Urteil vom Landgericht Bonn - 3 O 285/14

Tenor

1.       Es wird festgestellt, dass sich die beiden mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Hauptdarlehens-Nummer ########## durch den vom Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 27.06.2014 vorab per Fax erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an die hinter dem Kläger stehende E Rechtsschutz-Versicherungs-AG außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2014 zu zahlen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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