgten G1 telefonisch über Mobilfunk mit, dass er in circa zehn Minuten in T1 an der Übergabestelle sein werde. Der gesondert verfolgte G1 begab sich sodann auf Anweisung von Kriminaloberkommissar C2 zum vereinbarten Treffpunkt I4/I3 in T1. Im Bereich T2 wartete er auf den Angeklagten. Dieser erschien wie üblich mit einem bei der Firma T3 GmbH & Co. Autovermietung AG angemietetes Fahrzeug. Ebenfalls in diesem Fahrzeug befand sich der Zeuge C3, der von der geplanten Betäubungsmittelübergabe nach seinen und des Angeklagten Angaben allerdings nichts wusste. Der Angeklagte T stieg allein aus dem Fahrzeug und packte aus dem Kofferraum in eine beige Stofftasche drei Konservendosen, zwei mit der Originalbanderole Sweet Valley (Pfirsische) und einen mit der Originalbeschriftung Erasco (Pichelsteiner Eintopf Kartoffeln und Zwiebeln). In den Konservendosen, denen äußerlich nichts anzusehen war, dass sie nicht einen Inhalt entsprechend der Beschriftung enthielten, befand sich eine Amphetaminzubereitung von einmal 369 Gramm, des weiteren 778 Gramm und 854 Gramm mit einem Anteil Amphetaminbase von insgesamt 39,29 Gramm und einem Anteil an Metamphetaminbase von insgesamt 70,94 Gramm. Das Amphetamingemisch hatte der Angeklagte von einem Dritten erhalten, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte. Die Stofftüte übergab der Angeklagte dem gesondert verfolgten G1. Er teilte G1 des weiteren mit, dass er lediglich die zwei Kilogramm Amphetamin mitgebracht habe, weil er die anderen Drogen erst gegen 23:00 Uhr erhalten würde. Dem Angeklagten war bekannt, dass zum Handel mit Betäubungsmitteln eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und er eine solche nicht hatte. Er wollte das Rauschgift an den gesondert verfolgten G1 verkaufen, um damit Umsatz zu erzielen. Der gesondert verfolgte G1 rief sodann Kriminaloberkommissar C2 über Mobilfunk an und sagte abredegemäß etwas in marokkanischer Sprache zu ihm. Dies war für Kriminaloberkommissar C2 das verabredete Zeichen dafür, dass eine Übergabe von Drogen erfolgt war und er veranlasste die Festnahme des Angeklagten. Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts X vom 7. Oktober 2001 befindet sich der Angeklagte T, der bei seiner Verhaftung einen leichten Herzanfall erlitt, seit dem 8. Oktober 2001 in Untersuchungshaft.
22Diese Strafe verbüßte der Angeklagte teilweise vom 23. April 2003 an unter Anrechnung von 319 Tagen Untersuchungshaft. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L2 vom 4. November 2004 wurde die Vollstreckung des Restes der Strafe auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschluss ist seit dem 19. November 2004 rechtskräftig.
23Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte T am 4. November 2004 vorläufig festgenommen und befand sich, nachdem er sich zunächst in anderer Sache in Strafhaft befunden hatte, seit dem 12. November 2004 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts B vom 5. November 2004 – Az: – in Untersuchungshaft. Durch Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2005 ist er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und am selben Tag aus der Haft entlassen worden.
243.
25Die Angeklagte J T ist am Geb.Datum in W1 in der Russischen Föderation geboren und gemeinsam mit einer Schwester bei den Eltern in geordneten Verhältnissen aufgewachsen. Ihr Vater war angestellter Taxifahrer, ihre Mutter führte den Haushalt. Die Angeklagte besuchte bis zum Jahre 1989 die Schule und begann anschließend ein Jurastudium, das sie im Jahre 1994 abschloss. Im Anschluss daran arbeitete sie drei Jahre in einer Rechtsanwaltskanzlei. Während eines Aufenthaltes in Deutschland lernte sie ihren Ehemann, den Angeklagten F1 T, kennen, den sie im Jahre 1999 heiratete. Bereits 1996 war sie nach Deutschland zu dem Angeklagten T übergesiedelt, wo auch ihre beiden Töchter geboren wurden. Gemeinsam mit ihrem Ehemann betreibt sie ein Kindermodengeschäft in B, wobei sie sich überwiegend um die Einkäufe auf Messen kümmert. Welche Einnahmen sie im Jahre 2004 aus dem Betrieb des Geschäftes erzielt haben, kann derzeit noch nicht festgestellt werden. Für das Ladenlokal zahlt die Angeklagte eine monatliche Miete in Höhe von 2.500,00 € plus 800,00 € Nebenkosten. Die darüber befindliche Wohnung ist von den Eheleuten im Rohbau übernommen und ausgebaut worden, weshalb sie hierfür keine Miete zu zahlen brauchen.
26Die Angeklagte J T ist bisher von schwerwiegenden Krankheiten verschont geblieben. Sie hat keine Probleme mit Alkohol und konsumiert keine illegalen Drogen.
27Die Angeklagte J T ist bisher nicht vorbestraft.
28Im vorliegenden Verfahren ist sie am 4. November 2004 vorläufig festgenommen worden und befand sich seit dem 5. November 2004 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts B vom selben Tag – Az: – in Untersuchungshaft. Nachdem sie durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23. November 2004 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, wurde sie am selben Tag aus der Haft entlassen.
29II.
30Was die den Angeklagten zur Last gelegte Straftat anbelangt, so hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
31Der Angeklagte F1 T ist seit 1998 Eigentümer des Objektes S in I5. Zuletzt wurde dieses Objekt bis Anfang 2002 durch einen Pächter als "Sauna-Club I6" gewerblich genutzt. In dem am 2. Oktober 2001 zwischen dem Angeklagten F1 T, vertreten durch Rechtsanwalt C4, und einem Herrn L1 abgeschlossenen Pachtvertrag war für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 ein Pachtzins in Höhe von 3.600,00 DM zuzüglich 500,00 DM Nebenkostenvorauszahlung vereinbart worden; sämtliche Betriebskosten hatte der Pächter zu tragen, der auch einen eigenen Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen abschloss. Nachdem dieser Anfang 2002 aus dem Objekt ausgezogen war, schlossen die Eheleute T am 11. März 2002 einen eigenen Vertrag über die Stromversorgung des Objektes ab. Neue Pachtverhältnisse wurden in der Folgezeit nicht begründet.
32Jedenfalls ab Mai 2004 betrieben die Angeklagten J und F1 T aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses im Obergeschoss des Hauses S in I5 eine professionell eingerichtete Hanfplantage mit automatischer Bewässerung und Beleuchtung in der Absicht, das Rauschgift gemeinsam gewinnbringend weiterzuveräußern und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Bis zur Aufdeckung der Plantage am 4. November 2004 ernteten sie hieraus bereits eine unbekannt gebliebene Menge Cannabis.
33Ab August 2004 war der Angeklagte F, ein Cousin der Angeklagten J T, der im April/Mai 2004 nach Deutschland gekommen war, um hier seine deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern, in der Hanfplantage tätig. Er kümmerte sich um die Aufzucht und Ernte der Pflanzen und wohnte auch in dem Gebäude.
34Nachdem in der Umgebung des Hauses S Passanten Marihuanageruch aus dem Hause aufgefallen war und diese die Polizei informiert hatten, wurde das Objekt am 4. November 2004 zunächst observiert und gegen 18:10 Uhr, nachdem zuvor die Angeklagte J T beim Betreten des Hauses beobachtet worden war, durchsucht, nachdem die Tür von einem Schlüsseldienst gewaltsam geöffnet worden war. Die Angeklagten J T und F wurden im Obergeschoss des Hauses angetroffen, als sie gerade mit der Marihuanaernte beschäftigt waren. Beide hielten Scheren und Pflanzenteile in den Händen, um sie herum lagen Pflanzenabfälle und ihre Kleidung war mit Pflanzenteilen beschmutzt. Die Angeklagte J T hatte nach dem Betreten des Hauses ihre Kleidung gewechselt und trug nun Arbeitskleidung in Größe 42, obwohl sie sonst Kleidergröße 36 trägt. Bei der Durchsuchung des Objektes wurde festgestellt, dass in sechs Räumen in der ersten Etage des Hauses Hanfpflanzen in unterschiedlichen Wachstumsstufen angebaut wurden. Es handelte sich insgesamt um 42,9 Kilogramm Pflanzenmaterial, welches nach Aberntung und Trocknung 9,9 Kilogramm konsumfertiges Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 2025 Gramm THC ergeben hätte. Darüber hinaus befanden sich 167 Gramm abgeerntete Pflanzenteile zum Trocknen aufgehängt. Hieraus ergeben sich weitere 41,5 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 9,8 Gramm THC. Im Erdgeschoss hinter einer Theke wurde weiterhin 145,95 Gramm konsumfertiges Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 6,1 Gramm THC aufgefunden. Die Räume waren professionell zur Aufzucht von Hanfpflanzen eingerichtet. Sie waren mit Teichfolie ausgelegt und völlig verdunkelt. Auf dem Boden bzw. auf niedrigen Podesten befanden sich die Pflanztöpfe, wobei jeder einzeln über Schläuche an die Bewässerung angeschlossen war. Über den Pflanztöpfen befanden sich Hochdruckdampflampen (je 400 Watt) mit Alureflektoren. Diese waren an Ketten variabel aufgehängt, um sie beim Wachstum der Pflanze hochziehen zu können. Jeder Plantagenraum verfügte über eine aufwändige Ab-/Zuluftanlage. Diese bestand aus isolierten Ventilatoren, Lüftungsschläuchen, Lüftungsverteilern und Kohlefilter. Über die Lüftungsschläuche, die zur Außenhülle des Hauses führten, wurde die alte Luft gefiltert, nach außen geleitet und neue zugeführt. Es fand sich ein Thermostat im Raum und die Beleuchtung war über Zeitschaltuhren geregelt. Der Strom für die elektrische Anlage (unter anderem 64 Vorschaltkästen für die Hochdruckdampflampen) wurde über die Sicherungskästen entnommen. Eine Manipulation der Zählereinrichtung konnte nicht festgestellt werden. Die am 9. November 2004 durchgeführte Ablesung der Zählerstände ergab im Vergleich zu den Zählerständen vom 11. März 2002 einen Gesamtverbrauch von 64.243,5 KW.
35III.
36Die unter I. und II. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten J und F1 T zu ihren persönlichen Verhältnissen und den Angaben des Angeklagten F zur Person und Sache, soweit diesen gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf den im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln.
37Der Angeklagte F hat seinen eigenen Tatbeitrag in der Hauptverhandlung in vollem Umfang gestanden. Er hat eingeräumt, seit Anfang August 2004 in dem Objekt S in I5 gewohnt und sich dort um die Aufzucht und Pflege der Hanfpflanzen in der Plantage gekümmert zu haben. Sein Geständnis steht im Einklang mit seinen Angaben zu seiner Beteiligung in seinen früheren Vernehmungen und den von den Polizeibeamten bei der Durchsuchung am 4. November 2004 getroffenen Feststellungen, insbesondere den Beobachtungen des Zeugen Q1, der den Angeklagten bei der Ernte der Hanfpflanzen angetroffen hat.
38Der Angeklagte F hat jedoch bestritten, die Plantage im Auftrag der Eheleute T betreut zu haben, und sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, er habe die Arbeit in der Plantage für einen T4 C5 ausgeführt, den er im Geschäft der Eheleute T einmal kennengelernt und dann einige Tage später wiedergetroffen habe. Dabei habe er ihm auf dessen Frage, wie es ihm gehe, gesagt, dass er eine Arbeit suche. T4 C5 habe ihm daraufhin angeboten, er könne für einen nicht näher genannten Bekannten von ihm in einer Plantage in I5 tätig werden. Dabei könne er sich 500,00 € im Monat verdienen. Außerdem könne er da auch wohnen. Nach kurzer Bedenkzeit habe er das Angebot angenommen, zumal er auch Interesse an einer eigenen Wohnung gehabt habe, um den Eheleuten T, bei denen er bis dahin gewohnt habe, nicht länger lästig zu sein. Er habe dann mit dem T4 das Objekt besichtigt und sei von diesem in die von ihm durchzuführenden Tätigkeiten eingewiesen worden; in der Folgezeit habe ihn dieser auch mit den für die Aufzucht der Pflanzen erforderlichen Materialien versorgt. Anfangs habe er nicht gewusst, dass es sich um eine Marihuanapflanzung gehandelt habe, er habe dies jedoch bald erkannt, insbesondere durch die Aufschriften auf den Düngemitteln. Die Eheleute T hätten seines Wissens nichts mit der Plantage zu tun gehabt. Dazu, dass die Angeklagte J T sich am Tag der Festnahme in der Plantage befunden habe, sei es nur deshalb gekommen, weil er sie am Morgen gebeten habe, ihn einmal zu beraten, wie er an sein Geld für die Arbeit in der Plantage kommen könne. Die Angeklagte J T sei dann am Nachmittag zur Plantage gekommen, wo er ihr auf ihren telefonischen Anruf auf dem Handy die Tür geöffnet und sie hineingelassen habe. Er habe ihr dann die Plantage gezeigt, worauf sie empört gewesen sei und mit ihm gestritten habe, dass das weggemacht werden müsse. Er habe dagegen gesagt, dass das seine Arbeit sei und er zunächst mit dem T4 reden wolle. Während dieses Gesprächs sei dann unerwartet die Polizei gekommen und habe sie festgenommen. Die Angeklagte J T habe bei ihrer Festnahme nur deshalb alte Kleidung getragen, weil er ihr zuvor gesagt habe, es sei sehr schmutzig in der Plantage. Die Kleider hätten sich schon im Objekt befunden; von wem sie seien, wisse er nicht. Die Angeklagte J T habe am 4. November 2004 jedenfalls nichts in der Plantage "gemacht".
39Diese Einlassung des Angeklagten F ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Die Kammer ist der sicheren Überzeugung, dass tatsächlich die Eheleute T die Betreiber der Hanfplantage waren.
40Dabei übersieht die Kammer nicht, dass es tatsächliche Anhaltspunkte für die Existenz einer Person des Namens T4 C5 gibt und auch von einer Verbindung sowohl mit der Hanfplantage als auch mit dem Angeklagten F auszugehen ist, da dieser am Tag der Festnahme im Besitz eines Pkw des Vaters des T4 C5 war und in dem Objekt eine Zange sichergestellt werden konnte, an der sich DNA-Anhaftungen des T4 befanden und ein T4 C5, geboren am Geb.Datum in X1, auch polizeilich bereits wegen Verstoßes gegen das BtMG in Erscheinung getreten ist. Dies steht jedoch einem Betreiben der Hanfplantage durch die Eheleute T nicht entgegen, von deren Täterschaft die Kammer, wie nachfolgend dargelegt werden wird, überzeugt ist.
41Bei Würdigung der Einlassung des Angeklagten F fällt zunächst auf, dass diese in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und kaum nachvollziehbar erscheint.
42So hat der Angeklagte F bei seiner polizeilichen Vernehmung am 4. November 2004 bezüglich einer Beteiligung der Angeklagten J T ausgeführt, er habe diese angesprochen und um Hilfe gebeten, weil er befürchtet habe, mit der Ernte der Hanfpflanzen, die bis zum 10. November habe abgeschlossen sein sollen, nicht fertig zu werden. Die Angeklagte T habe zunächst gezögert, dann aber gesagt, dass sie ihm schnell helfen wolle, damit er "schnell davon loskomme". Dann habe sie sich umgezogen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte F bei dieser Aussage von den vernehmenden Polizeibeamten falsch verstanden worden sein könnte, weil die Vernehmung ohne Dolmetscher durchgeführt wurde, bestehen nicht. Die Zeugen N2 und X2 haben hierzu glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte F zwar gebrochen deutsch sprach, eine Verständigung mit ihm aber durchaus möglich war. Lediglich weil er deutsch nicht so gut lesen könne, habe man vereinbart, dass er seine Aussage erst dann unterschreibe, wenn er mit einem Rechtsanwalt gesprochen habe. Auch die Kammer hat in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte F durchaus in der Lage ist, sich in der deutschen Sprache verständlich auszudrücken. Nach seinen Angaben hat er bereits in der Schule deutsch gelernt und hat zudem in Deutschland bereits seit mehreren Monaten einen deutschen Sprachkurs absolviert, den er bis zu seiner Festnahme erfolgreich abgeschlossen hatte.
43Bei seiner richterlichen Vernehmung am 5. November 2004 hat der Angeklagte F demgegenüber erklärt, die Angeklagte T habe mit der Sache "eigentlich gar nichts zu tun". Sie habe sich in dem Objekt nur umgeschaut und da sei auch schon die Polizei gekommen. Auf Vorhalt, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung zum Ausdruck gebracht habe, dass die Angeklagte T ihm bei der Ernte geholfen habe und sich eigens zu diesem Zweck vorher auch umgezogen habe, erklärte der Angeklagte F sodann, er habe ihr nur demonstriert, wie das mit der Ernte gehe.
44Hiervon ist er dann in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung noch weiter abgerückt und hat in Abrede gestellt, ihr demonstriert zu haben, wie das mit der Ernte gehe. Dies lässt deutlich die Tendenz erkennen, die Angeklagte J T, bei der es sich um seine Cousine handelt, die ihn in Deutschland aufgenommen hat, um ihm hier einen Sprachkurs zu ermöglichen, zu entlasten, möglicherweise weil er sich ihr gegenüber verpflichtet fühlt.
45Weiterhin erscheint nach der Einlassung des Angeklagten F in der Hauptverhandlung auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Angeklagte J T sich überhaupt umgezogen hat, nachdem sie das Objekt betreten hatte. Nur um einen Blick auf die Plantage zu werfen, wäre dies nicht erforderlich gewesen, selbst wenn es dort schmutzig gewesen sein sollte. Nach dem Eindruck, den die Kammer von der Angeklagten J T in der Hauptverhandlung gewonnen hat, erscheint es auch kaum nachvollziehbar, dass diese schmutzige, von unbekannten Personen getragene und seit längerem in dem Objekt aufbewahrte Kleidung nur für diesen Zweck angezogen haben soll. Dies spricht vielmehr dafür, dass sie sich tatsächlich umgezogen hat, um dort zu arbeiten. Dass die von ihr bei ihrer Festnahme getragenen Kleidungsstücke eine andere Kleidergröße aufwiesen als sie üblicherweise trägt, nämlich Größe 42 statt Größe 36, steht dem nicht entgegen. Es handelte sich nämlich nicht um kleinere, sondern um größere Kleidungsstücke, die sogar ein bequemeres Arbeiten ermöglichten.
46Weiterhin stehen die Angaben des Angeklagten F auch nicht im Einklang mit den Angaben der Angeklagten J T bei ihrer richterlichen Vernehmung vom 5. November 2004, soweit er angibt, dass der T4 C5 ihm angeboten habe, in dem Objekt zu wohnen und ihm einen Schlüssel hierzu zur Verfügung gestellt habe, während die Angeklagte J T hierzu angegeben hat, sie habe ihren Cousin gebeten, zeitweise in dem Objekt zu übernachten und den Pächter um sein Einverständnis gebeten, was dieser auch schriftlich erklärt habe. Die Existenz eines solchen Dokumentes konnte jedoch nicht festgestellt werden, ebenso konnte nicht geklärt werden, wie die Angeklagte J T den Pächter erreicht haben will, um mit diesem eine solche Absprache zu treffen. Nach dem von den Angeklagten zur Akte gereichten Pachtvertrag vom 15. Juli 2003 ist nämlich als Pächter ein T5, wohnhaft C6 in B, angegeben, der nicht ermittelt werden konnte, worauf noch näher einzugehen sein wird.
47Schließlich ist die Einlassung des Angeklagten F auch insoweit widersprüchlich, als er entgegen seiner Darstellung bei der polizeilichen Vernehmung vom 4. November 2004 nunmehr in der Hauptverhandlung erklärt hat, sein Auftraggeber sei nicht ein Türke mit dem Namen D, sondern der T4 C5.
48Für die Täterschaft der Angeklagten J T sprechen demgegenüber gewichtige Gesichtspunkte:
49Die Angeklagte J T wurde bei der Durchsuchungsmaßnahme vom 4. November 2004 in der Plantage überrascht, als sie gemeinsam mit dem Angeklagten F gerade mit der Ernte der Hanfpflanzen beschäftigt war. Beide hielten jeweils eine Schere und Pflanzenteile in den Händen, um sie herum lagen Pflanzenteile und ihre Kleidung war mit Pflanzenteilen beschmutzt. Nach dem Eindruck, der sich den Zeugen Q1, O, M und U bei der Durchsuchung des Objektes am 4. November 2004 in der Plantage bot, waren die Angeklagten F und J T eindeutig mit der Ernte der Hanfpflanzen beschäftigt und nicht etwa damit, diese "wegzumachen", wie die Angeklagte J T bei ihrer richterlichen Vernehmung vom 5. November 2004 durch den Zeugen H1 ausgeführt hat. Insbesondere aus der eingehenden und glaubhaften Aussage des Zeugen Q1 ergibt sich, dass typische Ernteabfälle wie Blätter und Stengel im Arbeitsbereich herumlagen, während die Blütenstände über den Köpfen der Angeklagten zum Trocknen aufgehängt waren. Es erscheint zudem völlig lebensfremd, eine Entdeckung der Hanfplantage, die die Angeklagte J T nach ihrer richterlichen Aussage befürchtete, dadurch verhindern zu wollen, dass man einzelne Hanfpflanzen zerschneidet. Es handelte sich um eine professionell eingerichtete, große Anlage mit Beleuchtungs- und Bewässerungsanlagen, mit Folien auf dem Boden der einzelnen Räume und einer Vielzahl von Töpfen, die selbst bei einem Zerschneiden der Pflanzen noch den Beweis für die Existenz einer Hanfplantage erbracht hätten. Viel näherliegender wäre es der Aussage der Angeklagten J T zufolge gewesen, den vermeintlichen Pächter des Objektes aufzufordern, die Anlage umgehend zu beseitigen oder sogar die Polizei darüber zu informieren.
50Von der Angeklagten J T finden sich darüber hinaus auch weitere Spuren in dem Objekt. So konnten ihr zuzuordnende DNA-Spuren auf Einweghandschuhen, auf einer Trinkflasche und einem Zigarettenrest vorgefunden werden. Da sie bei ihrer Festnahme keine Einmalhandschuhe trug, wie die Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben, sie das Haus kurz zuvor aber erst betreten hatte, spricht alles dafür, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt in dem Objekt mit Handschuhen gearbeitet hat. Zudem hat der Zeuge B1, ein Nachbar des Objektes und dessen früherer Eigentümer, glaubhaft ausgesagt, dass er die Angeklagte J T circa acht Tage vorher im Außenbereich des Objektes gesehen habe. Dass die Angeklagte J T sich dort auskannte und mit der Anlage vertraut war, ergibt sich weiterhin daraus, dass sie gegenüber dem Zeugen Q1 auf dessen ausdrücklich an sie gerichtete Frage, ob die Beleuchtung an bleibe, erklärt hat, dass diese von abends bis zum frühen Morgen angeschaltet bleibe. Dies stimmte auch tatsächlich mit der von den Polizeibeamten sodann überprüften Einstellung der Zeitschaltuhr überein, die von abends 18:00 Uhr bis morgens 06:00 Uhr auf eingeschaltete Beleuchtung eingestellt war. Der Zeuge Q1 war sich ganz sicher, dass die Angeklagte J T dies spontan auf seine an sie gerichtete Frage geantwortet hat und keineswegs, wie sich der Angeklagte F eingelassen hat, dessen russische Antwort nur übersetzt hat. Die Polizeibeamten, die gerade erst am Beginn der Durchsuchung des Objektes standen und sich hinsichtlich der angetroffenen Personen noch in einer unklaren Situation befanden, achteten genau darauf, dass es nicht zu einer Unterhaltung der beiden Angeklagten, insbesondere nicht in einer fremden Sprache kam. Auch der Zeuge O, der als Erster mit in der oberen Etage des Objektes war, hat eine Unterhaltung zwischen den beiden Angeklagten sicher ausgeschlossen.
51Darüberhinaus ist die Angeklagte J T im vorliegenden Fall nicht zum ersten Mal im Zusammenhang mit einer illegalen Hanfplantage aufgefallen. Bereits im November 2003 wurde sie von niederländischen Polizeibeamten an dem Objekt L3 in C/Niederlande festgenommen, in dem kurz zuvor eine Hanfplantage festgestellt worden war, die gerade aus dem Haus entfernt wurde. Die Kammer hat dabei zugunsten der Angeklagten als wahr unterstellt, dass die damals dort anwesenden Polizisten als solche zu erkennen waren und die Mitarbeiter eines Umzugsunternehmens bereits den vor dem Objekt stehenden offenen Lkw mit den beschlagnahmten Gegenständen aus dem dortigen Objekt beluden, als die Angeklagte J T auf die Polizisten zutrat und sie ansprach. Daraus folgt aber keineswegs zwingend, dass die Angeklagte J T mit dieser illegalen Hanfplantage, die ebenfalls in einem ihrem Ehemann gehörenden Haus betrieben wurde, nichts zu tun hatte. Es erscheint zum einen denkbar, dass die Angeklagte damals davon ausging, ihr könne nichts passieren, da das Haus im Eigentum ihres Ehemannes stand; zum anderen erscheint auch denkbar, dass der Angeklagten damals bekannt war, dass in einem solchen Fall in den Niederlanden allenfalls eine Geldstrafe zu erwarten war, die sie nicht fürchtete. Tatsächlich hat die Angeklagte J T in dem niederländischen Verfahren sodann auch einen Geldbetrag in Höhe von 2.900,00 € im Erledigungsinteresse und zur Abwendung ihrer Festnahmesituation gezahlt, wie der Zeuge N3, ein niederländischer Polizeibeamter, der die Angeklagte J T damals festgenommen und anschließend vernommen hat, glaubhaft geschildert hat. Wenn auch bei dieser Vernehmung kein Dolmetscher zugegen war, so hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass eine Verständigung mit der Angeklagten J T problemlos möglich war, da der Zeuge N3 sehr gut deutsch spricht, wie in der Hauptverhandlung deutlich geworden ist. Der Zeuge war sich ganz sicher, die Angeklagte damals auch belehrt zu haben. Ein Beweisverwertungsverbot vermag die Kammer daher insoweit nicht zu erkennen. Die Angeklagte J T hatte sich dem Zeugen N3 gegenüber nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Ehemann bereiterklärt, die Geldbuße zu bezahlen, um ein weiteres Verfahren abzuwenden. Ihre damalige Angabe, sie sei zu dem Haus gekommen, weil sie sich um die Post und den Müll habe kümmern wollen, war schon deshalb unglaubhaft, weil sie bereits im August 2002 aus dem Objekt in Holland ausgezogen waren, wie sich aus dem Brief des Angeklagten F1 T an das Amtsgericht B – Bl. 303 ff. d. A. – ergibt.
52Die Strafkammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die Einlassung der Angeklagten J T bei ihrer Vernehmung vom 5. November 2004 durch den Haftrichter, derzufolge das Haus S in I5, das ihrem Ehemann gehört, an einen Pächter vermietet sei, falsch ist und es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, die den Vorwurf des Betreibens der Hanfplantage durch die Angeklagten J und F1 T ausräumen soll.
53Dabei fällt zunächst auf, dass die Angeklagten J und F1 T seit Beendigung des Pachtverhältnisses Anfang 2002 die laufenden Stromkosten für das Objekt S in I5 getragen haben, was im Fall einer Neuverpachtung äußerst ungewöhnlich wäre und auch bei dem früheren Pachtverhältnis völlig anders gehandhabt wurde. Zudem haben beide Angeklagten, die sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen haben, bei ihren früheren richterlichen Vernehmungen zu dem Bestehen eines Pachtverhältnisses unterschiedliche und zudem wechselnde Einlassungen abgegeben. Während die Angeklagte J T bei ihrer richterlichen Vernehmung am 5. November 2004 erklärt hat, dass das Objekt an einen Türken vermietet sei, dessen Namen so schwierig sei, dass sie ihn nicht wiedergeben könne, hat ihr Ehemann, der Angeklagte F1 T, bei seiner richterlichen Vernehmung am 5. November 2004 erklärt, nach seinem Kenntnisstand sei das Objekt zur Zeit nicht vermietet und stehe leer. Um die Verwaltung des Objektes habe er sich selbst nicht gekümmert, sondern dies Rechtsanwalt W2 überlassen. Er habe nicht einmal einen Schlüssel zum Objekt. In seiner haftrichterlichen Vernehmung vom 3. Dezember 2004 erklärt der Angeklagte F1 T demgegenüber, er habe doch einen Pachtvertrag über das Objekt geschlossen und zwar mit einem Bulgaren, der den Mietzins ganz am Anfang einmal bar bezahlt habe. Er meine, dass das 500,00 € gewesen seien. Über den Mietzins sei dann aber nachverhandelt worden, weil der Bulgare habe in das Objekt investieren wollen. Dem gleichzeitig von seinem Verteidiger vorgelegten Kontoauszug ist dagegen zu entnehmen, dass am 21. Juni 2004 von einem Q2 Miete in Höhe von 700,00 € eingezahlt wurde, einer Person, die ebensowenig von der Polizei ermittelt werden konnte, wie der in dem vom Verteidiger der Angeklagten J T im Haftprüfungstermin am 23. November 2004 überreichten Pachtvertrag vom 15. Juli 2003 aufgeführte Pächter namens T5, wohnhaft C6 in B. Die beigefügten Kopien des Ausweises des Pächters sind jedoch Kopien eines griechischen Passes. Eine Person namens T5 hat jedoch tatsächlich nie unter der Adresse C6 in B gewohnt und konnte von der Polizei auch nicht ermittelt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass eine solche Person tatsächlich gar nicht existent ist.
54Die gesamte Ausgestaltung des Pachtvertrages erscheint zudem so merkwürdig und lebensfremd, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass dem vorgelegten schriftlichen Pachtvertrag, der wie das eingeholte Schriftsachverständigengutachten ergeben hat, tatsächlich von dem Angeklagten F1 T unterschrieben ist, kein tatsächliches Pachtverhältnis zugrunde liegt, sondern dieser nur fingiert ist. Insoweit ist nicht nur auffällig, dass der angebliche Pächter nicht zu ermitteln ist, dass die Angeklagten unterschiedliche Angaben zu seiner Nationalität machen, dass keine feste Regelung bezüglich der Art der Mietzahlung besteht und dass diese teilweise in bar gezahlt wurde, wobei der Pächter, wie sich der Angeklagten F1 T bei seiner richterlichen Vernehmung am 3. Dezember 2004 eingelassen hat, erklärt hat, keine Quittung zu benötigen. Weiterhin ist auffällig, dass im Vergleich zu dem früheren Pachtvertrag eine viel niedrigere Pacht in Höhe von lediglich 500,00 € im Hinblick auf vom Pächter zu tätigende Investition vereinbart wurde, andererseits aber keinerlei Möglichkeiten für den Verpächter bestanden, zu kontrollieren, ob tatsächlich auch Investitionen im Objekt getätigt wurden, da er selbst keinen Schlüssel hatte. Außerdem ist nicht ersichtlich, unter welcher Adresse er den Pächter tatsächlich erreichen konnte. Schließlich wurde auch der Strombezug nicht auf den Pächter umgemeldet, sodass die Angeklagten J und F1 T riskierten, mit möglicherweise erheblichen Forderungen für einen Strombezug des Pächters überzogen zu werden, ohne hierauf Einfluss zu haben und insbesondere ohne die Möglichkeit, eventuelle Forderungen gegen den Pächter realisieren zu können, da dessen tatsächlicher Aufenthaltsort nicht zu ermitteln war.
55Alle diese Umstände sprechen nach Auffassung der Kammer vielmehr dafür, dass tatsächlich kein neues Pachtverhältnis begründet wurde und es sich bei dem vorgelegten Pachtvertrag um eine Fälschung handelt. Allerdings bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vertrag im Nachhinein, nach Aufdeckung der Plantage, angefertigt wurde, da er tatsächlich von dem Angeklagten F1 T unterschrieben wurde und sich auf der beigefügten Kopie des griechischen Passes auch sein Fingerabdruck befindet. Daraus folgt jedoch nicht zwingend die Echtheit des Vertrages. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass dieser Vertrag bereits im Voraus für den Fall der Aufdeckung der Plantage angefertigt wurde, um dann die Schutzbehauptung einer Verpachtung belegen zu können. Hierfür Vorsorge zu tragen bestand insbesondere deshalb Anlass, weil bereits einmal in einem Haus des Angeklagten F1 T in Holland eine Plantage entdeckt worden war und die Polizei sodann Rückgriff bei den Eheleuten T als Eigentümer genommen hatte und der Angeklagte F1 T wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bereits vorbestraft war und sich im offenen Vollzug befand.
56Abgesehen davon, dass alles gegen die tatsächliche Existenz eines Pächters des Objektes spricht, erscheint es auch in hohem Maße unwahrscheinlich, dass ein eventueller Pächter in diesem Objekt dann ohne Wissen der Eheleuten T eine Hanfplantage betrieben haben könnte. Zwar kommt es, wie der Kammer aus anderen Strafverfahren bekannt ist, immer wieder vor, dass solche Plantagen ohne Wissen der Verpächter betrieben werden, dann sind aber jeweils die Umstände, unter denen dies erfolgt, völlig anders als im vorliegenden Fall. Dann müsste ein solcher Pächter nämlich jederzeit die Entdeckung seiner Plantage durch die Verpächter fürchten und würde alles daran setzen, alles so korrekt wie möglich abzuwickeln, um keinen Verdacht aufkommen zu lassen. Dem steht aber entgegen, dass vorliegend weder die Pachtzahlungen durch Überweisung von einem Konto des Pächters abgewickelt wurden, noch die Adresse des Pächters zu ermitteln war, noch dessen Person eindeutig und klar war. Dieser hätte zudem jederzeit mit einer Überprüfung des Objektes durch den Verpächter rechnen müssen, da diesem an einer Durchführung der Investitionen gelegen war, die Grund für den niedrigen Pachtzins waren. Insbesondere hätte ein solcher Pächter nicht den Angeklagten F als Arbeiter für seine Plantage angeheuert, der mit den Verpächtern eng und gut bekannt war und bis dahin auch in deren Wohnung lebte. Dies hätte die große Gefahr begründet, dass der Angeklagte F die Eheleute T als Verpächter über die Einrichtung der Plantage hätte informieren können, wobei der Pächter hätte damit rechnen müssen, dass ihm von Seiten des Verpächters der Abbau der Plantage aufgegeben würde oder die Hinzuziehung der Polizei erfolgen könnte, was möglicherweise den Verlust des Pachtobjektes und damit erhebliche Fehlinvestitionen zur Folge gehabt hätte.
57Die Kammer ist auch hinsichtlich des Angeklagten F1 T davon überzeugt, dass er die Hanfplantage betrieben und nicht nur Kenntnis davon hatte oder diese geduldet hat.
58Er ist der Eigentümer des Objektes S in I5. Er hat gemeinsam mit seiner Ehefrau die laufenden Stromkosten für das Objekt bezahlt, nachdem der letzte Pächter Anfang 2002 das Objekt verlassen hatte. Eine Neuverpachtung kann nicht festgestellt werden, wie bereits dargestellt wurde. Vielmehr spricht alles dafür, dass der vorgelegte Pachtvertrag mit dem Pächter T5 bereits im Vorfeld gefälscht wurde, um im Fall einer Aufdeckung der Plantage eine Weiterverpachtung als Schutzbehauptung vorbringen zu können. Der Angeklagte F1 T ist nicht zum ersten Mal im Zusammenhang mit dem Betrieb einer illegalen Hanfplantage aufgefallen, es handelt sich vielmehr um das zweite Objekt innerhalb eines Jahres, das dem Angeklagten F1 T gehört und in dem eine illegale Hanfplantage aufgedeckt wird. Dass dies in beiden Fällen ohne sein Wissen und seine Mitwirkung erfolgt sein soll, ist lebensfremd und damit unwahrscheinlich. Der Angeklagte F1 T ist zudem einschlägig vorbestraft, die Begehung von Betäubungsmittelstraftaten ist ihm nicht wesensfremd. Er befand sich zur Tatzeit zwar im Strafvollzug, allerdings im offenen Vollzug, und hatte nahezu täglich Freigang und hielt sich auch während dieser Zeiten überwiegend in B auf. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass in der Plantage keinerlei Spuren von dem Angeklagten F1 T aufgefunden wurden. Dies steht einen täterschaftlichen Betreiben der Hanfplantage durch den Angeklagten F1 T jedoch nicht zwingend entgegen. Er hatte im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen guten Grund dazu, sich im Hintergrund zu halten, um nicht mit dem Objekt in Verbindung gebracht zu werden. Dass seine Ehefrau die Plantage ohne seine Kenntnis und Mitwirkung eingerichtet haben könnte, erscheint dagegen in keiner Weise nachvollziehbar. Es bedurfte aufwändiger Installationen unter anderem auch hinsichtlich der Elektroanlagen, die mit erheblichen Kosten verbunden waren, die die Angeklagte J T allein und vom Angeklagten F1 T unbemerkt nicht hätte leisten können. Dem Angeklagten F1 T waren die finanziellen Verhältnisse der Familie aufgrund seiner nahezu täglichen Anwesenheit und Mitarbeit im Geschäft bestens vertraut.
59Der Angeklagte F1 T, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, hat bei seinen Vernehmungen durch den Haftrichter wechselnde Angaben hinsichtlich des Bestehens eines Pachtvertrages für das Objekt gemacht, wie bereits dargelegt wurde. Es erscheint lebensfremd, dass der Angeklagte sich bei seiner ersten Vernehmung an die Existenz des Pachtvertrages nicht erinnerte, den er selbst unterschrieben hatte, wie sich aus dem Schriftsachverständigengutachten ergibt, und dessen anliegende Fotokopien des griechischen Passes er in den Händen hatte, wie sich aus den darauf befindlichen Fingerspuren ergibt. Wenn es tatsächlich ein Pachtverhältnis über das Objekt gegeben hätte, hätte nichts näher gelegen, als dies sogleich bei der ersten Vernehmung zur Entlastung vorzutragen. Die Kammer geht dagegen davon aus, dass der Angeklagte F1 T einen guten Grund für das Verschweigen des Pachtvertrages hatte, da er sich zunächst in einer unklaren Situation befand, nachdem seine Ehefrau in dem Objekt bei der Arbeit festgenommen worden war und er nicht ausschließen konnte, dass sie in Anbetracht der Beweislage ein Geständnis ablegen würde. Dann hätte der Hinweis auf eine Verpachtung des Objekts keinen Sinn gemacht und ihn eher belastet. Andererseits wäre es aber auch unklug gewesen, zunächst zu schweigen und abzuwarten, bis seine Ehefrau sich einlassen würde, da er dadurch möglicherweise die Vorzüge des offenen Vollzugs gefährdet hätte.
60Schließlich gründet sich die Überzeugung der Kammer davon, dass der Angeklagte F1 T die Hanfplantage in seinem Haus nicht nur kannte und duldete, sondern sein Objekt dafür bewusst zur Verfügung stellte, insbesondere darauf, dass er es war, der den Pachtvertrag vom 15. Juli 2003 unterschrieben hat, wobei es sich um eine Fälschung handelt, da ein solches Pachtverhältnis mit der im Vertrag genannten Person nicht bestand, die dort als Pächter genannte Person vielmehr überhaupt nicht existierte, wie bereits oben ausgeführt wurde.
61Nach alledem hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass alle Angeklagten sich im Sinne der getroffenen Feststellungen der täterschaftlichen Beteiligung an der Hanfplantage schuldig gemacht haben.
62Aufgrund des festgestellten Stromverbrauches, der in der Zeit vom 11. März 2002 bis zum 9. November 2004 insgesamt 64.243,5 Kilowatt betragen hat, lässt sich unter Berücksichtigung einer 12-stündigen Betriebsdauer der 64 eingebauten Hochdruckdampf-Pflanzlampen à 400 Watt ein Tagesverbrauch von 307,2 Kilowatt errechnen und damit eine Gesamtbetriebszeit von circa sieben Monaten abzüglich des Verbrauchs für die normale Beleuchtung und die Abluftventilatoren.
63Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel folgen aus den überzeugenden Ausführungen im schriftlichen Gutachten des klinisch-chemischen Zentrallaboratoriums der RWTH Aachen vom 10. Dezember 2004. Der Sachverständige Dr. F3 war bei der Durchsuchungsmaßnahme am 4. November 2004 selbst zugegen und hat die zu untersuchenden Pflanzenproben persönlich entnommen. Das Gutachten ist detailliert, umfassend und weist keine Widersprüche auf. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an dem vom Sachverständigen errechneten Wirkstoffgehalt an Tetrahydrocannabinol zu zweifeln; dieser ist unabhängig davon errechnet, welche Wirkstoffmenge der Sachverständige für die Erzielung eines Rauschzustandes zugrunde gelegt hat. Die Kammer geht mit der Rechtsprechung davon aus, dass die durchschnittlichen Konsumeinheit bei 15 mg THC liegt.
64Dass die von den Angeklagten in der Hanfplantage herangezogenen Hanfpflanzen als Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, folgt bereits aus der großen Menge der sichergestellten Pflanzen.
65IV.
66Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich die Angeklagten des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 29 a Abs. 1, Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben.
67Die Kammer ist auch bezüglich des Angeklagten F von einer täterschaftlichen Beteiligung ausgegangen, da er durch die monatelange Betreuung der Plantage – er wohnte in dem Objekt und war alleine für die Aufzucht und Pflege der Pflanzen zuständig – einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat. Der Angeklagte F hatte weitgehend die Tatherrschaft und hat auch aus eigennützigem Interesse gehandelt, da er die Tätigkeit nach seiner eigenen Einlassung deshalb übernommen hat, um dadurch Geld zu verdienen, wenn die Kammer auch seiner Einlassung insoweit nicht folgt, dass sein Auftraggeber der T4 C5 war. In welcher Höhe der Angeklagte F von den Eheleuten T für seine Arbeit in der Plantage entlohnt wurde, konnte in der Hauptverhandlung jedoch nicht geklärt werden.
68Nach den getroffenen Feststellungen war nicht nur die Angeklagte J T, sondern auch der Angeklagte F1 T wegen täterschaftlicher Beteiligung und nicht nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen. Er hat nicht nur Kenntnis von der Plantage gehabt und diese geduldet, sondern aktiv das ihm gehörende Haus S in I5 für die Einrichtung der Plantage zur Verfügung gestellt und war gemeinsam mit seiner Ehefrau der wirtschaftliche Hintermann. Weder dem Angeklagten F, der gerade erst nach Deutschland gekommen war, noch der Angeklagten J T wäre es alleine möglich gewesen, die Hanfplantage einzurichten, was mit einem erheblichen technischen Aufwand verbunden war und auch größere finanzielle Investitionen erforderte. Darüber hinaus ergibt sich die aktive Beteiligung des Angeklagten F1 T aber insbesondere daraus, dass er den vorgelegten, fingierten Pachtvertrag vom 15. Juli 2003 mit einem Pächter namens T5 selbst unterschrieben und auch die beigefügte Fotokopie eines griechischen Passes selbst in den Händen hatte. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die Kammer davon aus, dass dieser Vertrag bereits im Vorfeld des Betriebs der Plantage hergestellt wurde, um bei einer eventuellen Entdeckung die Schutzbehauptung der Vermietung belegen zu können. Der Angeklagte F1 T hatte auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Einrichtung und Fortführung der Plantage, da er von den Einnahmen aus dem Verkauf der in der Plantage erzeugten Betäubungsmittel gemeinsam mit seiner Ehefrau, mit der er in einem Haushalt lebt und auch das Geschäft betreibt, profitierte.
69V.
70Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer bei allen Angeklagten vom Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG ausgegangen, da sich die abzuurteilende Tat im Ergebnis nicht als minder schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darstellt. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Tat und der Täterpersönlichkeiten in Betracht kommen, ergibt nämlich, dass der vorliegende Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht in einem solchen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG als zu hart anzusehen und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe der Rückgriff auf den milderen Ausnahmestrafrahmen des § 29 a Abs. 2 BtMG geboten wäre. Auch unter Berücksichtigung der noch darzulegenden strafmildernden Gesichtspunkte kommt bei keinem der Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Menge der in der Plantage produzierten Betäubungsmittel, die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht.
71Im Einzelnen liegen der Strafzumessung folgende Erwägungen zugrunde:
72Bei dem Angeklagten F hat die Kammer strafmildernd zunächst berücksichtigt, dass er bisher in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorbestraft ist, wenn diesem Gesichtspunkt auch kein großes Gewicht beigemessen werden kann, da er hier nur wenige Monate gelebt hat. Weiterhin war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er seine eigene Beteiligung an der Plantage voll umfänglich eingeräumt hat – lediglich hinsichtlich seiner Auftraggeber hat er abweichende Angaben gemacht – und sein Geständnis auch von Reue und Einsicht getragen war. Der Angeklagte F hat in seiner Heimat in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und war in Deutschland auf die Unterstützung seiner Cousine, der Angeklagten J T, und ihres Ehemannes angewiesen. Er hat die Arbeit in der Plantage als günstige Gelegenheit genutzt, sich in Deutschland Geld für seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Die Tätigkeit des Angeklagten F bezog sich auf Marihuana, eine weiche Droge, sämtliche Pflanzen wurden bei der Durchsuchung sichergestellt und konnten nicht mehr als Ernte auf den Betäubungsmittelmarkt gelangen. Die Tätigkeit des Angeklagten F war zudem zeitlich beschränkt, da er vorhatte, im November wieder in seine Heimat zurückzukehren. Der Angeklagte F hat nur eine untergeordnete Tätigkeit für die wirtschaftlichen Hintermänner ausgeführt, die in großem Umfang von der Anlage profitierten. Schließlich war dem Angeklagten F noch zugute zu halten, dass er sich bereits seit über einem halben Jahr in Untersuchungshaft befindet, es sich dabei um seine erste Hafterfahrung handelt und er als Ausländer besonders haftempfindlich ist. Seine Familie wohnt sehr weit entfernt und kann ihn auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Bundesrepublik Deutschland besuchen.
73Strafschärfend fiel demgegenüber bei dem Angeklagten F ins Gewicht, dass die Tat eine hohe kriminelle Energie aufweist. Es handelt sich um eine professionell eingerichtete Hanfplantage, die darauf angelegt war, auf Dauer hohe Erträge zu produzieren. Bei der Durchsuchung der Anlage wurde eine große Menge illegaler Drogen mit einem hohen Wirkstoffgehalt, der das Vielfache des Grenzwertes zur nicht geringen Menge beträgt, sichergestellt.
74Nach Abwägung aller vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte hat die Kammer bei dem Angeklagte F, ausgehend vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtmG, eine Freiheitsstrafe von
75zwei Jahren und vier Monaten
76für tat- und schuldangemessen gehalten.
77Zugunsten der Angeklagten J T hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass sie bisher in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten ist und ein ordnungsgemäßes Leben geführt hat. Sie hat im vorliegenden Verfahren, wenn auch kurz, Untersuchungshaft erlitten, wobei es sich um ihre erste Hafterfahrung handelt. Die Angeklagte J T ist im Hinblick darauf, dass sie noch minderjährige Kinder hat, auch besonders haftempfindlich. Auch bei ihr war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf eine weiche Droge, nämlich Marihuana, bezieht und zumindest die letzte Ernte in vollem Umfang sichergestellt werden konnte.
78Zu Lasten der Angeklagten J T war demgegenüber zu berücksichtigen, dass ihre Tat eine erhebliche kriminelle Energie aufweist. Sie hat über einen langen Zeitraum hinweg eine professionell eingerichtete Hanfplantage betrieben, für die erhebliche Investitionen zu tätigen waren. Die Plantage war darauf angelegt, auf lange Zeit und in großen Mengen für den gewerbsmäßigen Handel Betäubungsmittel zu produzieren. Die Plantage wurde von den Eheleuten T jedenfalls schon seit Mai 2004 betrieben, wie sich aus dem Stromverbrauch errechnen lässt und auch daraus ergibt, dass Pflanzen in verschiedenen Altersstufen vorhanden waren; die sichergestellten Drogen wiesen einen hohen Wirkstoffgehalt auf, der die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigt.
79Angesichts des Überwiegens der strafschärfenden Gesichtspunkte kam bei der Angeklagten J T die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG ersichtlich nicht in Betracht. Ausgehend vom Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG hat die Kammer bei ihr unter Berücksichtigung der vorgenannten und aller weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von
80drei Jahren
81für tat- und schuldangemessen gehalten.
82Dem Angeklagten F1 T war im Rahmen der Strafzumessung ebenfalls zugute zu halten, dass es sich um eine Hanfplantage handelte, also das Handeltreiben sich auf eine weiche Droge bezog. Die letzte Ernte konnte sichergestellt werden und ist nicht in den Verkehr gelangt. Auch der Angeklagte F1 T hat sich im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft befunden, was strafmildernd berücksichtigt wurde, ebenso wie die Tatsache dass er aufgrund seiner Klaustrophobie besonders haftempfindlich ist.
83Strafschärfend war bei dem Angeklagten F1 T demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits vielfach und auch einschlägig vorbestraft ist. Er hat auch bereits Strafverbüßungen erlitten, ohne dass dies geeignet gewesen wäre, ihn von neuen Straftaten abzuhalten. Vielmehr hat er die vorliegend abzuurteilende Tat aus dem offenen Strafvollzug heraus begangen. Dies zeigt deutlich seine Unbelehrbarkeit. Weiterhin war strafschärfend die erhebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen, die bei der abzuurteilenden Straftat zu Tage tritt. Der Angeklagte hat eine professionell eingerichtete Hanfplantage betrieben, deren Einrichtung einen erheblichen technischen Aufwand und finanzielle Investitionen erforderte. Die Plantage war darauf angelegt, auf Dauer große Mengen illegaler Drogen für den gewerbsmäßigen Handel zu produzieren. Sie war jedenfalls seit Mai 2004 bereits in Betrieb. Es wurde schließlich eine große Menge illegaler Drogen mit einem hohen Wirkstoffgehalt sichergestellt, der die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches übersteigt.
84Nach Abwägung der vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte kam auch bei dem Angeklagten F1 T die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG nicht in Betracht. Ausgehend vom Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG hielt die Kammer bei ihm insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen und die Tatsache, dass er aus dem offenen Vollzug heraus erneut straffällig geworden ist, eine Freiheitsstrafe von
85vier Jahren
86für tat- und schuldangemessen und zur gebotenen Einwirkung auf ihn für erforderlich.
87Gemäß §§ 73, 73 a StGB war ein Wertersatzverfall in Höhe von 1.100,00 € bezüglich des Angeklagten F anzuordnen, da davon auszugehen ist, dass er diesen Geldbetrag aus der Straftat erlangt hat. Seine Einlassung, es habe sich dabei um von zu Hause mitgebrachtes Geld gehandelt, sieht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt an. Seiner eigenen Einlassung zufolge suchte er dringend eine Gelegenheit, um Geld zu verdienen und er hatte keine anderen Einkünfte. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass er unter diesen Umständen mitgebrachte Ersparnisse in dieser Höhe nach einem bereits halbjährigen Aufenthalt in Deutschland noch nicht angerührt hätte. Die Kammer ist daher der sicheren Überzeugung, dass es sich bei dem bei dem Angeklagten F sichergestellten Geld um einen Teil seines Lohns für die Arbeit in der Plantage handelt.
88VI.
89Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
90Richter am Landgericht T6
91ist wegen Urlaubs an der Unter-
92schriftsleistung gehindert
93M. N4 M. N4
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