Urteil vom Landgericht Bad Kreuznach (3. Strafkammer) - 1025 Js 18093/10 Ns

Tenor

Die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach gegen das Urteil des Amtsgerichts Simmern vom 10.07.2012 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Berufung und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Amtsgericht - Schöffengericht Simmern hat den Angeklagten am 10.07.2012 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Während der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel das Ziel verfolgt, vom Anklagevorwurf des Betruges freigesprochen zu werden, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung zu einer höheren Strafe.

3

Beide Berufungen haben keinen Erfolg.

4

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

5

Der heute xx Jahre alte Angeklagte hat die Hauptschule erfolgreich absolviert. Im Anschluss hieran hat er den Beruf des Schreiners erlernt sowie den Beruf einer Dienstleistungskraft. Zuletzt und zwar in den Jahren von 2007 bis 2010 war er als selbständiger Schreiner in W. tätig. Während zu Beginn seiner Selbstständigkeit die Geschäfte florierten, scheiterte er zuletzt finanziell. Nach seinen Angaben ist die im Jahre 2010 beantragte Privatinsolvenz durch die Haft unterbrochen worden. Die Höhe seiner Schulden ist ihm nicht bekannt.

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Der Angeklagte ist seit März 2012 verlobt; seine Verlobte kennt er schon seit 2 Jahren.

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In dieser Sache erging am 28.12.2010 Haftbefehl. Er wurde am 08.09.2011 festgenommen zur Verbüßung einer Strafhaft. Der Haftbefehl wurde mit Beschluss vom 02.11.2011 aufrechterhalten; am 11.11.2011 wurde dieser aufgehoben.

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In der JVA arbeitet der Angeklagte, und er erhält ein monatliches Entgelt in Höhe von 180 € bis 210 €.

9

Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 01.04.1986, rechtskräftig seit 15.04.1986, verurteilte ihn das Amtsgericht W. - 20 Js 25734/86 - wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je 15,00 DM.

11

Am 16.06.1987, rechtskräftig seit 09.07.1987, belegte ihn das Amtsgericht W. - 15 Js 80323/87 - wegen Urkundenfälschung und wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 DM.

12

Am 08.12.1987, rechtskräftig seit 08.12.1987, verhängte das Amtsgericht W. - 2 Js 16800/87 - gegen ihn wegen fortgesetzten Betruges, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

13

Am 31.03.1988, rechtskräftig seit 19.04.1988, bildete das Amtsgericht W. - 2 Js 16800/87 - nachträglich eine Gesamtstrafe aus den Entscheidungen vom 08.12.1987 und 16.06.1987. Es wurde auf eine Geldstrafe in Höhe von 130 Tagessätzen zu je 30,00 DM erkannt.

14

Am 03.05.1996, rechtskräftig seit 24.05.1996, verurteilte ihn das Amtsgericht O. - 4 Cs 26 Js 4711/96 - wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

15

Am 14.10.1996, rechtskräftig seit 02.11.1996, belegte ihn das Amtsgericht W. - 19 Js 15307.9/96 - wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

16

Am 03.12.1997, rechtskräftig seit 24.12.1997, verurteilte ihn das Amtsgericht W. - 19 Js 10300.4/97 - wegen tatmehrheitlich begangenen Betruges zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 40,00 DM.

17

Am 16.07.1998, rechtskräftig seit 26.05.1999, belegte ihn das Amtsgericht W. - 5 Js 17346.8./98 - wegen Betruges sowie wegen Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 DM.

18

Am 18.08.1998, rechtskräftig seit 26.05.1999, verurteilte ihn das Amtsgericht W. - 5 Js 17346.8/98 - wegen Betrugs in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu je 10,00 DM.

19

Am 17.03.1999, rechtskräftig seit 25.03.1999, verhängte das Amtsgericht B. K. - 1003 Js 8034/98 - gegen ihn wegen Betrugs in 4 Fällen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Bewährungszeit sollte bis 24.03.2002 dauern. Die Strafaussetzung musste widerrufen werden.

20

Am 26.05.1999, rechtskräftig seit 26.05.1999, verurteilte ihn das Amtsgericht W. - 5 Js 17346.8/98 - wegen Betrugs in 9 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 2 Monaten. Die Bewährungszeit sollte 4 Jahre dauern.

21

Am 19.10.2000, rechtskräftig seit 27.10.2000, belegte ihn das Amtsgericht W. - 10 Js 7312/00 - wegen Betrugs in 4 Fällen sowie wegen sexueller Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung musste widerrufen werden. Die Strafvollstreckung war erledigt am 09.10.2007.

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Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

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1. Der Angeklagte wird durch die Beweisaufnahme, nämlich die Angaben der Zeugen B. überführt, am 6.6.1999 von den Zeugen eine Swatch-Uhr Bora Bora gekauft und entgegengenommen zu haben, ohne sie bezahlen zu können.

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2. Er räumt weiterhin ein, im August 1999 in Rüsselsheim von den Geschädigten S. und N. 350,00 DM bzw. 175,-- DM erschwindelt zu haben, unter dem Vorwand, ihnen Designermode zu beschaffen. Das Gericht geht hier von einer Handlung aus.

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3. Am 17.12.1999 ließ sich der Angeklagte von dem Bekleidungsgeschäft „M. L. Sportswear“ Kleidung für 959,70 DM zur Ansicht mitgeben, ohne sie zu bezahlen oder zurückgeben zu wollen (Schuhe, Jacke, Damenjacke und Sweatshirts).

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4. Am 21.12.1999 wurde dem Angeklagten eine weitere Jacke für 199,95 DM überlassen, weil man ihm vertraute.

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5. Am 20.1.2000 gegen 23 Uhr fuhr der Angeklagte mit der Geschädigten S. in seinem zweitürigen Pkw Audi W.- xx xxx auf einen Feldweg nahe den Tennisplätzen des V. Sportzentrum in W.-N. Dort setzte er sich zu ihr auf den Rücksitz, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Er griff ihr mit Kraft an den Nacken und versuchte ihr das T-Shirt auszuziehen. Dabei griff er sie an die Brust. Die Zeugin konnte sich jedoch mit Gewalt befreien und aus dem Pkw entfliehen. Der Angeklagte hatte sie in diese hilflose Lage verbracht, weil die Freundin der Zeugin kurzfristig ausgestiegen war und er dies ausnutzte, um mit der Zeugin S. gegen ihren Willen wegzufahren.

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Am 08.03.2002, rechtskräftig seit 15.05.2002, bildete das Amtsgericht Bad Kreuznach - 1003 Js 8034/98 - nachträglich eine Gesamtstrafe in Höhe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Einbezogen wurden die Entscheidungen vom 03.12.1997, 16.07.1998, 18.08.1998, 17.03.1999 und 26.05.1999. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung musste widerrufen werden. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis 23.10.2011.

29

Die Strafaussetzung musste widerrufen werden.

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Am 27.07.2004, rechtskräftig seit 21.02.2005, verurteilte ihn das Amtsgericht W. - 2250 Js 36689/03 - wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 38 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis 23.10.2011. Die Strafaussetzung musste widerrufen werden.

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Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

32

„Der Angeklagte wohnte zunächst in der W.-straße in W. Spätestens im September 2002 bezog er eine Wohnung in dem Anwesen H.-straße in W.-F. Vermieterin war die unter Betreuung stehende inzwischen 70-jährige M. K.

33

Der Angeklagte, welcher zu diesem Zeitpunkt noch arbeitslos war, kümmerte sich intensiv um Frau K. und gewann schnell ihr Vertrauen. Es ging so weit, dass Frau K. den Angeklagten sogar adoptieren wollte.

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Noch im Dezember 2002 bat der Angeklagte Frau K., für ihn mindestens 7 Play-Station im Wert 1876,00 Euro bei N. zu bestellen. Frau K. entsprach dieser Bitte und die ausgelieferten Play-Station gelangten in den Besitz des Angeklagten, welcher jedoch aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage war, diese zu bezahlen. Spätestens als die Rechnungen, gerichtet an Frau K. eintrafen, schaltete sich ihr Betreuer, der Zeuge H. K. ein. Er konfrontierte den Angeklagten mit den Rechnungen und forderte ihn auf, diese auszugleichen.

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Der Angeklagte war jedoch allenfalls in der Lage, die Rechnungen ratenweise abzutragen. Tatsächlich hat er sie bis heute nicht beglichen. In der Folgezeit kam Frau K. in ein Krankenhaus und wurde medikamentös eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt stellte der Angeklagte seine intensiven Bemühungen um Frau K. ein. Auf Anraten und mit Unterstützung des Arbeitsamtes W. gründete der Angeklagte eine Ich-AG. Im März 2003 meldete er sein Gewerbe Gartengestaltung an. Er bezog monatlich 600,00 Euro vom Arbeitsamt und hatte eigene Einkünfte aus seinem Gewerbe. Demgegenüber hatte der Angeklagte aber auch Verbindlichkeiten, welche er nicht vollumfänglich zurückgeführt hatte. Am 12.06.2003 gab er vor einer Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts W. in dem Verfahren 63 M 5746/03 die eidesstattliche Versicherung ab. Trotz seiner beschränkten finanziellen Mittel kaufte der Angeklagte in der Folgezeit in verschiedenen Geschäften in W. und anderen Orten Waren auf Rechnung oder gegen Einzugsermächtigung ein. Gegenüber seinen jeweiligen Vertragspartnern gab er sich den Anschein eines zahlungswilligen und zahlungsfähigen Kunden. Dabei legte er in der Regel seinen Personalausweis, seine Gewerbeanmeldung oder seine Metrokarte vor, um den Vertragspartner eine „Sicherheit“ zu geben. Die Ware wurde ihm im Vertrauen auf seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft ausgehändigt, beziehungsweise geliefert; die Rechnungen bezahlte der Angeklagte gemäß seiner vorgefassten Absicht nicht. Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:

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1. Der Angeklagte kaufte bei der Firma H. in F. a. M. am 1.7.2003 einen Watercooler und eine Saeco Kaffeemaschine zum Preis von 3031,-- Euro.

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2. Er kaufte bei der Firma V. in N. am 3.7.2003 eine Motorsäge und ein Blasegerät;

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3. am 5.7.2003 eine Heckenschere;

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4. am 16.7.2003 eine Motorsäge und

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5. am 28.7.3003 eine Motorsense.

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Die bei der Firma V. erworbenen Geräte hatten einen Gesamtwert von etwa 1900,-- Euro.

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6. Er kaufte bei der Firma S. in W. am 10.10.2003 einen Bohrhammer, einen Ratschenkasten, ein Blasegerät und eine Kettensäge zum Preis von insgesamt 859,87 Euro;

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7. am 11.10.2003 einen Motorvertikutierer und einen Freischneider zum Preis von 749,13 Euro und

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8. am 13.10.2003 eine Schlagbohrmaschine zum Preis von 238,79 Euro.

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9. Er kaufte bei der Firma C. in W. am 22.10.2003 drei Digitalkameras zum Preis von insgesamt 2217,-- Euro und

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10. am 23.10.2003 eine weitere Digitalkamera zum Preis von 719,-- Euro.

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11. Er kaufte bei der Firma M. in E. am 29.10.2003 einen Stromerzeuger zum Preis von 600,-- Euro und

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12. am 4.11.2003 einen Laubsauger zum Preis von 280,-- Euro.

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13. Er kaufte bei der Firma E.-H. in W. am 10.11.2003 Elektrokabel zum Preis von 1591,-- Euro.

50

14. Er kaufte bei der Firma F. F. in W. in der Zeit vom 21. bis zum 22.11.2003 Waren zum Gesamtpreis von 1667,40 Euro.

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15. Er kaufte bei der Firma A. in H. am 28.11.2003 einen Monitor zum Preis von 511,-- Euro.

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16. Er kaufte bei der Firma K. in W. in der Zeit vom 3.12. bis zum 11.12.2003 vier Monitore und zwei Notebooks zum Gesamtpreis von 3650,-- Euro.

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17. Er kaufte bei der Firma B. in T. bereits am 8.12.2003 einen Filmprojektor zum Preis von 2998,-- Euro.

54

18. Er kaufte bei der Firma R. in D. am 17.12.2003 zwei Hochdruckgeräte der Marke Kärcher zum Gesamtpreis von 1155,-- Euro.

55

19. Er kaufte bei der S. K, O. und T. in F. a. M. am 5.1.2004 Ware zum Gesamtpreis von 855,-- Euro.

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20. Er kaufte bei der Firma S. in G.-A. am 13.1.2004 einen Fleischwolf zum Preis von 860,-- Euro und

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21. am 14.1.2004 einen Mikrowellenherd und Bestecke zum Preis von 1022,15 Euro.

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22. Er kaufte bei der Firma D. in W. am 21.1.2004 einen Fernseher und

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23. am 22.1.2004 einen weiteren Fernseher zum Gesamtpreis von 1798,-- Euro.

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24. Er kaufte bei der Firma A. H. v. O. in W. in der Zeit vom 23.1. bis zum 31.1.2004 zwei Hochdruckreiniger, einen Industriesauger und einen Turbofräser zum Gesamtpreis von 3394,-- Euro.

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25. Er kaufte bei der Firma B. C. in W. am 3.2.2004 einen Laserdrucker und drei Monitore zum Gesamtpreis von 1486,-- Euro.

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26. Er kaufte bei der Firma B. in M.-K. bereits am 12.2.2004 drei Spielzeugeisenbahnen der Marke ET zum Gesamtpreis von 742,-- Euro und

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27. am 15.2.2004 nochmals 4 Märklin-Loks und einen dazugehörigen Koffer zum Gesamtpreis von 890,-- Euro.

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28. Er kaufte bei der Firma O. in K. bereits am 13.2.2004 zwei Stehleuchten zum Gesamtpreis von 1000,-- Euro und

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29. am 20.2.2004 zwei weitere Stehleuchten zum Gesamtpreis von 1000,-- Euro.

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30. Er kaufte in dem W. Modellbahnladen in M.-W. bereits am 17.2.2004 vier Märklin Lokomotiven zum Gesamtpreis von 1039,-- Euro.

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31. Er kaufte am selben Tag in der Weinhandlung B. in B. H. 36 Flaschen Brunello zum Gesamtpreis von 1230,-- Euro.

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32. Er kaufte bei der Firma S. in W. am 24.2.2004 einen Kaffeeautomaten der Marke Saeco zum Preis von 1129,-- Euro.

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33. Er kaufte bei der Firma S. in W. am 2.3.2004 ein Mocca-Service und einen Teller zum Preis von 1497,-- Euro und

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34. am 3.3.2004 ein weiteres Mocca-Service zum Preis von 1054,-- Euro.

71

35. Er kaufte bei der Firma W. in W. bereits am 27.2.2004 ein Messerset zum Preis von 1106,-- Euro,

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36. am 5.3.2004 ein weiteres Messerset zum Preis von 1216,-- Euro und

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37. am 11.3.2004 ein drittes Messerset zum Preis von 1098,-- Euro.

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38. Er kaufte bei der Firma C. in W. am 13.3.2004 ein Rosenthalgeschirr zum Preis von 1492,-- Euro.“

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Derzeit verbüßt der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt D. die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts W. vom 27.07.2004. Das Strafende ist derzeit auf den 21.08.2013 notiert.

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Der Angeklagte suchte über das Internet im sozialen Netzwerk „wer kennt wen“ den Kontakt zu der ihm völlig unbekannten Zeugin d. K. Dabei verwendete er in seinem Profil das Pseudonym „A. S.“, ohne indes ein Bild von ihm einzustellen. Demgegenüber wies das Profil der Zeugin d. K. eine Bildaufnahme von ihr aus. Den ersten Kontakt stellte der Angeklagte am Samstag, dem 21.08.2010, um 16.07 Uhr her. Obwohl er die Privatinsolvenz beantragt hatte und über keine nennenswerten Einkünfte verfügte, schrieb der Angeklagte in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit und im Bewusstsein seiner Zahlungsunwilligkeit die Zeugin d. K. mit folgenden Worten an:

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„hallo, was würdest du zu einem unmoralischen angebot und einer sume um die 2500-5000 euro sagen? Bis du spontan, locker, lustig und nicht spießig? Lg“

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Die damals 25 Jahre alte Zeugin, die im ersten Semester Pädagogik studierte, lehnte dieses Angebot ab. Die Zeugin lebte damals mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen B. seit 2009 zusammen. Die beiden kannten sich zu diesem Zeitpunkt seit etwa 5 ½ Jahren. Zwar ging die Zeugin neben ihrem Studium einer Tätigkeit auf 400,-- Euro-Basis nach; allerdings erhielt sie keinerlei Unterstützung durch die Eltern zur Finanzierung des Studiums. Nachdem der Angeklagte der Zeugin das „Angebot“ unterbreitet hatte, teilte sie dieses Angebot ihrem Lebensgefährten mit.

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Obgleich die Zeugin das „unmoralische Angebot“ des Angeklagten abgelehnt hatte, teilte dieser der Zeugin im Chat mit, dass sie sich sein Angebot über nunmehr 10.000,00 € bis zum nächsten Tag, einem Sonntag, dem 22. August 2010, überlegen solle. Hierzu gab der Angeklagte der Zeugin seine Handynummer preis. Am nächsten Morgen, den 22. August 2010, teilte die Zeugin d. K. dem Angeklagten per SMS mit, dass sie 10.000,00 € als zu geringen Preis erachte. Daraufhin tauschten sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin d. K. ihre Festnetznummern aus, und der Angeklagte erhöhte sein Angebot auf 20.000,00 €. Hierfür sollte sich die Zeugin d. K. bereiterklären, mit ihm den Oral- und Vaginalverkehr auszuführen. Der Angeklagte bezeichnete dieses Angebot als sein letztes. Bei diesen Gesprächen wies der Angeklagte ferner darauf hin, dass er 920.000,00 € von seinem Vater geerbt habe.Im Laufe der Kommunikation zwischen der Zeugin d. K. und dem Angeklagten über den wkw-Chat meinte die Zeugin d. K., dass der Angeklagte doch auch zu einer Prostituierten gehen könne. Daraufhin meinte der Angeklagte, dass er sich über „wkw“ Mädels aussuchen könne und er eine unverbrauchte junge Frau suche.

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Die Zeugin d. K. besprach dieses Angebot mit ihrem Lebensgefährten, ohne ihn indes über alle Einzelheiten zu informieren. Die leichtgläubige und naive Zeugin d. K. ließ sich durch den offerierten Betrag in Höhe von 20.000,00 € zur Annahme dieses Angebots hinreißen, weil sie sich dadurch erhoffte, ihr Studium der Pädagogik mit dem zugesagten Entgelt in Höhe von 20.000,00 € finanzieren zu können. Auch der Lebensgefährte war, obwohl er sich dabei „beschissen fühlte“, damit einverstanden, dass die Zeugin d. K.gegen ein Entgelt in Höhe von 20.000,00 € Sexualverkehr mit dem Angeklagten haben sollte.

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Daraufhin setzte sich die Zeugin d. K. mit dem Angeklagten erneut telefonisch in Verbindung, teilte ihm ihr Einverständnis mit, übermittelte ihm ihre Kontodaten und verabredete sich für den Mittag bzw. Nachmittag des Sonntags, dem 22. August 2010. Der Angeklagte versicherte der Zeugin erneut, dass sie auf jeden Fall ihr Geld bekommen werde.

82

Der Lebensgefährte der Zeugin, der Zeuge B., ließ die Zeugin d. K. auf ihren ausdrücklichen Wunsch alleine zu dem Treffpunkt auf dem Globusparkplatz fahren, zumal er noch einen Termin mit seinen Eltern zur gleichen Zeit vereinbart hatte.

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Nachdem sich die Zeugin und der Angeklagte am vereinbarten Treffpunkt, am Globusparkplatz in S., zum vereinbarten Zeitpunkt getroffen hatten, stellte die Zeugin d. K. fest, dass der Angeklagte mit einem älteren, grünen BMW Kombi erschienen ist. Der Angeklagte, der merkte, dass die Zeugin d. K. wegen des älteren Modells stutzig geworden war, meinte der Zeugin gegenüber, dass er an diesem alten Wagen hänge und er nicht mit seinem Geld im Hinblick auf Autos protzen wolle.

84

Die Zeugin d. K. setzte sich in den Wagen des Angeklagten, der sich ihr weiter als A. S. vorstellte. Dort unterhielten sich die beiden über das Studium der Zeugin und darüber, dass sie das Geld brauchen würde, um ihr Studium zu finanzieren. Der Angeklagte seinerseits erzählte erneut davon, dass er 920.000,00 € von seinem Vater geerbt habe. Während dieses Gesprächs zeigte der Angeklagte der Zeugin d. K. ein DIN A4-Blatt, auf dem der Name „Deutsche Bank“aufgedruckt war. Ferner war auf dem Beleg die Uhrzeit mit 11.27 Uhr und das Datum von Sonntag, dem 22. August 2010, vermerkt. Auch enthielt das Blatt den - angeblich - überwiesenen Betrag in Höhe von 20.000,00 € sowie die Bankdaten der Zeugin d. K. Auf die Frage der Zeugin d. K., ob sie dieses Blatt haben könne, meinte der Angeklagte, dass er diesen Beleg für seine Unterlagen brauche. Da die Zeugin d. K. aufgeregt war, kam ihr auch nicht in den Sinn, mittels ihres mitgeführten Handys das Blatt abzufotografieren. Der Angeklagte versicherte ihr, dass er am Sonntag, dem 22. August 2010, auf einer Filiale der Deutschen Bank gewesen sei und die 20.000,00 € mittels einer Online-Überweisung auf ihr, der Zeugin, Konto überwiesen habe. Die Zeugin d. K. vertraute aufgrund der Angabe des Angeklagten, dass er 920.000,00 € geerbt habe, und im Hinblick auf das vorgelegte DIN A4-Blatt mit dem „Überweisungsbeleg“ darauf, dass der Angeklagte zahlungsfähig und zahlungswillig war. Deswegen war sie bereit, mit dem Angeklagten den Oral- und Vaginalverkehr durchzuführen, was der Angeklagte auch wusste.

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Nach dem etwa 20 Minuten dauernden Gespräch im Wagen des Angeklagten auf dem Globusparkplatz fuhren der Angeklagte und die Zeugin d. K. im Auto des Angeklagten los, um einen Feldweg zu suchen, auf dem die beiden alleine sein konnten. Auf dem Weg dorthin erzählte der Angeklagte der Zeugin d. K., dass er schon einmal auf diese Art und Weise „eine hatte“, die sich aber „zickig und spießig angestellt habe“. Nachdem die beiden 10 Minuten gefahren waren und der Angeklagte nochmals beteuert hatte, dass er im Hinblick auf das von seinem Vater geerbte Vermögen Spaß haben kann, stellte der Angeklagte auf einem Feldweg das Fahrzeug ab.

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Der Angeklagte und die Zeugin verließen den Wagen; daraufhin wollte der Angeklagte die Zeugin küssen, was diese indes ablehnte. Daraufhin stiegen beide auf den Rücksitz des Fahrzeugs. Nachdem der Angeklagte seine beigen Shorts und sein T-Shirt ausgezogen und ein Kondom aufgezogen hatte, befriedigte die Zeugin d. K. den Angeklagten oral, ohne dass dieser zum Samenerguss gekommen ist. Die Zeugin nahm ein Tattoo am linken Arm des Angeklagten sowie eine Warze am Bauch wahr. Nachdem sich die Zeugin d. K. ihrer kurzen Hose und ihres Slips entledigt hatte, wollte der Angeklagte die Zeugin oral befriedigen, was diese indes ablehnte. Sodann legte sich die Zeugin d. K. auf den Rücksitz, der Angeklagte lag auf ihr. Er führte den Vaginalverkehr mit übergezogenem Kondom bis zum Samenerguss durch. Während dieser Zeit versuchte der Angeklagte ständig die Zeugin zu küssen, er schob auch seine Zunge in ihren Mund. Diese zeigte aber dem Angeklagten, dass sie nicht geküsst werden wollte.

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Nachdem sich beide wieder angezogen hatten, brachte der Angeklagte die Zeugin d. K. zum Parkplatz zurück. Auf dem Rückweg meinte der Angeklagte gegenüber der Zeugin d. K., dass sie sich einen „schlechten“ Freund ausgesucht habe, wenn er „so was zulasse“. Daraufhin erwiderte die Zeugin, dass sie superglücklich mit ihrem Lebensgefährten sei.

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Ferner bot der Angeklagten der Zeugin 25.000,00 € für den Fall an, dass sich beide noch am Abend desselben Tages treffen und nochmals Sexualverkehr miteinander haben würden. Die Zeugin d. K. lehnte dieses Angebot entrüstet ab.

89

Zu Hause angekommen, schämte sich die Zeugin d. K. so sehr, dass sie mit Ausnahme ihres Freundes mit niemandem sonst über das Geschehen vom 22.8.2010 sprechen konnte. Hinterher fragte sie sich, wie dumm sie nur habe sein können. Am selben Tag, am 22.08.2010, um 17.14 Uhr richtete die Zeugin d. K. eine E-Mail an den Angeklagten über das Portal „wkw“ mit folgendem Inhalt:

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„Hi A.,

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also ich nehme dein Angebot nicht an. Mit den 20.000 Euro ist mein Studium so gut wie finanziert, mit den Schulden, die ich letztlich haben werde.

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Das war mein Ziel, ich habe es „nur“ für mein Studium gemacht; und ehrlich gesagt, bin ich froh wieder bei meinem Freund zu sein, da will ich niiiiiiiiiieeeee mehr weg:-)

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Nochmals vielen Dank, ich hoffe wie gesagt, dass es alles an dem ist, ich glaube es ja erst, wenn ich es sehe….aber ich hoffe, dass ich es nicht umsonst gemacht habe.

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Dir noch alles Gute

LG

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J.“

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Da die Zeugin d. K. keinen Zahlungseingang auf ihrem Konto mittels Online-Banking feststellen konnte, richtete sie noch mehrfach Anfragen über „wkw“ an den Angeklagten, ohne dass dieser reagiert hätte. Nach ein/zwei Tagen merkte die Zeugin, dass der Angeklagte sein Profil bei „wkw“ gelöscht hatte.

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Nachdem drei Tage vergangen waren, ohne dass ein Zahlungseingang festgestellt werden konnte, offenbarte sich die Zeugin d. K. der Kriminalbeamtin und Zeugin B., weil sie auf einen, wie sie meinte, Betrüger hereingefallen sei und im Hinblick auf die Bemerkung des Angeklagten, dass er schon vorher „einmal eine hatte“, die Polizei gegen den Angeklagten etwas unternehmen müsse. Nachdem die Zeugin d. K. von der Zeugin B. vernommen worden war, legte diese eine Wahllichtbildvorlage vor, auf der neben einem Lichtbild des Angeklagten fünf Lichtbilder ähnlich aussehender Männer zu sehen sind. Die Zeugin d. K. hat dabei den Angeklagten als die Person wiedererkannt, die sich ihr gegenüber als „A. S.“ vorgestellt habe. Im Übrigen hat sie gegenüber der Zeugin B. auf das Tattoo am linken Arm des Angeklagten hingewiesen.

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Obgleich sich die Zeugin durch dieses Ereignis psychisch mitgenommen fühlte, hat sie mit Ausnahme einer kurzen Zeit beim Frauentreff keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Die Zeugin d. K. hat ihr Studium abgebrochen und ist nunmehr als Physiotherapeutin tätig.

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Dem Angeklagten kam es darauf an, aufgrund der vorgetäuschten Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit bei der Zeugin d. K. eine entsprechende Fehlvorstellung herbeizuführen und sie dadurch zu veranlassen, mit ihm Oral- und Vaginalverkehr durchzuführen, ohne dass er das vereinbarte Entgelt zahlte. Ihm kam es darauf an, sich auf Kosten der Zeugin d. K. zu bereichern.

100

Vor dem Geschehen zwischen der Zeugin d. K. und dem Angeklagten hatte der Angeklagte über das Portal „wkw“ Kontakt zu der Zeugin V. S. aufgenommen, um mit ihr gegen Entgelt Sex zu haben. Beide vereinbarten über Telefon, bzw. SMS einen Treffpunkt auf dem Lidl-Parkplatz in Bad Ems. Als Erkennung war ein grünes Auto mit Firmenwerbung ausgemacht. Die Freundin der Zeugin S. war bei dem anschließenden Treffen in der Nähe, so dass diese das Nummernschild erkennen konnte. Die Zeugin S. stieg in das Fahrzeug des Angeklagten ein, wobei diese nicht vorhatte, mit einer schnellen Nummer Geld zu verdienen. Nachdem der Angeklagte in ein Waldstück gefahren war, versuchte er, die Zeugin über den Kleidungsstücken anzufassen. Dabei hatte der Angeklagte seine Hose herabgelassen und ein Kondom übergezogen.

101

Da der Zeugin das Befummeln unangenehm war, erzählte sie dem Angeklagten, dass sie „das über Tag“ nicht wolle. Sie ließ sich daraufhin von dem Angeklagten nach Hause fahren. Die Zeugin konnte sich an einen Teil der Tätowierungen erinnern. Hierüber berichtete die Zeugin S. der Zeugin B.. Aufgrund des notierten KFZ-Kennzeichens konnte der Angeklagte ausfindig gemacht werden.

102

Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auf seiner Einlassung sowie im Übrigen auf den uneidlichen Aussagen der Zeugen d. K., B. und B. und auf der gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO verlesenen Aussage der Zeugin V. P. C. S. sowie auf den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten und auszugsweise verlesenen Urkunden.

103

Der Angeklagte hat sich zur Tat nicht eingelassen. Er ist indes überführt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen d. K., B., B. und S.

104

Die Zeugin d. K. hat den Angeklagten eindeutig wiedererkannt und detailreich den Ablauf geschildert. Die Zeugin d. K. hat im Sinne des festgestellten Tatgeschehens bekundet. Sie hat ausgesagt, dass der Angeklagte über das Internet im sozialen Netzwerk „wer kennt wen“ den Kontakt zu ihr, der Zeugin d. K., gesucht habe. Dabei habe er in seinem Profil das Pseudonym „A. S.“ verwendet, ohne indes ein Bild von ihm einzustellen. Den ersten Kontakt habe der Angeklagte am Samstag, dem 21.08.2010, um 16.07 Uhr hergestellt mit folgenden Worten:

105

„hallo, was würdest du zu einem unmoralischen angebot und einer sume um die 2500-5000 euro sagen? Bis du spontan, locker, lustig und nicht spießig? Lg“

106

Sie, die Zeugin, habe im ersten Semester Pädagogik studiert und lehnte dieses „Angebot“ ab. Sie, die Zeugin, habe damals mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen B. seit 2009 zusammen gelebt. Zwar sei sie, die Zeugin, neben ihrem Studium einer Tätigkeit auf 400,-- Euro-Basis nachgegangen; allerdings habe sie keinerlei Unterstützung durch ihre Eltern zur Finanzierung des Studiums erhalten. Nachdem der Angeklagte der Zeugin das „Angebot“ unterbreitet hätte, habe sie dieses Angebot ihrem Lebensgefährten mitgeteilt.

107

Obgleich sie, die Zeugin, das „unmoralische Angebot“ des Angeklagten abgelehnt hätte, habe dieser ihr im Chat mitgeteilt, dass sie sich dessen Angebot über nunmehr 10.000,00 € bis zum nächsten Tag, einem Sonntag, dem 22. August 2010, überlegen solle. Am nächsten Morgen, den 22. August 2010, habe sie, die Zeugin d. K., dem Angeklagten per SMS - ein Austausch der Handynummern habe stattgefunden - mitgeteilt, dass sie 10.000,00 € als zu geringen Preis erachte. Daraufhin habe der Angeklagte sein Angebot auf 20.000,00 € erhöht. Hierfür solle sich die Zeugin d. K. bereiterklären, mit ihm den Oral- und Vaginalverkehr auszuführen. Der Angeklagte habe dieses Angebot als sein letztes bezeichnet. Bei diesen Gesprächen habe der Angeklagte ferner darauf hingewiesen, dass er 920.000,00 € von seinem Vater geerbt habe. Im Laufe der Kommunikation zwischen der Zeugin d. K. und dem Angeklagten über den wkw-Chat habe sie, die Zeugin d. K., gemeint, dass der Angeklagte doch auch zu einer Prostituierten gehen könne. Daraufhin habe der Angeklagte erwidert, dass er sich über „wkw“ Mädels aussuchen könne und er eine unverbrauchte junge Frau suche.

108

Sie, die Zeugin d. K., habe dieses Angebot mit ihrem Lebensgefährten besprochen, ohne ihn indes über alle Einzelheiten zu informieren. Da sie, die Zeugin d. K., leichtgläubig und naiv sei, habe sie sich durch den offerierten Betrag in Höhe von 20.000,00 € zur Annahme dieses Angebots hinreißen lassen, weil sie sich dadurch erhofft habe, ihr Studium der Pädagogik mit dem zugesagten Entgelt in Höhe von 20.000,00 € finanzieren zu können. Auch ihr Lebensgefährte sei damit einverstanden gewesen.

109

Daraufhin habe sie, die Zeugin d. K., sich mit dem Angeklagten erneut telefonisch in Verbindung gesetzt, ihm ihr Einverständnis mitgeteilt, ihre Kontodatenübermittelt und sich für den Mittag bzw. Nachmittag des Sonntags, dem 22. August 2010 mit ihm verabredet. Der Angeklagte habe erneutversichert, dass sie auf jeden Fall ihr Geld bekommen werde.

110

Der Lebensgefährte der Zeugin, der Zeuge B., habe sie, die Zeugin d. K., auf ihren ausdrücklichen Wunsch alleine zu dem Treffpunkt auf dem Globusparkplatz fahren lassen, zumal er noch einen Termin mit seinen Eltern zur gleichen Zeit vereinbart hätte.

111

Nachdem sie, die Zeugin, und der Angeklagte sich am vereinbarten Treffpunkt, am Globusparkplatz in S., zum vereinbarten Zeitpunkt getroffen hätten, habe sie, die Zeugin d. K., festgestellt, dass der Angeklagte mit einem älteren, grünen BMW Kombi erschienen sei. Der Angeklagte, der gemerkt habe, dass sie, die Zeugin d. K., wegen des älteren Modells stutzig geworden sei, habe ihr, der Zeugin, gegenüber gemeint, dass er an diesem alten Wagen hänge und er nicht mit seinem Geld im Hinblick auf Autos protzen wolle.

112

Sie, die Zeugin d. K., habe sich in den Wagen des Angeklagten gesetzt, der sich ihr weiter als A. S. vorgestellt habe. Dort hätten sie sich darüber unterhalten, dass sie das Geld brauchen würde, um ihr Studium zu finanzieren. Der Angeklagte seinerseits habe erneut davonerzählt, dass er 920.000,00 € von seinem Vater geerbt habe. Während dieses Gesprächs habe der Angeklagte ihr, der Zeugin d. K., ein DIN A4-Blatt gezeigt, auf dem der Name „Deutsche Bank“ aufgedruckt gewesen sei. Ferner sei auf dem Beleg die Uhrzeit mit 11.27 Uhr und das Datum von Sonntag, dem 22. August 2010, vermerkt gewesen. Auch habe das Blatt den - angeblich - überwiesenen Betrag in Höhe von 20.000,00 € sowie ihre Bankdaten enthalten. Auf ihre Frage, ob sie dieses Blatt haben könne, habe der Angeklagte gemeint, dass er diesen Beleg für seine Unterlagen brauche. Da sie, die Zeugin d. K., aufgeregt gewesen sei, sei ihr auch nicht in den Sinn gekommen, mittels ihres mitgeführten Handys das Blatt abzufotografieren. Der Angeklagte habe ihr versichert, dass er am Sonntag, dem 22. August 2010, auf einer Filiale der Deutschen Bank gewesen sei und die 20.000,00 € mittels einer Online-Überweisung auf ihr, der Zeugin, Konto überwiesen habe. Sie, die Zeugin d. K., habe aufgrund der Angaben des Angeklagten, dass er 920.000,00 € geerbt habe und im Hinblick darauf, dass er das DIN A4-Blatt mit dem „Überweisungsbeleg“ vorgelegt hat, darauf vertraut, dass der Angeklagte zahlungsfähig und zahlungswillig gewesen sei. Deswegen sei sie bereit gewesen, mit dem Angeklagten den Oral- und Vaginalverkehr durchzuführen.

113

Nach dem etwa 20 Minuten dauernden Gespräch im Wagen des Angeklagten auf dem Globusparkplatz seien sie im Auto des Angeklagten losgefahren, um einen Feldweg zu suchen. Auf dem Weg dorthin habe der Angeklagte ihr, der Zeugin d. K., erzählt, dass er schon einmal auf diese Art und Weise „eine hatte“, die sich aber „zickig und spießig angestellt habe“. Nachdem die beiden 10 Minuten gefahren seien und der Angeklagte nochmals beteuert hätte, dass er im Hinblick auf das von seinem Vater geerbte Vermögen Spaß haben könne, habe der Angeklagte auf einem Feldweg das Fahrzeug abgestellt.

114

Der Angeklagte und sie, die Zeugin, hätten den Wagen verlassen; daraufhin habe der Angeklagte sie küssen wollen, was sie indes abgelehnt habe.

115

Daraufhin seien beide auf den Rücksitz des Fahrzeugs gestiegen. Nachdem der Angeklagte seine beigen Shorts und sein T-Shirt aus- und ein Kondom aufgezogen habe, habe sie, die Zeugin d. K., den Angeklagten oral befriedigt, ohne dass dieser zum Samenerguss gekommen sei. Sie, die Zeugin, habe ein Tattoo am linken Arm des Angeklagten sowie eine Warze am Bauch wahrgenommen. Nachdem sie, die Zeugin d. K., sich ihrer kurzen Hose und ihres Slips entledigt habe, habe der Angeklagte sie oral befriedigen wollen, was sie indes abgelehnt habe. Sodann habe sie sich auf den Rücksitz gelegt, der Angeklagte habe auf ihr gelegen. Er habe den Vaginalverkehr mit übergezogenem Kondom bis zum Samenerguss durchgeführt. Während dieser Zeit habe der Angeklagte ständig versucht, sie, die Zeugin, zu küssen; auch habe er seine Zunge in ihren Mund der geschoben. Sie habe ihm aber gezeigt, dass sie nicht habe geküsst werden wollen. Nachdem sich beide wieder angezogen hätten, habe der Angeklagte sie, die Zeugin d. K., zum Parkplatz zurückgebracht. Auf dem Rückweg habe er Angeklagte ihr gegenüber gemeint, dass sie sich einen „schlechten“ Freund ausgesucht habe, wenn er „so was zulasse“. Daraufhin habe sie erwidert, dass sie superglücklich mit ihrem Lebensgefährten sei.

116

Ferner habe der Angeklagte ihr 25.000,00 € für den Fall angeboten, dass sich beide noch am Abend desselben Tages treffen und nochmals Sexualverkehr miteinander haben würden. Sie, die Zeugin d. K., habe dieses Angebot entrüstet abgelehnt.

117

Zu Hause angekommen, habe sie, die Zeugin d. K., sich so sehr geschämt, dass sie mit Ausnahme ihres Freundes mit niemandem sonst über das Geschehen vom 22.8.2010 habe sprechen können. Sie habe sich gefragt, wie dumm sie nur habe sein können. Am selben Tag, am 22.08.2010, um 17.14 Uhr habe sie, die Zeugin d. K., eine E-Mail an den Angeklagten über das Portal „wkw“ mit folgendem Inhalt gerichtet:

118

„Hi A.,

119

also ich nehme dein Angebot nicht an. Mit den 20.000 Euro ist mein Studium so gut wie finanziert, mit den Schulden, die ich letztlich haben werde.

120

Das war mein Ziel, ich habe es „nur“ für mein Studium gemacht; und ehrlich gesagt, bin ich froh wieder bei meinem Freund zu sein, da will ich niiiiiiiiiieeeee mehr weg:-)

121

Nochmals vielen Dank, ich hoffe wie gesagt, dass es alles an dem ist, ich glaube es ja erst, wenn ich es sehe….aber ich hoffe, dass ich es nicht umsonst gemacht habe.

122

Dir noch alles Gute

LG

123

J.“

124

Da sie, die Zeugin d. K., keinen Zahlungseingang auf ihrem Konto mittels Online-Banking habe feststellen können, habe sie noch mehrfach Anfragen über „wkw“ an den Angeklagten gerichtet, ohne dass dieser reagiert habe. Nach ein/zwei Tagen habe sie gemerkt, dass der Angeklagte sein Profil bei „wkw“ gelöscht habe.

125

Nachdem letztlich drei Tage vergangen gewesen seien, ohne dass ein Zahlungseingang habe festgestellt werden können, habe sie, die Zeugin d. K., sich der Kriminalbeamtin und Zeugin B. geoffenbart, weil sie auf einen Betrüger hereingefallen sei und im Hinblick auf die Bemerkung des Angeklagten, dass er schon vorher „einmal eine hatte“, die Polizei gegen den Angeklagten etwas unternehmen müsse.

126

Obgleich sie, die Zeugin, sich durch dieses Ereignis psychisch mitgenommen fühle, habe sie mit Ausnahme einer kurzen Zeit beim Frauentreff keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Sie, die Zeugin d. K., habe ihr Studium abgebrochen und sie sei nunmehr als Physiotherapeutin tätig.

127

Die Aussagen der Zeugin sind glaubhaft, da sie in sich widerspruchsfrei, konstant und schlüssig erscheinen. Im Übrigen werden die Angaben der Zeugin durch die Vernehmung der weiteren Zeugen gestützt.

128

So hat der Lebensgefährte der Zeugin, der Zeuge B., ausgesagt, von Anfang an von dem „unmoralischen Angebot“ des Angeklagten Kenntnis gehabt zu haben. Er habe bei dieser Sache zwar ein „beschissenes“ Gefühl gehabt. Letztlich habe auch er keine Einwendungen dagegen gehabt, dass die Zeugin d. K. Sexualverkehr mit dem Angeklagten haben werde gegen eine Zahlung in Höhe von 20.000,00 €. Hintergrund sei gewesen, dass seine Lebensgefährtin als Studentin im ersten Semester Pädagogik ohne Bafög-Anspruch und ohne Unterstützung durch die Eltern in finanziell beengten Verhältnissen gelebt und lediglich einen 400,-- Euro-Job als Physiotherapeutin inne gehabt habe. Da auch er, der Zeuge, in finanziell beengten Verhältnissen gelebt habe, habe er, genau wie die Zeugin d. K., letztlich die moralischen Bedenken zur Seite geräumt. Sowohl die Zeugin als auch er, der Zeuge, seien naiver weise der Ansicht gewesen, dass der Angeklagte die vereinbarten 20.000,00 € tatsächlich zahlen würde.

129

Der Zeuge B. erscheint glaubwürdig, weil auch er seine Angaben konstant, in sich schlüssig und widerspruchsfrei vorgetragen hat. Darüber hinaus werden auch seine Angaben, genau wie die der Zeugin d. K., von den Angaben der Zeugin B. bestätigt.

130

Die Zeugin B. hat ausgesagt, dass die Zeugin d. K. bei ihr in K. am 25.08.2010 erschienen sei mit dem einleitenden Satz, dass der Sachverhalt „ziemlich kurios“ sei. Ihr, der Zeugin B., gegenüber habe die Zeugin d. K. damals ausgeführt, dass sie, die Zeugin d. K., im Internet bei „wer kennt wen“ am „vergangenen Samstagnachmittag“ den A. S. kennengelernt habe. Auch bei einem nachfolgenden Treffen habe er sich mit „A. S.“ vorgestellt. Er habe sie, die Zeugin d. K. angeschrieben und gefragt, was sie zu einen unmoralischen Angebot und einer Summe um die 2.500,-- bis 5.000,-- € sagen würde. Zunächst sei der Kontakt nur per Mail über „wer kennt wen“ durchgeführt worden; dann hätten die beiden bei „wer kennt wen“ gechattet. In diesem Chat habe er seine Handynummer aufgeschrieben und sie, die Zeugin d. K., habe den Angeklagten von ihrem Festnetz aus auf seinem Handy angerufen. Nachdem er im Chat 10.000,00 € angeboten und der Zeugin d. K. seine Handynummer mitgeteilt habe, habe diese den Angeklagten angerufen und ihm dann am Telefon erklärt, dass sie wegen der Gewissenbisse auf ein solch unmoralisches Angebot nicht eingehen könne. Daraufhin habe der Angeklagte spontan 20.000,00 € angeboten, wenn sie die beiden noch am gleichen Tag treffen und Oral- und Vaginalsex miteinander haben würden. Für die 20.000,00 € habe die Zeugin d. K. dann zugesagt. Der Angeklagte habe der Zeugin d. K. erzählt, dass er 920.000,00 € von seinem verstorbenen Vater geerbt hätte und dass er öfter mit Frauen gegen Geld Sex hätte. Der Angeklagte habe die Zeugin d. K. zu Hause angerufen, um ihr mitzuteilen, dass er bei seiner Bank gewesen sei. Die beiden hätten vereinbart, dass sie sich in S. treffen. Er habe erneut angerufen und mitgeteilt, dass er den Überweisungsauftrag erledigt habe. Sodann hätten sich die beiden in S. am Globusparkplatz getroffen. Der Angeklagte sei mit einem BMW Kombi, dunkelgrün erschienen. Sie, die Zeugin d. K., sei in das Fahrzeug des Angeklagten eingestiegen. Der Angeklagte habe ihr ein Schriftstück der Deutschen Bank gezeigt, das wie eine Überweisungsbestätigung ausgesehen habe, da sowohl die Bankdaten der Zeugin d. K. als auch der Betrag in Höhe von 20.000,00 € aufgedruckt gewesen seien. Anschließend seien sie auf einen Feldweg gefahren, um die vereinbarten sexuellen Handlungen durchzuführen. Allerdings habe die Zeugin d. K. keinen Geldeingang auf dem Konto feststellen können. Seit Sonntag, dem 22. August 2010, sei es der Zeugin d. K., so habe sie ihr, der Zeugin B. berichtet, sehr schlecht gegangen und deshalb habe sie auch alle Mails bei „wer kennt wen“ gelöscht, die irgendwie darauf hindeuten könnten, dass sie, die Zeugin d. K., tatsächlich auf dieses unmoralische Angebot eingegangen sei. Sie, die Zeugin d. K., habe ihr, der Zeugin B. gegenüber geäußert, dass sie ein schlechtes Gewissen und einen Ekel vor dem habe, was sie da gemacht habe. Abends habe sie, die Zeugin d. K., dem Angeklagten über „wkw“ dann geschrieben, dass sie das nicht mehr machen würde.

131

Die Zeugin B. hat weiter bekundet, dass sie einen ähnlichen Fall erinnere. In diesem Verfahren sei es um die Zeugin S. gegangen; dieses Verfahren sei etwa ein Jahr vor dem Erscheinen der Zeugin d. K. gelaufen. Die Zeugin S. habe sich mit jemandem in B. E. vor einem Einkaufsmarkt getroffen. Damals sei Frau S. zu dem Mann ins Auto gestiegen; man sei weggefahren, aber es sei zu keinen sexuellen Handlungen gekommen, weil das Mädchen, die Zeugin S., dies nicht gewollt habe. Daraufhin habe der Mann die Zeugin S. nach Hause gebracht.

132

Die Bekundung der Zeugin B. deckt sich mit der nach § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO verlesenen Aussage der Zeugin S.. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die ersten beiden Absätze der verlesenen Aussage erster Instanz mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun haben. Allerdings entsprechen die Angaben der Zeugin S. in der darauf folgenden Aussagepassage dem, was die Zeugin B. vor der erkennenden Kammer bekundet hat, ohne das der Zeugin B. die Aussagen der Zeugin S. in erster Instanz bekannt waren.

133

Die Zeugin S. hat bekundet, dass zwischen ihr und einem Mann ein Treffen auf dem Lidl-Parkplatz in B. E. vereinbart gewesen sei. Als Erkennung sei ein grünes Auto mit Firmenwerbung ausgemacht. Sie, die Zeugin, sei eingestiegen, eine Freundin habe die Sache beobachtet. Sie, die Zeugin, hätte nicht vorgehabt, mit einer schnellen Nummer Geld zu verdienen. Der Mann und sie seien losgefahren und der Mann habe auf einem Waldstück angehalten. Nachdem er sich seiner Hose entledigt und ein Kondom übergezogen habe, habe der Mann versucht, sie über den Kleidungsstücken anzufassen. Da ihr, der Zeugin, das unangenehm gewesen sei, habe sie dem Mann erzählt, dass sie das über Tag nicht wolle. Daraufhin habe sie sich von diesem Mann nach Hause fahren lassen.

134

Bei diesem Mann handelt es sich, wie die Zeugin B. glaubhaft dargelegt hat, um den Angeklagten, da er damals über das Kennzeichen als der Mann ermittelt worden sei, der mit der Zeugin S. Kontakt aufgenommen habe. Das Bild des Angeklagten habe sie, die Zeugin B., mittels einer Wahllichtbildvorlage, wie sie auf Blatt 15 der Akten aufgenommen worden sei, der Zeugin d. K. vorgelegt. Auf dieser Vorlage sind neben einem Lichtbild des Angeklagten fünf Lichtbilder ähnlich aussehender Männer zu sehen. Die Zeugin d. K. hat dabei den Angeklagten als die Person wiedererkannt, die sich ihr gegenüber als „A. S.“ vorgestellt habe. Im Übrigen hat sie gegenüber der Zeugin B. auf das Tattoo am linken Arm des Angeklagten hingewiesen.

135

Da die Zeugin d. K. auch glaubhaft bekundet hat, dass der Angeklagte ihr auf der Fahrt zum Feldweg darüber berichtet habe, dass er schon einmal „so etwas gemacht habe, die junge Frau sich aber spießig und zickig angestellt habe“, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Anbahnung sexueller Kontakte über „wkw“ ebenso durch den Angeklagten erfolgt ist wie der geschilderte Geschehensablauf durch die Zeugen.

136

Die Kammer hat auch keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit der gehörten Zeuginnen d. K. und B. in irgendeiner Weise in Zweifel zu ziehen.

137

Nach alledem hat der Angeklagte sich wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vor. Dies ergibt sich aus Folgendem:

138

Die Täuschungshandlung durch den Angeklagten ist deshalb zu bejahen, weil er gegenüber der Zeugin d. K. seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgegaukelt hat, indem er ihr gegenüber wiederholt darauf hingewiesen hat, 920.000,00 € geerbt zu haben und er deswegen viel Spaß haben könne. Darüber hinaus hat er seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit dadurch der Zeugin d. K. vertieft vorgespiegelt, dass er ihr ein DIN A4-Blatt zeigte, nach dem er angeblich eine Überweisung in Höhe von 20.000,00 € auf ihr Konto vorgenommen hat. Darauf hat der Angeklagte auch in mehreren Telefonaten mit der Zeugin hingewiesen. Die Zeugin d. K. befand sich in einem Irrtum hierüber, da sie positive Fehlvorstellungen über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft des Angeklagten hatte. Zwar hatte sie hinsichtlich des Angebots des Angeklagten moralische Zweifel, aber sie vertraute darauf, dass sie für die vereinbarten Sexualkontakte, nämlich die Durchführung des Oral- und Vaginalverkehrs, 20.000,00 € vom Angeklagten aufgrund der angeblichen Erbschaft und der angeblich vorgenommenen Überweisung erhalten würde.

139

Dafür, dass das Angebot des Angeklagten eine Scherzerklärung im Sinne des § 118 BGB gewesen sein soll, finden sich im Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Zwar greift die genannte Vorschrift auch ein, wenn die fehlende Ernstlichkeit objektiv nicht erkennbar ist, aber nur, wenn ihr wirklich die Erwartung zugrunde liegt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. § 118 Rdnr. 2). Anderenfalls liegt nur ein geheimer, unbeachtlicher Vorbehalt nach § 116 BGB vor.

140

Selbst wenn man unterstellt, der Angeklagte habe sein „unmoralisches Angebot“ nicht ernst gemeint, hätte er die Zeugin d. K. jedenfalls über diesen Sachverhalt aufklären müssen. Erkennt der Erklärende nämlich, dass der Gegner die Erklärung als ernstlich gewollt ansieht, muss er diesen aufklären; tut er dies nicht, kann er sich gemäß § 242 BGB nicht auf § 118 BGB berufen (Palandt/Ellenberger, a.a.O.). Denn die Zeugin ging für den Angeklagten erkennbar von der Ernstlichkeit des Angebots aus. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie mehrfach nachfragte, ob das vereinbarte Entgelt auch überwiesen worden ist und sie letztlich die vereinbarten Dienste ihrerseits erbringen wollte. Demzufolge hätte der Angeklagte bei den Chats, bei den verschiedenen Telefonaten und noch bei dem Treffen mit der Zeugin d. K. in seinem Wagen auf die angebliche Scherzhaftigkeit seines Angebots hinweisen können. Im Gegenteil spricht gegen die Annahme einer Scherzerklärung gerade der Umstand, dass der Angeklagte sich sehr wohl die Dienstleistung der Zeugin d. K. hat angedeihen lassen.

141

Die Zeugin d. K. hat auch eine Vermögensverfügung und dadurch kausal einen Vermögensschaden erlitten. Denn sie hat faktisch auf ihre Vermögensverhältnisse eingewirkt, indem sie ihre Dienstleistung, nämlich den Sexualverkehr mit dem Angeklagten, vorgenommen hat. Zwar ist zutreffend, dass vor Einführung des Prostitutionsgesetzes dann kein Betrug vorgelegen hat, wenn der Freier seine Zahlungswilligkeit nur vorgetäuscht hat, um die Prostituierte zur Vorleistung zu bewegen (vgl. BGH NJW 1953, 1839; BGH NStZ 1987, 407). In den letzten Jahrzehnten haben sich jedoch die Ansichten in der Gesellschaft im Hinblick auf sexuelle Handlungen, die gegen Entgelt vorgenommen werden, gewandelt. Die diesbezüglichen Änderungen der Moralvorstellungen haben auf Gesetzesebene ihren Niederschlag gefunden. In dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001, in Kraft getreten seit dem 01.01.2002, ist in § 1 ProstG die Entgeltforderung der Prostituierten nach erbrachter Leistung für rechtswirksam erklärt worden. Normtechnisch hat der Gesetzgeber den Vertrag über sexuelle Handlungen gegen Entgelt als ein den Freier einseitig verpflichtendes Rechtsverhältnis ausgestaltet (vgl. BT-Drs. 14/5958, Seite 4). Hierdurch wird einerseits vermieden, dass der Zahlungsverpflichtete die Vornahme sexueller Handlungen erzwingen kann. Die Prostituierte hingegen soll im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit ihrer Forderung einseitig privilegiert werden.

142

Zwar wird teilweise der Begriff der Prostitution dadurch definiert, dass die Prostitution eine zur Erwerbszwecken ausgeübte, wiederholte, entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen an, mit oder vor (mit zumeist) wechselnden Partnern ist, bei welcher die sexuelle Beziehung nicht in ein persönlich emotionales Verhältnis integriert und dies auch nicht angestrebt ist (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 180 a Rdnr. 3 m.w.N.). Wenngleich die Dienstleistung der Zeugin d. K. nicht in diesem Sinne als Leistung einer Prostituierten anzusehen ist, weil das Merkmal der „wiederholten“ Vornahme sexueller Handlungen fehlt, gibt es keinen rechtlich anerkennenswerten Grund, warum die einmalige, bzw. die erste Ausführung sexueller Handlungen gegen Entgelt insoweit anders beurteilt werden sollte als die wiederholte Vornahme gegen Entlohnung. Erlaubt das Gesetz die Geltendmachung der Entgeltforderung in Fällen gewerbsmäßiger Ausübung sexueller Handlungen, muss dies erst recht im Falle einer einmaligen Vornahme sexueller Handlungen gelten. Es widerspräche nämlich dem allgemeinen Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden im Sinne von § 138 BGB, wenn man im Falle einer einmaligen Vereinbarung von einem sittenwidrigen Vorgehen der Vertragspartner ausginge, die Sittenwidrigkeit jedoch im Falle der Wiederholung entfallen ließe.

143

Das Rechtsgeschäft zwischen der Zeugin d. K. und dem Angeklagten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wuchers nach § 138 BGB nichtig und damit unwirksam. Denn es ist schon zweifelhaft, ob der subjektive Tatbestand des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB vorliegt. Zum subjektiven Tatbestand des Wuchers gehört nämlich, dass der Wucherer die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation, sei es die Zwangslage, die Unerfahrenheit, das mangelnde Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche ausgebeutet hat. Anzunehmen einerseits, dass sich der Angeklagte in einer solchen Schwächesituation befunden hat, wäre abwegig; im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür nicht erkennbar. Andererseits mag die Zeugin d. K. leichtgläubig und naiv gewesen sein und alleine von dem Gedanken beseelt gewesen sein, die 20.000,00 € für die Finanzierung ihres Studiums verwenden zu können, allerdings ist hierin weder eine Zwangslage noch eine Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche zu erkennen.

144

Aber auch der objektive Tatbestand des Wuchers, nämlich das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist hier zu verneinen. Zwar ist zutreffend, dass auffällig ein Missverhältnis in der Regel dann ist, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt. Indes ist darauf hinzuweisen, dass alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, insbesondere auch das vom Gläubiger übernommene Risiko (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 138 Rdnr. 67 m.w.N.). Zum einen ist schon fraglich, ob es im Bereich der Erbringung von sexuellen Dienstleistungen überhaupt einen Marktpreis gibt. Zum anderen ist jedenfalls ein solcher für die Durchführung von sexuellen Dienstleistungen nicht gewerblich Prostituierter nicht erkennbar. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall insbesondere darauf abzustellen, dass der Angeklagte vorgab, eine Erbschaft über 920.000,00 € erfahren zu haben, so dass er für die Exklusivität einer sexuellen Dienstleistung einer, wie er wünschte, „unverbrauchten“ jungen Frau - angeblich - bereit war, einen exklusiven Betrag hierfür zu bezahlen. Der Angeklagte hat sich als reicher Erbe mit einem Vermögen von über 920.000,00 € dargestellt, der „mit dem ererbten Vermögen Spaß haben kann und will“. Demzufolge kann von einer Unangemessenheit der Gegenleistung im konkreten Fall keine Rede sein.

145

Auch der subjektive Tatbestand des Betruges ist erfüllt, da der Angeklagte wusste, dass er zur Zahlung der 20.000,00 € nicht in der Lage sein wird; er wollte auch bei der Zeugin d. K. einen entsprechenden Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft wecken und sie zur sexuellen Dienstleistung bewegen, ohne hierfür ein Entgelt zahlen zu müssen, also eine Vermögensverfügung und eine Vermögensschaden der Zeugin d. K. bewirken.

146

Auf die entsprechende Bereicherung kam es ihm gerade an.

147

Für die Annahme eines Verbotsirrtums seitens des Angeklagten finden sich nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte.

148

Bei der Strafzumessung war zunächst zu bedenken, dass das Gesetz den Betrug in § 263 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht.

149

Die Kammer hat keinen besonders schweren Fall im Sinne des § 263Abs. 3 StGB angenommen. Zum einen liegt kein benannter besonders schwerer Fall vor. Die Kammer hat zum anderen nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles bejahen können. Zwar ist zutreffend, dass der Angeklagte schon mehrfach strafrechtlich wegen Betruges in Erscheinung getreten ist und die Gewohnheitsmäßigkeit zur Annahme eines besonders schweren Falles führen kann (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rdnr. 89). Indes ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Angeklagte zwar häufig wegen Betruges strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, allerdings nicht in der Art und Weise, wie er dies im vorliegenden Fall tat.

150

Bei der konkreten Strafzumessung sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass sich die Zeugin d. K. naiv und leichtgläubig im Hinblick auf das Angebot des Angeklagten verhielt. Insofern ist dem Angeklagten zu Gute zu halten, dass die Zeugin d. K. in ihrem Bestreben, durch die 20.000,00 € ihr Studium finanzieren zu können, sich über alle Bedenken naiverweise hinweggesetzt hat. Weiter ist strafmildernd zu werten, dass, obgleich die Zeugin d. K. ihr Studium aufgab und sich durch die Tat des Angeklagten psychisch mitgenommen fühlte, sie mit Ausnahme einer kurzen Zeit beim Frauentreff keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat.

151

Zu Lasten des Angeklagten fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte strafrechtlich mehrfach, darunter auch einschlägig, in Erscheinung getreten ist. So ist der Angeklagte zwölfmal wegen Betruges, zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts W. - 2250 Js 36689/03 - vom 27.07.2004 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 38 Fällen verurteilt worden. Allerdings hat die Kammer bedacht, dass diese Fälle sich von dem vorliegenden dadurch unterscheiden, dass er bislang keinen Betrug im Zusammenhang mit sexuellen Diensten als Gegenleistung begangen hat. Straferschwerend musste ferner gewertet werden, dass den Angeklagten auch die Vollstreckung von Strafhaft nicht von der Begehung der vorliegenden Straftat abgeschreckt hat. Außerdem ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die hier abzuurteilende Tat während des Laufs zweier Bewährungszeiten begangen hat. Denn der Strafrest aus dem Urteil des Amtsgerichts W. vom 27.07.2004 war zur Bewährung ausgesetzt bis 23.10.2011. Auch der Strafrest aus der nachträglich gebildeten Gesamtstrafe gemäß Beschluss des Amtsgerichts B. K. vom 08.03.2002 war zur Bewährung ausgesetzt bis 23.10.2011.

152

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erscheint die vom Amtsgericht festgesetzte Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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