Beschluss vom Landgericht Bamberg - 3 T 304/18

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 20.11.2018, Az. 1 M 2131/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners vom 05.12.2018 bleibt auch unter eingehender Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene, seine Erinnerung vom 23.10.2018 als unbegründet zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts vom 20.11.2018 lässt keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners erkennen (…).

I.

Mit der Beschwerde rügt der Schuldner letztlich allein die fehlende Zustellung des Vollstreckungstitels an seinen anwaltlichen Bevollmächtigten. Er ist der Auffassung, dass die ausschließlich an den Schuldner am 21.10.2016 bzw. 10.03.2017 erfolgte Zustellung des Vollstreckungstitels in Gestalt einer vollstreckbaren notariellen Urkunde unwirksam sei, da sich sein Bevollmächtigter gegenüber dem Gläubiger bereits vor der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens angezeigt habe.

1. Insoweit kann in Ansehung der Umstände des hiesigen Einzelfalls jedoch dahingestellt bleiben, ob es einer Zustellung des Vollstreckungstitels im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO an den anwaltlichen Bevollmächtigten des Schuldners bedurft hätte, d.h. ob § 172 Abs. 1 ZPO auf die gegenständliche Konstellation Anwendung findet oder nicht. Dagegen sprechen indes Wortlaut und Telos des § 172 Abs. 1 ZPO, da es vor der Einleitung der Vollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO denknotwendig kein anhängiges gerichtliches (Erkenntnis-)Verfahren gibt. War (noch) kein Verfahren anhängig, greifen der eindeutige Wortlaut und der Zweck des § 172 nicht Platz, so dass Zustellungen auch an die anwaltlich vertretene Partei selbst erfolgen können (vgl. Häublein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 172 Rn. 3; BGH, NJW 2011, 1005/1006.). Offen bleiben kann darüber hinaus, ob die Bevollmächtigung des anwaltlichen Vertreters des Schuldners mit außergerichtlichem Schreiben vom 14.07.2015, in dem der Schuldner diverse behauptete Rechte gegenüber der Gläubigerin geltend machte, ordnungsgemäß angezeigt wurde (die seinerzeit angeblich vorgelegte Vollmacht wird im hiesigen Verfahren nicht eingereicht).

2. In Anbetracht der Umstände des Einzelfalls ist in jedem Fall von einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungstitels auszugehen, selbst wenn unterstellt würde, § 172 Abs. 1 ZPO sei auch für das hiesige Vollstreckungsverfahren einschlägig und der Vollstreckungstitel hätte daher an den (außergerichtlich) anwaltlich Bevollmächtigten des Schuldners zugestellt werden müssen.

a) Ein Mangel in der nach § 172 Abs. 1 ZPO an den Bevollmächtigten gebotenen Zustellung kann nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Bevollmächtigten tatsächlich zugeht. Der Zugang des Originals beim Bevollmächtigten ist hierfür nicht erforderlich. Gelangt der Anwalt in den Besitz der zuzustellenden Dokumente bzw. einer Kopie hiervon, tritt Heilung ein (vgl. Häublein, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 172 Rn. 20 m.w.N.). Ist ein Prozessbevollmächtigter (§ 172 ZPO) vorhanden, muss das Dokument bzw. dessen Kopie diesem letztlich zugehen, was sub specie der Heilung nicht heißt, dass es an ihn adressiert sein muss. Insbesondere kommt Heilung in Betracht, wenn die Partei, der entgegen § 172 ZPO direkt zugestellt wurde, das Dokument bzw. eine Kopie hiervon an den Prozessbevollmächtigten weiterleitet. Zudem ist anerkannt, dass sich der Adressat, der sich der tatsächlichen Kenntnisnahme verschließt, nach § 189 ZPO behandeln lassen muss (vgl. zum Komplex Häublein, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 189 Rn. 8/9 m.w.N.).

b) Hier ist davon auszugehen, dass dem Bevollmächtigten des Schuldners der letzterem zugestellte Vollstreckungstitel, die Urkunde des Notars H., B., vom 15.09.2012, URNr. 662/12, (zumindest in Abschrift) seitens des Schuldners übergeben wurde, jedenfalls aber dem Bevollmächtigten der Inhalt der betreffenden Urkunde im Detail bekannt ist. Im Schriftsatz des nämlichen Bevollmächtigten vom 19.05.2017 im Rahmen des denselben Schuldner und denselben Vollstreckungstitel betreffenden Parallelverfahrens (Amtsgericht Forchheim, Az. 1 759/17, = Landgericht Bamberg, Az. 3 T 140/17) wird auf Seite 3 ausgeführt: „Sofern nunmehr die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde des Notars H., B., vom 15.09.2012, URNr. 662/2012, beigezogen ist, kann nunmehr folgender Einwand getätigt werden:“. Weiterhin erhob der Bevollmächtigte des Schuldners im Rahmen des vorbezeichneten Parallelverfahrens sowie im Rahmen seines Erinnerungsschriftsatzes vom 23.10.2018 im hiesigen Verfahren verschiedene Einwände gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, die sich im Einzelnen auf Inhalt und Ausgestaltung der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden gegenständlichen notariellen Urkunde beziehen. Aus dem Vorstehenden ist der naheliegende Schluss zu ziehen, dass dem Bevollmächtigten des Schuldners spätestens zum Zeitpunkt der Fertigung des vorerwähnten Schriftsatzes vom 19.05.2017 zumindest eine Abschrift der betreffenden notariellen Urkunde vorlag. Jedenfalls aber steht nach alledem sicher fest, dass der Bevollmächtigte des Schuldners seit Mai 2017 detailliert mit Inhalt und Ausgestaltung der genannten notariellen Urkunde und damit des Vollstreckungstitels vertraut war.

Unter diesen Umständen muss er bzw. der Schuldner sich so behandeln lassen, als ob der Bevollmächtigte jedenfalls von einer Abschrift des maßgeblichen Vollstreckungstitels tatsächliche Kenntnis erlangt hatte, was für eine Heilung im Sinne des § 189 ZPO in Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe genügt. Im Ergebnis liegt daher dem gegenständlichen Zwangsvollstreckungsverfahren in jedem Fall eine wirksame Zustellung des Vollstreckungstitels zugrunde.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Gegenstandswertfestsetzung auf § 3 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG entsprechend dem Wert der zu vollstreckenden Teilforderung.

III.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 574 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine höchstrichterliche Entscheidung. Dies gilt umso mehr, da die Kammer nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, insbesondere nicht von der vom Bevollmächtigten des Schuldners bemühten Entscheidung des Landgerichts N. Vorliegend kann - in der Ausgangssituation anders als in den zitierten Entscheidung - aufgrund der Einzelfallumstände jedenfalls eine Heilung eines etwaigen Zustellungsverstoßes gegen § 172 Abs. 1 ZPO nach § 189 ZPO angenommen werden, die Frage, ob es einer Zustellung des Titels an den Bevollmächtigten des Schuldners nach § 172 Abs. 1 ZPO bedurft hätte, war letztlich nicht entscheidungsrelevant.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen