Urteil vom Landgericht Bochum - 1 O 26/20
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 22.000,00 € (20.800,00 € und 1.200,00 €) geltend.
3Die Klägerin, die schon andere Windkraftanlagen gebaut hatte, erfragte im Frühjahr 2016 bei der Beklagten ein Angebot für die Finanzierung der Errichtung von drei Windkraftanlagen (im Folgenden: WKA) unter Vorlage eines Finanzierungskonzeptes. Darin waren die Kosten für eine Rückbaubürgschaft nicht berücksichtigt, worauf die Beklagte hinwies. Die Klägerin brachte mit E-Mail vom 26.2.2016 einen Kredit mit variablem Zinssatz und Swap ins Spiel. Die Beklagte machte der Klägerin mit Schreiben vom 23.03.2016 ein erstes Angebot über eine Finanzierungssumme von 13.220.000,00 € (Anlage B2), zuzüglich einer Umsatzsteuer-Vorfinanzierung und eines Avalkredites für eine Rückbaubürgschaft. Das Angebot enthält eine Liste der von der Beklagten verlangten Sicherheiten und Nachweise, das Verlangen, dass das Konto der Projektgesellschaft bei der Beklagten zu führen sei und die Aufforderung, mit Vertragsabschluss 660 Genossenschaftsanteile an der Beklagten zu je 100 € zu zeichnen.
4In dem Angebot heißt es auf Seite 1 im zweiten Absatz:
5„Bei Gesamtinvestitionen in Höhe von ca. 14.689.525,00 € können wir Ihnen Finanzierungsmittel i.H.v. 13.220.000,00 € anbieten. Als Anlage erhalten Sie unser unverbindliches Finanzierungskonzept. Die aufgeführten Finanzierungsbausteine können wir bei Bedarf gerne modifizieren.“
6Weiter heißt es auf Seite 2 des Schreibens:
7„Bitte berücksichtigen Sie folgende Kosten:
8 Strukturierungsgebühr 66.000,00 EUR
9(fällig bei Auszahlung der Darlehen) zzgl. MwSt.“
10Die Klägerin erklärte mit Datum vom 25.03.2016 über ihren Geschäftsführer C, dass sie das Finanzierungskonzept annehme (Anl. B3). Unter der Annahme findet sich folgender Passus:
11„Folgende Punkte sollten noch bei unserem persönlichen Treffen besprochen und dann in den Darlehensvertrag mit eingearbeitet werden:
12- genaue Finanzierungszusammensetzung, z.B. zusätzlich einen CAP.
13- die Anzahl der WKAs ist immer noch ungewiss, jedoch kommt eine Anlage sicher
14(…)
15- Strukturierungsgebühr i.V.m. GLS-Mitgliedschaftsanteile sollte besprochen werden.
16(…)“
17Zur Absicherung eines variablen Zinssatzes verwies die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 24.3.2016 auf ein Cap.
18Es fand sodann Ende März/Anfang April 2016 ein persönliches Gespräch zwischen den Geschäftsführern der Klägerin und dem Zeugen Q, Mitarbeiter der Beklagten, statt, in dem die sogenannte Strukturierungsgebühr angesprochen wurde, wobei die Einzelheiten streitig sind. Es folgten verschiedene weitere Abstimmungen. U.a. überließ die Beklagte der Klägerin einen Vordruck "Checkliste" über die beizubringenden Unterlagen.
19Es folgte ein zweites Schreiben der Beklagten vom 29.04.2016 (Anl. B4), das sich nur noch über die Finanzierung einer WKA verhielt.
20In diesem heißt es auf Seite 1 im zweiten Absatz:
21„Bei Gesamtinvestitionen in Höhe von ca. 5.350.000,00 € können wir Ihnen Finanzierungsmittel i.H.v. 5.000.000,00 € anbieten. Als Anlage erhalten Sie unser unverbindliches Finanzierungskonzept. Die aufgeführten Finanzierungsbausteine können wir bei Bedarf gerne modifizieren.“
22Weiter wird eine gegenüber dem ersten Angebot zusätzlicher Avalkredit Kaufpreisbürgschaft eingefügt. Bei den verlangten Sicherheiten ist zusätzlich eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter über mind. 300.000 € aufgeführt.
23Auf Seite 2 heißt es nun:
24„Bitte berücksichtigen Sie folgende Kosten:
25 Strukturierungsgebühr 20.000,00 EUR
26(fällig bei Auszahlung der Darlehen) zzgl. MwSt.“
27In dem letztlich finalen Finanzierungsangebot der Beklagten vom 11.08.2016 (Anl. B5) heißt es auf Seite 1 im zweiten Absatz:
28„Bei Gesamtinvestitionen in Höhe von ca. 5.500.000,00 € können wir Ihnen Finanzierungsmittel i.H.v. 5.500.000,00 € anbieten. Als Anlage erhalten Sie unser unverbindliches Finanzierungskonzept. Die aufgeführten Finanzierungsbausteine können wir bei Bedarf gerne modifizieren.“
29Auf Seite 2 heißt es zur Strukturierungsgebühr:
30„Bitte berücksichtigen Sie folgende Kosten:
31 Strukturierungsgebühr 22.000,00 EUR
32(fällig bei Auszahlung der Darlehen) zzgl. MwSt.“
33Aufgrund dieses Finanzierungsangebot kam es zum Abschluss zweier Darlehensverträge vom 21.10./13.11.2016 über 5.200.000 € mit einer Laufzeit von 180 Monaten und über 300.000 € mit einer Laufzeit von weniger als 10 Jahren.
34Beide Darlehensverträge enthielten unter Ziff. 4 folgende Regelungen:
35„Bearbeitungsgebühr 20.800,00 € (1200,00 €)
36die Bearbeitungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer wird bei der ersten Valutierung fällig und dem Konto IBAN (…) belastet.“
37Ein Zinssicherungsgeschäft wurde nicht abgeschlossen.
38Zur Abnahme der vereinbarten Darlehensvaluta durch die Klägerin kam es zunächst nicht, da diese die Baugenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für den geplanten Bau einer Anlage vom Typ W nicht erhielt. Zum 18.12.2016 erhielt die Klägerin jedoch eine Genehmigung für eine abweichende Windenergieanlage vom Typ T. Aufgrund dessen erfolgte eine Anpassung der Darlehensverträge und es kam zum Abschluss der Darlehensverträge vom 12.05.2017/20.05.2017, wobei die zuvor bereits festgehaltenen Darlehenskonditionen der im Jahre 2016 geschlossenen Darlehen (insbesondere Zinssatz, Strukturierungsgebühr/Bearbeitungsgebühr, Bereitstellungszinsen) übernommen wurden. Die Darlehenssumme lag nunmehr bei 4.350.000 € (4.100.000 € und 250.000 €).
39Die Darlehensverträge enthalten – wie bereits die vorherigen aus dem Jahre 2016 – unter Ziff. 4 folgende Regelungen:
40„Bearbeitungsgebühr 20.800,00 € (bzw. 1200,00 €)
41Die Bearbeitungsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer wird bei der ersten Valutierung fällig und dem Girokonto IBAN (…) belastet.“
42Unter Ziff. 23 der in die Verträge einbezogenen AGB der Beklagten ist folgende Regelung enthalten:
43„Verjährung: Die Ansprüche aus dem Kreditvertrag verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden“.
44Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
45Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts betreffend beider Darlehensverträge in Höhe von insgesamt 22.000 € geltend.
46Die Klägerin hat mit am 19.12.2019 beantragtem Mahnbescheid, welcher am 20.09.2019 erlassen und der Beklagten am 24.12.2019 zugestellt worden ist, eine Forderung in Höhe von insgesamt 22.000 € geltend gemacht.
47In dem Mahnbescheid war die Hauptforderung als
48„Ungerechtfertigte Bereicherung
491. Gem. Vertrag 8214422620/19102016 vom 13.11.2016 20.800,00 €
502. Gem. Vertrag 8214422621/19102016 vom 13.11.2016 1200,00 €“
51bezeichnet.
52Am 07.01.2020 hat die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Am 14.01.2020 ist das Verfahren an das Landgericht Bochum abgegeben worden. Begründet wurde die Klage mit anwaltlichem Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.02.2020.
53Die Klägerin behauptet, dass zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt zur Disposition gestanden habe, dass ein Bearbeitungsentgelt anfällt. Auch habe für die Klägerin keine Möglichkeit bestanden, über die Höhe des Entgelts mit der Beklagten zu verhandeln. Die Beklagte habe vielmehr einseitig die Höhe des anfallenden Finanzierungsentgelts bestimmt. Das Bearbeitungsentgelt habe ausschließlich zur Abdeckung der hauseigenen Kosten der Beklagten für die Bearbeitung der Darlehensanfrage der Klägerin gedient. In den Gesprächen zwischen den Parteien sei anderes auch nicht erörtert worden. Insbesondere sei die geschäftserfahrene Klägerin auf Unterstützung durch die Beklagte nicht angewiesen gewesen, habe diese nicht erbeten und auch nicht in Anspruch genommen. Über die Rückbaubürgschaft habe die Klägerin mit dem Grundstückseigentümer bereits vor Kontaktaufnahme zur Beklagten verhandelt. Gegenstand der Gespräche zwischen den Parteien sei allein die Struktur der Finanzierung, die Ausgestaltung und die Bestellung der Sicherheiten sowie die Konditionen hinsichtlich des Zinssatzes und der Tilgungsraten gewesen. Die von der Beklagten entfalteten Tätigkeiten hätten ausschließlich ihrem eigenen Interesse in Gestalt der Sicherung ihrer Ansprüche gedient.
54Die Klägerin beantragt,
55die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.000,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 zu zahlen.
56Die Beklagte beantragt,
57die Klage abzuweisen.
58Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich die Spezialkenntnisse der Beklagten bei der Entwicklung des Planvorhabens zunutze machen wollen. In dem persönlichen Gespräch mit dem Zeugen Q habe der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C, die Strukturierungsgebühr angesprochen. Der Zeuge Q habe erklärt, dass die Beklagte bei der Entwicklung und Strukturierung des Planvorhabens sowie einer Projektfinanzierung der noch nicht genehmigten Anlage unterstützen könne, dass dies aber nur bei gesonderter Vergütung möglich sei. Herr C habe sich hiermit einverstanden erklärt. Dem Wunsch der Klägerin nach einer Reduzierung der Gebühr sei man nach interner Rücksprache nachgekommen. Die Beklagte habe gemeinsam mit der Klägerin die für das Vorhaben erforderlichen Voraussetzungen geprüft, entwickelt und das Planvorhaben zur Umsetzungsreife geführt. Dabei habe sie Zusatzleistungen erbracht, die einzig im Interesse der Klägerin erbracht worden seien, unter anderem habe sie die Klägerin bei Abschluss der Verträge mit den Grundstückseigentümern und Dritten, bei Abschluss von Zinssicherungsgeschäften, bei der Prüfung der an die Klägerin gestellten Rechnungen sowie bei der Ausarbeitung und Entwicklung des Finanzierungsplans unterstützt. Hätte die Beklagte diese Sonderleistungen nicht erbracht, hätte die Klägerin sie anderweitig einholen und vergüten müssen. Die Sonderleistungen durch die Beklagte hätten auch durch einen höheren Zinssatz abgedeckt werden können, was der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C, ausdrücklich nicht gewünscht habe.
59Selbst wenn es sich bei der Regelung um eine AGB handele, unterliege diese aber dennoch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Bearbeitungsgebühr stelle kein Entgelt für die bloße Bearbeitung des Darlehensantrags einschließlich der Vorbereitung des Vertragsabschlusses dar. Vielmehr sei sie ein Entgelt für die von ihr zusätzlich angebotene Sonderleistung für die Beratung bei der Projektentwicklung sowie der Strukturierung der Projektfinanzierung.
60Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 7.1.2022 behauptet die Beklagte erstmals, die Strukturierungsgebühr für die Verträge aus Mai 2017 sei erneut zwischen den Parteien verhandelt worden und habe sich wegen der Notwendigkeit erhöht, die Wirtschaftlichkeit des geänderten Projektes zu überprüfen und von der Durchführung der bereits abgeschlossenen Verträge abzusehen. Sie vertritt in diesem Schriftsatz die Auffassung, dass sie Sonderleistungen an die Klägerin erbracht habe, die jedenfalls nach ihren AGB zu vergüten seien. Andernfalls sei die Klägerin jedenfalls um diese Leistungen rechtsgrundlos bereichert und habe hierfür Wertersatz zu leisten. Mit einem entsprechenden Erstattungsanspruch erklärt die Beklagte in diesem Schriftsatz erstmals hilfsweise die Aufrechnung.
61Das Gericht hat Beweis erhoben zu dem Inhalt des Gespräches zwischen den Geschäftsführern der Klägerin und dem Zeugen Q durch Vernehmung des Zeugen und Anhörung der Geschäftsführer. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.9.2021 und 16.12.2021 Bezug genommen.
62Entscheidungsgründe:
63Die Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsen begründet.
64I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 22.000 € aus § 812 Abs.1 Satz 1, 1. Alt. BGB.
65Die Beklagte hat den Betrag von 22.000 € durch Leistung der Klägerin erlangt.
66Hierfür bestand kein Rechtsgrund.
67Denn die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr in den Verträgen vom Mai 2017, mit denen einvernehmlich die Verträge vom 13.11.2016 ersetzt worden sind, ist nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam.
681. Bei den entsprechenden Vertragsklauseln handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB.
69Es handelt sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Dafür spricht bereits die äußere Form. Denn die Klauseln sind in allen vier zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen in gleicher Weise von der Beklagten eingefügt worden. Sie entsprechen zudem inhaltlich (Anfall und Fälligkeit) den vorangegangenen Finanzierungsangeboten der Beklagten, in denen sie - abgesehen von der Höhe - in stets gleicher Weise enthalten waren. Unerheblich ist, ob bei Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Entgelt im Einzelfall anhand der Daten des konkreten Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet wird (BGH Urteil vom 17. April 2018, XI ZR 214/16).
70Die Klauseln wurden von der Beklagten gestellt, indem sie deren Vereinbarung verlangt und sie in den schriftlichen Verträgen vorgegeben hat.
712. Es liegt keine Ausnahme nach § 305 Abs.1 Satz 3 BGB vor, denn die Klauseln wurden nicht im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt. „Aushandeln“ bedeutet hierbei mehr als bloßes Verhandeln. Von einem „Aushandeln“ in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (BGH, a.a.O.). In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Auch wenn der Text unverändert bleibt, kann aber ausnahmsweise eine Individualvereinbarung vorliegen, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt (BGH, Urteil vom 28.7.2015, XI ZR 434/14). Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt nicht, ebenso wenig wie die Bereitschaft, die Bearbeitungsgebühr zu reduzieren (BGH Urteil vom 17. April 2018, XI ZR 214/16). Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem die intellektuellen Fähigkeiten und die berufliche Position der Verhandlungspartner sowie das Bestehen oder Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles (BGH, Urteil vom 28.7.2015, XI ZR 434/14). Diese Anforderungen gelten auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern (BGH Urteil vom 17. April 2018, XI ZR 214/16).
72Nach diesen Maßstäben kann ein Aushandeln nicht festgestellt werden. Zwar war die Klägerin in der Finanzierung größerer Projekte erfahren und hat die Relevanz der verlangten "Strukturierungsgebühr" erkannt und angesprochen. Dass diese - nicht nur der Höhe nach - von der Beklagten ernsthaft zur Disposition gestellt wurde, kann aber nicht festgestellt werden. Der Zeuge Q hat ausgesagt, dass möglicherweise darüber gesprochen worden sei, dass die Bearbeitungsgebühr entfalle, wenn mehr Genossenschaftsanteile gezeichnet würden. Dass er eine konkrete Bereitschaft der Beklagten zu einer solchen geänderten Gestaltung gegenüber der Klägerin geäußert hat, konnte er aber nicht sagen. Nach der Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin C in seiner persönlichen Anhörung hat der Zeuge Q lediglich hinsichtlich der Höhe der Gebühr erklärt, intern noch Nachfrage zu halten, ob insoweit Verhandlungsbereitschaft bestehe. Dass der Anfall der Gebühr als solcher verhandelbar sei, ergibt sich danach nicht. Aber selbst die Höhe der Gebühr wurde nicht ausgehandelt im Sinne des § 305 Abs.1 Satz 3 BGB. Zwar hat die Beklagte vorübergehend gemessen am Kreditvolumen eine Reduzierung von 0,5% auf 0,4% angeboten, die sich in den Verträgen vom 13.11.2016 niedergeschlagen hat. Nach Reduzierung des Kreditvolumens hat die Beklagte aber an dem absoluten Betrag der Gebühr festgehalten, was ihre mangelnde Bereitschaft zu einem ernsthaften diesbezüglichen Nachgeben unterstreicht. Soweit die Beklagte hierzu im Schriftsatz vom 7.1.2022 behauptet hat, dass die letztlich vereinbarte Bearbeitungsgebühr erneut verhandelt worden sei, war dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen, da es erstmals nach der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassen Schriftsatz erfolgte. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war schon deshalb nicht veranlasst, da das Vorbringen mangels Substantiierung unerheblich wäre. Letztlich unterstreicht die im Schriftsatz vom 7.1.2022 aufgeführte Begründung für das Beibehalten der absoluten Höhe der Bearbeitungsgebühr, dass es der Beklagten darum ging, ihren erneuten Aufwand wegen der Vertragsänderung bezahlt zu erhalten.
73Dass die Klägerin von der Sachgerechtigkeit der Gebühr nach Erläuterung überzeugt gewesen wäre und diese deswegen akzeptiert hätte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die entsprechenden von der Beklagten behaupteten Erläuterungen zur Rechtfertigung der Gebühr sind von dem Zeugen Q nicht bestätigt worden. Konkrete besondere Hilfestellungen, die die Beklagte für die Klägerin bei der Verwirklichung des Projektes erbringen könnte, sind nach seiner Aussage nicht genannt worden. Dass die Klägerin einen diesbezüglichen Bedarf signalisiert hätte und etwa aus diesem Grund mit der Bearbeitungsgebühr zugunsten der erfahreneren Beklagten einverstanden gewesen wäre, hat der Zeuge Q ebenfalls nicht bekundet. Vielmehr stellte die Klägerin sich für ihn als zwar kleinere, aber branchenerfahrene Kundin dar. Die Geschäftsführer der Klägerin konnten sich erinnern, dass sie schon den Anfall der Strukturierungsgebühr an sich bei diesem Gespräch in Frage gestellt haben, also eben gerade kein grundsätzliches Einverständnis damit erklärt haben.
743. Bei den Klauseln handelt es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH Urteil vom 17. April 2018, XI ZR 214/16).
75Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB, der auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt, zulasten des Klauselverwenders. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, a.a.O.).
76Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Klausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede.
77Die mit dem streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt bezahlten Leistungen werden in den beiden Darlehensverträgen nicht genannt. Nach der verwendeten Bezeichnung „Bearbeitungsentgelt“ handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrages einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und -auszahlung (vgl. BGH, a.a.O. und BGH, BeckRS 2017, 121112 jeweils für den Begriff „Bearbeitungsgebühr“).
78Soweit die Beklagte geltend macht, das Bearbeitungsentgelt sei für die zusätzliche Sonderleistung der Beratung bei der Projektentwicklung sowie der Entwicklung und Strukturierung der Projektfinanzierung gezahlt worden, enthält der Wortlaut der Klausel aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners keinen Anhaltspunkt hierfür (vgl. BGH, BeckRS 2017, 121112).
79Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Parteien übereinstimmend ein solches Verständnis hatten.
80Eine ausdrückliche Erläuterung, welche Leistungen die Beklagte im Interesse der Klägerin für die Strukturierungsgebühr erbringen wolle, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erfolgt. Die Übergabe und Besprechung von Checklisten über die beizubringenden Unterlagen lässt die Bereitschaft zu solchen gesondert vergütungsfähigen Leistungen nicht erkennen. Sie entspricht der allgemeinen Übung bei jeder Finanzierung, insbesondere mit umfangreichen Sicherungen des Darlehensgebers.
81Der von der Beklagten angeführte Wunsch der Klägerin nach einer möglichst günstigen Finanzierung mit möglichst wenig Eigenkapital beinhaltet keinen Aspekt, der eine besondere, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten für die Klägerin begründete. Denn er stellt sich inhaltlich nur als eine Anfrage nach den möglichen Angeboten der Beklagten dar. Wenn die Beklagte daraufhin ein auf den Wunsch des Kunden so weit wie möglich angepasstes Finanzierungsmodell anbietet, handelt sie in erster Linie im eigenen Vermarktungsinteresse. Dass sie die Klägerin über Vor- und Nachteile aller verschiedenen möglichen Finanzierungsmodelle in einem Umfang beraten hätte, der einen gesonderten Beratungsvertrag und damit eine Haftung bei einer Falschberatung begründet hätte, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Gleiches gilt für das Erfragen von Konditionen eines Kreditsicherungsgeschäftes bei einem anderen Kreditinstitut. Dass es sich hierbei nicht um eine Beratungs- /Maklerleistung zugunsten der Klägerin handelte, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte hier lediglich das Produkt eines Drittanbieters vorgestellt und keine Vergleichsangebote geprüft hat.
82Die Frage des Geschäftsführers der Klägerin nach einem Treuhandkonto bezog sich auf die unmittelbar davor unter demselben Spiegelstrich angeführte Frage nach der Verzinsung auf dem Rücklagenkonto und damit auf die von der Beklagten selbst als Sicherheit geforderte Liquiditätsreserve. Wieso die Beantwortung von Nachfragen nach von der Beklagten geforderten Sicherheiten eine Leistung zugunsten der Klägerin darstellen soll, erschließt sich nicht.
83Letztlich besteht das Finanzierungskonzept, soweit es um die Interessen der Klägerin geht, in zwei Annuitätendarlehen unterschiedlicher Höhe mit unterschiedlicher Laufzeit und Festzinssatz. Alle übrigen Konditionen dienen der Sicherung der Beklagten.
84Dass die Parteien allein den Hinweis des Zeugen Q auf die noch nicht berücksichtigte Rückbaubürgschaft als Grundlage für die Berechnung der Bearbeitungsgebühr angesehen hätten, ist bereits fernliegend. Dass eine solche Rückbaubürgschaft im Rahmen der Genehmigung gefordert wird und hierfür Kosten entstehen, war der Klägerin bekannt. Es ging insoweit allein darum, diese - überschaubaren - Kosten in die Finanzplanung einzustellen, was offenbar auch schon vor dem ersten Angebot der Beklagten, in dem bereits ein entsprechender Avalkredit enthalten ist, geschehen ist.
85Soweit der Zeuge Q der Klägerin in zwei Fällen ergänzende zivilrechtliche Vereinbarungen empfohlen hat, die nach seiner rechtlichen Einschätzung dazu dienen sollten, den dauerhaften Betrieb der WKA sicherzustellen, kann dahinstehen, ob diese Einschätzung zutreffend ist; denn zum einen lag auch dies angesichts der Besonderheiten der von der Beklagten verlangten Sicherung ihrer Ansprüche vorrangig in ihrem eigenen Sicherungsinteresse. Denn die Beklagte hat sich neben den banküblichen Sicherheiten (Sicherungsübereignungen, - abtretungen, Verpfändungen, Bürgschaften) auch die Einräumung einer eigenen Rechtsposition durch entsprechende Vormerkungen an den zu nutzenden Grundstücken und Eintrittsrechte in die für den Betrieb der Anlage relevanten Verträge verlangt, die es ihr im Sicherungsfall erlaubt hätte, die Anlage selber zu betreiben bzw. betreiben zu lassen.
86Zum anderen setzt die Einordnung der erhobenen Gebühr als Preisabrede voraus, dass die Parteien zumindest konkludent eine Einigung gefunden haben, dass diese eine Vergütung für vereinbarte Leistungen sein soll. Hierfür genügt es nicht, wenn die Beklagte von sich aus Vorschläge zu einer rechtlichen Gestaltung macht oder Nachfrage beim Energieversorger hält, wenn dies nicht zuvor besprochen oder zumindest allgemein eine entsprechende Aufgabe der Beklagten in die Vorstellung der Parteien aufgenommen wurde. Dies kann indes nicht festgestellt werden.
87Dass die Klägerin die Vorschläge zur Vertragsgestaltung umgesetzt hat, kann nicht als Einverständnis mit zusätzlichen Leistungen der Beklagten gewertet haben, da die Klägerin zur Erlangung des gewünschten Kredites die von der Beklagten geforderten Nachweise erbringen musste.
88Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die von der Beklagten aufgeführte Rechnungsprüfung eine gesonderte Leistung der Beklagten war, die von den Parteien zur Grundlage der vereinbarten Bearbeitungsgebühr gemacht wurde. Denn die Rechnungen wurden von der Klägerin an die Beklagte zur Anweisung weitergereicht. Die Rechnungsprüfung lag damit im Verantwortungsbereich der Klägerin. Soweit die Beklagte meinte, die Freigaben der Klägerin nochmals kontrollieren zu wollen, stellte dies jedenfalls keine Leistung zugunsten der Klägerin dar, zumal ihr eine Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen ohnehin nicht möglich war. Vielmehr stellte die Beklagte damit im eigenen Interesse sicher, dass die Darlehensvaluta nur entsprechend dem Finanzierungsplan verwendet wurde. Dass die Parteien über eine Prüfung durch die Beklagte vor Abschluss des Kreditvertrages gesprochen hätten, wird bereits nicht behauptet.
894. Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand.
90Formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen sind nach der Rechtsprechung des BGH nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts ist auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, a.a.O.).
91Etwas anderes ergibt sich nicht aus einem besonderen Aufwand der Beklagten bei der Kreditbearbeitungs, der ohnehin durch die von der Beklagten behaupteten besonderen Expertise jedenfalls zum Teil kompensiert worden ist. Nach dem oben gesagten ergab sich allenfalls ein geringer Nutzen für die Klägerin.
925. Soweit die Beklagte erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu Ziffer 12 Abs.4 ihrer AGB vorträgt und meint, es ergebe sich hieraus ein Vergütungsanspruch, gibt auch dieser Vortrag keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
93Ein Rechtsgrund für die gezahlten Bearbeitungsgebühren ergibt sich aus Ziffer 12 Abs.4 der AGB der Beklagten nicht. Denn dieser betrifft nur die Höhe eines geschuldeten Entgelts, nicht dessen Vereinbarung.
94II. Schließlich ist die im Schriftsatz vom 7.1.2022 erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Hilfsaufrechnung unbeachtlich und bietet keinen Grund, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da sie mangels Bestimmtheit schon unzulässig ist.
95III. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB ab dem 10.1.2020. Ein früherer Zinsbeginn ist nicht dargelegt.
96IV. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Er unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Verjährung begann nach § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die nach § 199 ABs.1 Nr.2 BGB erforderlichen subjektiven Voraussetzungen vorlagen. Der Anspruch ist mit der Leistung des vereinbarten Bearbeitungsentgeltes entstanden. Dieses war nach den Vereinbarungen in den verschiedenen Darlehensverträgen mit der erstmaligen Teilauszahlung der Darlehensvaluta fällig. Da auf die Verträge aus dem Jahr 2016 keine Darlehensvaluta ausgezahlt wurde, ist davon auszugehen, dass das Bearbeitungsentgelt erst im Jahr 2017 nach Neuabschluss der Kreditverträge ausgezahlt wurde. Etwas anderes ist jedenfalls von der für den Beginn der Verjährungsfrist darlegungspflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden. Die mit dem Schluss des Jahres 2017 beginnende Verjährungsfrist ist durch die Zustellung der Klagebegründung am 11.3.2020 nach § 204 Abs.1 Nr.1 BGB rechtzeitig gehemmt worden.
97Aber auch wenn die Bearbeitungsgebühr schon im Jahr 2016 gezahlt worden sein sollte, ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Denn dann wäre die Verjährungsfrist bereits durch die Zustellung des Mahnbescheides nach § 204 Abs.1 Nr.3 BGB gehemmt worden. Denn in diesem Fall wäre die Bezeichnung der Forderung im Mahnbescheid unter Bezugnahme auf die Verträge vom 13.11.2016 zur Herbeiführung der Hemmungswirkung ausreichend gewesen, da die Bearbeitungsgebühr tatsächlich zunächst auf die später geänderten Verträge vom 13.11.2016 gezahlt worden wäre.
98V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
99Der Streitwert wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.
100Rechtsbehelfsbelehrung:
101Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
102Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
103Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
104Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 4x
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 3x
- XI ZR 214/16 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- XI ZR 434/14 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 2x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x