Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 432/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
3Die Kläger nehmen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der inzwischen insolventen Wirecard AG unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und der unionsrechtlichen Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
4Der Beklagten, einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts, obliegt unter anderem die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Dies betrifft vor allem die Bilanzkontrolle und die Marktmissbrauchsüberwachung. In dem Zeitraum vom 21. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2021 wurde die Bilanzkontrolle auf der Grundlage eines zweistufigen "Enforcement-Verfahrens" durchgeführt (§§ 37n ff WpHG aF bzw. - ab 3. Januar 2018 - §§ 106 ff WpHG aF). Auf dessen erster Stufe wurde die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) tätig. Dabei handelte es sich um eine vom Bundesministerium der Justiz anerkannte privatrechtlich organisierte Einrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Beklagte sollte grundsätzlich erst dann - auf der zweiten Stufe - unmittelbar zuständig sein, unter anderem wenn das geprüfte Unternehmen die Kooperation mit der Prüfstelle verweigerte oder erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestanden.
5Die Wirecard AG wurde 1999 gegründet und im September 2018 in den Deutschen Aktienindex (DAX) aufgenommen. Das Unternehmen erbrachte - gemeinsam mit diversen Tochterunternehmen - informationstechnische Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischem Zahlungsverkehr, ohne selbst Zahlungsdienstleister oder Kreditinstitut zu sein. Als Emittent von Aktien unterlag die Wirecard AG der Finanzmarktaufsicht und der Bilanzkontrolle durch die Beklagte. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte der Wirecard AG hatte der Abschlussprüfer, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2018 jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk testiert.
6Bereits in den Jahren zuvor hatte es immer wieder Medienberichte, insbesondere in der " Financial Times", über (bilanzielle) Unregelmäßigkeiten im Wirecard-Konzern gegeben.
7Am 18.02.2019 erließ die Beklagte nach Zustimmung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein zwei-monatiges Verbot von Netto-Leerverkaufspositionen für Aktien der Wirecard AG, (Anl. K13 Bl. 1100). Am 10.04.2019 erstattete die Beklagte eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München I wegen einer möglichen Marktmanipulation durch eine Short-Attacke.
8Nachdem die Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses 2019 mehrfach verschoben worden war, veröffentlichte die Wirecard AG am 18. Juni 2020 eine Adhoc-Mitteilung, wonach der Abschlussprüfer mitgeteilt habe, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Mrd. € ( etwa ein Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise vorlägen und Hinweise bestünden, dass dem Abschlussprüfer unrichtige Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt worden seien. Am 22. Juni 2020 gab der Vorstand der Wirecard AG mittels einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass vermeintliches Vermögen in Höhe von 1,9 Mrd. € bei zwei Banken auf den Philippinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestehe. Drei Tage darauf beantragte die Wirecard AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, das am 25. August 2020 durch das Amtsgericht München eröffnet wurde.
9Die Kläger erwarben am 18.11.2019 410 Aktien der Wirecard AG zu einem Kurs von 122,00 EUR je Aktie, insgesamt 50.059,76 EUR. Am 14.08.2020 veräußerten die Kläger sämtliche Aktien und erlösten dabei noch einen Ertrag in Höhe von insgesamt 533,69 €.
10Die Klagepartei behauptet, spätestens seit 2015 seien mindestens 50 % der in den Zahlen der Wirecard AG ausgewiesenen Umsätze des Unternehmens fingiert gewesen. Die Beklagte habe über Jahre ihre gesetzlichen Pflichten zur Aufklärung, Untersuchung, Verhinderung und Anzeige von Marktmanipulationen der Wirecard AG und zur zutreffenden und vollständigen Information der Öffentlichkeit und des Kapitalmarkts verletzt. Der Erlass der Allgemeinverfügung und die Strafanzeige der Beklagten hätten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, dass an den Vorwürfen gegen die Wirecard AG „nichts dran“ sei. Die Kläger hätten auf Grund des Verhaltens der Beklagten die Aktien der Wirecard AG gekauft. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe sich rechtswidrig verhalten im Zusammenhang mit dem Leerverkaufsverbot. Die Kläger hätten einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 49.526,07 EUR nach § 839 BGB, Art. 34 GG.
11Die Kläger beantragen,
12Die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.526,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Aachen. Sie ist der Ansicht, keine drittschützenden Amtspflichten verletzt und keinen Amtsmissbrauch begangen zu haben. Insbesondere fehle es an einem Verschulden der Beklagten sowie an einer Schadenskausalität. Weiterhin könnten die Kläger anderweitig Ersatz verlangen und es sei ein erhebliches Mitverschulden der Kläger jedenfalls zu berücksichtigen.
16Die Klage wurde der Beklagten am 16.11.2023 zugestellt. Wegen des weitere Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2024 verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Aachen nach § 32 ZPO örtlich zuständig.
20Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, beziehungsweise unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staathaftungsanspruchs gegenüber der Beklagten nicht zu.
21Die Maßnahmen der Beklagten im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG in dem Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 sind – wie inzwischen durch den Bundesgerichtshof festgestellt (Az. III ZR 57/23) - weder nach § 6 oder §§ 106 ff WpHG aF noch im Hinblick auf die Regelungen der Transparenz-Richtlinie oder der Marktmissbrauchsverordnung zu beanstanden und waren jedenfalls vertretbar.
22Die Frage, ob das zweistufige " Enforcement-Verfahren" den Regelungen von Art. 24 der Transparenz-Richtlinie widersprach und § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG aF (vom 3. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 geltende Fassungen der §§ 106 ff WpHG; im Folgenden nur: aF) deshalb dahingehend auszulegen ist, dass entgegen dem Wortlaut der Vorschrift bereits "einfache" Zweifel eine unmittelbare Prüfungspflicht der Beklagten begründeten, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Auch auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger lagen die Voraussetzungen für eine Bilanzprüfung durch die Beklagte in eigener Zuständigkeit insbesondere zu Beginn des Jahres 2019 nicht vor, da weder "erhebliche Zweifel" im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG aF noch "einfache Zweifel" durch den Sachvortrag belegt werden. Die Entscheidung der Beklagten, die Bilanzprüfung (zunächst) der DPR zu überlassen, war jedenfalls vertretbar.
23Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF ordnete die Beklagte eine Prüfung der Rechnungslegung in eigener Zuständigkeit an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorlagen und zugleich ihr die Prüfstelle berichtete, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigerte oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden war (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG aF) beziehungsweise erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestanden (aa0 Nr. 2). Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsebene ("konkrete Anhaltspunkte", "erhebliche Zweifel") brachte das Gesetz zum Ausdruck, dass der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zustand mit der Folge, dass es bei der Subsumtion des Sachverhalts unter die vorgenannten Normen mehr als nur eine "richtige" Antwort geben konnte, weil zum Beispiel Erfahrungssätze zu verwerten oder unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen waren, und deshalb verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen konnten.
24Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht (z.B. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Erhebung der öffentlichen Klage, Beantragung eines Haftbefehls oder einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung), im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen sind. Letztere darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 14, 17, BeckOGK/Thomas, BGB, § 839 Rn. 160 ff [Stand: 1. August 2023]; jew. mwN).
25Soweit § 106 WpHG aF die Beklagte zu der Prüfung verpflichtete, ob bestimmte Unternehmensabschlüsse und -berichte den gesetzlichen Vorschriften, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprachen, gilt kein anderer Prüfungsmaßstab. Ob "konkrete Anhaltspunkte" im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF gegeben oder "Zweifel" im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG aF zu bejahen waren, ist allein anhand des Maßstabs der Vertretbarkeit unter Berücksichtigung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle zu beurteilen.
26Bei der nachfolgenden gerichtlichen Beurteilung der fachlichen und rechtlichen Vertretbarkeit kommt es auf die ex-ante-Perspektive an (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2008 - 11 ZR 124/06, BGHZ 175, 365 Rn. 19). Das Gericht darf sich nicht von einer rückschauenden ex-post-Wertung leiten lassen, die auf späteren Erkenntnissen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2019 - 2 StR 557/18, BGHSt 64, 217 Rn. 25).
27Nach diesen Maßstäben lagen die Voraussetzungen für eine Bilanzprüfung durch die Beklagte in eigener Zuständigkeit (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 i.V.m. § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF), insbesondere zu Beginn des Jahres 2019, nicht vor.
28Am 15. Februar 2019 verlangte die Beklagte gemäß § 108 Abs. 2 WpHG aF die Prüfung des verkürzten Konzernabschlusses der Wirecard AG einschließlich des Lageberichts zum 30. Juni 2018. Als Reaktion auf die Artikel der Financial Times vom 15. Oktober 2019 wies die Beklagte die Prüfstelle an, die unter Bezugnahme auf interne Dokumente der Wirecard AG konkretisierten Vorwürfe bei der laufenden Prüfung zu berücksichtigen.
29Dass die Wirecard AG bei der von der Prüfstelle durchgeführten und am 21. Juli 2020 abgeschlossenen Prüfung nicht mitgewirkt oder ihre Mitwirkung sogar verweigert habe (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG aF), behauptet der Kläger nicht. Ebenso wenig lässt sich mangels entsprechenden Parteivortrags des Klägers feststellen, dass (erhebliche beziehungsweise nur einfache) Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestanden (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG aF). Im Jahr 2019 lag auch noch kein Prüfungsergebnis vor, mit dem sich die Wirecard AG hätte nicht einverstanden erklären können oder das zu Zweifeln an seiner Richtigkeit hätte Anlass geben müssen.
30Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Prüfstelle sei von vornherein ungeeignet gewesen, Prüfungen durchzuführen. Zwar war die Prüfstelle ein privatrechtlicher Verein ohne Hoheitsbefugnisse. Vielmehr war sie bei der Prüfung auf die Kooperation der Unternehmen angewiesen. Allerdings bestimmte § 342b Abs. 4 Satz 1 HGB aF (bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung), dass Unternehmen, soweit sie bei der Prüfung durch die Prüfstelle mitwirken, dieser auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen haben (für die Beklagte galt § 107 Abs. 5 WpHG aF). Weiterhin hatte die Prüfstelle Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründeten, anzuzeigen (§ 34215 Abs. 8 HGB aF).
31Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Beklagte bereits beim Vorliegen "konkreter Anhaltspunkte" im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften europarechtlich zu einer eigenen Prüfungstätigkeit verpflichtet gewesen sei, genügte dies nicht zur Begründung einer Amtspflichtverletzung der Beklagten im konkreten Fall. Die Beklagte war nämlich nach § 37o Abs. 3 WpHG aF (vom 21. Dezember 2004 bis 2. Januar 2018 geltende Fassung) beziehungsweise § 107 Abs. 4 WpHG aF ausdrücklich berechtigt, sich auch im Rahmen einer eigenen Prüfungsanordnung der Prüfstelle sowie anderer Einrichtungen und Personen zu bedienen. Eine Heranziehung Dritter durch die Beklagte zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben war zudem in den Generalklauseln des § 4 Abs. 11 WpHG aF (§ 4 WpHG in der bis 2. Januar 2018 geltenden Fassung) beziehungsweise § 6 Abs. 17 WpHG aF (§ 6 WpHG in den vom 3. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassungen) ausdrücklich vorgesehen, wobei deren Wortlaut ("auch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige") nicht abschließend war, sondern vielmehr zum Ausdruck brachte, dass die Heranziehung Dritter zur Aufgabenerfüllung eher den Regelfall darstellen sollte (vgl. Assmann/Schneider/Döhmel, WpHG, 7. Aufl., § 6 Rn. 245). Einen Verstoß dieser Regelungen gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Es ist daher auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte bei der Durchführung der Bilanzprüfung der Prüfstelle bedient hat. Dazu war sie von Gesetzes wegen ausdrücklich befugt.
32Wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Generalklausel des § 6 WpHG aF nicht durch die §§ 106 ff WpHG aF als leges speciales verdrängt wird und beim Verdacht auf eine (auch) bilanzgestützte Marktmanipulation anwendbar ist, ist ein amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten dennoch nicht feststellbar. Soweit sie in dem Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 tätig geworden ist und Maßnahmen ergriffen hat, war ihr Verhalten vertretbar und verhältnismäßig (vgl. BGH, Az. III ZR 57/23).
33Aus den vorstehenden Gründen ist auch die von der Klage als rechtsgrundsätzlich bezeichnete und ihrer Ansicht nach zu einer Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zwingende Frage, ob § 4 Abs. 4 FinDAG im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung, insbesondere aus deren Art. 22, 23 Abs. 3 UAbs. 1, unanwendbar sei, nicht entscheidungserheblich.
34Die weiteren von den Klägern geäußerten Rechtsansichten führen nicht zu einer abweichenden Würdigung des Sachverhaltes. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen.
35Schriftsätze, welche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden begründen keinen Anlass zur Wiedereröffnung, § 156 ZPO.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 108, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
37Der Streitwert wird auf 49.526,07 EUR festgesetzt.
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