Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 234/09 / 6 T 235/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 13.08.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 12.08.2009 –97 IN 311/04- [=6 T 235/09 LG Bonn], durch den der Wiedereinsetzungsantrag der Schuldnerin vom 10.08.2009 zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss vom 12.08.2009 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 13.08.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 27.07.2009 –97 IN 311/04- [=6 T 234/09 LG Bonn], durch den der Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin vom 23.05.2005 als unzulässig zurückgewiesen worden ist, wird der angefochtene Beschluss vom 27.07.2009 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin vom 23.05.2005 rechtzeitig gestellt ist.

Das Verfahren wird zur anderweitigen Entscheidung des Amtsgerichts über den Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin vom 23.05.2005 an das Amtsgericht zurückverwiesen.


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