Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 206/15

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge mit der Kontonummer ########## und der Kontonummer ########## durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 29.07.2014 jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. Die Kläger tragen die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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