Beschluss vom Landgericht Bonn - 8 S 70/15

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten einstimmig durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.


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