Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 482/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.229,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar aus 7.500,00 € seit dem 11.11.2014, aus weiteren 729,23 € seit dem 11.02.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin anlässlich des Unfalles vom 08.08.2014 auf der Bayernrutsche auf dem Öcher Bend in Aachen entstanden sind bzw. künftig noch entstehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallereignis vom 08.08.2014. Der Beklagte ist Betreiber der so genannten „Bayern-Rutsche“, die vom 08.08.2014 bis zum 18.08.2014 auf dem "Öcher Bend" in Aachen (der örtlichen Kirmes) aufgestellt war. Am 08.08.2014 regnete es zunächst. Die Klägerin benutzte am späten Abend gemeinsam mit Bekannten das Fahrgeschäft des Beklagten und rutschte mit der Rutschmatte die Bahn hinunter. Dabei verletzte sich die Klägerin in Bereich des Auslaufs der Bahn. Aufgrund des Unfalls wurde bei der Klägerin eine offene Talushalsfraktur im rechten Sprunggelenk diagnostiziert und in der Folge operiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der geltend gemachten Verletzungen wird auf die Klageschrift, den Inhalt der beigefügten ärztlichen Berichte und Lichtbilder (Bl. 7-15 GA) sowie auf die vorgetragenen Schäden im Schriftsatz vom 29.05.2015 (Bl. 81 ff. GA) Bezug genommen. Bis zum 18.08.2014 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung. Sie war bis zum 14.11.2014 dienstunfähig. Seit dem 17.11.2014 ist die Klägerin stundenweise im Rahmen der Wiedereingliederung tätig. Nach vorangegangenen anwaltlichen Schreiben wurde die Versicherung des Beklagten aufgefordert, einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 5.000,00 € bis zum 10.11.2014 zu zahlen.
3Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte vor dem Unfall vom Sicherheitspersonal des Öcher Bend aufgrund der Nässe auf den Bahnen aufgefordert worden sei, die Rutsche zu sperren oder aber dafür Sorge zu tragen, dass die Rutschfläche getrocknet werde. Dem sei der Beklagte nicht nachgekommen. Aufgrund der Bahnnässe und der daraus folgenden Geschwindigkeit habe sie bereits hinter der zweiten Welle von der Bahn abgehoben und sei, ohne bremsen zu können, nach unten „geschossen“. Aufgrund des Unfalls könne sie wohl nie wieder ihr Hobby, den Ballettanz, wie ursprünglich betreiben. Im Übrigen seien ihre Jeanshose und Schuhe bei dem Sturz zerstört worden.
4Sie beantragt,
51. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Schmerzensgeld mit immateriellen Vorbehalt für die Beeinträchtigung bis heute ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens aber 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2014;
62. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
73. festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz aller zukünftigen materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin anlässlich des Unfalles vom 08.08.2014 auf der Bayernrutsche auf dem Öcher Bend in Aachen entstanden sind bzw. künftig noch entstehen werden;
84. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er behauptet, dass die Bahnen nicht nass, sondern allenfalls an einigen Stellen feucht gewesen seien; die Klägerin habe die Rutsche bestimmungswidrig benutzt, indem sie teilweise mit hoch erhobenen Armen gerutscht sei und nicht die Handfläche auf die an den Rutschmatten befindlichen Laschen gelegt habe. Dadurch habe die Klägerin entgegen der Instruktionen der Zeugin T sowie eines am oberen Ende der Rutsche tätigen Einweisers ihre Geschwindigkeit nicht reguliert. Er ist der Ansicht, dass selbst bei Nässe die Rutsche nicht gesperrt werden müsse, da zum einen keine dahingehende Auflage bestehe und zum anderen die Geschwindigkeit über die Bremslaschen reguliert werden könne.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R, T2, T3, Bodden, Buchem und T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 09.06.2015, Bl. 127 bis 136 GA Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.
151.
16Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € gemäß §§ 823, 253 II BGB.
17Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
18Nach anerkannten Grundsätzen ist derjenige, der einen Verkehr eröffnet, für die Sicherung des Verkehrs verantwortlich (OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.9.2012 – 4 U 193/11; Palandt/Sprau, § 823 Rdnr. 46; Wagner, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 823 Rdnr. 235 [243]). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Vielmehr löst eine Gefahr erst dann haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichten aus, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr. BGH NJW 2008, 3778; NJW 2008, 3775; OLG Saarbrücken, a.a.O. m.w.N.; Wagner, in: MünchKomm-BGB, § 823 Rdnr. 259). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Dieses Schutzniveau ist nur dann erreicht, wenn diejenigen zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, NJW 2008, 3778; NJW 2007, 1683; NJW 2006, 2326). Mithin kann im Grundsatz erwartet werden, dass diejenigen Gefahren beseitigt und erforderlichenfalls vor ihnen gewarnt wird, die für den Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - 7 U 189/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 - 18 U 118/94 - NJW-RR 1995, 1114).
19Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt zur Überzeugung der Kammer eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten vor.
20Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad einer Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob der Richter die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (BGH NJW 1970, 946; NJW 1993, 935 [937]; NJW 2000, 953 [954]).).
21Die Zeugen R, T2, T3, X und X1 haben übereinstimmend bekundet, dass es am Abend des Unfalles geregnet hatte und die Rutschbahnen sowie die zum Rutschen verwendeten Rutschmatten nass waren. Das Gericht folgt diesen Aussagen. Es ist überzeugt, dass die Aussagen der Zeugen glaubhaft und die Zeugen persönlich glaubwürdig sind. Die Zeugen haben nachvollziehbar und detailliert darlegen können, dass die Rutschmatten und auch die Bahnen nass waren. So konnten beispielsweise die Zeugen T3, X und X1 angegeben, dass ihre Arme nass gewesen seien, weil sie die Matten über den Arm zur Rutsche trugen. Der Zeuge T2 gab an, dass seine Hose nass gewesen sei, als er unten im Auslaufbereich ankam. Der Zeuge R bekundete, dass ihm sogar Wasser während der Fahrt in das Gesicht gespitzt sei. Für die Richtigkeit der Aussage spricht u.a. der Umstand, dass die Zeugen den Vorgang selber wahrgenommen haben, da sie mit der Klägerin zur gleichen Zeit die Rutsche benutzten. Die Schilderungen der Zeugen sind lebensnah, plausibel und widerspruchsfrei. Y räumen die Zeugen auch freimütig Erinnerungslücken ein. So konnte der Zeuge R beispielsweise auf Nachfrage des Gerichts weder bestätigen noch ausschließen, dass die Klägerin beim Rutschen auf seine Bahn geraten sein soll. Gleiches gilt in Bezug auf die Regenproblematik. Keiner der Zeugen konnte sich genau festlegen, wie viel und bis wann es an dem Abend geregnet hat.
22Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die o.g. Zeugen mit der Klägerin befreundet sind und zum Teil eigene Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass sich die Zeugen bei ihrer Aussage von der Nähe zur Klägerin oder aus eigenen Interessen haben leiten lassen, so dass an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln wäre, bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Zeugen haben vielmehr sachlich und ohne spürbare Belastungstendenzen den von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt wiedergegeben, wie die Kammer feststellen konnte.
23Dieses Beweisergebnis wird nicht durch die Aussage des Zeugin T erschüttert. Zwar hat diese bekundet, dass man grundsätzlich durch sog. Trockenrutschen dafür sorge, dass die Bahnen wieder trocken und gefahrlos zu nutzen sind. Nach ihrer Erinnerung sei auch wieder alles in Ordnung gewesen, als die Klägerin rutsche, da zwischenzeitlich auch andere Leute – ohne Probleme – gerutscht seien. Des Weiteren bekundete die Zeugin T, dass es unterschiedliche Rutschmatten gebe, die je nach Wetterlage und Feuchtigkeit eingesetzt würden. Bei Feuchtigkeit verwende man statt der roten, lieber die pinken Rutschmatten, da diese langsamer sind und besser abbremsen würden.
24Diese Aussage ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der o.g. Beweistatsachen zu wecken. Die Angaben der Zeugin T sind sehr allgemein und wenig belastbar. Die Zeugin T hatte aus dem Kassenhäuschen eine deutliche schlechtere Wahrnehmungsmöglichkeit als die anderen Zeugen. Y hat sie sie sehr pauschal bekundet, wie grundsätzlich mit Regen in ihrem Geschäftsbetrieb umgegangen wird. Auf konkrete Nachfragen, wie die Situation im Falle des Sturzes war, hat sie bloß Mutmaßungen bekundet. Eine nachvollziehbare Erklärung für den Unfall der Klägerin kann sie nicht liefern. Vielmehr führt sie aus, dass man entweder die pinken Matten verwendet habe, weil es feucht war oder aber es sei bereits schon wieder so trocken gewesen, dass es zu verantworten war, die roten Matten zu nehmen (Bl. 136 GA). Auf nochmalige Nachfrage welche Matten genau – die Roten oder die Pinken – verwendet wurden, konnte sie keine konkreten Angaben machen. Auch hat die Zeugin nicht bestätigen können, dass die Rutsche konkret an diesem Abend "trocken gerutscht wurde" von Mitarbeitern des Beklagten, obwohl die Zeugin einräumen musste, dass dies zum Schutz der Benutzer der Rutsche erforderlich ist.
25Auch die gebotene Gesamtwürdigung aller Beweismittel zueinander unter Berücksichtigung des Parteivorbringens und des sonstigen Akteninhalts bestätigt dieses Beweisergebnis. Im Übrigen hat selbst die Zeugin T nicht in Abrede gestellt, dass sie sich vorstellen könne, dass die Matten feucht waren.
26Aufgrund dieses erwiesenen Sachverhalts liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Im Falle einer nassen Rutschbahn ist ein ordnungsgemäßes Rutschen nicht gewährleistet. Die Zeugin T hat angegeben, dass ihr zwar keine Verbote bekannt seien, im Falle von Regen der Rutschbetrieb allerdings aus Sicherheitsgründen eingestellt wird. Besucher, die im Falle einer nassen Rutschbahn gleichwohl rutschen wollen, bezeichnete sie selbst als „Verrückte“ (Bl. 134 GA). Der Beklagte hätte daher aufgrund seiner Sachkunde Vorsorge dafür treffen müssen, dass ein Rutschen bei diesen Witterungsbedingungen nicht möglich ist oder erst nach dem "Trockenrutschen" festgesetzt wird.
27Der Hinweis am Kassenhäuschen (Bl. 44 GA) entlastet den Beklagten nicht. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass ausweislich des Wortlauts einzig für selbstverschuldete Unfälle, die etwa aufgrund der Mitnahme spitzer Gegenstände erfolgen, keine Haftung übernommen werde. Im vorliegenden Fall liegt jedoch aufgrund der o.g. Feststellungen bereits kein Eigenverschulden auf Seiten der Klägerin vor. Auch ein etwaiges Mitverschulden nach § 254 BGB kann der Klägerin mangels Vorhersehbarkeit nicht vorgeworfen werden. Nur dem Beklagten, nicht aber den Benutzern der Rutsche war die Gefährlichkeit einer nassen Rutsche bekannt.
28Unter zusammenfassender Würdigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände erachtet das Gericht im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.500,00 € als angemessen und erforderlich, aber auch als ausreichend, § 253 ZPO.
29Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für dessen immaterielle Beeinträchtigungen bieten. In erster Linie bilden die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Lebensführung im privaten und beruflichen Bereich die wesentliche Grundlage für die Bemessung der billigen Entschädigung (BGH, Urteil vom 12.05.1998 – VI ZR 182/97 – BGHZ 138, 388 [391]; BGH, Beschluss vom 06.07.1955 – GSZ 1/55 – BGHZ 18, 149 [154]; OLG Köln, Teilurteil vom 09.01.2002 – 5 U 91/01 - NJW-RR 2003, 308 = VersR 2003, 602). Steht fest, dass es aufgrund des Unfalls zu einer Primärverletzung gekommen ist, so kann hinsichtlich weiterer Schadensfolgen § 287 ZPO angewandt werden (BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02 - NJW 2003, 1116).
30Auch wenn keine Bindung an die in Vergleichsfällen ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge besteht, so bilden sie doch einen wichtigen Orientierungspunkt für die in Betracht kommende Größenordnung des Schmerzensgeldes (OLG München, Urteil vom 13.08.2010 – 10 U #####/#### – juris; Staudinger-Schiemann, Neubearbeitung 2005, § 253 BGB Rn. 34). Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass es bei jedem herangezogenen Vergleichsfall mehr oder weniger große Abweichungen hinsichtlich der Entstehung des Schadens, des Verletzungsbildes, der Beeinträchtigungen und der persönlichen Umständen der Beteiligten gibt und die Orientierung an Schmerzensgeldtabellen daher nur einen groben Anhalt für die Höhe geben kann. Im Hinblick auf die aus dem Unfall herrührenden prägenden Verletzung in Form einer offenen Talushalsfraktur im rechten Sprunggelenk hat sich das Gericht hinsichtlich der körperlichen Verletzungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an den Entscheidungen des OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012 – 5 U 1/12; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2007 – 12 U 128/06 und LG Saarbrücken, Urteil vom 10.09.2009 – 9 O 192/09 orientiert.
31Maßgeblich sind aber letztlich die Besonderheiten des Einzelfalls und die dabei feststehenden Umstände, die Schmerzensgeld erhöhend oder ermäßigend wirken können und sich aber auch unter Umständen aufheben. Dabei hat die Dauer der Belastungen, insbesondere eines Heilungsprozesses, großes Gewicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (OLG Köln, Urteil vom 09.01.2002 – 5 U 91/01 – VersR 2003, 602).
32Hier war vor allem zu berücksichtigen, dass die Klägerin 10 Tage in stationärer Behandlung, insgesamt 14 Wochen auf Gehhilfen angewiesen – davon die ersten 10 Wochen beidseitig – und mehr als drei Monate als Lehrerin vollständig dienstunfähig war. Die Klägerin hat vorgetragen und mit ärztlichen Attesten belegt, dass sie bis heute Belastungseinschränkungen verspürt. An guten Tagen könne sie vielleicht 20 Minuten schmerzfrei gehen. An schlechten Tagen wache sie bereits morgens mit Schmerzen auf. Joggen oder ähnliche Bewegungen, die eine Abfederung erfordern, sind momentan nicht möglich. Folglich kann die Klägerin derzeit ihrem großen Hobby, dem Ballettanz, nicht mehr nachgehen, was zusätzlich als eine nachvollziehbare Einschränkung von Lebensqualität empfunden werden kann. Des Weiteren muss die Klägerin bis heute dreimal wöchentlich zur Krankengymnastik. Schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen war vorliegend jedoch auch, dass die Klägerin nur für bislang erlittene Schmerzen einen Ausgleich geltend macht, so dass von der Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes etwaige zukünftige Beeinträchtigungen nicht mitberücksichtigt wurden.
332.
34Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage fehlt insbesondere nicht das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 I ZPO. Bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller/Greger, § 256 Rn. 9; BGH MDR 2007, 792; NJW 2001, 1432). Die Klägerin muss aufgrund ihrer Verletzungen damit rechnen, dass künftige Schadensfolgen eintreten können. Dies belegt bereits das ärztliche Attest der Universitätsklinik Aachen vom 18.05.2015 (Bl. 84 f. GA). Demnach dauert die Behandlung noch an, da die Klägerin weiter an persistierenden Schmerzen und einer eingeschränkten Beweglichkeit leide. Aufgrund der Schwere der Verletzungen müsse mit einer dauerhaften Einschränkung der Beweglich- und Belastungsfähigkeit bei einem erhöhten Risiko für die Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose gerechnet werden.
353.
36Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von bis 8.000,00 € aus §§ 823 I, 249 I BGB i.V.m. Nr. 2300, 7002 VV RVG. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren dabei entsprechend dem Umfang des zugesprochenen Schmerzensgeldes und Schadensersatzes anzupassen.
37Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen hat. Zwar stellt auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden iSd § 249 BGB dar. Dieser führt allerdings grundsätzlich nur zu einem Freistellungsanspruch des Belasteten, vgl. BGH, Urt. v. 26.2.1991 – XI ZR 331/89; Palandt, § 249 BGB Rn. 4. Er wandelt sich gemäß § 250 BGB erst dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte die Verbindlichkeit erfüllt, oder wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist gesetzt, oder wenn der Schuldner jede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, BGH, Urt. v. 2.4.1987 – IX ZR 68/86. Dazu genügt es, wenn der Schädiger sich während des Rechtsstreits mit dem Geschädigten beharrlich auf den Standpunkt stellt, seine Haftung bestehe schon dem Grunde nach nicht, vgl. BGH, NJW-RR 1987, 43. So liegt der Fall hier. Der Beklagte bestreitet, eine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Das Gericht war somit nicht gehalten, den vom Klägervertreter angebotenen Zeugenbeweis nachzukommen.
384.
39Die Klägerin hat keinen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 100,00 € aus §§ 823 I, 249 BGB. Die Klägerin hat nachdem der Beklagte den Schaden bestritten hat, nicht substantiiert dargetan, dass ihr durch den Unfall ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist. Eine pauschale Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO war vorliegend nicht gerechtfertigt, da bereits der Sachschaden und die Kausalität zwischen dem Unfall und dem Schaden nicht ausreichend von der Klägerin dargelegt wurde. Der pauschale Vortrag, die Jeanshose sei etwa ein Jahr alt und habe 120,00 € gekostet, die Schuhe hätten einen Anschaffungspreis von 60,00 € gehabt, genügt den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag nicht, § 138 ZPO. In Ermangelung von weiterem Vortrag hierzu erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht weshalb die Hose und Schuhe der Klägerin durch die Fahrt zerstört wurden.
40Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
41Streitwert: 1. Klageantrag 7.500,00 €;
422. Klageantrag 100,00 €;
433. Klageantrag 3.000,00 €;
444. Klageantrag 0 € (§§ 63 II 1, 48 I 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 I, 2. HS ZPO)
45Prof. Dr. N |
Dr. L |
X |
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