Urteil vom Landgericht Bielefeld - 05 Ns 46/15
Tenor
Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Bielefeld vom 01.10.2015 (Az.: 10 Ls 301 Js 3106/14 – 755/15) wird verworfen.
Der Schuldspruch des vorgenannten Urteils wird dahingehend berichtigt, dass nach den Worten „wegen gewerbsmäßiger Untreue“ der Zusatz „in 178 Fällen“ ergänzt wird.
Die Angeklagte hat die Kosten der Berufung einschließlich ihrer eigenen Auslagen zu tragen.
1
Gründe
2I.
3Die Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts - Bielefeld vom 01.10.2015 wegen Untreue in 178 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren worden. Entgegen dem – ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 01.10.2015 – verkündeten Urteil ist in der schriftlichen Urteilsfassung der Zusatz „in 178 Fällen“ nicht in den Tenor aufgenommen worden, was auch im Widerspruch zu den amtsgerichtlichen Urteilsgründen steht, in denen für die 178 Taten Einzelstrafen festgesetzt worden sind.
4Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte durch Schriftsatz ihres Verteidigers am 07.10.2015 Berufung eingelegt, die sie später auf das Strafmaß beschränkt hat. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hatte in der Sache keinen Erfolg.
5II.
6Die 54 Jahre alte Angeklagte ist im elterlichen Haushalt mit zwei Geschwistern in Ostwestfalen aufgewachsen.
7Nach dem Hauptschulabschluss machte sie in der Möbelfirma ihres Vaters eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Sie arbeitete bis 1995 im elterlichen Betrieb, der nach dem Tod des Vaters auf die ältere Schwester übertragen wurde. Während der Bruder für seinen fiktiven Anteil Geld erhielt, wurde der Angeklagten das Eigentum an dem von der Mutter bewohnten Hausgrundstück übertragen, für das ein dingliches Nießbrauchsrecht der Mutter auf Lebenszeit eingetragen ist. Bei dieser Vermögensverteilung fühlte die Angeklagte sich gegenüber ihren Geschwistern benachteiligt.
8Die Angeklagte arbeitete 1996 bis 1997 als Buchhalterin bei einem Modefotografen. Danach war sie als Buchhalterin bei der Firma bis zum November 2012 angestellt, wo sie zuletzt 1.700,- bis 1.800,- Euro netto verdiente. In dieser Zeit kam es zu den verfahrensgegenständlichen Untreuehandlungen zum Nachteil ihrer Arbeitgeberin. Im November 2012 kündigte die Angeklagte das Arbeitsverhältnis.
9Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit war sie vom 01.03.2014 bis Ende 2015 bei der Firma mit einem monatlichen Nettoverdienst von ca. 1.800,-Euro beschäftigt. Seit dem 01.02.2016 ist sie als Lohnbuchhalterin bei einer Firma in Porta Westfalica tätig, wo sie etwa 1.700- Euro netto monatlich verdient.
10Die Angeklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und kinderlos. Ihr Ehemann verdient als Schustermeister bei der Firma rund 2.000,- Euro netto monatlich.
11Sie ist nicht vorbestraft.
12III.Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Frage des Strafmaßes ist die Kammer von den bindenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen.
13Danach hat die Angeklagte in der Zeit von Januar 2010 bis Oktober 2012 in 178 Fällen (und bereits zuvor in rechtsverjährter Zeit ab Mitte 2006) von den Konten ihrer Arbeitgeberin, der Firma, unter missbräuchlicher Ausnutzung der von dieser eingeräumten Kontovollmachten auf ihr eigenes Konto ungerechtfertigt Beträge in unterschiedlicher Höhe, insgesamt 223.359.76 Euro (inklusive des Schadens aus rechtsverjährter Zeit rund 500.000,- Euro), überwiesen und so ihrer Arbeitgeberin, deren Vermögensinteressen sie als deren (mit solchen Vollmachten ausgestattete) Buchhalterin zu betreuen hatte, einen entsprechenden Schaden zugefügt. Bei dem höchsten Überweisungsbetrag handelte es sich um 8.309,67 Euro (am 04.09.2012, Fall 151 - nach der auch im Folgenden zugrundegelegten amtsgerichtlichen Numerierung), überwiesen wurden weiter Beträge zwischen 3.500,- und 6.000,- Euro, (Fälle 16, 28, 88, 94, 131, 141 und 148), Beträge um 2.000,- Euro (Fälle 2, 22, 24, 31-33, 50, 66, 77, 78, 84, 97, 119, 123, 136, 143, 175 und 177) und geringere Beträge von 501,- Euro und mehr. Die Angeklagte verübte diese Taten, um sich aus deren wiederholter Begehung eine nicht nur vorübergehende, nicht unerhebliche zusätzliche Einnahmequelle neben ihrem Arbeitslohn zu verschaffen.
14Wegen der Einzelheiten des Tatgeschehens wird auf die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 01.10.2015 zu II. von Anfang bis zum Folgesatz nach der numerischen Aufzählung der Taten (3. Absatz der Seite 3 des Urteils,Bl.265 d.A., bis 1. Satz des 3. Absatzes der Seite 8 des Urteils, Bl.267 Rückseite d.A.) verwiesen.
15Ergänzend hat die Kammer die folgenden Feststellungen zum Tat- und Nachtatgeschehen getroffen:
16Die Angeklagte verwandte die unrechtmäßig auf ihr Konto überwiesenen Beträge für Luxusausgaben wie ein teures Auto, Kleider und Schmuck. Ein besonderer Grund dafür, dass die bis dahin unbestrafte Angeklagte ab Mitte 2006 (damals mit 44 Jahren) Vermögensdelikte verübte, konnte nicht festgestellt werden. Anzeichen für eine die Schuldfähigkeit der Angeklagten beeinträchtigende psychische Erkrankung oder Störung sind nicht ersichtlich.
17Von April 2014 bis Anfang 2016 leistete die Angeklagte an die geschädigte Firma zur Schadenswiedergutmachung insgesamt 50.233,17 Euro; sie verkaufte ihren für rund 58.000,- Euro angeschafften Landrover für 28.000,- Euro und verwandte den nach Anschaffung eines neuen Kleinwagens verbliebenen Resterlös für die Schadensersatzzahlung. Kurz vor der Berufungsverhandlung Ende Februar 2016 leistete sie an die Geschädigte weitere 50.000,- Euro, die ihre Mutter zur Verfügung stellte, und trat ihren Zahlungsanspruch aus dem anstehenden Verkauf des ihr und ihrem Ehemann gehörenden Wohnhauses, den sie nach Abzug der Vertragskosten auf ca. 20.000,- Euro schätzt, an die Geschädigte ab. Zu deren Gunsten bestellte sie zudem auf ihrem von der Mutter bewohnten Grundstück mit deren Mitwirkung eine Grundschuld über 150.000,- Euro.
18Die Angeklagte hat sich anlässlich der Verhandlung beim Amtsgericht im Oktober 2015 bei dem Geschäftsführer der geschädigten Firma, Herrn M. für ihre Taten entschuldigt.
19Während des laufenden Ermittlungsverfahrens, in der Zeit von 2014 bis August 2015 verübte die Angeklagte bei ihrer Nachfolge-Arbeitgeberin, der Firma gleichgelagerte Straftaten, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind; sie überwies unbefugt Firmengelder in einer Gesamthöhe von rund 56.000,- Euro auf das eigene Konto; aufgrund einer mit ihrem früheren Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung leistet sie Schadenswiedergutmachung, wofür auf eine Strafanzeige verzichtet wurde; aktuell hat die Angeklagte rund 30.000,- Euro erstattet.
20IV.
21Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben; sie hat die entsprechenden Ausführungen ihres Verteidigers als zutreffend bestätigt. Das Fehlen von Vorstrafen folgt zudem aus der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
22Die ergänzend getroffenen Feststellungen zum Tat- und Nachtatgeschehen beruhen ebenfalls auf den entsprechenden Angaben der Angeklagten, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht. Ihre Angaben zur bisher geleisteten Schadenswiedergutmachung hat der sachlich und ruhig auftretende Zeuge M., der Geschäftsführer der geschädigten Firma, glaubhaft bestätigt. Ohne Anzeichen einer überschießenden Belastungstendenz hat der Zeuge M. zudem glaubhaft bekundet, er habe in einem Gespräch mit Herrn E. von der Firma erfahren, dass die Angeklagte auch dort Firmengeld in einer Größenordnung von 10 Prozent des von seiner Firma erlittenen Schadens, also gut 50.000,- Euro veruntreut habe. Nach einer kurzen Sitzungspause hat die Angeklagte eingeräumt, ihre ursprüngliche Angabe, sie habe die Stelle bei der Firma wegen der Zeitungsberichterstattung über das Strafverfahren vor dem Amtsgericht verloren, sei falsch; die von ihrem Verteidiger abgegebene Erklärung zu den ungerechtfertigten Überweisungen zum Nachteil der Firma, der deswegen getroffenen Vereinbarung und dem Stand der dort geleisteten Schadenswiedergutmachung hat sie glaubhaft als zutreffend bestätigt und auf Nachfrage den genannten Tatzeitraum 2014/2015 dahin konkretisiert, dass sie im August 2015, noch vor dem Verhandlungstermin beim Amtsgericht in der vorliegenden Sache, mit den ungerechtfertigten Überweisungen aufs eigene Konto aufgehört habe.
23Eine Erklärung dafür, dass sie dazu überging, sich neben ihrem Arbeitsverdienst eine zusätzliche Einnahmequelle durch Straftaten zu verschaffen, vermochte die Angeklagte auf Nachfrage nicht zu geben; einen akuten Geldbedarf habe sie eigentlich nicht gehabt. Befragt nach Gewissensbissen, hat sie erklärt, gelegentlich den Hintergedanken gehabt zu haben, dass das bestimmt mal auffallen werde. Gegenüber ihrem Ehemann habe sie ihre Anschaffungen von Schmuck und Kleidung gelegentlich damit gerechtfertigt, dass das schließlich ihr Geld sei; er habe geglaubt, dass sie aus dem Zugewinnausgleich nach ihrer ersten geschiedenen Ehe über so viel Geld verfüge.
24V.
25Die erfolgte Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam.
26Der scheinbare Widerspruch zwischen dem Tenor der schriftlichen Urteilsfassung, der im Schuldspruch nur „gewerbsmäßige Untreue“ anführt und in den Urteilsgründen auf 178 Fälle der Untreue eingeht, ist in einem offenkundigen Schreibversehen begründet, wie sich sowohl aus den Urteilsgründen wie auch aus dem Sitzungsprotokoll vom 01.10.2015 ergibt. Insoweit war die im Tenor erfolgte Berichtigung erforderlich.
27Das amtsgerichtliche Urteil enthält zwar insoweit einen Widerspruch, als es an einzeln durchgeführten Überweisungen 182 aufführt, diese infolge einer versehentlichen Doppelnumerierung der Fälle 120, 121, 132 und 133 aber zu (nur) 178 Fällen addiert und dementsprechend 178 Taten abgeurteilt hat. Dieser Fehler ist aber nicht derart, dass die Feststellungen keine hinreichende Grundlage für eine Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bieten würden. Der Fehler, bei dem jeweils zwei Überweisungen als eine Tat behandelt wurden, in jedem Fall unter Zugrundelegung eines Schadensbetrags, der deutlich unter 2.000,- Euro liegt, so dass das Amtsgericht die geringste von ihm verhängte Einzelstrafe von jeweils neun Monaten festgesetzt hat, wirkt sich ausschließlich zugunsten der Angeklagten aus, ein Strafklageverbrauch tritt auch hinsichtlich der doppelt numerierten Taten ein.
28Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte durch die zu II. Nr. 1. – 178. im amtsgerichtlichen Urteil aufgeführten Taten der Untreue gemäß § 266 StGB in 178 Fällen strafbar gemacht. Sie hat jeweils die ihr von ihrer Arbeitgeberin rechtsgeschäftlich eingeräumte Kontovollmacht entgegen ihren arbeitsvertraglichen Pflichten für ungerechtfertigte Überweisungen von Firmengeld auf ihr Konto genutzt und so missbraucht, hierdurch ihrer Arbeitgeberin, deren Vermögensinteressen sie zu betreuen hatte, einen Nachteil zugefügt.
29Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB.
30VI.
31Der § 266 Abs.1 StGB sieht für die Untreue eine Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.
32Die Strafe war für alle Taten dem für besonders schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen des § 263 Abs.3 StGB i.V.m. § 266 Abs.2 StGB zu entnehmen, der für die Ahndung der Tat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren eröffnet.
33Das Vorgehen der Angeklagten in jedem Fall erfüllt das einen besonders schweren Fall indizierende Regelbeispiel des § 263 Abs.3 Nr.1 StGB, die gewerbsmäßige Begehungsweise.
34Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl.Fischer, StGB, Kommentar, 63. Auflage, 2016, zu § 263 Rz.210, vor § 52 Rz.61). Dies hat die Angeklagte, der sich durch ihre Taten die Mittel für ihren aufwändigen Lebensstil verschaffen wollte, getan. Besondere Umstände, die entgegen der Regelvermutung des § 263 Abs.3 StGB gegen die jeweilige Annahme eines besonders schweren Falls sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Bei der konkreten Strafzumessung waren jeweils zugunsten der Angeklagten ihr Geständnis, die Entschuldigung gegenüber Herrn M. und das Fehlen von Vorstrafen zu berücksichtigen; sie war lange Zeit strafrechtlich unbescholten. Auch wurde ihr durch eine über Jahre fehlende Kontrolle die Ausführung ihrer Taten leicht gemacht.Der Angeklagten war auch zugute zu halten, dass sie erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um den Schaden ihrer früheren Arbeitgeberin wieder gutzumachen. Ihre hier verfahrensgegenständlichen Taten liegen bereits längere Zeit zurück.Straferschwerend fiel ins Gewicht, dass der angerichtete Schaden in jedem Fall recht erheblich ist, wobei die Kammer die vom Amtsgericht getroffene Differenzierung nach den verschiedenen Schadenshöhen (herausragend die 8.309,67 Euro der Tat Nr.151, Schäden zwischen 3.500,- und 6.000,- Euro, Schäden um 2.000,- Euro und geringere Schäden von 501,- Euro und mehr) als angemessen ansieht und übernommen hat.
35Nach Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte erschienen auch der Kammer die vom Amtsgericht abgestuft nach diesen Schadenskategorien vorgesehenen Einzelstrafen angemessen, und zwar
36eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten für die Tat Nr. 151,
37Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten für die Taten mit einem Schaden zwischen 3.500,- und 6.000,- Euro (Taten Nr. 28, 88, 94, 131, 141 und 148),
38Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr für die Taten mit einem Schaden um 2.000,- Euro (Taten Nr. 2, 22, 24, 31-33, 50, 66, 77, 78, 84, 97, 119, 123, 136, 143, 175 und 177)
39eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für die Tat zu 15. mit einer Schadenssumme von 1.355,50 Euro (die versehentlich vom Amtsgericht – offenbar in Verwechslung mit der Tat 16. mit einer Schadenssumme von 4.301,20 Euro – mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sanktioniert wurde),
40eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für die Tat zu 16., die trotz des erheblichen Schadens mit Rücksicht auf das Verbot einer Verschlechterung der Rechtsfolgen für die berufungsführende Angeklagte (§ 331 Abs.1 StPO) verhängt wurde,
41Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten für alle übrigen Fälle mit geringeren Schadenssummen von 501,- Euro und mehr.
42Gemäß § 53 ff. StGB waren die erkannten Freiheitsstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen. § 54 StGB eröffnet hierfür einen ein Strafrahmen von 1 Jahr und 5 Monaten bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.
43Die Kammer hat nochmals die genannten, bei der konkreten Einzelstrafbemessung berücksichtigten Umstände gewichtet und den sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten zueinander.
44Danach erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Ahndung der Taten angemessen und erforderlich.
45Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
46Eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung setzt zunächst nach § 56 Abs.1 StGB setzt voraus, dass zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird; daneben verlangt § 56 Abs.2 StGB in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt worden ist, besondere Umstände, die eine Strafaussetzung rechtfertigen.
47Der Angeklagten kann bereits nicht die von § 56 Abs.1 StGB geforderte positive Sozialprognose gestellt werden.
48Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Angeklagte bis zur Begehung der Taten zum Nachteil der Firma lange Zeit ein straffreies Leben in geordneten Verhältnissen geführt hat. Trotz ihres Geständnisses und der Entschuldigung gegenüber Herrn M. hat die Angeklagte indes nicht den persönlichen Eindruck hinterlassen, sich intensiver mit ihrem Fehlverhalten auseinandergesetzt zu haben; bei ihrem insgesamt eher wortkargen Auftreten nahm ihr Redefluss Fahrt auf, als sie sich über die Unbill an ihrem früheren Arbeitsplatz, die Unfähigkeit der gleichberechtigt mit ihr in der Buchhaltung arbeitenden Ehefrau des Geschäftsführers Frau M. und die ihr angelasteten Fehler dieser Kollegin ausließ.
49Der Umstand, dass die Angeklagte, wie sie zuletzt eingeräumt hat, während des ihr bekannten laufenden Ermittlungsverfahrens in der vorliegenden Sache erneut gleichgelagerte Straftaten zum Nachteil der Firma begangen hat, spricht deutlich dagegen, dass bereits die Verurteilung zu einer Strafe unter Strafaussetzung zur Bewährung sie so beeindrucken könnte, dass sie künftig keine Straftaten mehr begehen würde.
50Daneben sieht die Kammer nach einer Gesamtwürdigung von den Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten auch nicht besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs.2 StGB, die von solchem Gewicht wären, dass eine Aussetzung der Vollstreckung der zweijährigen Freiheitsstrafe unter diesem Aspekt möglich wäre. Auch unter Berücksichtigung der erheblichen Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung überwiegen die mildernden Aspekte nicht derart, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung angebracht erschiene, zumal die Angeklagte nach diesen Taten erneut gleichgelagerte Straftaten zu Lasten ihres neuen Arbeitgebers begangen hat.
51VII.Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StPO § 331 Verbot der Verschlechterung 1x
- StGB § 266 Untreue 3x
- 301 Js 3106/14 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 56 Strafaussetzung 4x
- StGB § 263 Betrug 3x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x