Beschluss vom Landgericht Bochum - 11 S 42/22
Tenor
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.
1
Gründe:
2Nach Auffassung der Kammer hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Rechtsfehlerfrei und mit vollumfänglich zutreffender, im Grunde nicht ergänzungsbedürftiger Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
3Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen des Klägers führen zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung.
4Zurecht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Wortlaut des § 1006 BGB – nach einhelliger Auffassung, der auch die Kammer folgt – einer Präzisierung bedarf und dass – entgegen des Wortlauts – nicht schlechthin vermutet wird, der Eigenbesitzer sei Eigentümer einer Sache.
5Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht die Vermutung vielmehr dahin, der Eigenbesitzer habe das (unbedingte) Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben (vgl. MüKoBGB/Raff, 8. Aufl. 2020, BGB § 1006 Rn. 44 m. w. N.).
6Die Eigentumsvermutung wird dabei schon durch den Nachweis widerlegt, dass der Besitzerwerb nicht mit dem Eigentumserwerb verbunden war. Wenn der Besitzer das Eigentum bei anderer Gelegenheit erworben haben will, muss er das beweisen. Trägt der Besitzer – wie hier der Kläger – selbst vor, dass der Erwerb des Besitzes nicht zum Eigentumserwerb geführt hat, ist der Tatbestand des § 1006 BGB nicht erfüllt (vgl. a. a. O., Rn. 48).
7So liegt der Fall hier. Der Kläger ist nach seinem eigenen Vortrag bei Besitzerwerb nicht Eigentümer geworden. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Leasingfahrzeug. Der Kläger ist in den zwischen der Leasinggeberin und einem Dritten geschlossenen Leasingvertrag eingetreten.
8Der Ablauf des Leasingvertrages führt nicht automatisch dazu, dass der Kläger mit Zahlung der Schlussrate Eigentümer des Fahrzeugs wird. Auch der Abschluss eines Kaufvertrages – der weder vorgelegt noch dessen Inhalt näher konkretisiert wurde – führt nicht zur Eigentumsübertragung. Es muss vielmehr eine Übereignung in Form von Einigung und Übergabe stattgefunden haben, im Zuge derer dem Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug von der Leasinggeberin übertragen worden ist. Hierzu verhält sich der Vortrag des Klägers nicht, worauf sowohl das Amtsgericht als auch der Beklagte zutreffend hingewiesen haben.
9Aus diesem Grund verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, das Amtsgericht habe den nachgewiesenen Erwerb nicht berücksichtigt. Der Vortrag des Klägers verhält sich gerade nicht zur Eigentumsübertragung, sondern – auch hier nur rudimentär – zum Eintritt in den Leasingvertrag und zur Zahlung des Kaufpreises, wobei die Rechnung über den Kaufpreis erst mit Schriftsatz vom 11.03.2022 und damit nach der Urteilsverkündung vom 10.03.2022 zu den Akten gereicht wurde. An Vortrag zur Eigentumsübertragung fehlt es bis heute.
10Die vorgelegte Abtretungserklärung verhilft der Klage ebensowenig zum Erfolg. Es fehlt auch hinsichtlich des Dritten – wie der Beklagte zutreffend ausführt – an Vortrag zu dessen Eigentümerstellung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.