Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 419/13
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger (zu 1) zu 3/5 und die Klägerin (zu 2) zu 2/5.
Das Urteil ist gegen beide Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren von der Beklagten Erstattung von Versicherungsprämien nebst Zinsen sowie (hilfsweise) im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe von Abschlusskosten und Stornoabzügen.
3Die Kläger waren mit der Beklagten jeweils durch einen Lebensversicherungsvertrag miteinander verbunden.
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Für den Kläger bestand aufgrund Antrags vom 06.11.2003 unter der Versicherungsschein-Nummer XXXXXXXXXX ab dem 01.11.2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit garantierter Mindesttodesfallleistung und eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Insgesamt zahlte der Kläger auf diesen Vertrag Prämien in Höhe von mindestens 33.841,79 €
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Die Klägerin unterhielt unter der Versicherungsschein-Nummer XXXXXXXX ebenfalls aufgrund Antrags vom 06.11.2003 ab dem 01.11.2003 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit garantierter Todesfallleistung. Die Klägerin zahlte hierauf Prämien in Höhe von insgesamt 27.000,00 €.
Beide Kläger bestätigten mit gesonderten Schreiben, mit dem Versicherungsschein die darin genannten Unterlagen, insbesondere die Versicherungsbedingungen und die weiteren Vertragsinformationen erhalten zu haben. Gleichwohl bestreiten sie nunmehr den Empfang der Policen und der Versicherungsbedingungen mit Nichtwissen.
8Nach Aufnahme der Beitragszahlungen erfolgte auf Wunsch des Klägers eine Beitragsfreistellung für die Zeit ab dem 01.10.2011. Mit Schreiben vom 09.08.2012 kündigten die Kläger die beiden Versicherungsverträge und übersandten der Beklagten die Originalversicherungsscheine. Die Beklagte bestätigte die Kündigung des Vertrages des Klägers zum 01.09.2012 und die Kündigung des Vertrages der Klägerin zum 01.11.2012. Sie berechnete die jeweiligen Rückkaufswerte und zahlte sodann an den Kläger 21.588,70 € und an die Klägerin 21.596,70 € aus. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.09.2013 erklärten die Kläger u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. bzw. gem. § 8 VVG n.F. Mit weiterem Schreiben vom 07.09.2013 begründeten die Kläger den Widerspruch damit, dass ihnen die Versicherungsbedingungen nicht in der notwendigen Weise zur Kenntnis gebracht worden seien. Außerdem beriefen sie sich auf die Europarechtswidrigkeit von § 5a VVG a.F. und die Intransparenz der in den AVB enthaltenen Bestimmungen über die Verrechnung von Abschlusskosten
9Die Kläger sind der Ansicht, das Widerspruchsrecht sei wegen unzureichender Belehrung und wegen fehlender Vorlage der Versicherungsbedingungen bei der Antragstellung sowie wegen der Europarechtswidrigkeit von § 5a VVG nicht verfristet. Sie weisen auf das inzwischen in ihrem Sinne entschiedene Vorlageverfahren des europäischen Gerichtshofs zu § 5 a VVG a.F. (C-209/12) hin. Außerdem berufen sie sich auf das Urteil in der EuGH-Rechtssache C-326/88 und nehmen für sich die Möglichkeit in Anspruch, sich unmittelbar auf ein durch die „Lebensversicherungsrichtlinie“ begründetes Widerrufsrecht zu berufen.
10Die Kläger erstreben unter Berufung auf die Unwirksamkeit von versicherungsvertraglichen Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswertes hilfsweise Auskunft über die Abschlusskosten und den Stornoabzug bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
11Der Kläger beantragt,
121. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.741,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf je 250,00 € monatlich vom 01.11.2003 bis zum 01.10.2004, auf je 275,01 € monatlich vom 01.11.2004 bis zum 01.10.2005, auf je 302,54 € monatlich vom 01.11.2005 bis zum 01.10.2006, auf je 332,84 € monatlich vom 01.11.2006 bis zum 01.10.2007, auf je 366,20 € monatlich vom 01.11.2007 bis zum 01.10.2008, auf je 402,92 € monatlich vom 01.11.2008 bis zum 01.10.2009, auf je 443,37 € monatlich vom 01.11.2009 bis zum 01.10.2010, auf je 487,93 € monatlich vom 01.11.2010 bis zum 01.10.2011 zu zahlen;
132. die Beklagte zu verurteilen an ihn Zinsen in Höhe von 13.251,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 19.12.2013 zu zahlen.
14Die Klägerin beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.403,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.000,00 € jährlich seit dem 01.11.20103 bis zum 01.11.2011 zu zahlen;
162. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 11.434,63 € zu zahlen.
17Die Kläger beantragen gemeinsam,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.235,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2013 zu zahlen.
Die Kläger beantragen hilfsweise,
211. die Beklagte zu verurteilen, durch Vorlage von nachvollziehbaren Unterlagen Auskunft zu erteilen
22a) mit welchen Abschlusskosten sie den Zeitwert der Verträge nach § 176 Abs. 3 VVG a.F.
23b) mit welchem Abzug sei den auszahlungsbetrag nach § 174 VVG a.F. belastet hat
24c) welche Höhe der nach der Kündigung der Verträge ausgezahlte Betrag ohne Berücksichtigung der Stornokosten hatte;
252. sofern sich nach den Ziffern 1. a bis c) erteilten Auskünften ein Differenzbetrag zwischen dem so ermittelten und dem tatsächlich ausgezahlten Rückkaufswert zugunsten der Kläger ergibt, die Beklagte zu verurteilen, diesen Betrag an die Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2013 zu zahlen.
26Weiter hilfsweise regen die Kläger unter Formulierung konkreter Fragen an, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte hat in der Klageerwiderung den Stornoabzug für den Vertrag des Klägers mit 1.975,77 € und für den Vertrag der Klägerin mit 1.620,01 € angegeben. Ausweislich des Schriftsatzes vom 25.02.2014 hat die Beklagte diese Beträge inzwischen an die Kläger ausgezahlt. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung weiterhin die Abschlusskosten mit 10% der eingezahlten Prämien beziffert.
30Wegen der Beitragsrückzahlung beruft sich die Beklagte auf Verfristung des Widerspruchsrechts nach § 5 a VVG. Sie behauptet, die Kläger hätten sämtliche Vertragsunterlagen, darunter auch die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten. Darin seien ausreichende Belehrungen über die Widerspruchsfristen enthalten. Im Übrigen beruft sie sich wegen bis zum 31.12.2010 erfolgter Prämienzahlungen auf Verjährung. Sie meint bei Zuerkennung eines „ewigen“ Widerspruchsrechts sei von schwebender Unwirksamkeit des Vertrages auszugehen, was zur Folge habe, dass jede Beitragszahlung sofort kondiktionsfähig gewesen sei. Weiterhin beruft sich die Beklagte angesichts der bis zum Widerspruch mehr als 8-jährigen Vertragsbeziehung der Parteien auf Verwirkung des Widerspruchsrechts.
31Zum Hilfsantrag auf Auskunft macht die Beklagte geltend, die verlangten Auskünfte erteilt und den ungerechtfertigten Stornoabzug in Höhe von insgesamt 3.595,78 € bereits an die Kläger ausgezahlt zu haben.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens zur Tatsachen- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Die zulässige Klage ist unbegründet.
35I.
361. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf verzinste Prämienrückerstattung gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB.
37a) Angesichts der Tatsache, dass der europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 zu § 5 a VVG (C 209/12) ausgesprochen hat, dass europäisches Richtlinienrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer (überhaupt) nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Kläger jedenfalls nicht die Verfristungsregelung des § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. entgegensteht.
38b) Auch kann offenbleiben, ob die Kläger über das Widerspruchsrecht hinreichend belehrt worden ist.
39c) Jedenfalls ist die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Kläger unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) treuwidrig und daher unwirksam.
40aa) Das Widerspruchsrecht der Kläger war jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt. Verwirkung der Ausübung eines Rechts tritt ein, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment) (vgl. BGHZ 84, 280, 281, Grünberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage <2014>, § 242 Rn. 87). Die Rechtsfolge der Verwirkung, die Hinderung des Gläubigers, ein Recht auszuüben, rechtfertigt sich aus dem begründeten Vertrauen des Schuldners, er werde vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen. Ein solcher Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Beklagten ist hier begründet worden. Die zeitliche Komponente des Verwirkungstatbestandes ist erfüllt. Die Kläger haben den im November 2003 geschlossenen Verträgen erst im September 2013 und damit fast 10 Jahre später widersprochen. Bis zur Kündigung im Jahr 2012 haben die Parteien die Verträge planmäßig durchgeführt. Die Kläger haben während dessen mit nichts zu erkennen gegeben, dass sie die Verträge von Anfang an (ex tunc) nicht gelten lassen wollten. Hierdurch durfte die Beklagte, auf deren Sicht es maßgeblich ankommt, darauf vertrauen, dass die Kläger den Bestand der Verträge anerkennen. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, sie hätten mangels hinreichender Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht in zumutbarer Weise von der Möglichkeit, ein solches Gestaltungsrecht ausüben, Kenntnis nehmen können. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Kläger jedenfalls im Schriftsatz vom 06.02.2014 einräumen Belehrungen erhalten zu haben. Sie beanstanden lediglich inhaltliche Mängel. Dass ihnen ein Widerspruchsrecht zustand und sie hierüber informiert waren, wollen die Kläger offenbar nicht mehr bestreiten. Im Übrigen setzt die Rechtswirkung der Verwirkung nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht voraus, dass der vom Schuldner in Anspruch genommene Vertrauenstatbestand vom Gläubiger schuldhaft, das heißt in einer im vorwerfbaren Weise gesetzt worden ist. Ausreichend ist, dass der Gläubiger das beim Schuldner entstandener Vertrauen durch sein Verhalten veranlasst hat, der Schuldner also gerade aufgrund des Verhaltens des Gläubigers annehmen durfte, dieser werde von einem ihm zu Gebote stehenden Recht keinen Gebrauch mehr machen. Das war hier der Fall. Nachdem die Kläger die fälligen Prämien 8 bzw. 9 Jahre lang bezahlt und die von der Beklagten errechneten Rückkaufswerte entgegengenommen haben, durfte die Beklagte annehmen, die Kläger hätten die Verträge in ihrem Bestand akzeptiert und durch bewusste Willensentschließung für die Zukunft beendet. Sie musste nicht mehr befürchten, die Kläger würden die Vertragsgrundlage durch Ausübung des Widerspruchsrechts rückwirkend vernichten.
41bb) Die Berufung der Kläger auf ein ewiges Widerspruchsrecht verstößt aber auch unter dem Aspekt unzulässigen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Durch die Ausübung des Widerspruchsrechts viele Jahre nach Vertragsschluss und die Rückforderung sämtlicher bisher eingezahlter Prämien nebst üblicher Zinsen stören die Kläger in rechtsmissbräuchlicher Weise die von den Parteien bei Vertragsschluss angenommene Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen (subjektiver Äquivalenz), die grundsätzlich auch im Rückgewährschuldverhältnis erhalten bleiben muss. Insofern ist zu beachten, dass den Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers als Leistung des Versicherers nicht nur der Aufbau eines Vermögens gegenüber steht, sondern auch die Übernahme von Risiken in Gestalt der Zusage von Leistungen im Todesfall des Versicherungsnehmers und gegebenenfalls auch die Zusage der Beitragsfreiheit des Versicherungsvertrages im Fall der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers. Durch die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit einer rückwirkenden Lösung aus dem Versicherungsvertrag unter Mitnahme aller Prämien gerät das Gefüge der beiderseitigen Leistungen insofern in eine Schieflage, als der Versicherungsnehmer im Ergebnis jahrelang die Risikoschutz des Versicherers unentgeltlich in Anspruch nehmen könnte. Dieses Ergebnis wird umso unerträglicher, je weiter die vereinbarte Vertragslaufzeit im Zeitpunkt des Widerspruchs bereits fortgeschritten war.
42Die Störung des Gleichgewichts des Rückabwicklungsverhältnisses wird noch weiter intensiviert durch die Inanspruchnahme der vom Versicherer erwirtschafteten Zinsen als Nutzungsentschädigung (§ 818 Abs. 1 BGB). Der Versicherungsnehmer, der sich bei Abschluss selbst einer fondsgedeckten Lebensversicherung für eine vergleichsweise konservative Form der Kapitalanlage entschieden hat, erhält nunmehr auf sein Prämienkapital eine Rendite, die er bei selbständiger und eigenverantwortlicher Durchführung einer Kapitalanlage nur bei Eingehung großer Wagnisse hätte erzielen können.
43Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsnehmer bei der Ausübung seines Widerspruchsrechts nicht nur von seinem Vertragspartner, dem Versicherer, löst, sondern sich auch aus der Solidargemeinschaft der Versicherungsnehmer zurückzieht und diese durch die Mitnahme des Prämienkapitals und der daraus gezogenen Nutzungen empfindlich schwächt. Die vom einzelnen Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien sind nur bedingt die Gegenleistung für die vom Versicherer ihm gegenüber zu erbringenden Leistungen. Es liegt in der Natur des Versicherungsvertrages, dass die Übernahme von zahlreichen Einzelfallrisiken nur gelingen kann durch die Zusammenführung der Prämienzahlungen sämtlicher Versicherungsnehmer einer Versicherungssparte. Dabei wird die Höhe der Prämie mit den Mitteln der Versicherungsmathematik so kalkuliert, dass der Versicherer seine Leistungen trotz Unvorhersehbarkeit des Leistungszeitpunkt jederzeit erbringen kann. Die Besonderheit der Leistungspflicht des Versicherers erfordert eine solide Kalkulationsbasis, deren maßgeblicher Bestandteil ein sicheres und gesichertes Prämienaufkommen ist. Insgesamt erweist sich der egoistisch geprägte Rückzug des Versicherungsnehmers aus der Solidargemeinschaft aller Versicherungsnehmer als nicht hinnehmbarer Widerspruch zur Begründung des Versicherungsverhältnisses.
442. Mangels Hauptanspruch stehen den Klägern gegen die Beklagte auch keine Zinsansprüche zu.
45II.
46Auch die Stufenklage war insgesamt (durch Schlussurteil) abzuweisen. Die Beklagten haben die geforderten Auskünfte zu den Abschlusskosten (10% der eingezahlten Prämien) und den Stornoabzügen erteilt. Darauf beruhende Zahlungsansprüche der Kläger bestehen nicht. Ansprüche auf Erstattung zu unrecht getätigter Stornoabzüge hat die Beklagte zwischenzeitlich erfüllt. Die ansonsten ausgezahlten Rückkaufswerte entsprechen den Vorgaben der hierzu maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, da sie sich auf deutlich mehr als die Hälfte der eingezahlten Beiträge belaufen.
47III.
48Mangels vorgerichtlich zu Recht geltend gemachter Zahlungs- oder Auskunftsansprüche besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
49IV.
50Veranlassung, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zu den von den Klägerin gestellten Fragen vorzulegen, bestand mangels Relevanz dieser Fragen für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
51V.
52Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
53VI.
54Der Streitwert wird auf 42.830,39 € festgesetzt.
55C |
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als Einzelrichter |
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 5 Abs. 2 S. 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 176 Abs. 3 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a VVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 5 a VVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 174 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- § 8 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 2x
- BGB § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit 1x