Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 80/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 02.04.2014 (203 C 154/13) abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung K-Straße, 3. Obergeschoss links, ##### C bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Bad sowie einem Balkon und einem Kellerraum (2. Tür unteres Plateau) sowie die Wohnung K-Straße, 4. Obergeschoss rechts (Mansarde), ##### C bestehend aus 3 Zimmern und einem WC zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 8.000,00 € abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen zu der Frage, ob eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch dann wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, wenn eine freie vergleichbare Wohnung in der gleichen Wohnanlage kurz vor Ausspruch der Kündigung vermietet wird und es der Vermieter zu diesem Zeitpunkt zwar für möglich hält, aber noch nicht sicher weiß, ob sich sein Eigenbedarf auch auf die Mieträumlichkeiten des Mieters erstrecken wird.


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