Urteil vom Landgericht Arnsberg - 3 S 88/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.7.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Meschede (Az.: 6 C 108/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 241,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits insgesamt tragen die Klägerin 69 % und die Beklagte 31 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
3I.
4Die Klägerin macht nach einem Verkehrsunfall vom 25.8.2011 aus abgetretenem Recht des Geschädigten restliche Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend. Dessen volle Haftung dem Grunde nach ist unstreitig.
5Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Zeugen Z1, ein Auto1, Erstzulassung 2002, beschädigt. Noch am Unfalltag mietete der Zeuge Z1 bei der Klägerin einen Auto2, Erstzulassung 2010, für die Dauer von 10 Tagen. Beide Fahrzeuge sind nach der Schwacke-Liste in Preisgruppe 6 eingestuft. Nach dem Mietvertrag (Anlage K2, Bl. 15 d. A.) bestanden die Befugnis zum Einsatz eines zweiten Fahrers, Vollkaskoschutz bei einer Selbstbeteiligung in Höhe von 750,- € sowie Haftpflichtschutz mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- €. Auch das eigene Fahrzeug des Zeugen Z1 war vollkaskoversichert.
6Das Mietfahrzeug wurde am 25.8.2011 zum Wohnsitz des Zeugen Z1 nach O1 verbracht und am 3.9.2011 dort wieder abgeholt. Etwaige Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten hat der Zeuge Z1 in Höhe der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten.
7Mit Rechnung vom 6.9.2011 (Anlage K4, Bl. 17 d. A.), stellte die Klägerin dem Zeugen Z1 einen Gesamtbetrag von 1.450,67 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 557,- € und lehnte mit Schreiben vom 19.10.2011 (Anlage K6, Bl. 19 f d. A.) jegliche weitere Zahlung ab. Die Klägerin stellte unter dem 21.1.2013 eine korrigierte Rechnung unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % für die Anmietung eines gruppengleichen Ersatzfahrzeugs über 1.325,72 € (Anlage K5, Bl. 18 d. A.). Weitere Zahlungen der Beklagten erfolgten nicht.
8Die Klägerin hat behauptet, dem Zeugen Z1 sei in der damaligen Situation kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass er Zugriff auf Internetangebote gehabt habe. Andererseits sei er dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen. Ebenso sei er auf die Zulassung eines weiteren Fahrers und die Zustellung sowie Abholung des Mietfahrzeugs angewiesen gewesen. Zudem hätten ihm bei Anmietung des Fahrzeugs weder eine Kreditkarte noch ausreichende Barmittel zur Stellung von Sicherheiten zur Verfügung gestanden.
9Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, eine Berechnung der Mietwagenkosten auf Basis der entsprechenden Schwacke-Liste stelle eine ordnungsgemäße Schadensabrechnung dar. Hierauf sei ein Zuschlag von 20 % für Besonderheiten in der Unfallsituation wie den erhöhten Verwaltungsaufwand, die mangelnde Planbarkeit, die Haftungsrisiken und die häufig langfristige Vorfinanzierung von Kosten vorzunehmen
10Die Klägerin hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 768,72 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat behauptet, der Zeuge Z1 hätte in der damaligen Situation problemlos ein Ersatzfahrzeug der Gruppe 5 für ca. 398,- € oder ein Fahrzeug der Gruppe 6 für 412,- € bei vergleichbaren Konditionen anmieten können und zum Vergleich diverse Screenshots aus dem Internet über Angebote von Mietwagenfirmen vorgelegt. Sie hat die Ansicht vertreten, nicht die Schwacke-Liste, sondern allenfalls die Fraunhofer-Liste stelle nach schadensrechtlichen Grundsätzen eine taugliche Schätzgrundlage dar.
15Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
16Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit der seitens der Beklagten bereits geleisteten Zahlung seien die erforderlichen Mietwagenkosten abgedeckt. Die für die Schadensberechnung zunächst maßgeblichen Normaltarife könnten jedenfalls im vorliegenden Fall nicht nach der Schwacke-Liste ermittelt werden, da die Beklagte zahlreiche deutliche günstigere Vergleichsangebote dargelegt habe. Um die Einholung von Alternativangeboten habe sich der Zeuge Z1 jedoch nicht bemüht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Zeugen Z1 solche Tarife nicht zur Verfügung gestanden hätten. Insbesondere habe die Klägerin nicht substantiiert zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen, die ihm die Stellung einer Sicherheit unmöglich gemacht haben könnten. Auch ein unfallbedingter Mehraufwand sei nicht zu berücksichtigen. Als Schätzgrundlage hat das Amtsgericht daher letztlich den Fraunhofer Mietpreisspiegel 2011 herangezogen, nach dem sich selbst unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 50,- € für Zustellung und Abholung ein Schadensbetrag noch unterhalb des von der Beklagten bereits gezahlten Betrages ergab.
17Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe ihren Vortrag zu der Unmöglichkeit der Stellung einer Sicherheit und der Höhe der Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung des Zeugen Z1 zu Unrecht als unzureichend angesehen. Zudem habe das Amtsgericht auch zu Unrecht die Berücksichtigung eines unfallbedingten Mehraufwandes im Rahmen einer Autovermietung abgelehnt. Schließlich habe sich das Amtsgericht nicht mit der Begründung der Klägerin, warum dem Zeugen Z1 in der konkreten Situation kein anderes Verhalten zumutbar gewesen sei, auseinandergesetzt.
18Die Klägerin beantragt,
19das Urteil des AG Meschede vom 26.7.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 768,72 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2011 zu zahlen
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt die Auffassung des Amtsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen.
23II.
24Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
251.
26Dem Grunde nach steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Schäden aus dem Verkehrsunfall - und damit auch für die Mietwagenkosten - ist zwischen den Parteien unstreitig.
27Die Beklagte hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin bislang nur teilweise erfüllt.
28a)
29Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte - aufgrund der Abtretung vorliegend die Klägerin - als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316 / 11, NJW 2013, 1539). Darüber hinaus gehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH a. a. O. m.w.N.).
30Zur Bestimmung der Schadenshöhe ist grundsätzlich gem. § 287 ZPO eine Schätzung möglich und zulässig, wobei § 287 ZPO eine Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Grundsätzlich kann die Schätzung anhand von Listen erfolgen, wobei sowohl eine Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste als auch auf Basis der Fraunhofer-Liste grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die erheblichen Abweichungen dieser Erhebungen genügen ebenso wenig wie die pauschalen grundsätzlichen Einwände gegen die Listen, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung hervorzurufen (BGH a.a.O.)
31Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf allerdings dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Die Anwendung der Listen begegnet also dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen. Hierbei genügt bereits die Vorlage von Online-Angeboten anderer Anbieter am Ort der Anmietung und der Vortrag, dass zu diesen Konditionen auch zum Zeitpunkt des Schadensfalls hätte angemietet werden können (BGH, a.a.O.). Nicht zu beanstanden ist dabei, wenn die Angebote nicht aus der Zeit des Verkehrsunfalls stammen, sondern aus dem Zeitraum der Klageerwiderung im Verfahren.
32Vorliegend hat die Beklagte solch konkrete Zweifel an der Schwacke-Liste durch die Vorlage von drei Internetangeboten hervorgerufen. Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, die Vorlage solcher Screenshots von Onlineshop-Seiten großer Autovermieter genüge nicht, um Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen (LG Dortmund, Urteil vom 18.6.2013, AZ 4 S 93/12), folgt die Kammer dem nicht. Zuzustimmen ist der Ansicht, wonach der Verweis der Versicherung auf günstigere Online-Angebote jedenfalls Zweifel an der gewählten Schätzgrundlage begründet und eine sachverständige Klärung oder jedenfalls eine sachliche Auseinandersetzung mit diesem Vortrag im Urteil erforderlich macht (BGH a. a. O., Rn. 12).
33Ausweislich der Internetangebote war eine Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 6 für 10 Tage für 413,99 €, 410,94 € bzw. nochmals 413,99 € möglich, eine Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 5 für 383,99 €, 398,03 € oder 411,99 €. All diese Angebote liegen weit unter dem Wert, der sich nach der Schwacke-Liste für ein Fahrzeug der Gruppe 6 ergibt (920,00 EUR zzgl. Vollkasko).
34Nach den Ausführungen des BGH (BGH a.a.O., Rn. 13) ist der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, freier gestellt. Deshalb kann den hier aufkommenden Zweifeln daran, ob es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, ggf. durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden.
35Entsprechend der auch von der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg in der Vergangenheit vertretenen Auffassung kann in Erfüllung der vom BGH aufgestellten Kriterien den hier durch die Vergleichsangebote aufgeworfenen Zweifeln an der Schwacke-Liste auch ohne sachverständige Klärung im Wege der Schätzung in der Weise Rechnung getragen werden, dass der Mittelwert aus den Listen nach Schwacke und Fraunhofer gebildet wird. Dadurch wird den konkreten, hinsichtlich der Schwacke-Liste hervorgerufenen Zweifeln Rechnung getragen (ähnlich OLG Köln Schaden-Praxis 2013, 361; OLG Hamm RuS 2011, 536; OLG Celle NJW-RR 2012, 802). Besondere Umstände des Einzelfalls können anschließend gegebenenfalls zusätzlich Berücksichtigung finden.
36Nach diesen Maßgaben ergibt sich folgende Berechnung:
37Normaltarif, Schwacke-Liste 2011, PLZ xxx, Gruppe 6 (vgl. Anlage K7, Bl. 21 d. A.):
3810 Tage (644,- € pro Woche : 7 x 10): 920,00 EUR
39Vollkasko: 240,00 EUR (vgl. Anlage K8, Bl. 22 d. A.)
40Gesamt: 1.160,00 EUR
41Normaltarif, Fraunhofer-Liste 2011, PLZ 57 bzw. 5, Gruppe 6 (Mittelwert der Anlagen 1 und 2, Bl. 39f d. A.):
4210 Tage (10facher Tagessatz bei Wochen-Anmietung): 437,80 EUR
43Gesamt: 437,80 EUR
44Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass im Falle einer Anmietung über 10 Tage nicht der Preis für eine 3tägige mit dem Preis für eine 1wöchige Anmietung zu addieren, sondern der günstigere Wochenpreis auf 10 Tage hochzurechnen ist.
45Eine zusätzliche Berücksichtigung der Vollkaskoversicherung ist bei der Fraunhofer-Liste nicht erforderlich, da bei dieser Liste im Gegensatz zu der Schwacke-Liste die Vollkaskoversicherung bereits im Grundmietpreis enthalten ist. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Zusatzkosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit einer marktüblichen Selbstbeteiligung von hier 750,- € ist zu bejahen. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil unstreitig ist, dass auch das eigentliche Fahrzeug des Geschädigten vollkaskoversichert war. Auch die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangebote beinhalten eine Vollkaskoversicherung mit einer gewissen Selbstbeteiligung.
46Ein Mehrwertsteueraufschlag ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den in den Tabellen enthaltenen Werten jeweils um Bruttobeträge handelt (vgl. OLG Köln a. a. O.)
47Der Mittelwert zwischen beiden Listen beträgt daher 798,90 € brutto.
48b)
49Hiervon ist im vorliegenden Fall ein Abzug von 10 % vorzunehmen, um ersparte Eigenaufwendungen zu berücksichtigen, da die Klägerin dem Geschädigten ein mit dem verunfallten Fahrzeug gruppengleiches Fahrzeug vermietet hat. Dies hat auch die Klägerin im Rahmen ihrer korrigierten Abrechnung berücksichtigt. Es bleibt ein Betrag von 719,01 €. Ein zusätzlicher Abschlag von 15 %, wie ihn die Beklagte für gerechtfertigt hält, kommt danach nicht mehr in Betracht.
50c)
51Ein Zuschlag auf den Normalpreis für die Unfallsituation in Höhe von 20 % ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Der in der Rechtsprechung häufig zugesprochene Aufschlag von 20 % dient dazu, den Mehrleistungen des Autovermieters im Unfallersatzgeschäft gerecht zu werden. Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören etwa die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko und die Vorhaltung schlecht ausgelasteter Fahrzeuge.
52Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte über den soeben ermittelten Normaltarif hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen kann, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH NJW 2011, 1947).
53Diesen Ansprüchen genügt der Vortrag der Klägerin hier nicht. Zwar hat sie vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Geschädigte über keine Kreditkarte verfügt habe, sie hat jedoch trotz entsprechenden Bestreitens durch die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht konkret dazu vorgetragen, warum dem Geschädigten auch eine Sicherheitsleistung durch Barmittel oder in anderer Art und Weise, die ebenfalls möglicherweise den Zugang zu günstigeren Tarifen eröffnet hätte, nicht möglich gewesen wäre. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch zu der Frage, ob und warum der Geschädigte auf die unverzügliche Stellung eines Ersatzwagens angewiesen war, trotz entsprechenden Bestreitens nichts vorgetragen hat. Auf die insoweit mangelnde Substantiierung ihres Sachvortrages ist sie auch spätestens durch die Gründe des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen worden.
54d)
55Aus den genannten Gründen sind auch die Kosten für Zustellung und Abholung des Fahrzeugs nicht ersatzfähig. Die Klägerin hat auch weiterhin nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum der Geschädigte auf diese Dienste angewiesen gewesen sein soll, obwohl die Beklagte die Erforderlichkeit auch dieser Sonderleistung bestritten hat. Es ist schon gar nicht vorgetragen, ob das eigene Fahrzeug des Geschädigten nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit war. Immerhin hat sich der Unfall an einem nicht näher bezeichneten Ort im Amtsgerichtsbezirk Meschede ereignet, die Zustellung des Fahrzeugs erfolgte dagegen an dem außerhalb dieses Bezirks liegenden Wohnsitz des Geschädigten in O1. Wenn der Geschädigte zu seiner Wohnanschrift gelangen konnte, hätte er auch zu einer Mietwagenstation gelangen können.
56e)
57Auch die Notwendigkeit der Nutzung des Mietfahrzeuges durch einen 2. Fahrer ist von Seiten der Klägerin nicht näher dargelegt worden. Sie macht insoweit allerdings auch keine gesondert ausgewiesene Gebühr geltend.
58f)
59Insgesamt sind somit Mietwagenkosten in Höhe von 719,01 € ersatzfähig. Abzüglich der bereits gezahlten 557,00 € ergäbe sich ein verbleibender Anspruch in Höhe von 162,01 €. Ersatzfähig ist der Bruttobetrag.
602.
61Das Schreiben vom 19.10.2011 (Anlage K6, Bl. 19 f d. A.) stellt eine ernsthafte und endgültige Verweigerung weiterer Leistungen dar, so dass sich die Beklagte seit dem 20.10.2011 auch ohne gesonderte Mahnung im Verzug befindet und der Klägerin der geltend gemachte Zinsanspruch gem. den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zusteht.
623.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.
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