Urteil vom Landgericht Aachen - 2 S 198/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 437,80 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 437,80 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011.
2Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen.
4Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5G r ü n d e
6I.
7Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.
8II.
9Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Zwar fehlt auf der Berufungsschrift die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Dieser Mangel ist jedoch geheilt durch den seitens der Klägerin hinreichend glaubhaft gemachten Umstand, dass dies nur versehentlich unterblieben ist und die Übernahme der Verantwortung für den Berufungsschriftsatz durch die Unterzeichnung der für die Beklagte bestimmten Abschriften der Berufungsschrift - die zeitglich mit der Berufungsschrift bei Gericht eingingen - mit dem vollen Namenszug des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausreichend dokumentiert ist.
10In der Sache ist die Berufung teilweise begründet.
11Der Verfahrensfehler des Amtsgerichts, ohne Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs.2 ZPO) und unter Missachtung der Streitwertgrenze des § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, bleibt hier im Ergebnis ohne Bedeutung. Der allein entscheidungserhebliche Sachverhalt erscheint nämlich bei genauer Betrachtung unstreitig, so dass es einer Beweiserhebung nicht bedarf.
12Nach dem Dafürhalten der Kammer haftet der Versicherungsnehmer der Beklagten, also der Halter des unfall-beteiligten PKW, gemäß §§ 7 Abs.1, 9 StVG, 254 BGB zu 1/3 für den Schaden der 10jährigen Versicherungsnehmerin der Klägerin, so dass die Klägerin kraft gesetzlichen Forderungsübergangs einen entsprechenden Anteil der der Höhe nach unbestrittenen Transport- und Behandlungskosten in Höhe von 1.313,39 EUR ersetzt verlangen kann.
13Das verletzte Kind durfte mit seinem Fahrrad angesichts des auf der äußerst überschaubaren Straße sichtbar herannahenden Beklagten-PKW nicht mehr vom Gehweg auf die Fahrbahn fahren. Bei der Bemessung des Grades seines Verschuldens muss allerdings - haftungsmindernd - § 828 Abs.3 BGB Berücksichtigung finden, hatte das Mädchen doch mit 10 Lebensjahren den Schutzbereich des § 828 Abs.2 BGB so gerade erst verlassen.
14Die Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeuges tritt dem gegenüber hier - auch und gerade im Hinblick auf den äußerst strengen Haftungsmaßstab des § 3 Abs.2a StVO - nicht vollständig zurück. Die vorgenannte Vorschrift ist vom Gesetzgeber gerade zu dem Zweck eingeführt worden, den besonderen Umständen u.a. bei einem Unfall mit Kindern Rechnung zu tragen. Die Autofahrerin durfte hier nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass das Kind schon nichts Unüberlegtes tun werde. Unstreitig hat sich das Mädchen auf dem Gehweg der - wie gesagt - sehr übersichtlichen Bundesstraße (vgl. die Lichtbilder Bl.7 der Bußgeldakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war) vor dem Verlassen des Bürgersteigs in beide Richtungen umgeschaut, dann musste es noch, da es schlechterdings nicht rechtwinklig abbiegen konnte, seine Fahrtrichtung Richtung Fahrbahn ändern. Da sich aus dem Parteivorbringen allerdings nicht ergibt, wie weit die Fahrerin des Beklagten-PKW im Moment der Erkennbarkeit des kindlichen Fehlverhaltens noch von der späteren Unfallstelle entfernt war, kommt - was bei der Bestimmung der Haftungsanteile von Gewicht ist - ein festzustellendes Mitverschulden der Fahrerin letztlich nicht in Betracht, vielmehr muss es mit der (erhöhten) Betriebsgefahr sein Bewenden haben.
15Bei einer eingehenden Abwägung beider Haftungsanteile erscheint der Kammer die eingangs bezifferte Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten des Kindes deshalb angemessen.
16Die Schadenshöhe ist nicht bestritten, die Zinsen schuldet die Beklagte als Prozesszinsen.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
18Berufungsstreitwert : 985,04 Euro
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C |
X kann wegen Erholungsurlaubs nicht unterschreiben C |
G |
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 1x
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 9 Mitverschulden 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- BGB § 828 Minderjährige 2x
- § 3 Abs.2a StVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x