Urteil vom Landgericht Bochum - I-6 O 216/17

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.870,08 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen des Mietverhältnisses verpflichtet ist, den Kläger von der Oberflächenentwässerungsgebühr, bezogen auf den jeweils berechneten Jahresgesamtbetrag nach den endgültigen Jahresabrechnungen freizustellen, soweit diese Gebühr die an den ESW mit Vertrag vom 01.02.1995 und nachfolgend vom 11.03.2005 / 09.02.2006 vermieteten Teilflächen auf dem Grundstück Gemarkung B, Flur ## betreffen und soweit der Mietvertrag in der bisherigen Form mit der Regelung in § 3 und der dort nachfolgend konkludent als Nebenkostenposition zusätzlich übernommenen Oberflächenentwässerungsgebühr Bestand hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 86 % und der Kläger 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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