Urteil vom Landgericht Bielefeld - 4 O 449/08

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin aufgrund der Ereignisse der zahnärztlichen und zahnprothetischen Behandlungen ab dem 22.05.2003 bis 2004 ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € zu zahlen, das mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 16.09.2009 verzinst wird. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf das ausgeurteilte Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € bereits seit dem 12.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin aufgrund der Ereignisse der zahnärztlichen und zahnprothetischen Behandlungen ab dem 22.05.2003 bis 2004 einen Betrag in Höhe von 3.987,32 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 16.09.2009. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 3.987,22 € bereits seit dem 12.12.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und zukünftigen, derzeit aber nicht voraussehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ereignisse der zahnärztlichen und zahnprothetischen Behandlungen ab dem 22.05.2003 bis 2004 entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.275,68 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 16.09.2009. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 1.275,68 € bereits seit dem 12.12.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 62% und die Beklagten zu 38%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Streithelfers tragen die Beklagten zu 38%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 62%. Im übrigen tragen die Parteien und der Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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