Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 136/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitsung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit über die Wirksamkeit eines am 13.10.2014 durch die Kläger erklärten Widerrufs eines inzwischen abgelösten Darlehensvertrages.
3Die Kläger schlossen am 02.06.2008 mit der Beklagten im Wege des Fernabsatzes einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von insgesamt 107.000,00 €.
4Dieser Betrag war zunächst in zwei Unterkonten mit jeweils eigenem Nominalzinssatz aufgeteilt, nämlich über 50.000,00 € zu einem nominalen Zinssatz von 5,26 % p.a. (Unterkonto -###) sowie über 57.000,00 € zu einem nominalen Zinssatz von 5,34 % p.a. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Unterkonto über 57.000,00 € in zwei Unterkonten aufgeteilt. Es handelte sich um die Unterkonten -### über 45.000,00 € sowie -### über 5.000,00 €.
5Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, welche in Auszügen wie folgt lautete:
6„[…] Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
7- ein Exemplar dieser Belehrung
8- eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder des Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift – mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen
9- und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB-InfoV)
10erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
11[…]
12Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail-Adresse Widerruf@Ebank.de senden.
13Widerrufsfolgen
14Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. […] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.
15Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.
16Verbundene Geschäfte
17Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Erklärt der Darlehensnehmer dennoch den Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der E Bank, so gilt das als Widerruf des verbundenen Geschäfts gegenüber dem Unternehmer.
18Bei einem finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die E Bank selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn die E Bank über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteresse ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
19[…]“
20Das Darlehen wurde in Höhe von 45.000,00 € und 5.000,00 € am 30.03.2009 sowie in Höhe von 57.000,00 € am 07.04.2009 an die Kläger ausgezahlt.
21Für die weiteren Einzelheiten dieses Darlehensvertrages und des Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K1, Bl. ##ff.) Bezug genommen.
22Unter dem 02.05.2013 schlossen die Parteien eine „Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung“, die die Vertragsaufhebung zum 31.05.2013 sowie die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes in Höhe von 12.178,81 € vorsah. Die Vereinbarung enthielt zudem folgende Klausel:
23„Mit den vorgenannten Bedingungen erklärt/erklären sich der /die Darlehensnehmer einverstanden. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten.“
24Am 13.10.2014 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages vom 02.06.2008. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 17.12.2014 zurück.
25Die Kläger sind der Auffassung, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen zu haben. Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages vom 02.06.2008 sei fehlerhaft. Sie seien nicht ordnungsgemäß über die Folgen eines Widerrufs belehrt worden. Die Belehrung weise nur auf die Verpflichtung der Kläger zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen hin, nicht jedoch auf die entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Darüber hinaus sei es verwirrend, dass es in der Belehrung an einer Stelle heiße, der „Widerspruch“ könne unter Verwendung einer bestimmten E-Mail-Adresse gesendet werden. Schließlich genüge die Widerrufsbelehrung auch nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F., da sie einen nicht einschlägigen und damit für die Kläger als Verbraucher verwirrenden Hinweis zu verbundenen Geschäften enthalte. Auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Somit stünde ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Vorfälligkeitsentgeltes in Höhe von 12.178,81 € zu. Zudem sei die Beklagte ihnen zur Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 745,91 € auf das Vorfälligkeitsentgelt und in Höhe von 11.062,18 € auf die geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet.
26Die Kläger beantragen,
271. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 23.986,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu zahlen,
282. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.676,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu zahlen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte ist der Auffassung, der von den Klägern erklärte Widerruf sei unwirksam. Es könne nur ein noch bestehendes Vertragsverhältnis widerrufen werden. Das Darlehensverhältnis sei jedoch aufgehoben worden. Auch stehe dem Widerruf die Erledigungsklausel der Aufhebungsvereinbarung vom 02.05.2013 entgegen. Zudem stelle diese Aufhebungsvereinbarung den Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. Im Übrigen sei die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß, so dass der Widerruf im Übrigen verfristet sei. Mithin bestehe bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Nutzungsersatz. Jedenfalls sei ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2015 (Bl. ###) Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Die zulässige Klage ist unbegründet.
35I. Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung oder auf Zahlung von Nutzungsersatz für die erbrachten Tilgungs- und Zinsleistungen.
361. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgelts scheidet aus. Die Beklagte hat das Vorfälligkeitsentgelt nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Aufgrund der vorzeitigen Vertragsaufhebung stand der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Form der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 490 Abs. 2 S. 3 BGB zu.
372. Die Kläger können auch weder gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB die Rückgewähr der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen noch ist der Rechtsgrund der Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Der Darlehensvertrag vom 02.06.2008 hat sich nicht durch den Widerruf der Kläger vom 13.10.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Kläger haben ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 02.06.2008 gerichteten Willenserklärungen nicht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (in der Fassung 2004-2010, im Folgenden a.F.) wirksam widerrufen.
38Der von den Klägern am 13.10.2014 erklärte Widerruf ist verfristet. Er ging nicht innerhalb der gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. geltenden Frist von zwei Wochen bei der Beklagten ein. Die Kläger können sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gemäß § 355 Abs. 3 S.3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Oktober 2014 bereits erloschen. Die Kläger sind ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden.
39Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung der ab 01.04.2008 geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu §14 BGB InfoV unterfällt, da sie von dieser inhaltlich erheblich abweicht.
40Indes ist dies nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall.
41Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung macht die Rechte eines Verbrauchers im Zusammenhang mit dem ihm zustehenden Widerrufsrecht hinreichend deutlich (vgl. § 355 Abs. 2 BGB a.F.).
42Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von den Klägern beanstandete Belehrung über die Folgen eines Widerrufs. Entgegen der Auffassung der Kläger, die Belehrung sei unvollständig und missverständlich, genügt die erteilte Belehrung den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist zutreffend, hinreichend vollständig und aus Verbrauchersicht nicht irreführend (vgl. LG Bonn, Urteil v. 13.07.2015, 3 O 209/14). Aus der Widerrufsbelehrung lässt sich eindeutig und unzweifelhaft entnehmen, dass beide Seiten – Darlehensnehmer und Darlehensgeber – zur Rückgewährung der empfangenen Leistungen verpflichtet sind und zudem ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben haben. Dies ist ausreichend, um den Anforderungen der § 355 Abs. 2 BGB sowie § 312c Abs. 1 BGB a.F. und § 1 Abs. 1 Nr. 10 Info-V in der Fassung bis 10.06.2010 zu entsprechen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 30.09.2015, 13 W 33/15, Ziff. 4; LG Bonn, a.a.O.; LG Bielefeld, Urt. v. 22.08.2014, 1 O 268/13, Rn. 82, zitiert nach juris).
43Soweit die Kläger beanstanden, dass in der Folge missverständlich und fälschlicherweise nur auf die Pflicht des Darlehensnehmer hingewiesen werde, Zahlungen innerhalb von 30 Tages zu erstatten, dringen sie mit diesem Einwand gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht durch. Eine besondere Hinweispflicht über die grundsätzlichen Pflichten des Darlehensgebers zur Rückerstattung empfangener Leistungen und ggf. Zahlung von Nutzungsersatz hinaus traf die Beklagte nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 30.09.2015, 13 W 33/15, Ziff. 4). Aus der gewählten Formulierung ergeben sich Rechte und Pflichten der Parteien hinreichend vollständig und verständlich. Der den Darlehensgeber grundsätzlich ebenfalls treffenden Erstattungspflicht innerhalb von 30 Tagen kommt in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation vom Vertrag gesehen her keine Bedeutung zu. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen (BGHZ 152,331), welche die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen regelmäßig übersteigt. Damit verbleibt nach erfolgter Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ein Anspruch der Bank auf Erstattung der restlichen Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen (vgl. zur Saldierungsfolge OLG Hamm, Urt. v. 14.09.1981, 2 U 43/81 zu § 325 BGB a.F., BGH, Urt. v. 20.02.2008, VIII ZR 334/06, LG Hagen, Urt. v. 30.10.2014, 9 O 73/14, Rn. 27, zitiert nach juris), während ein Erstattungsanspruch des Darlehensnehmers in der vorliegenden Konstellation mit wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen praktisch ausgeschlossen ist (vgl. LG Bielefeld, a.a.O., Rn. 80, zitiert nach juris). Auf solche, vom Vertrag nicht vorgesehene, Konstellationen muss durch den Darlehensgeber nicht hingewiesen werden (LG Dortmund, Urteil vom 05.02.2015, Az. 7 O 274/14, Rdnr. 39, zitiert nach juris).
44Selbst wenn man vorliegend Gegenteiliges vertreten würde, würde nichts anderes gelten. Denn der angegriffene Teil der Belehrung hatte aus Sicht der Kläger nämlich insofern keine Relevanz, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, bevor durch die Kläger Leistungen aufgrund des Darlehensvertrages erbracht wurden (vgl. dazu LG Bielefeld, a.a.O., Rn. 83; LG Dortmund, a.a.O., Rn. 35). Ein anderer Ablauf war nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen, da Bereitstellungszinsen erst ab 02.09.2008 bzw. 31.03.2009 und Tilgungsleistungen nicht vor dem auf die Vollauszahlung folgenden Monat zu erbringen waren.
45Sinn und Zweck des § 312 c Abs. 1 BGB a.F. und des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ist es insofern, den Verbraucher nicht nur vor den mit Fernabsatzverträgen einhergehenden Gefahren zu schützen, sondern ihm eine gesicherte Grundlage für die Entscheidung zu geben, ob er das Widerrufsrecht ausüben will oder nicht (KG Berlin, Beschl. v. 09.11.2007, 5 W 276/07). Wenn er jedoch – anderes ist weder ersichtlich noch vertraglich vorgesehen noch vorgetragen worden – bei Ablauf der Widerrufsfrist noch keine Leistung erbracht bzw. zu erbringen hat, die die Darlehensgeberin zurückgewähren müsste, ist es für ihn für die Frage nach der Ausübung des Widerrufsrechts schlicht unerheblich, binnen welcher Frist die Rückgewähr etwaiger Leistungen durch die Darlehensgeberin zu erfolgen hat.
46Es ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet, obwohl ein verbundenes Geschäft hier unstreitig nicht vorlag. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Die Textpassage suggeriert auch nicht, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. Durch den vorstehenden und mittels Fettdruck besonders hervorgehobenen Hinweis „Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.“ wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass diese Textpassage lediglich musterhaft eingefügt ist und keinen Bezug zu den konkret vorliegenden Vertragsumständen darstellt. Dass der Darlehensnehmer selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14 [BeckRS 2015, 08374, Rz. 7]). Unzulässig sind lediglich verwirrende oder ablenkende Zusätze (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2002, I ZR 55/00), die vorliegend jedoch nicht festzustellen sind.
47Schließlich begegnet auch die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ keinen Bedenken, da aus der dazugehörigen Überschrift und dem Gesamtkontext der Angaben des Darlehensvertrages unmissverständlich hervorgeht, dass hier Aussagen zu einem Widerrufsrecht getroffen werden.
483.) Bereits mangels der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis steht den Klägern auch kein Anspruch auf Nutzungsersatz zu und zwar weder im Hinblick auf das geleistete Vorfälligkeitsentgelt noch für gezahlte Zins- und Tilgungsleistungen.
494.) Da der Widerruf der Kläger vom 13.10.2014 verfristet war, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erhobenen Einwände der Verwirkung bzw. des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durchgreifen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung einem Widerruf oder der Rückforderung des Vorfälligkeitsentgelts entgegen steht.
50II. Ein Anspruch der Kläger auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt bereits mangels eines Hauptanspruchs nicht in Betracht.
51III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
52Streitwert: 23.986,90 €
53Rechtsbehelfsbelehrung:
54Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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