Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 618/03

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

1.

an den Beklagten EUR 4.120,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.08.2003 Zug um Zug gegen Rückgabe der Software XY, bestehend aus:

- 1 CD mit der Bezeichnung "Vollversion vom 06.05.2002, Build 4.1.1.100"

- 1 Diskette mit der Bezeichnung "XY Lizenzdisk Business"

- 1 Diskette mit der Bezeichnung "Kunde T, Datum: 21.01.03, Inhalt: Lizenzdatei XY"

- 1 CD mit der Bezeichnung "Speech Mike 2.1., Installation disk V 2.1/330"

zu zahlen;

2.

an den Beklagten EUR 12.635,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus EUR 11.825,07 seit dem 09.08.2003 und aus weiteren EUR 810,87 seit dem 24.10.2003 zu zahlen;

3.

an den Beklagten EUR 964,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB daraus seit dem 24.10.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin im Hinblick auf die Rückgabe der Software "XY" in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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