Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 206/15
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge mit der Kontonummer ########## und der Kontonummer ########## durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 29.07.2014 jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. Die Kläger tragen die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Darlehensverträge, die die Parteien zwischen 2003 und 2010 geschlossen haben.
3Am 09.04.2003/10.04.2003 schlossen die Kläger und die Beklagte einen ersten Darlehensvertrag mit der Hauptdarlehensnummer ########## über insgesamt 140.000,00 € im Angebotsverfahren. Dieses Darlehen setzt sich aus zwei Unterkonten zusammen. Es handelt sich dabei um das Unterkonto -### über 90.000,00 € zu einem Nominalzinssatz von 3,460 % mit einer Festzinsperiode bis zum 31.03.2008 sowie das Unterkonto -### über 50.000,00 € zu einem Nominalzinssatz von 4,260 % mit Festzinsperiode bis zum 31.03.2013.
4Die Parteien schlossen unter dem 22.04.2005/03.05.2005 einen weiteren Darlehensvertrag im Angebotsverfahren mit einer Darlehenssumme von 50.000,00 € (Kontonummer ##########). Der Nominalzinssatz für die Festzinsperiode bis zum 30.06.2015 betrug 3,980 % p.a.
5Beiden Darlehensverträgen war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist wie folgt lautete:
6„Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
7Für die weiteren Einzelheiten der beiden Darlehensverträge und des Wortlauts der Widerrufsbelehrungen wird auf die Vertragsunterlagen (Anlage K1, Bl. #ff. und K2, Bl. ##ff.) Bezug genommen.
8Am 25.01.2006 trafen die Kläger und die Beklagte eine Prolongationsvereinbarung über das Unterkonto -### des Vertrages vom 09.04.2003/10.04.2003. Dieses beinhaltete die Leistung einer Sondertilgung in Höhe von 33.828,76 € durch die Kläger und die Festlegung neuer Konditionen für dieses Unterkonto. Der Nominalzinssatz betrug 4,260 % und die Festzinsperiode wurde bis zum 31.03.2018 festgelegt.
9Schließlich schlossen die Parteien unter dem 15.09.2010/17.09.2010 einen Darlehensvertrag (Kontonummer ##########) über 40.000,00 € mit einem Nominalzinssatz von 3,09 % und einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2015. Das Darlehen war durch eine Buchgrundschuld gesichert.
10Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die u.a. wie folgt lautete:
11„Der Darlehensnehmer kann seine Widerrufserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. […]“
12Für die weiteren Einzelheiten dieses Darlehensvertrages und des Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird auf den Darlehensvertrag (Bl. ### ff.) Bezug genommen.
13Betreffend das Unterkonto -### des Vertrages vom 09.04/10.04.2003 schlossen die Parteien am 29.05.2012 ebenfalls eine Prolongationsvereinbarung mit einem Nominalzinssatz von 2,75 % p.a.
14Mit Schreiben vom 29.07.2014 widerriefen die Kläger ihre Willenserklärungen betreffend alle drei Darlehensverträge.
15Die Kläger sind der Auffassung, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen zu haben. Allen drei Verträgen seien fehlerhafte Widerrufsbelehrungen beigefügt gewesen. Durch die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ hätten sie den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig erkennen können. Die Formulierung sei verwirrend und genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies gelte auch für die Widerrufsbelehrung des Vertrages aus 2010. Diese sei ebenfalls fehlerhaft und führe zu einer Verwirrung. Denn die Aufzählung in dem Klammerzusatz, der sich auf die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB beziehe, sei fehlerhaft. Es handele sich bei den dort genannten Angaben nicht um solche Pflichtangaben. Zudem seien ihnen, den Klägern, zu keinem Zeitpunkt alle Pflichtangaben mitgeteilt worden. Es fehle insbesondere an den Angaben zu den Konditionen bei einer Fortführung des Darlehensvertrages. Auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte aufgrund inhaltlicher Veränderungen nicht berufen.
16Die Kläger beantragen,
171. festzustellen, dass die Kläger die mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge Nr. ##########, ##########, ########## und ########## mit Schreiben vom 29.07.2014 rechtswirksam widerrufen haben und die Darlehensverträge rückabzuwickeln sind,
182. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2014 zu bezahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte ist der Auffassung, der von den Klägern erklärte Widerruf sei unwirksam. Der Widerruf sei insgesamt verfristet. Die Widerrufsbelehrung, die bei den Verträgen aus 2003 und 2005 vorliege, sei nicht zu beanstanden. Sie falle unter den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung, da die Änderungen nahezu exakt dem Wortlaut des Musters entsprächen. Dies gelte auch für die Widerrufsbelehrung des Vertrages aus 2010. Der Hinweis auf die Regelung des § 492 Abs. 2 BGB entspreche den gesetzlichen Regelungen. Außerdem sei der Verbraucher dadurch, dass ihm in dem Klammerzusatz Pflichtangaben mitgeteilt würden, hinreichend in der Lage, den Fristbeginn festzustellen. Im Übrigen sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger rechtsmissbräuchlich und verwirkt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Vertrag aus 2003, da die Kläger – unstreitig – bezüglich beider Unterkonten Prolongationsvereinbarungen getroffen hätten.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2015 (Bl. ###-### d.A.) Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
25I.
26Die Darlehensverträge vom 22.04./03.05.2005 und 15.09./17.09.2010 haben sich in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Die Kläger haben ihre auf den Abschluss dieser Verträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen.
271. Der von Klägerseite erklärte Widerruf des Darlehensvertrags vom 22.04./03.05.2005 war wirksam, da das Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) nicht erloschen ist.
28a) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt und folglich irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen - weiteren - Umstände dies sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08; Urt. v. 01.12. 2010 − VIII ZR 82/10; Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11, OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235 jeweils m.w.N.).
29Es kommt nicht darauf an, dass diese Formulierung auch in der Musterwiderrufsbelehrung verwendet wird. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV kann sich die Beklagte vorliegend nicht berufen, weil sie die Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11).
30Die Beklagte hat gegenüber der Klägerseite in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung keine Formulierung verwendet, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.12.2004 (BGBl I 2004, 3110) vollständig entspricht. Dass die Beklagte die von ihr verwendete Belehrung an dieses Muster angelehnt hat, genügt für ein Berufen auf dessen Schutzwirkung nicht. Wie der BGH wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10; Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11). Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, a.a.O.).
31Dabei kommt es auch nicht auf die Frage an, ob sich die Abweichung zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werden kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12- BeckRS 2013, 04235).
32Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung. Sie weicht vielmehr an verschiedenen Stellen inhaltlich und gestalterisch vom Muster ab.
33Beispielsweise enthält sie den Zusatz „oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger“ hinter der Bestimmung, dass der Widerruf in Textform erklärt werden muss, und reiht die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf anders auf als das Muster. Zudem fehlen im Vergleich zu der Musterwiderrufsbelehrung die Zwischenüberschriften wie „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“. Ferner sind die Widerrufsfolgen gegenüber dem Muster eigenständig formuliert, bspw. fehlt auch die Angabe, dass die „beiderseits“ empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.
34Diese Abweichungen haben nicht nur formellen oder redaktionellen, unerheblichen Charakter, sondern stellen eine inhaltliche Bearbeitung dar und lassen die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung entfallen.
35b) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt.
36Insbesondere begründen die etwaigen Motive der Klägerseite für den Widerruf keinen Rechtsmissbrauch. Die Kammer folgt insofern nicht der zum Teil in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen abweichenden Ansicht, wonach u.a. die Motivation des Widerrufenden den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen kann. Nach Auffassung der Kammer haben die Motive für eine Widerrufserklärung keinen Einfluss auf deren Wirksamkeit. Vielmehr trägt das Risiko, dass bei unzureichender Belehrung auch auf eine lange Laufzeit angelegte Verträge widerrufen werden können, wenn sich die wirtschaftliche Entwicklung für den Verbraucher nachteilig darstellt, nach der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen der Unternehmer (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.05.2009 - 14 U 60/08- Rz. 51 – zitiert nach juris; Habersack/Schürnbrand ZIP 2014, 749, 756 m.w.N.).
37Auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Widerrufsrechts sind vorliegend nach Ansicht der Kammer nicht gegeben.
38Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13; Urt. v. 14.06. 2004 - II ZR 395/01). Ob das notwendige Zeitmoment angesichts der Zeitspanne zwischen Abschluss des Darlehensvertrags und der Widerrufserklärung vorliegend zu bejahen ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urt. v. 09.10.2013 - XII ZR 59/12). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 09.10.2013 a.a.O.). Hierzu bot das Verhalten der Klägerseite indes keinen Anlass.
39Ein Umstandsmoment kann nicht darin gesehen werden, dass die Klägerseite ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag erfüllt und die Darlehensraten gezahlt hat.
402. Auch der von Klägerseite erklärte Widerruf des Darlehensvertrags vom 15.09./17.09.2010 war wirksam. Die Widerrufsfrist hatte mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation im Juli 2014 noch nicht begonnen.
41a) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsinformation genügte nicht den Anforderungen nach §§ 355 Abs. 2 S. 1, 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Fassung bis 12.06.2014 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der maßgeblichen Fassung. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB müssen im Vertrag u.a. Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten sein. Dies erfordert insbesondere klare und verständliche Angaben zur Widerrufsfrist, so gerade deren Beginn und Dauer (Weidenkaff, in: Palandt: BGB, 73. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB, Rdnr. 3). Dies ist bei der vorliegenden Widerrufsinformation der Beklagten jedoch nicht der Fall.
42Die von der Beklagten verwendete Formulierung zum Beginn der Frist, wonach diese erst beginnt, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat, ist fehlerhaft und durch die - sogleich aufzuzeigenden - Fehler für den Darlehensnehmer auch verwirrend. Zwar lehnt sich die Widerufsbelehrung an die Vorgaben des § 495 Abs., 2 Nr. 2b BGB an, wonach bei einem Verbraucherdarlehen die Widerrufsfrist auch nicht beginnt, bevor der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB und damit die nach Art. 247 §§ 6-13 EGBGB erforderlichen Angaben erhalten hat. Dies umfasst eine Vielzahl von Angaben, die sich dem Darlehensnehmer als Verbraucher nicht ohne weiteres erschließen. Daher ist es nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden, wenn ein Darlehensgeber in der Widerrufsinformation eines Darlehensvertrages einen Teil der Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6-13 EGBGB beispielhaft aufzählt (anders: OLG München v. 21.05.2015, 17 U 334/15, Rdnr. 33, zitiert nach juris). Ein solcher Klammerzusatz mit Beispielen vermittelt dem Verbraucher jedenfalls einen Eindruck davon, welche Informationen ihm auf jeden Fall zur Verfügung gestellt werden müssen, ehe die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird. Dies stellt gegenüber einem Hinweis auf das Vorliegenmüssen der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB ohne diese näher zu erläutern keine Schlechterstellung oder Verwirrung des Darlehensnehmers dar. Auch in diesem Fall - der dem Gesetzeswortlaut entsprechen würde - wüsste der Darlehensnehmer nicht konkret, welche Angaben vorliegen müssen, um den Fristbeginn auszulösen.
43Sofern der Darlehensgeber jedoch eine beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz in seiner Widerrufsinformation aufnimmt, muss diese Aufzählung richtig sein und tatsächlich Angaben erhalten, die für den konkreten Darlehensvertrag Pflichtangaben sind. Daran fehlt es hier.
44Weder bei dem einzuhaltenden Verfahren bei einer Kündigung noch bei der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde handelt es sich um Pflichtangaben i.S.d. § 492 Abs. 2 BGB für den vorliegenden Darlehensvertrag. Der Darlehensvertrag vom 15.09./17.09.2010 bezieht sich auf die Gewährung eines Wohnungsbaudarlehens und ist grundpfandrechtlich gesichert. Es handelt sich somit um einen Immobiliardarlehensvertrag i.S.d. § 503 BGB. Bei Immobiliardarlehensverträgen bestehen abweichend von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB nur reduzierte Mitteilungspflichten. Gemäß Art. 247 § 9 EGBGB sind nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB zwingend, wohingegen bei anderen Verbraucherdarlehensverträgen alle Angaben nach Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB zwingend sind. Die Angaben zu dem bei Kündigung des Vertrags einzuhaltenden Verfahrens sowie der Aufsichtsbehörde ergeben sich jedoch aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 EGBGB, die vorliegend gerade nicht nach Art. 247 § 9 EGBGB zwingend sind. Insofern ist diese Klausel der Widerrufsinformation unrichtig und irreführend, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche - und möglicherweise in einem Vertrag gar nicht vorhandene - Angaben geknüpft wird (vgl. LG Verden, Urteil v. 08.05.2015, 4 O 264/14 zu einer ähnlichen Widerrufsinformation).
45Auf die Gesetzlichkeitsfiktion von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB kann sich die Beklagte vorliegend nicht berufen, weil sie keine Widerrufsinformation verwendet hat, die dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010 (BGBl I 2010, 977, 980) entspricht, verwendet hat. Denn die Beklagte hat die Musterwiderrufsinformation nicht vollständig übernommen, sondern diese einer inhaltlichen Veränderung unterzogen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11; BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10). Dass die Beklagte auch hier die von ihre verwendete Belehrung an dieses Muster angelehnt hat, genügt für ein Berufen auf dessen Schutzwirkung nicht.
46Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation entspricht gerade im Hinblick auf den Fristbeginn nicht dem Muster in Anlage 2 zu Art. 247 § 6 EGBGB. Denn dieses Muster enthält im Klammerzusatz betreffend die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB eine andere Aufzählung beispielhafter Pflichtangaben. Im Muster sind diesbezüglich Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag und Angaben zur Vertragslaufzeit aufgeführt. Die Beklagte hat diese beispielhaften Angaben nicht übernommen sondern durch die oben aufgeführten anderen Angaben ersetzt. Dies stellt eine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar und nicht nur redaktionelle Änderungen von unerheblicher Bedeutung. Mithin entfällt die Schutzwirkung des Musters.
47b) Die Ausübung des Widerrufsrecht ist auch betreffend den Vertrag vom 17.09./19.09.2010 weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt.
48Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die oben unter Ziff. I Nr. 1b) getätigten Ausführungen, die auch für diesen Vertrag Geltung haben.
49c) Auf die Frage, ob den Klägern tatsächlich im Vertrag alle erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt wurden, kommt es daher vorliegend nicht mehr an.
50II. Demgegenüber hat sich der Darlehensvertrag vom 09.04./10.04.2003 nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
51Die Kläger haben ihre auf Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (in der Fassung 2004-2010, im Folgenden a.F.) wirksam widerrufen.
52a) Zwar stand den Klägern im Hinblick auf den Darlehensvertrag vom 09.04./10.04.2003 grundsätzlich ein solches Widerrufsrecht nach §§ 495, Abs. 1, 355 BGB a.F. zu. Die Widerrufsfrist war bis zur Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 29.07.2014 noch nicht abgelaufen.
53Bei der erteilten Widerrufsbelehrung handelte es sich ebenfalls um die Belehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, die auch dem Darlehensvertrag vom 22.04./03.05.2005 beigefügt war. Diese Widerrufsbelehrung ist – wie oben unter Ziffer 1. a) der Entscheidungsgründe umfassend dargelegt– weder ordnungsgemäß noch kann sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV berufen.
54b) Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs hinsichtlich dieses Darlehensvertrages jedoch verwirkt
55Wie bereits unter Ziffer 1. b) der Entscheidungsgründe ausgeführt, tritt die Verwirkung eines Rechtes ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urt. v. 23.01.2014 ,VII ZR 177/13; Urt. v. 14.06. 2004, II ZR 395/01; OLG Köln Urt. v. 25.01.2012, 13 U 30/11).
56Vorliegend sind sowohl das erforderlich Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben.
57In zeitlicher Hinsicht ist insoweit zu berücksichtigen, dass seit dem Vertragsschluss am 09.04./10.04.2003 bis zum Widerruf am 29.07.2014 mehr als elf Jahre vergangen waren. Zudem trafen die Kläger bereits am 25.01.2006 und damit zwei Jahre vor Ablauf der Festzinsperiode eine Prolongationsvereinbarung für eines der Unterkonten des Darlehensvertrages, nämlich das Unterkonto -### über 90.000,00 €. Zudem verpflichteten sich die Kläger in dieser Vereinbarung zu einer – so im ursprünglichen Darlehensvertrag nicht vorgesehenen – Sondertilgung in Höhe von 33.828,76 €.
58Nach Ansicht der Kammer musste die Beklagte im Juli 2014 nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages vom 09.04./10.04.2003 rechnen.
59Dabei orientiert sich die Kammer in zeitlicher Hinsicht auch an der Zeitdauer der normalen Verjährungsfrist von drei Jahren.
60Durch die vorzeitige Prolongation eines der Unterkonten des Darlehensvertrages haben die Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an den Vertrag gebunden fühlten und an diesem auch in Zukunft festhalten wollten. Hierdurch entstand ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten. Denn der Abschluss einer solchen Vereinbarung setzt voraus, dass der Verbraucher sich auch inhaltlich noch einmal mit seinem Vertrag auseinandersetzt und diesen – wenn auch zu veränderten Konditionen – weiter fortführen will, ohne sich von diesem lösen zu wollen.
61Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil den Klägern die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus resultierende - grundsätzliche – Fortbestehen des Widerrufsrechts nach eigenen Angaben nicht bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2007, V ZR 190/06). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, keinen Schluss des anderen Vertragsteils darauf zu lässt, dass er von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht (BGH, Urt. v. 20.05.2003, XI ZR 248/02). Hier liegt der Fall jedoch anders: In dem dem Urteil des BGH zugrunde liegenden Fall wurde gar keine Widerrufsbelehrung erteilt, während die Beklagte hier zumindest eine - wenn auch fehlerhafte - Widerrufsbelehrung erteilt hat. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung lässt den durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines zeitlich befristeten Widerrufsrechts als solches jedoch nicht zwangsläufig im Unklaren. Dies gilt jedenfalls dann, soweit die Belehrung das Widerrufsrecht nicht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft oder gar gänzlich fehlt (vgl. OLG Köln a.a.O.; KG Berlin, Urt. v. 16.08.2012, 8 U 101/12, BeckRS 2012, 21953; LG Bonn, Urt. v. 08.05.2015, 3 O 368/14). Vorliegend konnten die Kläger die zeitliche Befristung des Widerrufsrechts als solche jedenfalls erkennen.
62Der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte jedenfalls nach Bekanntwerden der am 10.03.2009 verkündeten Entscheidung des BGH (XI ZR 33/08) die Möglichkeit gehabt hätte, den Klägern nachträglich eine Belehrung zu erteilen und dadurch die Monatsfrist des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. auszulösen. Unabhängig von der Frage, ob von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen Massengeschäft ist, in jedem Einzelfall verlangt werden kann, auch die bereits vor vielen Jahren erteilten Widerrufsbelehrungen auf die Notwendigkeit einer Nachbelehrung zu überprüfen (dies verneinend OLG Köln, a.a.O.), ist dies jedenfalls dann zu verneinen, wenn es sich – wie hier – um eine bloße Ungenauigkeit und damit eine rein formale Fehlerhaftigkeit der Belehrung handelt.
63Der Annahme der Verwirkung steht auch nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Denn der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
64III. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Denn die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht in Verzug. Denn die Kläger hatten zu diesem Zeitpunkt den Widerruf der Darlehensverträge noch gar nicht erklärt. Dies geschah erst durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2014.
65IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
66Streitwert: bis 100.000,00 €
67Rechtsbehelfsbelehrung:
68Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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- XII ZR 59/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 7x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- III ZR 83/11 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 14 Unternehmer 1x
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 4x
- § 6 Abs. 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg (14. Zivilsenat) - 14 U 60/08 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 492 Schriftform, Vertragsinhalt 9x
- 8 U 101/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- 3 O 368/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 177/13 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 395/01 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- 17 U 334/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung 1x
- ZPO § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit 1x
- § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 349/10 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 248/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 82/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Heidelberg - 4 O 264/14 1x