Schlussurteil vom Landgericht Bielefeld - 7 O 370/10

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Ersatzvornahmekosten und Schäden zu erstatten, die ihnen dadurch entstehen, dass die Dachgeschosswohnung in dem Mehrfamilienhaus I.Straße xx, xxxxx C. folgenden Mangel aufweist:

Die doppelflügelige, deckenhohe Glastür zwischen der Diele und dem Wohnbereich lässt sich nicht vollständig öffnen. Sie stößt gegen die Wohnzimmerdecke.

Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgenden Mängel an dem Mehrfamilienhaus I.Straße xx, xxxxx C. zu beseitigen:

Die Balkone im ersten und zweiten Obergeschoss wurden ohne Trennfugen an das Außenmauerwerk angesetzt.

Die Oberfläche des Tiefgaragenbodens ist nicht vollständig fertiggestellt. Die Oberflächenbeschichtung ist nicht vollständig aufgebracht. Sie weist Fehlstellen auf. Die Bewegungsfugen sind nicht mit einem geeigneten, die Bewegungen aufnehmenden materialverschlossen sondern offen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Wohnungseigentümergemeinschaft I.Straße xx, xxxxx C., sämtliche über einen Betrag von 21.182,00 € (brutto einschließlich 19 % Umsatzsteuer) hinausgehend Ersatzvornahmekosten und Schäden zu erstatten, die dieser für die Beseitigung folgender Mängel bereits entstanden sind oder noch entstehen werden:

Im Terrassenbereich der Erdgeschoßwohnung von der Straße aus betrachtet links befindet sich an einer glatt gespachtelten Wandteilfläche eine Farb- und Putzablösung.

Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in  Höhe von 2.000,00 €.


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Zitiert von

Urteil vom Kammergericht (7. Zivilsenat) - 7 U 3/24
19. September 2025
7 U 3/24 19. September 2025

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