Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 153/86

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 4.646,08 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen ihm aus dem Unfall vom 22. Oktober 1984 in Zukunft erwachsenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht von Gesetzes wegen auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1/12, der Kläger zu 11/12.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6000,-- DM, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.200,-- DM.


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