Urteil vom Landgericht Bonn - 3 O 131/91

Tenor

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 31.5.1991 wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Von den bis zum 31.5.1991 entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 % und der Beklagte 90 %, die danach entstandenen Kosten trägt in vollem Umfange der Beklagte.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100, -- DM und für den Beklagten gegen eine solche in Höhe von 30,-- DM vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen