Urteil vom Landgericht Bielefeld - 19 O 185/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über einen 1,80 Meter hohen Grenzzaun.
3Die Parteien sind Nachbarn.
4Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A.-weg x in B., die Beklagten sind Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks A.-weg y.
5Die Beklagten errichteten am 26.03.2021 neben der Hofeinfahrt des Klägers gegen den Willen des Klägers einen Grenzzaun. Fotos dieses Grenzzaunes sowie Fotos von Zäunen und Grenzanlagen auf den Grundstücken in der umliegenden Nachbarschaft befinden sich auf Blatt 33-37, 42-52 d.A.. Auf diese Lichtbilder wird vollumfänglich Bezug genommen.
6Der Kläger forderte die Beklagten mehrfach auf, den vorhandenen Grenzstein zwischen den Grundstücken am A.-weg freizulegen, was jedoch nicht erfolgte.
7Der Kläger behauptet, dass die Beklagten trotz entsprechender Hinweise des Klägers beim Bau des Zaunes Betonanhaftungen an den Randelementen der Wegeinfassung des Klägers durch frei gegossenen Beton verursacht hätten. Die Kantsteine des Klägers seien damit zu einem dauerhaft und festen Bestandteil der Zaunfundamentierung des Beklagten. Dies stelle eine Sachbeschädigung dar. Der Kläger mache Schadenersatz für die Beschädigung der an seiner Hofeinfahrt befindlichen L-Profil-Randsteine geltend. Ausweislich des Kostenvoranschlags der Firma C. für die Schadenbeseitigung, welche hier durch Austausch der L-Profil-Randsteine zu erfolgen habe, würden sich die Materialkosten auf einen Nettobetrag in Höhe von 313,25 € belaufen. Die Kosten für die Aufnahme des Pflasters im betroffenen Bereich, den Ausbau der beschädigten L-Steine sowie den Einbau der neuen L-Steine und die Wiederherstellung des Pflasterbereichs wird Kosten von netto 2.072,68 € gem. Kostenvoranschlages der Firma D. verursachen, so dass sich ein Gesamtschadensbetrag von 2.385,93 € ergebe.
8Allein schon die Höhe des Zaunes verändere den optischen Grenzeindruck vollkommen.
9Da der jetzige Zustand neben dem Wohnhaus des Klägers mit einer Wegbreite von nur 2,30 Metern eine unzumutbare Einengung darstelle, habe der Kläger angeregt, die Pfähle 4 bis 8 bei Beibehaltung der jetzigen Bauhöhe um 50 Zentimeter von der Grenze zu versetzen. Der entstandene Streifen würde vom Kläger gepflegt werden.
10Die Pfähle 1 bis 3 könnten bei gütlicher Einigung an den jetzigen Positionen bleiben, was eine erhebliche Arbeitseinsparung darstelle, weil im Bereich des Vorgartens der Weg des Klägers breit genug sei. Lediglich die Zaunhöhe solle hier für eine bessere Sicht auf den A.-weg auf das Maß von 120 Zentimetern reduziert werden.
11Im Übrigen seien die Garagen des Klägers vor etwa 26 Jahren errichtet worden.
12Einen Grund, eine höhere Einfriedigung verlangen zu können, könnten die Beklagten in Bezug auf den Kläger nicht vortragen. Insbesondere gehe vom Grundstück des Klägers keinerlei Bedrohungen durch beispielsweise Tiere aus.
13Im Übrigen ergebe sich aus dem nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot, dass im Bereich der Zufahrt gar kein Zaun errichtet werden dürfe, da die Einfahrt so eng sei, dass dort größere Fahrzeuge gerade so einfahren könnten. Dazu habe die Zufahrt eine Steigung von 20 %, so dass insbesondere im Winter eine erhöhte Rutschgefahr bestehe und folgerichtig eine Gefahrgeneigtheit für Beschädigungen entstanden sei, die der Kläger nicht hinzunehmen habe.
14Angedacht sei bei Errichtung der Häuser gewesen, dass Doppeleinfahrten geschaffen werden.
15Der Zaun im Bereich hinter der Garage sei nach der dort gemeinschaftlichen Abholzung der vertrockneten Zypressen vor Jahren im März 2020 zum wirksamen Schutz für die Kinder mit ausdrücklichem Einverständnis des Beklagten errichtet. Auf der Seite des Klägers befinde sich ein Teich. Der Zaun habe eine Länge von 9 Metern.
16Die Messungen des Sachverständigen E. seien falsch. Durch die Nutzung der Einfahrt durch PKW könne sich das Pflaster mit den eingelassenen L-Profil-Kantsteinen keinesfalls um bis zu 10 cm verschoben haben.
17Der Kläger beantragt,
181.) die Beklagten zu verurteilen, den entlang der Grenze seines Grundstücks A.-weg y in B., Gemarkung B., Flur x, Flurstück x zum Grundstück des Klägers, A.-weg x in B., Gemarkung B., Flur x, Flurstück x, mit Baubeginn vom 26.03.2021 errichteten Grenzzauns in der Gesamtlänge von 19 Metern vom Grenzpunkt A.-weg bemessen mit einer Bauhöhe von 180 cm bis 190 cm auf die im Nachbarrecht NRW § 35 festgelegte Bauhöhe von 120 cm zu reduzieren,
192.) die Beklagten zu verurteilen, die an der Grenze der oben genannten Grundstücke gegossenen Fundamentierungen der 8 Zaunpfähle von den Randelementen der Wegeinfassung des Klägers zu entfernen und für eine mit deutlichem Abstand dauerhaft wirksame Abtrennung zu sorgen;
203.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.385,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagten meinen, dass der Grenzzaun rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Kläger verschweige in seiner Klage, dass eine seiner Garagen, die teilweise auf dem Grundstück der Beklagten errichtet worden sei, eine Wandhöhe von ca. 3 Meter habe, also 1,20 Meter höher als der vom Kläger beanstandete Zaun.
24Ebenso wenig bestehe ein Anspruch darauf, den Beklagten zu verurteilen, die an der Grenze zum Grundstück gegossene Fundamentierung der acht Zaunpfähle zu entfernen. Es werde bestritten, dass dies eine unzumutbare Einengung darstellt oder bauordnunsgrechtlich zu beanstanden ist. Vor allen Dingen vergesse der Kläger, dass er selbst den gesamten Grenzverlauf ohne Rücksichtnahme auf die Interessen des Beklagten überbaut habe mit seiner Pflasterung, der oben genannten Garage und an anderer Position der Grenze einem von ihm errichteten Zaun. Der Kläger selbst habe in direkter Fortsetzung des jetzt beanstandeten Zaunes selbst einen Zaun auf die Grundstücksgrenze gesetzt. Dieser sei so hoch wie die Garagenwand, also deutlich höher als der Zaun, den die Beklagten errichtet hätten.
25Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2024 Bezug genommen.
26Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen E. vom 05.09.2023 sowie durch ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen E. in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2024. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Tim E. vom 05.09.2023, Blatt 219-224 d.A., sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2024, Blatt 326 ff. d.A.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
29I. Klageantrag zu 1)
30Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 35 NachbarrechtsG NRW darauf, den entlang der Grenze seines Grundstücks A.-weg y in B. zum Grundstück des Klägers, A.-weg x in B., mit Baubeginn vom 26.03.2021 errichteten Grenzzauns in der Gesamtlänge von 19 Metern vom Grenzpunkt A.-weg bemessen mit einer Bauhöhe von 180 cm bis 190 cm auf eine Bauhöhe von 120 cm zu reduzieren.
31Nach § 35 Absatz 1 Nachbarrechtsgesetz NRW muss eine Einfriedigung ortsüblich sein. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten.
32Ortsüblich ist eine Einfriedung, wenn sie im betroffenen Ortsteil oder Siedlung häufiger vorkommt. Jede Einfriedung (ganz egal ob Mauer, Zaun oder Hecke) muss sich in das Gesamtbild der jeweiligen Nachbarschaft einfügen. Geplante Mauern, Zäune und Hecken sollen also nicht zu groß oder massiv sein, um ein merkliches Herausstechen aus ihrer Umgebung zu verhindern.
33Nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2024 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Grenzzaun zwischen den beiden Grundstücken der Parteien ortsüblich im Sinne des § 35 Absatz 1 Nachbarrechtsgesetz NRW ist.
34Zunächst einmal befindet sich im Grenzbereich der beiden oben genannten Grundstücke der Parteien an anderer Stelle bereits ein blickdichter Zaun, der an die Garage des Klägers angrenzt. Dieser Zaun, der auf den Lichtbildern auf Blatt 37, 49 d.A. – auf die insoweit Bezug genommen wird – zu sehen ist, weist eine Höhe von ungefähr zwei Metern auf. Dies lässt sich daran erkennen, dass der Zaun unmittelbar an die Garage angrenzt, die unstreitig eine Höhe von drei Metern hat.
35Auch in der unmittelbaren Nachbarschaft befinden sich Zaunanlagen, die eine vergleichbare Höhe haben und aufgrund dessen, dass sie – im Unterschied zu dem streitgegenständlichen Zaun - zum Teil blickdicht sind, einen massiven Eindruck hinterlassen.
36Die auf dem Lichtbild Blatt 34 der Gerichtsakte ersichtliche Zaunanlage befindet sich auf dem Grundstück mit der A.-weg 16. Die Relation zu dem auf dem Lichtbild im Hintergrund zu sehenden Kraftfahrzeug zeigt, dass diese Zaunanlage mindestens eine Höhe von zwei Metern aufweist. Bei diesem Grundstück handelt es sich unstreitig um das - von den Beklagten aus gesehen – übernächste Grundstück, das von dem streitgegenständlichen Zaun circa 30-70 Meter entfernt ist.
37Ferner zeigt das Foto, das sich auf Blatt 35 der Gerichtsakte befindet, nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien einen circa 1,60 bis 1,80 Meter Zaun zwischen den Grundstücken A.-weg xx und xx.
38Da der Zaun ortsüblich ist, hat der Kläger insoweit keinen Anspruch auf teilweisen Rückbau aus § 1004 BGB.
39Eine Verletzung oder Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers durch den von den Beklagten errichteten Grenzzaun ist nicht gegeben.
40II. Klageantrag zu 2)
41Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus § 1004 BGB darauf, die an der Grenze der oben genannten Grundstücke A.-weg x und y gegossenen Fundamentierungen der 8 Zaunpfähle von den Randelementen der Wegeinfassung des Klägers zu entfernen und für eine mit deutlichem Abstand dauerhaft wirksame Abtrennung zu sorgen.
42Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sowohl die Betonfundamente, als auch die Zaunpfähle in den Betonfundamenten des Stabmattenzauns auf dem Grundstück A.-weg y, dem Grundstück der Beklaqten, stehen. Die Betonfundamente stehen zwischen 6 cm und 10 cm von der Grenze zu dem Grundstück des Klägers entfernt und die Zaunpfähle stehen 13 — 15 cm von der vorgenannten Grundstücksgrenze entfernt.
43Dies steht fest aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen E. vom 05.09.2023, dessen Feststellungen sich das Gericht nach gründlicher Überprüfung unter juristischen Gesichtspunkten zu eigen macht.
44Der Sachverständige hat detailliert und schlüssig sowie in sich widerspruchsfrei ausgeführt, wie er im Einzelnen die Messungen vorgenommen hat, dass diese Messungen in vollem Umfang mit den Messungen von Herrn F. im Jahr 2000 übereinstimmen. Die Messungen von Herrn F. hat dieser in dem Fortführungsriss, der sich als Anlage C1 zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.10.2023 auf Bl. 250 d. A. befindet und auf den insoweit Bezug genommen wird, festgehalten.
45Wenn denn die Fundamente der Zaunpfeiler direkt an die von dem Kläger verlegten Randsteine angrenzen, bedeutet dies, dass der Kläger die Randsteine vollständig auf dem Grundstück der Beklagten verlegt hat, da die Randsteine ausweislich der oben aufgeführten Lichtbilder jedenfalls nicht breiter als 6 cm sind.
46Aufgrund dessen ist der Kläger bereits seit der Verlegung der Randsteine nicht (mehr) Eigentümer der Randsteine, da das Eigentum an diesen Randsteinen gemäß § 946 BGB auf die Beklagten übergangen ist.
47Verbindungshandlung ist dabei jedes Zusammenfügen einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, bei dem Erstere ein wesentlicher Bestandteil Letzteren wird. Für die Verbindungshandlung genügt ein willensgetragenes Verhalten, darüber hinaus sind subjektive Elemente grundsätzlich unerheblich (MüKoBGB/Füller, 9. Aufl. 2023, BGB § 946 Rn. 4).
48Die Randsteine sind durch ihren – seitens des Klägers willentlich vorgenommenen – Einbau in das Erdreich eine feste Verbindung mit dem Grundstück der Beklagten eingegangen und dadurch dessen Bestandteil im Sinne des § 94 ZPO geworden.
49Damit liegt eine Verletzung oder Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers, die Voraussetzung für einen Anspruch aus § 1004 wäre, nicht vor.
50III. Klageantrag zu 3)
51Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.385,93 €, und zwar weder aus § 823 Absatz 1 BGB noch aus §§ 823 Absatz 2, 1004 BGB noch aus anderen Normen.
52Dem Kläger ist kein Schaden entstanden.
531.)
54Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass seine Randsteine tatsächlich beschädigt worden sind.
55Er hat diesbezüglich auch keine konkreten Anknüpfungstatsachen vorgetragen.
56Allein die Tatsache, dass das Fundament einzelner Pfeiler des Grenzzaunes bis an die von dem Kläger verlegten Randsteine heranreicht, bedeutet nicht, dass die Randsteine beschädigt sind. Insoweit der Sachverständige E. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass das Fundament ausweislich des Fotos, das sich als Anlage 4 zu dem Gutachten des Sachverständigen E. vom 05.09.2023 auf Bl. 224 d.A. befindet, direkt an den Randstein angrenzt, bezieht sich diese Aussage auf das Fundament eines einzigen Zaunpfeilers.
572.)
58Hinzu kommt, dass der Sachverständige E. überzeugend und widerspruchsfrei festgestellt hat, dass die Betonfundamente des Zaunes auf dem Grundstück der Beklagten stehen, und zwar zwischen 6 cm und 10 cm von der Grenze zu dem Grundstück des Klägers entfernt.
59Wenn denn die Fundamente der Zaunpfeiler direkt an die von dem Kläger verlegten Randsteine angrenzen, bedeutet dies, dass der Kläger die Randsteine vollständig auf dem Grundstück der Beklagten verlegt hat, da die Randsteine ausweislich der oben aufgeführten Lichtbilder jedenfalls nicht breiter als 6 cm sind.
60Aufgrund dessen ist der Kläger bereits seit der Verlegung der Randsteine nicht (mehr) Eigentümer der Randsteine, da das Eigentum an diesen Randsteinen gemäß § 946 BGB auf die Beklagten übergangen ist.
61Verbindungshandlung ist dabei jedes Zusammenfügen einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, bei dem Erstere ein wesentlicher Bestandteil Letzteren wird. Für die Verbindungshandlung genügt ein willensgetragenes Verhalten, darüber hinaus sind subjektive Elemente grundsätzlich unerheblich (MüKoBGB/Füller, 9. Aufl. 2023, BGB § 946 Rn. 4).
62Die Randsteine sind durch ihren – seitens des Klägers willentlich vorgenommenen – Einbau in das Erdreich eine feste Verbindung mit dem Grundstück der Beklagten eingegangen und dadurch dessen Bestandteil im Sinne des § 94 ZPO geworden.
63IV.
64Mangels Anspruch in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen.
65V.
66Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Absatz 1 ZPO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 4x
- § 35 NachbarrechtsG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 946 Verbindung mit einem Grundstück 2x
- ZPO § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x