Urteil vom Landgericht Aachen - 7 O 93/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt Zahlung von Werklohn im Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeiten der Gewerke Wärmeverbunddämmung und Trockenbau.
3Unter dem 27.04.2013 beauftragte der Beklagte die Klägerin – unter Beteiligung der Architektin des Beklagten, Frau C, - mit der Durchführung von Trockenbau-, Dämm- und Außenputzarbeiten an einem, in seinem Eigentum stehenden, Einfamilienhaus im S-Weg in Aachen. Grundlage des Auftrags sollten gemäß Ziffer 1.) des Bauvertrages unter dem 16.04.2013 bezüglich des Gewerks „Trockenbau“ und unter dem 22.04.2013 bezüglich der Gewerke „Außenputz und Wärmedämmverbundsystem“ abgegebene Angebote der Klägerin mit den zugehörigen „Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen“ sein. Diese Angebotsschreiben enthielten eine Auflistung von Leistungspositionen unter Aufführung von Mengen und Einheitspreisen. Bezüglich der im Einzelnen aufgeführten Leistungen wird auf die Angebotsschreiben vom 16.04.2013 und 22.04 2013 (Blatt 73 ff. der Akte) verwiesen.
4Weitere Vertragsgrundlagen sollten nach Ziffer 2.) des Bauvertrages die Zusammenfassung einer telefonischen Vertragsverhandlung vom 27.04.2013 sowie nach Ziffer 4.) des Bauvertrages die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der gültigen Fassung sein. Die Auftragssumme wurde unter Berücksichtigung eines Skonto in Höhe von 2% sowie eines Nachlasses in Höhe von 5 % mit 57.535,80 € brutto aufgeführt. Im Hinblick auf den weiteren Inhalt des Bauvertrages wird auf Blatt 7 der Beiakte Bezug genommen.
5Während der Ausführung der Arbeiten kam es zu Differenzen zwischen den Parteien bezüglich des Vorliegens von Mängeln an den Leistungen der Klägerin und des zeitlichen Ablaufs der Arbeiten. Seitens des Beklagten wurde der Sachverständige D hinzugezogen, der gemeinsam mit den Parteien im August 2013 zwei Ortstermine zwecks Begutachtung etwaiger Mängel durchführte und im November 2013 ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstattete.
6Nachdem der Beklagte die Klägerin mit E-Mails vom 27.08.2013 und 02.09.2013 unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, erklärte er mit E-Mail vom 09.09.2013 gegenüber der Klägerin, deren weitere Tätigkeit aufgrund der mangelhaften Ausführung und einer Bauzeitverzögerung abzulehnen und bat um Zusendung einer prüffähigen Rechnung über die bereits erbrachten Leistungen (vgl. Bl. 8 der Akte).
7Unter dem 30.09.2013 leitete die Klägerin ein, vor dem Landgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 7 O 279/13 geführtes, einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Beklagten ein und beantragte die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek im Zusammenhang mit einer behaupteten offenen Forderung aus einer Abschlagsrechnung vom 01.07.2013.
8Das im Anschluss an den Erlass der Verfügung durch das Gericht durchgeführte Widerspruchsverfahren endete mit einem gerichtlich protokollierten Vergleich der Parteien vom 06.12.2013, in dem sich der Beklagte unter Ziffer 1.) bis zum 20.12.2013 zur Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft über 20.000,00 € verpflichtete; im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin nach Ziffer 2.) des Vergleichs unter anderem, bis zum 28.02.2014 eine Werklohnklage beim Landgericht Aachen anhängig zu machen. Zudem erklärten die Parteien unter Ziffer 5.) des Vergleichs, die Mängel mit einem Sachverständigen erörtern zu wollen. Es wird diesbezüglich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Gerichts vom 06.12.2013 (Blatt 128 ff. der Beiakte) verwiesen.
9Der von den Parteien zum Zweck der im Vergleich vorgesehen Mängelbegutachtung beauftragte Sachverständige Zingel wurde im Folgenden nicht tätig.
10Unter dem 12.03.2014 stellte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über die ausgeführten Arbeiten und bezifferte den zu zahlenden Restbetrag unter Berücksichtigung zweier Abschlagszahlungen mit 27.654,96 €.
11Auf der Rechnung wurde unter Ziffer 001 die Position „Pauschalsumme lt. Beauftragung vom 27.04.2013“ über einen Gesamtpreis von 48.882,35 € netto und unter Ziffer 0002 die Position „Ausgeführte Arbeiten Zusatzvereinbarung bzw. Rechnung vom 11.07.2013“ über einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € netto aufgeführt. Die Positionen 004 bis 009 der Rechnung listeten die, mit der Positionsnummer aus dem Angebot vom 22.04.2013 bezeichneten, abzuziehenden Positionen auf. Unter Position 011 wurde ein Betrag in Höhe von 500,00 € mit der Bezeichnung „Abzüglich nicht ausgeführte Restarbeiten: wie Dübelarbeiten, Platten/Gehrungen sowie Entkoppelung der Decke per Kellerschnitt“ abgezogen. Es wird im Übrigen auf den Inhalt des Rechnungsschreiben (Blatt 32 der Akte) verwiesen.
12Eine Zahlung des Beklagten auf die Rechnung erfolgte bislang nicht.
13Gegenüber der Rechnungsforderung erklärt der Beklagte eine Aufrechnung in Höhe von 8.816,83 € im Zusammenhang mit, ihm von der Firma D in Rechnung gestellten, Arbeiten im Hinblick auf den Trockenbau sowie in Höhe von 11.590,69 € im Zusammenhang mit, von weitere Drittfirmen in Rechnung gestellten, Arbeiten am Wärmedämmverbundsystem und am Außenputz. Hinsichtlich noch vorhandener Mängel macht er ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
14Die Klägerin ist der Ansicht, die Leistungen seien korrekt abgerechnet worden. Insbesondere sei der ihr zustehende, volle Vergütungsanspruch auf der Grundlage der, anlässlich eines Termins der Parteien getroffenen, Feststellungen um die ersparten Aufwendungen gekürzt worden. Der Abzug von 500,00 € sei großzügig bemessen worden.
15Die Klägerin beantragt,
161.) den Beklagten zu verurteilen, an sie 27.654,96 € zu zahlen nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 23.57,40 € seit 20.07.2013, bezüglich der restlichen Forderung seit 25.03.2014, Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft vom 16.12.2013 Sparkasse Aachen über 20.000,00 €,
172.) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 7 O 270/13 LG Aachen,
183.) sie von Kosten und in Höhe der Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten in Höhe von 1.085,04 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte behauptet, die Leistung der Klägerin habe – vor Durchführung der Arbeiten der Drittfirmen - die von dem Sachverständigen D in seinem Gutachten aufgeführten Mängel aufgewiesen; teilweise fehlten Leistungen. Der in der Rechnung dafür abgezogene Betrag von 500,00 € sei unzureichend. Zur Mangelbeseitigung und Restfertigstellung habe der Beklagte die in den Rechnungen der Drittfirmen aufgeführten und den Aufrechnungsbeträgen zugrunde liegenden Arbeiten ausführen lassen müssen. Ein weiterer Mängelbeseitigungsaufwand sei noch zu erwarten. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe ihre Leistung nicht ordnungsgemäß nach den Grundsätzen des gekündigten Pauschalvertrages abgerechnet.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2014 Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist derzeit unbegründet.
25I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 27.654,96 € gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der wirksam in den Vertrag einbezogenen VOB/B zu.
26Die Klägerin ist ihrer Pflicht zur Erstellung einer prüfbaren Abrechnung unter Berücksichtigung der wirksam durch den Beklagten erklärten freien Kündigung des Werkvertrages nicht nachgekommen.
271. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B kann der Auftraggeber bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Von diesem Kündigungsrecht hat der Beklagte durch Mitteilung an die Klägerin, diese solle nicht mehr auf der Baustelle tätig werden, mit E-Mail vom 09.09.2013 wirksam Gebrauch gemacht. Insbesondere bestehen keine Bedenken bezüglich der Einhaltung des Schriftformerfordernisses aus § 8 Abs. 5 VOB/B, da unter diese gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB bei fehlendem entgegenstehendem Parteiwillen auch die telekommunikative Übermittlung zu fassen ist (vgl. Althaus, in: Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage 2013, § 8 Abs. 5, Rn. 3).
282. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B steht dem Auftragnehmer im Fall der Kündigung die vereinbarte Vergütung zu; er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart.
29a. Nach Kündigung des Werkvertrages hat der Werkunternehmer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich eine gesonderte Berechnung der Vergütungsanteile für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen vorzunehmen; die Abgrenzung muss den Auftraggeber in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2002 – VII ZR 325/00, juris, Rn. 11 ff.) Dem steht nicht entgegen, dass der Auftragnehmer Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung hat abzüglich dessen, was er infolge der Vertragsbeendigung an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Abrechnung nach der vereinbarten Vergütung unter Abzug der Ersparnisse kann sich nämlich nur auf den noch nicht vollendeten Teil seiner Leistung beziehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 04.07.1996 – VII ZR 227/93, juris, Rn. 27 m.w.N.).
30b. Besondere Anforderungen werden dabei an die Abrechnung eines Bauvertrages gestellt, dem, wie im vorliegenden Fall, eine Pauschalpreisabrede zugrunde liegt.
31Auch bei einem Pauschalpreisvertrag muss nach einer Kündigung die Vergütung für die erbrachten Leistungen aus dem Vertragspreis abgeleitet werden. Die Höhe der Vergütung setzt sich allein nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zusammen. Es ist wie folgt zu verfahren:
32Zunächst sind die erbrachten Leistungen zu erfassen; hierbei ist jede Abrechnungsweise zulässig, die den Auftraggeber in die Lage versetzt, die erbrachten Leistungen nachzuvollziehen.
33In einem zweiten Schritt ist das Bau-Ist, das möglicherweise gewerksspezifisch erhoben wurde, finanziell bezogen auf die Gesamtpauschale zu bewerten (vgl. Joussen/Vygen, in: Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 18. Auflage, 2013, Teil B, § 8 Abs. 1 VOB/B, Rn. 41, 44).
34Da Grundlage des Vertrags vom 27.04.2013 nach Ziffer 1.) die Angebote der Klägerin vom 16.04.2013 und 22.04.2013 darstellen sollten und diese jeweils unter Angabe von Einheitspreisen ausgestaltet worden sind, ist der vorliegende Vertrag als Detailpauschalvereinbarung einzuordnen.
35Liegt dem Pauschalpreisvertrag ein solches Einheitspreisangebot zugrunde, kann die Abgrenzung der erbrachten und nicht erbrachten Teile durch die Leistungspositionen erfolgen. Der Auftragnehmer rechnet nach den angebotenen Einheitspreisen ab und muss eventuelle Preisnachlässe bei der Pauschalierung beachten (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2000 – VII ZR 458/97, juris, Rn. 45 ff.; BGH, Urteil vom 04.07.1996 – VII ZR 227/03, juris, Rn. 27 ff.).
36Diesen Anforderungen an eine schlüssige Darlegung genügt das durch die Klägerin unter dem 12.03.2014 erstellte Rechnungsschreiben nicht.
37Zwar führt die Rechnung unter Position 004 bis 009 Abzugspositionen auf, die sich der Positionsnummer nach in den Leistungsverzeichnissen der Einheitspreisangebote vom 16.04.2013 und 22.04.2013 wiederfinden. Eine solche Bezugnahme auf das Leistungsverzeichnis ist für eine schlüssige Abgrenzung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.1999 – VII ZR 91/98, juris, Rn. 11 ff.).
38Allerdings wird der geltend gemachten offene Werklohnforderung die ursprünglich vereinbarten Pauschalsumme – aufgelistet unter Position 001 der Rechnung – zugrunde gelegt. Eine Bewertung dieser Pauschalsumme bezogen auf die tatsächlich erbrachten Leistungen – das „Bau- Ist“ – wird nicht vorgenommen. Die notwendige Ermittlung der erbrachten in Abgrenzung zu den nicht erbrachten Leistungen kann nicht unter Heranziehung der Leistungsverzeichnisse aus den Angeboten ermittelt werden, da insbesondere im Hinblick auf das Leistungsverzeichnis aus dem Angebot für die Außenputz- und Wärmedämmverbundleistungen Leistungen als „Alternativleistungen“ bezeichnet werden (vergleiche Seite 2 f. des Angebots vom 22.04.2013), die laut Angebotshinweis erst nach Freigabe und Absprache mit der Bauleitung durchgeführt werden sollten.
39Durch den im Rechnungsschreiben unter Position 0001 erfolgten Verweis auf die Pauschalsumme laut Beauftragung wird nicht deutlich, welche Leistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht wurden und in welchem Verhältnis der Wert dieser Leistungen zu der Gesamtpauschale steht. Durch bloße Streichung der nicht ausgeführten Positionen ist ein Rückschluss auf die ausgeführten Leistungen angesichts des Vorgenannten nicht möglich. Dies war für das Gericht auch unter Einbeziehung des klägerischen Vortrags nicht zu ermitteln.
40Eine Ermittlung der nicht erbrachten Leistungen scheitert nicht zuletzt daran, dass angesichts der unter Nummer 011 der Rechnung aufgeführten Position „abzüglich nicht ausgeführte Restarbeiten […]“ nicht ersichtlich wird, welche Leistungen, neben den unter Positionen 004 bis 009 gelisteten Abzugspositionen, zu den nicht erbrachten Leistungen zu zählen ist. Eine für den Auftraggeber nachvollziehbare Konkretisierung ist auch unter Heranziehung des Leistungsverzeichnisses nicht möglich. Die Berechnung des Wertes dieser Restarbeiten bezogen auf die Gesamtpauschalsumme nach den dargelegten Grundsätzen ist ebenfalls nicht erfolgt. Eine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung der, für diese nicht ausgeführten Restarbeiten abgezogenen, Gesamtsumme in Höhe von 500,00 € fehlt. Die zur Fertigstellung der Leistung noch erforderlichen Arbeiten sind zudem zwischen den Parteien nicht unstreitig.
41Auch angesichts der Rüge des Beklagten in der Klageerwiderung, notwendig sei eine Abrechnung nach den Grundsätzen des gekündigten Pauschalpreisvertrages, hat die Klägerin weder eine prüfbare Rechnung vorgelegt noch entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen vorgetragen. Die Problematik der Abrechnung wurde im Termin vom 29.07.2014 vor der Kammer erörtert.
42II. Da die Kostentragung im Hinblick auf das Verfahren LG Aachen 7 O 270/13 gemäß Ziffer 4.) des Vergleichs der Parteien vom 06.12.2013 dem Werklohnklageverfahren folgen soll, besteht – da die Klage derzeit unbegründet ist – auch ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Tragung der Kosten des Verfahrens LG Aachen 7 O 270/13 nicht.
43III. Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Freistellung von den Forderung ihres Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf außergerichtliche Tätigkeit gemäß §§ 280 Abs. 1, 2 286 BGB.
44IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
45V. Streitwert: 27.654,96 €
46T |
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als Einzelrichterin |
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