Urteil vom Landgericht Aurich (1. Zivilkammer) - 1 O 806/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 202.600,92 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 433.997,03 EUR.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages.
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Der Kläger schloss am 03.11.2011 mit der Volksbank K. eG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, einen Darlehensvertrag zur Nummer … zum Zwecke der Finanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung in O./N..
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Der Darlehensvertrag enthält in Ziffer 11 einen Abschnitt, welcher mit „Widerrufsinformation“ überschrieben ist und in zwei Unterabschnitten über zum einen das „Widerrufsrecht“ und zum anderen über „Widerrufsfolgen“ informiert. Letzterer Unterabschnitt enthält folgenden abschließenden Satz: „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
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In Ziffer 3.2 des Darlehensvertrags findet sich folgender Abschnitt: „Sonstige Kosten: Z.B. Leistung auf Tilgungsersatzinstrumente und deren Kosten (z.B. Lebensversicherungsbeiträge, Abschlussprovision), Sachversicherungsprämie, sofern Bedingung für das Darlehen. Grundbuchkosten gemäß gesetzlichen Bestimmungen. Notarkosten gemäß gesetzlichen Bestimmungen.“
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Dem Kläger wurden durch einen Notar mit Schreiben vom 08.11.2011 die Beglaubigung von Unterschriften, ein Entwurf sowie die Beurkundung einer Unterwerfungserklärung zum Zwecke einer Grundschuldbestellung in Rechnung gestellt. Des Weiteren verlangte die Volksbank K. eG vom Kläger mit Schreiben vom 10.12.2012 Ausgleich eines von ihr an einen norwegischen Rechtsanwalt verauslagten Betrages für Tätigkeiten in Verbindung mit der Bestellung einer norwegischen Hypothek. Im Übrigen erbrachten im Rahmen des streitgegenständlichen Darlehensvertrages weder die Volksbank K. eG noch die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen.
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Der im Vertrag in Höhe von 380.000,00 EUR vereinbarte Nettodarlehensbetrag wurde dem Kläger in vier Teilzahlungen wie folgt ausgezahlt: 338.500,00 EUR am 04.11.2011, 2.800,00 EUR am 18.11.2011, 20.000,00 EUR am 03.02.2012 und 18.700,00 EUR am 15.03.2012.
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Entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen in Ziffer 4 des Darlehensvertrages zahlte der Kläger seit dem 31.12.2011 die monatlichen Raten in Höhe von 1.865,87 EUR bestehend aus dem Sollzins von 3,3% (Ziffer 3.1 des Darlehensvertrages) und der Tilgung. Darüber hinaus erfolgten zwei Sondertilgungen in Höhe von jeweils 38.000,00 EUR am 29.09.2016 sowie am 03.01.2017. Insgesamt belaufen sich die Zahlungen des Klägers auf das Darlehen am 31.03.2017 auf 196.225,52 EUR.
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Mit Schreiben vom 16.06.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages und forderte diese auf, ihm Auskunft über seine Rückgewähransprüche, insbesondere hinsichtlich der von der Beklagten aus den Ratenzahlungen gezogenen Nutzungen, zu erteilen.
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Die Beklagte wies den Widerruf des Klägers mit Schreiben vom 21.06.2016 zurück.
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Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
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festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 03.11.2011 mit der Nummer … durch den Widerruf des Klägers vom 16.06.2016 beendet und in eine Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist .
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nachdem das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 02.03.2017 auf das Urteil des BGH zum Aktenzeichen XI ZR 467/15 hingewiesen hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.03.2017 seinen Klageantrag geändert und beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 196.225,52 EUR nebst Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.375,40 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 380.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 53.997,03 EUR.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 202.600,92 EUR Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 433.997,03 EUR.
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Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 346, 357 Abs. 1 S. 1in der zwischen dem 04.08.10 und dem 12.06.14 geltenden Fassung (künftig: aF), 355 in der zwischen dem 11.06.10 und dem 12.06.14 geltenden Fassung (künftig: aF) BGB, wonach im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben sind.
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Der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrags vom 03.11.2011 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen.
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Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf sind gemäß § 355 Abs. 1 BGB aF, dass dem Widerrufenden ein Widerrufsrecht durch Gesetz eingeräumt wird und er seine auf Abschluss des betroffenen Vertrages gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerruft.
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Dem Kläger stand vorliegend ein Widerrufsrecht gemäß § 357 Abs. 1 BGB aF zu, da es sich bei dem Darlehensvertrag vom 03.11.2011 um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Gemäß § 491 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11.06.10 und dem 12.06.14 geltenden Fassung (künftig: aF) liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag vor, wenn ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer geschlossen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zunächst einmal ist festzustellen, dass die beklagte Darlehensgeberin bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit als Kreditinstitut handelte (§ 14 Abs. 1 BGB), der klagende Darlehensnehmer dagegen den Vertag zu Zwecken abschloss, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§13 BGB), namentlich dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Des Weiteren handelt es sich auch um einen entgeltlichen Darlehensvertrag, da in Ziffer 3.1 des Darlehensvertrags vom 03.11.2011 eine Verzinsung der Darlehenssumme zu einem Sollzinssatz von 3,3 % jährlich vereinbart ist. Das Eingreifen einer der Ausnahmen des § 491 Abs. 2 bzw. 3 BGB aF ist nicht ersichtlich.
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Der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrags vom 03.11.2011 gerichtete Willenserklärung auch fristgerecht widerrufen, da die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers vom 16.06.2016 mangels ausreichender Belehrung hierüber noch nicht zu laufen begonnen hatte.
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Gemäß den § 355 Abs. 3 aF, 495 Abs. 2 in der zwischen dem 30.07.10 und dem 12.06.14 geltenden Fassung (künftig: aF) BGB beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB in der zwischen dem 04.08.10 und dem 12.06.14 geltenden Fassung (künftig: aF) in Textform mitgeteilt worden sind. Die Angaben müssen dabei deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen, §§ 355 Abs. 3 aF, 360 Abs. 1 S. 1 in der zwischen dem 11.06.10 und dem 12.06.14 geltenden Fassung (künftig: aF) BGB. Ob dem Verbraucher durch die streitgegenständliche Widerrufsinformation seine wesentlichen Rechte in diesem Sinne hinreichend deutlich gemacht werden, ist am Sinn und Zweck des Widerrufsrechts zu messen. Diesem liegt zugrunde, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist, aber auch über Adressat und Rechtsfolgen eindeutig und dem Deutlichkeitsgebot entsprechend zu informieren ist. (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 –, BGHZ 209, 86-104, Rn. 32 - zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 U 119/15 –, Rn. 89 - zitiert nach juris)
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Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die streitgegenständliche Widerrufsinformation hinsichtlich der Folgen eines Widerrufs inhaltlich unzutreffende und im Ergebnis irreführende Angaben macht, welche geeignet sind, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
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Aufgrund der Formulierung in der Widerrufsinformation der Beklagten muss der jeweilige Darlehensnehmer nämlich irrigerweise befürchten, dass im Falle eines Widerrufs neben der Rückzahlung der Darlehensvaluta und der Zahlung eines Nutzungsersatzes noch weitere Kosten auf ihn zukämen.
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Im letzten Satz der Ziffer 11 des Darlehensvertrages heißt es nämlich: „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
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Darlehensgeber können, wie sich aus § 495 Abs. 2 S.1 Nr. 3 HS 1 BGB aF ergibt, in der Tat gegenüber öffentlichen Stellen getätigte Aufwendungen vom Darlehensnehmer erstattet verlangen.
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Dieser Aufwendungsersatzanspruch besteht allerdings selbstverständlich nur für den Fall, dass der Darlehensgeber tatsächlich derartige Aufwendungen getätigt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte im Rahmen des streitgegenständlichen Darlehensvertrages keinerlei Aufwendungen im Sinne von § 495 Abs. 2 S.1 Nr. 3 HS 1 BGB aF gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat.
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Für den Darlehensnehmer, der im Falle von Verbraucherdarlehensverträgen regelmäßig ein Laie im Hinblick auf Bank- und Kreditgeschäfte ist, ist o. g. Satz aber nur so zu verstehen, dass der Darlehensgeber Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen tatsächlich erbracht hat und diese im Falle eines Widerrufs auch zurückverlangen wird.
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Ein anderes Verständnis der Klausel ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verbraucher in Ziffer 3.2 des Darlehensvertrages über Kosten des Vertrages informiert wird und dabei auch solche der Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, wie Notarkosten, Erwähnung finden. Die unter dem Punkt „Sonstige Kosten“ aufgezählten Posten schließen nämlich weitere Kosten, die z. B. aufgrund von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen entstehen, nicht aus, da es sich ausweislich des Zusatzes „Z. B.“ ersichtlich um eine nicht abschließende Auflistung von Beispielen handelt.
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Des Weiteren verliert der Passus auch nicht deswegen seinen irreführenden Charakter, wenn dem Darlehensnehmer bestimmte Leistungen öffentlicher Stellen, wie im vorliegenden Fall z. B. Notarrechnungen im Zusammenhang mit dem finanzierten Immobilienerwerb, bereits vor dem Widerruf in Rechnung gestellt werden. Allein aus der Tatsache, dass der Verbraucher Rechnungen öffentlicher Stellen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag bezahlt, kann dieser nicht den Rückschluss ziehen, der Darlehensgeber habe nicht seinerseits erstattungsfähige Aufwendungen an andere öffentliche Stellen getätigt. Für derartige Schlussfolgerungen fehlt es dem Verbraucher als Laien hinsichtlich der einschlägigen Materie schlichtweg an Kenntnissen bzgl. der durch einen Kreditgeber im Rahmen von ggf. grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen gegenüber öffentlichen Stellen vorzunehmenden Handlungen.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Verbraucher als Laien mangels einschlägiger fachlicher und juristischer Kenntnissen hinsichtlich der Abwicklung von Kreditgeschäften nicht erwartet werden kann, dass er sich aus den Umständen des Darlehensvertragsschlusses erschließt, ob der Darlehensgeber tatsächlich noch zu erstattende Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen getätigt hat.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein gegenüber den Interessen des Verbrauchers überwiegendes berechtigtes Interesse daran hat, o. g. Passus vorsorglich in ihre Widerrufsinformation aufzunehmen.
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Ein derartiges Interesse lässt sich insbesondere nicht darauf begründen, dass für die Beklagte selbst bei Vertragsschluss Unsicherheit dahingehend bestünde, ob überhaupt erstattungsfähige Aufwendungen vorgenommen werden, und sie sich die Erstattung nur durch Aufnahme der vorsorglichen Belehrung hierüber vorbehalten kann. Ob Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen im Rahmen von Immobiliendarlehensverträgen wie dem vorliegenden anfallen werden, erscheint grundsätzlich für die Beklagte im Voraus überschaubar. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass derartige Immobiliendarlehensverträge tägliches Geschäft von Kreditinstituten wie der Beklagten sind.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.03.2017 zitierten Gerichtsentscheidungen. Diese betrafen vorsorglich in die Widerrufsinformation aufgenommene Passagen hinsichtlich des Widerrufs von Darlehensverträgen im Falle von sog. verbundenen Geschäften. Diese Passagen wurden von diversen Gerichten als zulässig angesehen, da sie es für unschädlich hielten, dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob die Ausführungen in der Widerrufsinformation für ihn gelten, solange diese - wie es in den zu entscheidenden Fällen war - so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da wie oben erläutert sehr wohl die Gefahr eines Irrtums des Verbrauchers besteht.
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Des Weiteren spricht gegen die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit dem der vorsorglichen Belehrung zu den Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenen Geschäften, dass bei letzteren die Belehrungen keinerlei Zweifel bzw. Ungereimtheiten bzgl. der Modalitäten der Rückabwicklung der Verträge beim Verbraucher entstehen lassen kann. Die einzige Zweifelsfrage, mit der sich der Verbraucher in diesen Konstellationen konfrontiert sieht, ist, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt und folglich, ob die beschriebenen Rechtsfolgen eintreten. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Rechtsfolgen bestehen in diesen Fällen jedoch keine Zweifel, da die verwendeten Widerrufsbelehrungen unmissverständlich formuliert sind. Im vorliegenden Fall entstehen dagegen für den Verbraucher Zweifel gerade hinsichtlich der Rechtsfolgen an sich.
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Auch die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 18.04.2017 und 25.04.2017 zitierten Gerichtsentscheidungen führen zu keiner anderen Bewertung des streitgegenständlichen Passus. Soweit der BGH eine vergleichbare Widerrufsinformation zu prüfen hatte (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 –XI ZR 6/16 – zitiert nach juris), ist aus dem Beschluss nicht ersichtlich, ob der Darlehensgeber in diesem Fall nicht tatsächlich Aufwendungen an öffentliche Stellen erbracht hat. Was die Entscheidung des LG Berlin (LG Berlin, Urteil vom 02. Juni 2016 – 37 O 442/15 – zitiert nach juris) angeht, so enthält dieses keinerlei Begründung hinsichtlich der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Passage, die den obigen Ausführungen des Gerichts entgegengehalten werden könnte.
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Der Rückgewähranspruch des Klägers besteht zum einen aus den von ihm an die Volksbank K. eG bzw. an die Klägerin gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 196.225,52 EUR. Des Weiteren schuldet die Beklagte dem Kläger Ersatz der von ihr aus seinen Zins- und Tilgungszahlungen gezogenen Nutzungen, wobei vermutet wird, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 –, BGHZ 180, 123-134, Rn. 29 - zitiert nach juris). Bei Immobiliendarlehensverträgen beträgt der übliche Verzugszinssatz gemäß § 503 Abs. 2 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, was vorliegend einen Nutzungsersatz in Höhe von 6.375,40 EUR ergibt.
- 41
Die sich aus dem Rücktritt ergebende Verpflichtung der Beklagten ist Zug um Zug gegen die Verpflichtung des Klägers zu erfüllen, §§ 348, 357 Abs. 1 S. 1 aF BGB.
- 42
Der Kläger ist zur Rückzahlung der an ihn ausgezahlten Darlehensvaluta in Höhe von 380.000,00 EUR verpflichtet, §§ 346, 357 Abs. 1 S. 1 aF, 355 aF BGB. Des Weiteren schuldet er nach Maßgabe von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 HS 1 BGB die Verzinsung des ihm überlassenen Darlehenskapitals zu dem nach den Bedingungen des Darlehensvertrages vereinbarten Sollzinssatz, was vorliegend einen Nutzungsersatz in Höhe von 53.997,03 EUR ergibt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
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[ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 13.06.2017 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:
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In dem Tatbestand des Urteils vom 27.04.2017 wird der erste Satz auf Seite 3 wie folgt berichtigt:
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„Darüber hinaus erfolgten zwei Sondertilgungen in Höhe von jeweils 38.000.00 EUR am 29.09.2016 sowie am 03.01.2017.“
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Gründe:
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Auf den Antrag des Klägers vom 19.05.2017 war der Tatbestand des Urteils vom 27.04.2017 wie oben geschehen zu berichtigen, da im Hinblick auf die Höhe der Sondertilgungen ein offensichtlicher Schreibfehler des Gerichts vorlag (§§ 319, 320 ZPO); dieses hatte eine Null vergessen. ]
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 491 Verbraucherdarlehensvertrag 2x
- § 6 Absatz 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 467/15 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 33/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 1x
- BGB § 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung 1x
- BGB § 14 Unternehmer 1x
- XI ZR 6/16 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 1x
- 7 U 119/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes 1x
- 37 O 442/15 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 101/15 1x (nicht zugeordnet)