Urteil vom Landgericht Bonn - 15 O 351/14

Tenor

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts T vom 27.12.2013, Az. ### C ##/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 11.07.2014, Az. #a M ###/##, in das Sparkonto bei der Sparkasse L2C mit der Kontonummer ### ### ####, BLZ ########, wird für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 Euro.


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