Urteil vom Landgericht Bonn - 14 O 38/12
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Zahlungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von € 2.051,00 (als Mahnkosten gemäß Kostenaufstellung vom 14.06.2011) hat.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien vertreiben gewerbsmäßig Autoersatzteile. Ein Kunde der Beklagten warb bei F am 06.06.2011 für einen von ihr, der Beklagten, hergestellten Schmiedekolben mit der Angabe: „Hersteller: X Made in Germany“. Dieser Kunde (der Beklagten) lehnte Ansprüche der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 3.500 (nachdem er, der Kunde, zuvor am 25.05.2011 eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung wegen einer unrichtigen Werbung mit „Made in Germany“ abgegeben hatte, Anlage K 4, Bl. ## d.A.) ab.
3Die Beklagte mahnte die Klägerin wegen dieses Vorgangs, den sie u.a. als Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG und als Aussage im Sinne von § 4 Nr.7 UWG wertete, mit dem Schreiben vom 14.06. 2011 (Anlage K 6, Bl. ## d.A.) ab. Der Text der der Abmahnung anliegenden „Unterlassungserklärung“ ist Gegenstand der Anträge der Klägerin, die im Wege der negativen Feststellungsklage festgestellt wissen will, dass die Beklagte die Unterlassungsanspruche, die Gegenstand der Unterlassungserklärung sind, nicht hat.
4Der beworbene Schmiedekolben ist von einer Konzerntochter der Beklagten in J hergestellt worden. Deshalb vertritt die Klägerin die Auffassung, „die Hauptaussage des (…) Produkts“ sei, „dass der Kolben geschmiedet wurde“. Dessen Herstellungsprozess finde tatsächlich in J statt.
5Sie bestreitet „abschließende Fräsarbeiten in Deutschland“ und hält die Unterlassungserklärung zu Ziffer 1.1 für zu unbestimmt, da die Unterlassung für alle Kolben der Beklagten begehrt werde, während sie, die Klägerin, sich nur auf einen bestimmten Kolben, den vom Kunden beworbenen, „kapriziert“ habe.
6Die Klägerin beantragt,
71.
8festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen sie, die Klägerin, hat, dass sie es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Unternehmen zu behaupten, die Bezeichnung „Made in Germany“ dürfte im Zusammenhang mit dem Vertrieb der X-Kolben nicht verwendet werden;
92.
10festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen sie, die Klägerin, hat, dass sie es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Unternehmen, die X Kolben mit dem Claim „Made in Germany“ anbieten, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen wegen der Verwendung des Claims „Made in Germany“ auf Unterlassung, Schadensersatz oder Vertragsstrafe in Anspruch zu nehmen;
113.
12festzustellen, dass die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gegen sie, die Klägerin, hat;
134.
14festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen sie, die Klägerin, hat, dass sie im Sinne eines echten Vertrages zugunsten eine Dritten auf die mit Schreiben vom 07.06.2011 geltend gemachte Forderung gegenüber Herrn N verzichtet und Herrn N sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch diese Schreiben entstanden ist;
155.
16festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen sie, die Klägerin, hat, dass sie ihr schriftlich Auskunft erteilt, gegenüber welchen Anbietern von X Kolben die unter Ziffer 1. genannte Behauptung aufgestellt wurde;
176.
18festzustellen, dass die Beklagte keinen Zahlungsanspruch gegen sie, die Klägerin, in Höhe von 2.051,00 € hat.
19Die Beklagte stellt den Antrag,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte behauptet, 95 % und mehr der Wertschöpfung erfolge in Deutschland, insbesondere die Arbeitsschritte gemäß Anlage zum Protokoll vom 05.07.2012, Bl. ### d.A. Vor dem Schmieden des Kolbenrohlings werde die erforderliche Legierung in Form einer Stange gegossen; dies geschehe bei ihr in Deutschland. Aus der Aluminiumstange werde eine Scheibe geschnitten, diese auf ca. 400 Grad erwärmt und dann in eine Form gepresst werde, Länge des Vorgangs: ca. 30 Sekunden. Der Grund hierfür sei allein die unterschiedlichen Energiekosten. Danach folgten die dargestellten Arbeitsschritte, für die über eine Stunde Arbeitszeit netto aufgewendet werden müsse, zuzüglich Vorlaufkosten wie am Ende der Aufstellung „Arbeitsschritte zur Herstellung eines Kolbens“ (Bl. ### d.A.).
22Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
23Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 26.07.2012 (Bl. ### d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. K vom 15.10.2012 (Bl. ### ff. d.A.), dessen Ergänzung vom 16.02.2013 (Bl. ### ff. d.A.) und die mündliche Ergänzung im Termin gemäß Protokoll vom 04.07.2013 (Bl. ### ff. d.A.) verwiesen. Die Arbeitsschritte zur Herstellung eines Schmiedekolbens, gespeichert auf der CD als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2012, sind im letzten Termin in Anwesenheit des Sachverständigen in Augenschein genommen worden.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die Klage ist nur zu einem kleinen Teil - Berühmung der Abmahnkosten gemäß Rechnung vom 14.06.2011 – begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
26I.
27Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte gegen sie, die Klägerin, nicht die Unterlassungs- und Leistungsansprüche hat, die Gegenstand der Unterlassungserklärung als Anlage zur Abmahnung vom 14.06.2011 (Bl. ## ff. d.A.) sind.
28a)
29Die Abmahnung der Beklagten war nicht unlauter im Sinne von §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG. Denn sie hatte zur Zeit dieser Abmahnung vom 14.06.2011 Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 UWG in Verbindung mit § 242 BGB dem Grunde nach, denn die von der Klägerin gegenüber dem Kunden der Beklagten aufgestellte, mit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe verbundene Behauptung, die Beschaffenheitsangabe der Beklagten „Made in Germany“ sei unrichtig, war herabsetzend im Sinne einer sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertschätzung der Beklagten und des von ihr hergestellten Produktes in den Augen des so angesprochenen Kunden. Die Behauptung und /oder Bewertung der Klägerin war auch unrichtig. Deshalb hatte die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 7 UWG. Hiernach handelt unlauter, wer unter anderem die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. In Verbindung mit der Geltendmachung des Vertragsstrafenanspruchs gegenüber dem Kunden N hat die Klägerin behauptet, der von dem Kunden beworbene Schmiedekolben sei – entgegen der Angaben der Beklagten – nicht „Made in Germany“. War dieses der Fall, wäre der Zustand nicht so gewesen, wie er geschuldet war; die Marktfähigkeit der beworbenen Ware wäre herabgesetzt gewesen. Den Herstellungsvorgang kannte die Klägerin nicht; sie wusste nur, „dass die Kolben in J geschmiedet werden“ (Seite 4 der Klageschrift). Damit hat die Klägerin die von der Beklagten hergestellte und vertriebene Ware herabgesetzt, denn der Schmiedekolben durfte mit der Bewerbung: „Made in Germany“ versehen werden, weil der in J geschmiedete Kolben-Rohling für die Bewertung des Verkehrs nicht allein maßgebend war (s.unter b)) Die Beklagte durfte also mit „Made in Germany“ werben, ohne dass damit der Verkehr über die geografische Herkunft im Sinne von § 5 UWG in die Irre geführt wurde.
30Weil die Beklagte bereits aus diesem Grunde Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche hat, bleibt dahingestellt, ob die Klägerin durch die Erhebung von Vertragsstrafenansprüchen von insgesamt € 3.500,-- gegenüber dem Kunden N, die Beklagte gezielt und damit unlauter behindert im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG hat. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unberechtigte Abmahnung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig, weil die Möglichkeit, Ansprüche auch außergerichtlich ohne das Risiko von Sanktionen geltend machen zu können, nicht ungebührlich eingeengt werden soll. Eine gezielte Behinderung soll demnach nur dann vorliegen, wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hatte oder sich dieser Kenntnis bewusst verschlossen hat (Köhler/Bornkamm, 30. Aufl. 2012, Rn. 10.167). Ob diese für die unberechtigte Abmahnung geltenden Grundsätze auch dann gelten, wenn der Wettbewerber Kunden des Mitbewerbers mit Vertragsstrafenansprüchen zu Unrecht unter Druck setzt, das Verhalten – die Forderung von Vertragsstrafe – daher geeignet ist, das wettbewerbliche Verhalten des Kunden zum Nachteil des Mitbewerbers zu beeinflussen. erscheint zweifelhaft, auch vor diesem Hintergrund: Aufgrund der Erhebung von Tatsachen vom Schmiedevorgang durch einen Anruf griff die Beklagte massiv in das geschäftliche Verhältnis der Beklagten zu ihrem Kunden ein, konnte damit ein zuvor aufgebautes Vertrauensverhältnis zerstören. Es bestand die Gefahr, dass auch andere Kunden hiervon erfuhren, weil sich solche Aktionen herumsprechen, und auch deren Verhältnis zur Beklagten getrübt wurde. Je nach dem Stand des Verhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kunden bestand für die Beklagte noch ein Risiko, Gewährleistungsansprüchen des Kunden ausgesetzt zu werden.
31b)
32Die Beklagte - wie auch der Kunde N - durfte für den am 06.06.2011 beworbenen Schmiedekolben mit „Made in Germany“ werben. Sie hat damit nicht über die geografische Herkunft des Schmiedekolbens getäuscht (§ 5 UWG).
33aa)
34Wie eine Werbung verstanden wird, hängt maßgeblich von der Auffassung des Personenkreises ab, an den sie sich richtet. Die Werbung gemäß Anlage K 5 richtete sich an alle Interessierte bei F, die mit dem Inhalt der Werbung etwas anfangen konnten, sie verstehen konnten.
35bb)
36Mit dem Zusatz „Made in Germany“ zu ihrer Firma vermittelte die Beklagte den Eindruck, die von ihr hergestellten und vertriebenen Schmiedekolben seien in Deutschland hergestellt worden. Hierdurch wird die Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise begründet, alle wesentlichen Fertigungsschritte des in Rede stehenden Industrieprodukts seien in Deutschland erfolgt, zumindest habe jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Waren die bestimmenden Eigenschaften erhalte, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland stattgefunden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2012, I-4 U 95/12, BeckRS 2013, 02121, m.w.N. – Gegenstand der Erörterung im letzten Termin).
37Der für die Beurteilung relevante Maßstab ist ein qualitativ-wertender Standard, wie etwa bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.03.1973 „Ski-Sicherheitsbindung“ (GRUR 1973, 594). Dann hängt die Frage nach der Richtigkeit der geografischen Herkunftsbezeichnung davon ab, ob die Eigenschaften oder Bestandteile der Ware, die in den Augen des Publikums deren Wert ausmachen, auf einer deutschen oder einer ausländischen Leistung beruhen. Schätzt das Publikum die Ware hauptsächlich wegen solcher Eigenschaften, die auf deutschen Leistungen beruhen, so wird es durch die Bezeichnung als deutsch auch dann nicht irregeführt, wenn andere Eigenschaften der Ware, die für die Wertschätzung keine oder eine geringe Bedeutung haben, auf ausländischen Leistungen beruhen. Steht für die Wertschätzung ein Element im Vordergrund, das auf einer ausländischen Leistung beruht, so kann die Bezeichnung als deutsches Erzeugnis irreführend im Sinne des § 5 UWG sein, wenn – zusätzlich – die deutsche oder ausländische Herkunft jener Eigenschaften der Ware für die Kaufüberlegungen der Interessenten von Bedeutung sein können. Weder der deutsche Gesetzgeber noch das Gemeinschaftsrecht regeln jedoch, welche Eigenschaften einer Ware wesentlich sind und in welchem Umfang eine Wertschöpfung in der Bundesrepublik Deutschland erarbeitet worden sein muss, damit das Produkt mit dem Slogan „Made in Germany“ beworben werden darf. Der EU-Kommissar für Steuern und Zollunion, Audit und Betrugsbekämpfung B soll geäußert haben, Exportprodukte dürften nur noch dann mit dem Hinweis „Made in Germany“ versehen werden, wenn mindestens 45 % des Wertschöpfungsanteils aus Deutschland kommen (vgl. Slopek/Naplorkowski, WRP 2012, 426, 428). Eine Indizwirkung soll aus Artikel 24 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates – Zollkodex – folgen, wonach eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes ist, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (vgl. auch Egerer, Anmerkung zu OLG Hamm, BB 2012, 532; Slopek u.a., a.a.O., 429). Während die Industrie- und Handelskammern einen Wertschöpfungsanteil von 45 % für ausreichend halten, wird grundsätzlich ein solcher von mehr als 50 % befürwortet, es sei denn in Deutschland findet die Produktion ihren zeitlichen Abschluss oder werden solche Produktionsschritte vorgenommen, die nach der Verkehrsanschauung den Zweck oder die technische Funktionalität des Produktes konstituieren, (vgl. Gündling GRUR 2007, 923). Dem folgt die Kammer.
38Angewandt auf den konkreten Fall bedeutet das:
39Die Form für die Herstellung des Rohlings und das Rezept der Legierung kommt aus Deutschland. Der Abschluss der Herstellung findet ebenfalls in Deutschland statt. Nachdem die Klägerin die substantiierte Darlegung des Herstellungsprozesses wie Anlage zum Protokoll vom 04.07.2012 (Bl. ### d.A.) nicht mehr bestritten hat, hat als unstreitig zu gelten, dass ca. 90 % des Produktionsschöpfungsprozesses in Deutschland stattfinden; der Sachverständige hat in seiner Schlüssigkeitsprüfung im Termin mitgeteilt, in der Praxis werde unterstellt, dass die Kosten für die Nachbearbeitung des Rohlings ungefähr das 20-fache der Kosten des Rohlings ausmachen. Das wäre bei einem Preis von ca. 160,-- €, für den von der Beklagten hergestellten Rohling, wie er bei F angeboten worden ist (Anlage K 6), ein Preis von € 8,00, (wobei die Herstellungskosten nach Abzug von Mehrwertsteuer, Gemeinkosten, Gewinn und Wagnis natürlich geringer sind). Findet ein so überragender Teil des Produktionsprozesses in der Bundesrepublik Deutschland statt, darüber hinaus auch der zeitliche Abschluss der Arbeiten, ist die Kennzeichnung des so hergestellten Produktes mit „Made in Germany“ zulässig. Das gälte – eben wegen des Umfangs der Arbeiten in Deutschland - auch dann, wenn der Produktionsschritt, der nach der Verkehrsanschauung den Zweck oder die technische Funktionalität des Produkts konstituieren soll, in J stattgefunden hätte.
40Tatsächlich ist aber die Leistung, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund steht, nicht der Rohling allein, sondern das Endprodukt, das aus dem Rohling entsteht. Entscheidend für den Verkehr ist – zur Unterscheidung vom Gusskolben – dass der Schmiedekolben eine Herstellungsart ist: der Name beschreibt den Unterschied zum gegossenen Kolben. Es geht zunächst nicht um qualitätsbeschreibende Angaben, sondern um eine unterscheidende. Das hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten in der Beantwortung der Fragen zu Ziffer I. (Bl. ### d.A.) auch herausgearbeitet. Die Tatsache, dass geschmiedet wird, ist die maßgebende Weichenstellung für die Art der Fertigung und nicht das Wie (beispielsweise im Fall Ski-Sicherheitsbindung: Konstruktion (Ausland) – technische Verarbeitung (Inland)). Die maßgeblichen Eigenschaften – Dichte, Festigkeit, höhere Zünddrucke – werden zwar grundsätzlich (auch) durch den Schmiedevorgang erzeugt. Die Weichenstellung für die Art des Rohlings – gegossen oder geschmiedet - sorgt für die gewünschten Eigenschaften – beim Schmiedekolben: Dichte, Festigkeit für höhere Zünddrücke –, für die Qualität sorgt hingegen der gesamte Produktionsvorgang. Wie bei der Entscheidung für einen Holz- oder einen Kunststoffski ist nicht die Herstellung des Kunststoffes oder des Holzrohlings von Bedeutung, sondern die Verarbeitung danach.
41c)
42War der beworbene Schmiedekolben „Made in Germany“ , durfte die Beklagte Ansprüche erheben, um sich gegen die dagegen gerichteten Handlungen der Klägerin zu wehren, grundsätzlich auch „Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche“ (Seite 4 des Schreibens vom 14.06.2011). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die in der vorbereiteten Unterwerfungserklärung aufgeführten Forderungen begründet sind. Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn der Gläubiger mit der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht. Denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlichen Erklärungen abzugeben. Bei einer zu weit gehenden Forderung bleibt es dem Schuldner überlassen, eine ausreichende Unterwerfungserklärung abzugeben, in der dann eine Ablehnung des zu weit gehenden Angebots, verbunden mit einem neuen Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsverpflichtungsvertrages im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB liegt (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 1.17 zu § 12 UWG).
43II.
44Die Klage ist begründet, soweit mit dem Antrag zu Ziffer 6. beantragt wird festzustellen, dass die Beklagte keinen Zahlungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von € 2.051,-- hat. Bei der negativen Feststellungsklage muss die Beklagte Grund und Höhe des berühmten Anspruchs beweisen als wäre sie der Kläger. Unsubstantiiertes Berühmen macht die negative Feststellungsklage begründet. Bleibt unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muss der negativen Feststellungsklage stattgegeben werden (Greger in Zöller, 29. Aufl., Rn. 18 zu § 256 ZPO m.w.N.). Die Beklagte hat zum Gegenstand ihrer Rechnung vom 14.06.2011 insbesondere zu der von der Klägerin gerügten Höhe (1,5) der Geschäftsgebühr und auch zum Gegenstandswert von 100.000,-- €, der völlig überzogen erscheint, nichts dargelegt. Das geht zu ihrem Nachteil.
45III.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
47Streitwert: 25.000,-- €
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Referenzen
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- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
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- § 12 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- §§ 3, 4 Nr. 7 UWG 2x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 4 Nr. 10 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 150 Verspätete und abändernde Annahme 1x
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