Urteil vom Landgericht Aurich (3. Zivilkammer) - 3 O 178/16 (057)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Urteilsergänzung wird auf ihre Kosten abgewiesen.
Tatbestand
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Die Einzelrichterin der III. Zivilkammer des Landgerichts Aurich hat am 28.06.2016 folgendes Urteil erlassen:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 471,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € freizustellen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 38 % und die Beklagte 62 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
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Die Beklagte hat beantragt, mit den am 11.07.2016 und am 22.07.2016 eingegangenen Schriftsätzen - und unter Konkretisierung in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2016 -, die am 08.07.2016 zugestellte Entscheidung dahin zu ergänzen, den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 926,06 € festzusetzen und ferner die Berufung gegen das Urteil vom 28.06.2016 zuzulassen.
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Der Kläger beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag ist nach § 321 ZPO fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt.
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Er ist jedoch unbegründet.
I.
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Für eine gesonderte Festsetzung des Beschwerdegegenstands durch das Gericht in der 1. Instanz besteht kein Raum. Das Gericht setzt lediglich den Streitwert bei Abschluss des Verfahrens fest. Dieser ist durch Beschluss vom 28.06.2016 (Bl. 136 d.A.) auf 761,04 € festgesetzt worden. Die Berechnung des Beschwerdewertes richtet sich nach § 3-9 ZPO. Dieser Beschwerdewert wird im Rahmen des Berufungsverfahrens vom Berufungsgericht beurteilt werden (§§ 511, 522 ZPO; vgl. auch die Kommentierung bei Heßler in Zöller, ZPO, § 511, Rn. 19-20a).
II.
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Auch eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 28.06.2016 kommt im Rahmen der Urteilsergänzung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine Urteilsergänzung setzt eine Entscheidungslücke voraus, die durch Ergänzung ausgefüllt werden kann. Dies gilt etwa für einen Haupt- oder Nebenanspruch, den Kostenpunkt oder sonst ein Anspruch, der im Urteil versehentlich, nicht rechtsirrig oder bewusst, übergangen ist (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, § 321, Rn. 2).
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Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ein etwaiger Anspruch ist nicht übergangen worden. Eine Entscheidungslücke liegt nicht vor. Es hat auch keine der Parteien vor der Verkündung des Urteils vom 28.06.2016 beantragt, die Berufung im vorliegenden Fall zuzulassen. Erst im Schriftsatz vom 07.07.2016 wurde dies durch die Beklagte begehrt.
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Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich das Urteil vom 28.06.2016 nicht zu einer Zulassung verhält, die Intention des Gerichts, diese zulassen zu wollen, wie die Beklagte meint. Im Gegenteil. Sofern kein Antrag auf Zulassung der Berufung vorliegt, so ist eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichts entbehrlich. Schweigen im Urteil bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH MDR 2011, 874; zit. n. Heßler in Zöller, § 511 Rn. 39). Gerade dann - wie im vorliegenden Fall - kann eine nachträgliche Zulassung der Berufung auch nicht über eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO erreicht werden (vgl. Landgericht Mainz NJW-RR 2002, 1654). Auch der Umstand, dass das Gericht im Urteilstenor im Rahmen der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit Ausführungen nach §§ 711, 712 ZPO machte, ergibt nichts anderes. Es ist vorliegend vielmehr wahrscheinlich, dass § 713 ZPO versehentlich außer Acht gelassen wurde. Eine Berichtigung diesbezüglich ist jedoch nicht beantragt worden.
III.
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Ferner kommt auch keine von Amts wegen nachzuholende Zulassung der Berufung nach 321a ZPO analog in Betracht. Die Berufungszulassung ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Bei dem hier vorliegenden Einzelfall liegt eine grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt etwa dann vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, § 543, Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aus den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidung ergibt sich gerade, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Das Gericht auf der Grundlage entschieden, dass trotz Kenntnis von Vorkommnissen auf dem Friedhof der Beklagten die getroffenen Maßnahmen der Beklagten im hier zu entscheidenden Fall nicht ausreichend waren.
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Überdies ist auch eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
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