Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 360/09

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.10.2009 wird aufrechterhalten.

2. Der Verfügungsbeklagten werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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