Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 317/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die klagende Partei.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um eine unionsrechtliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland aus Anlass der Dieselproblematik.
3Die klagende Partei erwarb mit Kaufvertrag vom 15.6.2016 einen VW Touran 1,6, TDI zum Kaufpreis von 24.800,- €. Für das Fahrzeug lag eine EG-Typgenehmigung und eine EG-Übereinstimmungsbeschenigung vor. E AG in Wolfsburg ist Entwicklerin und Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Dieselmotors EA189. Der Motor verfügt über eine Software, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und daraufhin so auf die Motorsteuerung in diesem Modus (1) einwirkt, dass geringere Stickoxide erreicht werden als im normalen Fahrbetrieb (Modus O). VW entwickelte ein Softwareupdate.
4Die klagende Partei trägt schriftsätzlich näher ausgeführtes Fehlverhalten der Beklagten bei Umsetzung der europäischen Richtlinie, Art. 46 RL 2007/46/EG sowie bei Erteilung und Überwachung der EG-Typengenehmigung durch das Kraftfahr-Bundesamt vor. Die von den betroffenen Fahrzeugen im Normalbetrieb ausgehende Stickstoffbelastung sei überhöht. Die Richtlinie sei drittschützend, die Feststellungklage zulässig.
5Die klagende Partei beantragt sinngemäß,
6festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei die Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte es unterlassen habe, aufgrund von Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionsmaßnahmen zu erlassen und das die Beklagte leichtfertig die Erteilung der Typengenehmigung mit der EG-Typengenehmigung e1*2001/116*0211*35 gegenüber der W AG zugelassen und das entsprechende Typengenehmigungsverfahren unzureichend überwacht zu haben,
7hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei die Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Zuteilung der Typengenehmigung mit der Typengenehmigungsnummer e1*2001/116*0211*35 entstanden sind.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hält die erhobene Feststellungsklage für unzulässig und die europäischen Richtlinie, Art. 46 RL 2007/46/EG nicht für drittschützend. Sie habe weder bei der Umsetzung der Richtlinie noch bei Erteilung und Überwachung der EG-Typengenehmigung durch das Kraftfahr-Bundesamt Rechtsfehler begangen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
14Die Zulässigkeit der Klage folgt aus § 256 ZPO. Ein Feststellungsbedürfnis liegt nach Ansicht der Amtshaftungskammer vor. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts weder bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie, Art. 46 RL 2007/46/EG noch bei Erteilung und Überwachung der EG-Typengenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt in einer Weise rechtswidrig gehandelt, die einen Anspruch aus unionsrechtlicher Staatshaftung begründen kann. Etwaig konkurrierende Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG wären durch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
151.
16§ 256 Abs. 1 ZPO begründet die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass ein Feststellungsinteresse bei noch in unsicheren Schadenentwicklungen befindlichen Sachverhalten zur Verjährungsunterbrechung zu bejahen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. § 256 Rd. 7 a), Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl. § 256 Rd. 14). Die rechtliche Bewältigung der Problematik der Dieselfahrzeuge ist nach Anschauung der Kammer noch nicht vollständig erfolgt.
172.
18Bei der Umsetzung des Art. 46 RL 2007/46/EG liegen die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruches nach Ansicht der Kammer nicht vor. Die Beklagte hat gegen ihre Pflicht aus Art. 288 Abs. 3 AEUV jedenfalls nicht in hinreichend qualifizierter Weise verstoßen.
19Nach Art. 288 AEUV hat jeder Mitgliedsstaat die an ihn gerichteten Richtlinien hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich umzusetzen. Den innerstaatlichen Stellen ist jedoch die Wahl der Form und Mittel überlassen. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht voraus. Ein Verstoß wird nur dann als hinreichend qualifiziert angesehen, wenn der Mitgliedsstaat die Grenzen des Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH Rs. C-46/93, Slg. 1996, I-1029 Rn. 51. – Brasserie du Pecheur; Muthers, NK-BGB, 3. Auflage 2016, § 839 Rn. 27). Zur Beurteilung haben die nationalen Gerichte unter anderem den Umfang des Ermessensspielraums, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzen Vorschrift und den Umstand, dass möglicherweise ein Verhalten eines Unionsorgans zu dem unionsrechtswidrigen Verhalten des Mitgliedsstaates beigetragen hat, zu berücksichtigen (EuGH Rs. C-46/93, Slg. 1996, I-1029 Rn. 56. – Brasserie du Pecheur; Papier/Shirvani, MüKo BGB, 7. Auflage 2017, § 839 BGB Rn. 100b). Bei dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch handelt es sich nicht um eine reine Unrechtshaftung, die ausschließlich objektive Kriterien bei der Verletzung einer Norm heranzieht; vielmehr sind auch Verschuldenselemente maßgeblich (vgl. EuGH Rs. C46/93, Slg. 1996, I-1131Rn. 78 – Brasserie du Pecheur; Dörr, Beck OKG BGB, 01.12.2019, § 839 Rn. 904).
20Die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Umsetzung des Art. 46 RL 2007/46/EG ins nationale Recht nach Ansicht der Amtshaftungskammer rechtsfehlerfrei ausgeübt. Nach dieser Vorschrift haben die Mitgliedsstaaten bei Verstößen gegen die Richtlinie, insbesondere beim Anbieten, Verkaufen und Inbetriebnahme von nicht genehmigten Teilen und Ausrüstungen nach Art. 31 RL wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen.
21Ihrer Umsetzungspflicht ist die Beklagte nachgekommen, indem sie mit Wirkung zum 21.04.2009 in der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge (EG-FGV) mit § 37 EG-FGV einen Tatbestand für Ordnungswidrigkeiten geschaffen hat. Ferner können Verstöße mit den verwaltungsrechtlichen Instituten des Widerrufs und der Rücknahme, speziell geregelt in § 25 EG-FGV, sowie mit den allgemeinen Normen aus dem Strafgesetzbuch, §§ 263, 267 StGB und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, §§ 30, 130 OWiG, geahndet werden.
22Hinsichtlich ihres Auswahlermessens bei der Umsetzung hat die Beklagte ermessensfehlerfrei gehandelt. Insofern ist die Richtlinie dahingehend auszulegen, dass den Mitgliedsstaaten bei dem „Wie“ der Umsetzung ein Ermessensspielraum verbleibt. Nach dem Wortlaut des Art. 46 RL 2007/46/EG ist zwar zu berücksichtigen, dass der nationalen Gesetzgeber im Hinblick auf die Wirkung der Sanktionen beschränkt ist, diese müssen nämlich wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Form der Sanktion bleibt hingegen offen, was im Übrigen auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Richtlinie keine genaueren Sanktionen enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union insbesondere auf dem Gebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts befugt, diejenigen Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen. Sie sind lediglich verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (EuGH Rs. C-210/10, Slg. 2012, Rn. 23 – Urban). Unter Sanktionen in diesem Sinne sind alle Maßnahmen zur wirksamen Rechtsdurchsetzung zu verstehen, insbesondere solche, die für den Betroffenen finanzielle, wirtschaftliches oder strafrechtlichen nachteilige Auswirkungen haben (EuGH Rs. C-240/90, Slg. 1992, I 5383 Rn. 11 ff.). Die Sanktionen müssen lediglich geeignet sein, die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und Verstöße gegen das Gemeinschaftsrechts nach ähnlichen sachliche und verfahrensrechtlichen Regeln ahnden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht (EuGH Rs. C-167/01 Rn. 62 – Inspire Art).
23Die Beklagte hat die Richtlinie 2007/46/EG mit der EG-FGV umgesetzt, die für den Ablauf des Typengenehmigungsverfahrens und die Pflichten der Hersteller auf die Richtlinie verweist. Die nationale Verordnung enthält mit § 37 EG-FGV einen eigenen Tatbestand für Ordnungswidrigkeiten, der das vorsätzliche oder fahrlässige Feilbieten, Veräußern oder Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Bauteils oder einer Ausrüstung verbietet, die nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder Typengenehmigung nach § 27 EG-FGV versehen oder denen nicht die erforderlichen Informationen gem. § 28 EG-FGV beigefügt sind. Mit dem Verweis auf § 24 StVG kann die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße von 2.000 € geahndet werden.
24Darüber hinaus sind die allgemeinen Regelungen des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitengesetzes anwendbar. § 263 StGB kann einschlägig sein, wenn der Käufer über die Angaben der nationalen Verordnung, wie die §§ 27, 28 EG-FGV, getäuscht wird. Der Strafrahmen des Betrugs sieht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor, die sich bei einem gewerbsmäßigen Handeln auf bis zu zehn Jahre erhöht, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB. Gem. § 30 Abs. 1 OWiG können Geldbußen auch gegenüber juristischen Personen verhängt werden. In Kombination mit einer Straftat wie § 263 StGB ist dann je nach Verschuldensgrad eine beachtliche Höhe möglich, § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG. Die Geldbuße kann weiter nach §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG steigen, wenn der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, größer ist.
25Daneben sieht die EG-FGV in § 25 auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen vor, wenn ein Fahrzeug nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmt. Darin wird das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt, die Zulassung zu untersagen (Abs. 1), Nebenbestimmungen zu erlassen (Abs. 2) oder die Typengenehmigung zu widerrufen bzw. zurückzunehmen (Abs. 3).
26Diese Maßnahmen haben nach Anschauung des Gerichts eine hinreichend abschreckende Wirkung, dass sie den Einzelnen grundsätzlich davon abhalten dürften, gegen die gemeinschaftlichen Ziele und Regelungen zu verstoßen, was sich sowohl auf die Art und Höhe der Sanktion, als auch auf die Wahrscheinlichkeit, mit der sie verhängt werden bezieht (vgl. Schlussanträge GA Kokott, Rs. C-387/02, Slg. 2005, I-3565 Rn. 89 - Berlusconi).
27Die Auslegung der Richtlinie von der Beklagten ist nicht als offenkundig falsch anzusehen. Davon kann ausgegangen werden, wenn die vom Mitgliedstaat gewählte Auslegung auf nicht völlig von der Hand zu weisenden Erwägungen beruht bzw. nicht in einem offenkundigen Widerspruch zu Wortlaut und Zielsetzung der Richtlinie steht und der Rechtsprechung des EuGH nichts zur Auslegung entnommen werden konnte. Ein Indiz dafür kann der Blick auf die anderen Mitgliedstaaten geben. Die Auslegung erscheint vertretbar, wenn eine unionsrechtliche Vorschrift von mehreren Mitgliedstaaten in gleicher oder ähnlicher Weise umgesetzt worden ist (EuGH Rs. C-392/93, Slg. 1996, I-1631 Rn. 43 f. – British Telecommunications; Papier/Shirvani, a.a.O., § 839 BGB Rn. 100b). Soweit der Kammer ersichtlich, haben auch andere EU-Mitgliedsstaaten vorrangig Geldbußen als Sanktionsmaßnahmen für das Typengenehmigungsrecht vorgesehen und dafür einen eigenen Tatbestand geschaffen, deren Höhe mit denen aus Deutschland vergleichbar sein dürfte. Aus den Mitteilungen der Regierungen an die Kommission ergibt sich in Italien etwa ein Bußgeld von maximal 11.741 € bei einem Verstoß gegen RL 2007/46/EG, in Österreich ist eine Geldstrafe von bis zu 5.000 € oder eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten vorgesehen, in Irland drohen bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben Geldbußen von bis zu 100.000 € oder eine Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten und in Rumänien sind knapp 6.500 € vorgesehen. Diese Maßnahmen sind im Ergebnis mit der deutschen Regelung vergleichbar.
283.
29Auch bei Erteilung und Überwachung der streitgegenständlichen Typengenehmigung ist ein für die unionsrechtliche Staatshaftung erforderlicher hinreichend qualifizierter Verstoß durch das Kraftfahrt-Bundesamt weder vorgetragen noch ersichtlich.
30Das KBA erkannte die unzulässige Abschalteinrichtung bei streitgegenständlichen Fahrzeugen offensichtlich deshalb nicht, weil die zuständigen Beamten und der Technische Dienst auf die Herstellerangaben vertrauten. Der Hersteller hatte nach Anschauung der Kammer der nach § 4 Abs. 4 EG-FGV zuständigen Behörde einen unrichtigen bzw. unvollständigen Beschreibungsbogen gem. Anhang I und X Art. 8, 12 RL 2007/46/EG vorgelegt.
31Eine Überprüfung der Herstellerangaben durch eigene Nachforschungen, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung besteht, hat das KBA nicht in für die unionsrechtliche Staatshaftung erforderlichen maßgeblichen Umfang unterlassen. Über die Verwendung der Abschalteinrichtungen in den streitgegenständlichen Fahrzeugen lagen vor der Mitteilung durch den Hersteller im Oktober 2015 nur Vermutungen vor. Daher drängten sich eigene Stichprobeuntersuchungen durch das KBA vorher nicht mit der dargelegten Qualität auf. Dass das KBA offenbar den Herstellerangaben zu Laufstandmessungen vertraute, ist nicht so verwerflich, dass darin ein qualifizierter Verstoß zu sehen ist. Dass der namhafte Hersteller Messungen mithilfe der Abschalteinrichtung manipulierte, war bis Herbst 2015 wohl eher als abwegig anzusehen gewesen. Nach der Mitteilung durch den Hersteller im Herbst 2015 waren Nachmessungen der Abgase durch das KBA zur Aufdeckung der Abschalteinrichtung nicht mehr erforderlich, weil der Hersteller diese eingeräumt hatte.
324.
33Ansprüche aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art 34 GG scheiden nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aus.
34Die klagende Partei kann zu ihrem prozessualen Nachteil nicht vorbringen, seinen etwaigen Schaden nicht anderweitig geltend machen zu können.
35Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kommt eine Haftung des Herstellers aus § 826 BGB in Betracht, vgl. Oberlandesgericht Köln vom 25.1.2019, 18 U 70/18.
36Die klagende Partei trägt den prozessualen Nachteil. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass derjenige der einen Amtshaftungsanspruch geltend macht, auch die materielle Darlegungs- und Beweislast für das das Fehlen einer anderen Ersatzmöglichkeit inne hat (vgl. BGHZ 120, 124, 125; Geigel, a.a.O. Rd. 202).
375.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
39Streitwert: 10.000,- €, § 3 ZPO
40Der volle Kaufpreis hatte als Schätzbetrag auszuscheiden, da eine Rückabwicklungsabsicht weder vorgetragen noch ersichtlich ist.
41N2 I Q
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 12 RL 2007/46 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 EG-FGV 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 27, 28 EG-FGV 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 263 Betrug 4x
- StVG § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit 1x
- StGB § 267 Urkundenfälschung 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 1x
- §§ 30, 130 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 4 EG-FGV 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- 46 RL 2007/46 6x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 2x
- § 25 EG-FGV 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 EG-FGV 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 6x
- § 27 EG-FGV 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 70/18 1x